OGH 6Ob196/24b

6Ob196/24bTribunale superiore4 giu 2025

Testo completo

OGH 6Ob196/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00196.24B.0604.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. Ing. K*, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R* GmbH, FN *, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 14.925 EUR sA und 9.950 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 60 R 136/23i-44, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. Oktober 2023, GZ 12 C 253/21z-40 (verbunden mit 12 C 254/21x), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

[1] Die Kläger erwarben im November 2017 von der W* AG, * GmbH (in der Folge: die Gesellschaft oder die Emittentin) begebene Anleihen (ISIN: *). Der Gesamtinvestitionsbetrag belief sich für den Erstkläger auf 14.925 EUR und für den Zweitkläger auf 9.950 EUR. Über das Vermögen der Emittentin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. 3. 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.

[2] Bei der Emittentin waren im Dezember 2016 eine Kapitalerhöhung und (abhängig davon) eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vollzogen worden. Das Stammkapital der Gesellschaft (ursprünglich eine GmbH) war mittels einer Bareinlage in Höhe von 1.845.000 EUR und einer Sacheinlage (in Form von Markenrechten) auf 5 Mio EUR erhöht worden.

[3] Die Beklagte ist die vom Firmenbuchgericht bestellte Sacheinlageprüferin. Sie bestätigte im Dezember 2016 in ihrem Sacheinlageprüfbericht den Wert der Sacheinlage mit einer Höhe von 3,12 Mio EUR. Dabei übernahm sie den Ansatz aus einem (von einer anderen Gesellschaft erstatteten) Markenwertgutachten. Dieses Gutachten war anlässlich des Kaufs der Markenrechte durch die Sacheinlegerin erstellt worden.

[4] Eine (andere) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. versah als Abschlussprüferin der Emittentin für das Geschäftsjahr 2016 den Jahresabschluss zum 31. 12. 2016 am 9. 5. 2017 (RS0121557 [T3]) mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

[5] Die Emittentin (nun eine AG) bewarb die von ihr ausgegebenen Anleihen im Fernsehen, mittels Werbeaussendungen und im Internet und übermittelte (nach Interessensbekundung im Wege der Kontaktaufnahme über ihre Homepage) „automatisch“ diverse Unterlagen und den Zeichnungsschein.

[6] Der Erstkläger, der bereits zuvor in mit dem Markenkern „W*“ titulierte (aber nicht von der in Rede stehenden Emittentin begebene) Anleihen investiert hatte, entnahm einer Aussendung der Emittentin vom Mai 2017 die Werbung mit einem Eigenkapital von 4,74 Mio EUR und eine Eigenkapitalquote von etwa 96 % sowie einen Hinweis auf die Abrufbarkeit des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2016 auf der Website der Emittentin. Daraus und aus dem Durchblättern des ihm zugeschickten Jahresabschlusses entnahm er ein Eigenkapital der Emittentin in Höhe von 5 Mio EUR. Ihn sprachen auch die Zinsen von 5,25 % und die Passage „großvolumige Grundstücksakquisitionen in Stadtentwicklungsgebieten in Wien“ an. Er nahm zur Kenntnis, dass die Emittentin damit warb, dass ihr Jahresabschluss geprüft und genehmigt worden sei, und auch das Schlagwort „von hervorragenden Bilanzkennzahlen“ „als positiv“ wahr. Nachdem er die übersendeten Unterlagen gelesen hatte, kontaktierte er einen im Vertrieb der Emittentin beschäftigten Mitarbeiter.

[7] Dieser verfügte über einen Hauptschulabschluss, las weder Bilanzen noch Jahresabschlüsse der Emittentin und konnte Bilanzzahlen auch nicht interpretieren. Er nahm zwar an, dass der Jahresabschluss 2016 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten hatte, wusste dies aber nicht. Ebenso wenig wusste er, wie sich das Eigenkapital der Emittentin zusammensetzte.

[8] Der Mitarbeiter versicherte dem Erstkläger, „dass alles auf Schiene sei und funktioniere“, womit die Ausschüttungen und die Sicherheit der Projekte gemeint waren. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Emittentin sprachen der Erstkläger und der Vertriebsmitarbeiter nicht.

[9] Ausschlaggebend für die Investition des Erstklägers im November 2017 war die Ankündigung, dass neue Projekte entwickelt werden sollten. Weiters war für ihn entscheidend, dass die bislang gezeichneten (W*-)Anleihen (einer anderen Emittentin) quartalsmäßig den versprochenen Ertrag abwarfen und die Emittentin eine langjährige Kooperationsvereinbarung mit einem staatlichen Pensionsfond mit Sitz in der EU abgeschlossen hatte. Das in der Werbung dargestellte Geschäftsmodell, bei dem durch Investitionen in Immobilien hohe Renditen möglich seien, schien ihm stimmig.

