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2R79/25p•OLG Linz 2R79/25p
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* B*, geboren am **, Pensionistin, **straße *, , vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Beklagten Dr. C D B, geboren am **, Arzt, **straße **, *, vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH in Leonding, wegen (restlich) EUR 33.626,99 s.A., über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. März 2025, Cg-184, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag des Mag. E* F*, Rechtsanwalt in *, auf Freischaltung des Aktes Cg für seine Kanzlei, wird
abgewiesen.“
Der Antragsteller Mag. E* F* und der Beklagte haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
In der gegenständlichen Rechtssache beantragte der Antragsteller, ein früherer Rechtsvertreter des Beklagten in dieser Rechtssache (von ON 128 bis ON 136), den Akt Cg* für seine Kanzlei freizuschalten. Begründend führt er aus, er habe den Beklagten im Verfahren Cg* des LG Wels rechtsfreundlich vertreten. Da dieser die Kosten seines Einschreitens nicht bezahlt habe, habe er vor dem BG Wels eine Honorarklage zu C* einbringen müssen. In diesem Verfahren sei ihm ein Teil der Vertretungskosten zugesprochen worden, zumal das Verfahren vor dem LG Wels zu Cg* noch nicht rechtskräftig beendet worden sei. Im Fall der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens sowie bei Obsiegen durch den Beklagten würden ihm die restlichen Kosten seines Einschreitens laut seinem Schreiben vom 31.01.2024 an den letzten Vertreter zustehen. Er habe jedoch keine Kenntnis darüber, ob das Verfahren beendet worden sei bzw der Beklagte in diesem Verfahren obsiegt habe.
Der Beklagte sprach sich in seiner Äußerung gegen die Akteneinsicht seines früheren Rechtsvertreters aus. Es bestehe kein berechtigtes Interesse, Akteneinsicht zu nehmen, es sei kein Honorar mehr offen und es würde im Fall der Gewährung von Akteneinsicht gegen den Grundsatz der Verschwiegenheit verstoßen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller - nach Rechtskraft des Beschlusses - Einsicht in den Akt Cg* des LG Wels. Unter Hinweis auf die von Rassi in Fasching/Konecny3 II3 § 219 ZPO ergangenen Lehrmeinungen führte es aus, das rechtliche Interesse an Akteneinsicht müsse nicht an der in den Prozessakten behandelten Sache bestehen. Es könne darin liegen, dass die Einsicht der Durchsetzung oder Abwehr eines privatrechtlichen Anspruches, der Verteidigung in einer Strafsache oder der Verfolgung oder Abwehr eines öffentlich rechtlichen Anspruches diene. Das rechtliche Interesse könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Dritte die Einsicht wegen einer geplanten Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegen eine der Parteien erwäge, einer Partei könne nämlich ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten nicht deshalb zuerkannt werden, damit sie sich ihren privatrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten entziehen könne. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse des Antragstellers zur Durchsetzung behaupteter Honoraransprüche aus dem Vertretungsverhältnis zum Beklagten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Antragsabweisung, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Der Antragsteller beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 219 Abs 2 ZPO können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kostenabschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegend die Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinn des Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Zunächst ist gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO auf die zutreffenden allgemeinen Rechtsausführungen des Erstgerichtes zu § 219 ZPO zu verweisen.
Der angefochtene Beschluss übersieht jedoch, dass die bloß pauschal gehaltenen Ausführungen im zugrunde liegenden Antrag das erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers nicht nachvollziehbar darzustellen vermögen. Das rechtliche Interesse des Antragstellers erhellt sich, und das nur ansatzweise, aus seiner Rekursbeantwortung, dass eine unmissverständliche mündliche Honorarvereinbarung des Inhalts getroffen worden sei, „wonach die beklagte Partei (Dr. C* B*) im Falle des Unterliegens im Verfahren vor dem LG Wels – was sehr unwahrscheinlich sei – Herr Mag. F* EUR 150,00 inkl. MwSt brutto pro Stunde Honorarsatz für jede Stunde Gerichtsverfahren von der beklagten Partei bekommt“. Abgesehen davon, dass aufgrund des Neuerungsverbots darauf nicht Bedacht zu nehmen ist, bleibt auch hier offen, ob sich die Honorarvereinbarung auf ein Unterliegen der Klägerin oder des Beklagten bezieht.
Wenn der Beklagte in seiner Äußerung zum Antrag auf Akteneinsicht ausführte, es sei kein Honorar mehr offen und der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht, macht er insoweit Umstände geltend, die den Antragsteller hätten veranlassen müssen, seinen Antrag näher zu präzisieren und nachvollziehbar zu gestalten. Die dem Antrag angeschlossene Urkunde stellt kein Prozessvorbringen dar und kann ein solches nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915).
Schon allein deswegen, weil der Antrag nicht ausreichend schlüssig begründet ist und auch keine Bescheinigungsmittel zum Anspruchsgrund angeboten wurden, erweist er sich als unberechtigt und war daher in Stattgabe des Rekurses abzuweisen.
Im Streit über das Recht zur Akteneinsicht durch einen Dritten steht Kostenersatz deshalb nicht zu, weil die Kostennormen keinen Ersatzanspruch gegen nicht am Prozess beteiligte Dritte gewähren (Obermayr, Kostenhandbuch4, Rz 1.115).
Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht sind nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass eine Bewertung durch das Rekursgericht nicht erforderlich ist (Rassi in Fasching/Konecny3, II/3 § 219 ZPO Rz 79).
Da die Auslegung von Vorbringen, hier jenes des Antrags, einen Einzelfall darstellt, war der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen (Rassi aaO).
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