OLG Wien 20Bs151/25i

20Bs151/25iCorte d'appello4 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 20Bs151/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00151.25I.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A* wegen §§ 3g Abs 1 und 2 VerbotsG 1947 idgF und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Mai 2025, GZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. Mai 2025, AZ *, wurde A mehrerer Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffenG (II./) und eines Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde er von weiters wider ihn mit Anklageschrift vom 10. Dezember 2024 (ON 39) unter § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG 1947 idgF erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 54.21).

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 beantragte der Verurteilte sodann gemäß § 393a StPO unter Bezugnahme auf die angeschlossene Honorarnote seines Verteidigers sowie darauf, „dass praktisch der gesamte Verhandlungsaufwand nur bedingt war durch den Freispruch gemäß dem Verbotsgesetz“, einen „entsprechenden Zuschuss“ zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 60).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag begründe (ON 62).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 66), in welcher er weitwendig argumentiert, „von genau jenen Fakten freigesprochen worden zu sein, welche die Zuständigkeit des Geschworenengerichts begründeten. Die übrigen Delikte hätten vor dem Einzelrichter beim Landesgericht ohne Anwaltspflicht abgehandelt werden können, wofür konkret keine Anwaltspflicht bestanden hätte“. Weiters kritisiert er, dass es nicht angehen könne, dass der Gesetzgeber eine Anwaltspflicht vorschreibe und im Fall eines Freispruchs der Staat nicht die Kosten zu tragen habe. Der Beschwerdeführer trage wirtschaftlich ein Prozessrisiko, dass er nicht ansatzweise verursacht habe. Letztlich weist er auf die Verpflichtung zu einer verfassungsgemäßen Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen hin und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und einen entsprechenden Kostenersatz zuzusprechen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

§ 393a StPO sieht eine Verpflichtung des Bundes vor, dem freigesprochenen bzw. dem nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu erstatten. Grundsätzlich steht der Anspruch jenem zu, der von einer Anklage (einem Strafantrag) rechtskräftig freigesprochen worden ist oder dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde (Lendl, WK StPO § 393a Rz 1). Die Gewährung eines Kostenbeitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Anklage durch Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt wurde.

Für den hier vorliegenden Fall eines Teilfreispruches sieht das Gesetz hingegen keine Teilkostenersatzpflicht des Bundes vor. Die Anklage muss vielmehr durch Freispruch oder Einstellung vollständig erledigt worden sein, ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK-StPO § 393a Rz 4; Bachmann in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung Rz 30.23; Kirchbacher, StPO15 § 393a Rz 1; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens, Rz 12.33; Nimmervoll, Strafverfahren2 Rz 168). Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP S 28) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa 11 Os 126/98; OLG Innsbruck 7 Bs 57/17s mwN; OLG Wien 23 Bs 192, 24i; OLG Wien 17 Bs 205/24g; OLG Wien 19 Bs 339/22z). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung. Mit Blick darauf, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers liegt, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht (G 405/2016 ua), überzeugen auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

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