[10] Der Erstkläger wusste „nichts von einer Sacheinlage“ in die Emittentin und kann den Begriff „Sacheinlage“ nicht einordnen. Er kannte weder den Sacheinlageprüfbericht noch das Markenwertgutachten, auf das sich dieser Prüfbericht gestützt hatte. Wäre der Jahresabschluss zum 31. 12. 2016 von der Jahresabschlussprüferin nicht genehmigt worden, hätte der Vertriebsmitarbeiter die Anleihen „nicht vertrieben“ und der Erstkläger hätte sie nicht gezeichnet. Hätte die Bilanz der Emittentin einen Verlust ausgewiesen, hätte er sein erspartes Geld „aufs Sparbuch gelegt“.

[11] Der Zweitkläger gewann durch Fernseh- und Plakatwerbung, durch die er auf das Veranlagungsprodukt aufmerksam geworden war, den Eindruck, die Emittentin wäre Teil der staatlichen W*-Holding. Nach Informationseinholung im Internet und Ausfüllung des Kontaktformulars auf der Homepage der Emittentin erhielt er diverse Unterlagen, darunter neben einem Zeichnungsschein und dem „Factsheet“ auch den Jahresabschluss zum 31. 12. 2016, eine GuV-Rechnung für das 1. Halbjahr 2017, einen Basisprospekt vom 11. 5. 2017 samt Nachträgen, „Endgültige Bedingungen“ vom 2. 10. 2017 und eine Information zum FernFinG.

[12] Der Zweitkläger, der unter einer starken Sehschwäche leidet, ließ sich die Überschriften in den Unterlagen von seinen Mitarbeitern vorlesen. Wenn ihn eine Information besonders interessierte, forderte er seine Mitarbeiter auf, den gesamten Text zu lesen. Dadurch erfuhr er, dass die Gesellschaft über Eigenkapital in Höhe von 4.740.540,99 EUR und eine Eigenkapitalquote von 96,05 % verfüge. Das Eigenkapital wies für ihn auf eine gute Bonität der Emittentin hin. Er machte sich aber keine Gedanken darüber, wie sich das Eigenkapital zusammensetzte. Ihm „gefiel auch der Gesamteindruck, der beispielsweise durch das Symbol des Stephansdoms auf dem Briefkopf erzeugt wurde“. Der Zweitkläger ist nicht in der Lage, eine Bilanz „zu lesen“ und weiß nicht, was eine Sacheinlageprüfung ist. Er kannte weder den Sacheinlageprüfbericht noch das Markenwertgutachten. Es steht nicht fest, dass sich der Zweitkläger den Jahresabschluss zum 31. 12. 2016, insbesondere die Zahlen zu den Einnahmen und Ausgaben, zum Eigenkapital sowie zu den Gewinnen vor und nach Steuern, vorlesen ließ oder dass ihm damals bewusst gewesen wäre, dass der Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden war. Er hätte Anleihen der Emittentin auch dann gezeichnet, wenn diese über Eigenkapital von nur 2 Mio EUR verfügt hätte. Hätte er die Anleihen nicht erworben, hätte er den investierten Betrag zur Reduktion eines Kredits verwendet oder auf ein Sparbuch gelegt.

[13] Die Kläger begehren Schadenersatz in Höhe ihres Investments Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den Unternehmensanleihen, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle aus dem Erwerb entstehenden Schäden der Kläger aus deren Erwerb von 15 bzw 10 Stück der Unternehmensanleihe.

[14] Die Beklagte wendete dagegen mangelnde Aktivlegitimation der Kläger gemäß § 9 TSchVG ein und bestritt eine schadenersatzrechtliche Haftung aufgrund des Prüfberichts. Ihr sei weder ein subjektiv vorwerfbares rechtswidriges Verhalten anzulasten noch sei der Prüfbericht für die Insolvenz der Emittentin oder die Anlageentscheidung der Kläger kausal gewesen.

[15] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Kläger seien zwar aktivlegitimiert, weil aufgrund der Individualkomponente der Kausalitätsprüfung keine „gemeinsamen Angelegenheiten“ iSv § 9 TSchVG zu beurteilen seien. Der Schadenersatzanspruch der Kläger sei aber mangels Kausalität nicht berechtigt. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Haftung des Abschlussprüfers setze auch die Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber Dritten voraus, dass diese im Vertrauen auf die Richtigkeit und Verlässlichkeit des Prüfberichts disponiert und dadurch einen Schaden erlitten hätten. Der Anlageentschluss der Kläger sei jedoch weder in unmittelbarer Kenntnis des Prüfberichts der Beklagten erfolgt noch hätten die Kläger mittelbar aufgrund eines Beratungsgesprächs auf den Bericht vertraut.

