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12Os61/25z•OGH 12Os61/25z
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, AZ 335 HR 79/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. April 2025, AZ 20 Bs 108/25s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, AZ 335 HR 79/25i, womit sein Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen abgewiesen wurde, nicht Folge.
[2] Die dagegen gerichtete Eingabe des B* war, soweit sie als Beschwerde zu werten ist, zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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