OLG Innsbruck 6Bs114/25b

6Bs114/25bCorte d'appello4 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 6Bs114/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00114.25B.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch Mag. Melichar als Einzelrichter nach § 33 Abs 2 StPO in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.4.2025, GZ B*-51, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Mit Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.2.2025, GZ B*-45, wurde A* nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 20,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß §§ 366 Abs 2 erster Satz iVm 369 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 100,-- an den Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Beschluss vom 6.3.2025 (ON 46.1 S 1) bestimmte die Einzelrichterin den Pauschalkostenbeitrag mit EUR 500,--. In dem am 7.4.2025 schriftlich ausgefertigten Beschluss wurde begründend ausgeführt, dass der Verurteilte über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 1.800,-- verfüge und keine Sorgepflichten habe. Die Höhe des Pauschalkostenbeitrags als Anteil an den nicht besonders angeführten zu ersetzenden Kosten der Strafrechtspflege entspreche dem Verfahrensaufwand und der Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen im Rahmen der gesetzlich normierten Höchstgrenzen sowie des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung von Sorgepflichten im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO (ON 51).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die als Beschwerde zu wertende und rechtzeitig eingelangte Eingabe des Verurteilten vom 18.4.2025 (ON 55), in welcher er um Reduzierung der Pauschalkosten von EUR 500,-- ersuchte.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.

Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, der im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von EUR 150,-- bis EUR 3.000,-- zu bemessen ist (Abs 3 Z 3 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 49 f).

Vorliegendenfalls ist von einem hohen Behördenaufwand auszugehen. In dem sehr umfangreichen Ermittlungsverfahren wurden zahlreiche Abschlussberichte erstattet und waren eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen, die Erlassung einer Festnahmeanordnung und Verhängung von Untersuchungshaft erforderlich. Vor der Einzelrichterin fand eine Hauptverhandlung in der Dauer von acht halben Stunden statt.

Nach den im Urteil festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (ON 45 S 4) erzielt dieser ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.800,-- an Pension 14mal jährlich, hat keine Sorgepflichten, besitzt einen acht Jahre alten VW Golf und hat Schulden in Höhe von EUR 120.000,-- aus einer Altbausanierung für ein bereits an den Sohn übergebenes Gebäude, wobei der Sohn einen Großteil der Rate bezahlt.

Setzt man den Behördenaufwand sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, so erweist sich der mit einem Sechstel des Höchstbetrages gemäß § 381 Abs 3 Z 3 StPO bestimmte Pauschalkostenbeitrag jedenfalls nicht als überhöht.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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