[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und ließ die Revision zu. Der Beklagten könnten nicht unabhängig von einem konkreten spezifischen Vertrauen sämtliche Schäden zugerechnet werden, die durch den Erwerb von Anleihen der Emittentin entstanden seien. Eine solches Vertrauen habe das Erstgericht zu Recht verneint, sodass eine Ersatzpflicht für sämtliche Haftungsgrundlagen mangels Kausalität ausscheide.

[17] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber Anlegern im Zusammenhang mit deren Veranlagungsentscheidungen fehle.

[18] Die von der Beklagten beantwortete Revision ist zulässig und im Sinn des in eventu gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.

[19] 1. Die Revision bemängelt im Kern, es hätten die Vorinstanzen nicht erkannt, dass die Kläger die Haftung (im Zusammenhang mit dem von der Beklagten auch gar nicht bestrittenen Prüfvertrag zwischen ihr und der Emittentin), nicht nur auf einen „Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter bzw. objektivrechtliche Sorgfaltspflichten unter analoger Anwendung des § 275 UGB“, sondern auch auf deliktisches Verhalten, nämlich die Verletzung von Schutzgesetzen iSd § 1311 ABGB (§ 10 Abs 3 GmbHG und § 163a Abs 1 Z 5 StGB iVm § 12 StGB) gestützt hätten. Eine Disposition im (mittelbaren) Vertrauen auf die Sacheinlagenprüfung durch eine Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Firmenbuch geprüften Kapitalausstattung reiche aus.

[20] Die Revisionsbeantwortung hält dagegen, dass die Prüfung sorgfältig erfolgt sei, und die Kläger ihre Investition gar nicht aufgrund der Kapitalausstattung getätigt hätten, sondern im Vertrauen auf Werbeaussagen.

2. Sacheinlageprüfung:

[21] 2.1. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch in vollem Umfang, nämlich in Höhe des gesamten von der Sacheinlage abzudeckenden Kapitalerhöhungsbetrags, in das Vermögen der GmbH zu übertragen (§ 52 Abs 6 iVm § 10 Abs 1 Satz 3 GmbHG). Einlagefähig sind alle verkehrsfähigen körperlichen und unkörperlichen Sachen (Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer GmbHG2 [2024] § 52 Rz 53 f mwN).

[22] Hier kam, weil mehr als die Hälfte des Kapitalerhöhungsbetrags in Form von Sacheinlagen aufgebracht werden sollte und damit eine Sacheinlageprüfung nach den aktienrechtlichen Sachgründungsvorschriften erforderlich war (§ 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 1 und 4 GmbHG [unter Weiterverweis auf die sinngemäße Anwendung von §§ 20, 24 bis 27, § 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 AktG]) § 25 AktG über die Gründungsprüfung zur Anwendung (faktisch vollzog sich hier aufgrund der gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung beschlossenen Umwandlung keine herkömmliche Kapitalerhöhung, sondern eine „Gründung“ einer Aktiengesellschaft).

[23] 2.2. § 25 Abs 3 AktG ordnet die Bestellung eines Sacheinlageprüfers (hier der Beklagten) durch das Firmenbuchgericht an. Die Prüfung erstreckt sich auf den „Hergang“ der Kapitalerhöhung, insbesondere darauf, ob der Kapitalerhöhungsbeschluss ordnungsmäßig ist, die Angaben der einbringenden Gesellschafter über die Sacheinlagen und die Übernahmserklärung richtig und vollständig sind und ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Stammeinlagen erreicht (§ 25 Abs 2, § 26 Abs 1 AktG; vgl zur Prüfung auch der „Vollwertigkeit“ einer eingebrachten Forderung 1 Ob 128/07s; Eckert/Schopper/Caramanica in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 26 Rz 6 [Stand 1. 7. 2021, rdb.at]).

[24] 2.3. Zentrales Anliegen der Bestimmungen über die Sacheinlageprüfung ist es, die Werthaltigkeit der Einlage abzusichern, um die Gesellschaft und auch die Gläubiger (weil Fehler bei der Prüfung typischerweise erst durch die Insolvenz offenbar werden) anlässlich der Kapitalaufbringung zu schützen (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.5.6.]). Es soll vor Eintragung (einer Gesellschaft oder der Erhöhung) des Stammkapitals in bestimmter Höhe durch von der Gesellschaft unabhängige, vom Gericht bestellte Prüfer mit entsprechender Expertise der Wert der Sache überprüft und dem Gericht bestätigt werden. Auf diese Experten und ihr „Urteil“ (ihren Prüfbericht) muss sich das Firmenbuchgericht mangels eigener Sachkunde grundsätzlich verlassen (können) (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.5.1.]).

[25] Der Sacheinlageprüfer ist insoweit der Gesellschaft gegenüber nach § 42 AktG iVm § 275 Abs 2 UGB verantwortlich (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.6.]).

3. Verantwortlichkeit des Sacheinlageprüfers für reine Vermögensschäden Dritter (Anleihegläubiger):

[26] 3.1. § 42 AktG verweist hinsichtlich der Ersatzpflicht des Gründungsprüfers auf die sinngemäße Geltung von § 275 Abs 1 bis 4 UGB, welche Bestimmung die „Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers“ regelt. Als Ersatzberechtige benennt § 275 Abs 2 UGB (nur) die Gesellschaft (und ein verbundenes Unternehmen).

[27] 3.2. Eine Klarstellung der „kritischen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern haftet“, blieb nach den Gesetzesmaterialien anlässlich der Novellierung des § 275 UGB mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl I 2001/97; FMAG) ausdrücklich „der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten“ (ErläuRV 641 BlgNR 18. GP 96). Diesem „Vorbehalt“ folgte bisher keine klarstellende Maßnahme des Gesetzgebers.

3.3. Haftung für einen unrichtigen Prüfbericht aufgrund vorsätzlichen Verhaltens:

[28] 3.3.1. Einigkeit besteht – abseits der im Weiteren erörterten Haftung des Sacheinlageprüfers für (bloß) fahrlässiges Verhalten mit der Folge reiner Vermögensschäden eines Anleihegläubigers – darin, dass § 1300 Satz 2 ABGB (wissentlich falsche Raterteilung), § 1295 Abs 2 ABGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung [vgl dazu, dass bewusst unrichtige Auskunft sittenwidrig ist, Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1295 Rz 151]) und Beitragstäterschaft zu einem Bilanzdelikt iSd §§ 163a ff StGB Anspruchsgrundlage für den Schaden eines Dritten sein können (Zehetner in Artmann/Karollus, AktG I6 § 42 Rz 46 ff [Stand 1. 5. 2018, rdb.at]; Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB [2015] § 275 Rz 51).

[29] 3.3.2. Das Erstgericht nahm auf die von der Revision geltend gemachten Haftungsgrundlagen nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 12 iVm § 163a Abs 1 Z 5 StGB iVm § 1311 ABGB nicht Bezug. Das Berufungsgericht erachtete einen auf § 163a StGB gestützten Anspruch deswegen als nicht berechtigt, weil dazu (insbesondere zu einem bedingten Vorsatz) keine Feststellungen getroffen worden seien. Sekundäre Feststellungsmängel verneinte es mit der Begründung, diese lägen nur vor, wenn die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichten, was aber hier nicht vorgelegen sei.

[30] Die Kläger haben – wenn auch ihr „verstreutes“ Vorbringen als präzisierungsbedürftig anzusehen ist, neben ihrem umfangreichen Vorbringen zur (gravierenden) Fehlerhaftigkeit der Prüfung und des Ergebnisses – unter anderem in erster Instanz auch vorgetragen, es habe die Beklagte trotz sämtlicher (von den Klägern zur Insolvenzreife der Aktionärin der Emittentin und zur unvertretbaren Unrichtigkeit des Markengutachtens detailliert aufgezeigten) Umstände und Warnhinweise das Markenwertgutachten und dessen falsches Ergebnis für die Sacheinlageprüfung unkritisch übernommen. Sie habe dadurch die Täuschung potentieller Investoren, die auf die fachgerechte Kapitalerhöhung bzw Kapitalausstattung der Emittentin vertrauten, zumindest billigend in Kauf genommen. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten werde ein Strafverfahren geführt. Er stehe im konkreten Verdacht, Beitragshandlungen zur unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (gemeinhin „Bilanzfälschung“) begangen zu haben, indem ein Sacheinlagebericht erstellt worden sei, demgemäß der ausgegebene Nennwert des an die Sacheinlegerin (Aktionärin) zu gewährenden Geschäftsanteils an der Emittentin durch den Wert der Sacheinlage erreicht worden sei, obgleich von einem Markenwert von maximal 100.000 EUR auszugehen war. Der Geschäftsführer habe seine Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme dargelegt. Es bestehe überhaupt kein Zweifel am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Beitragshandlungen zur unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über Verbände (§ 163a StGB) und Schäden, die aufgrund von Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit von „wesentlichen Finanzinformationen bzw Jahresabschlüssen“ entstünden.

[31] Die in der Revision geltend gemachten deliktischen Haftungsgrundlagen hätten daher nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

3.3.3. § 163a StGB:

[32] § 163a StGB („Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“) ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 1311 ABGB zugunsten des mit dem Verband wirtschaftlich verkehrenden Publikums (Wess/Machan in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht2 [202] Rz 8.32 [Stand 1. 12. 2021, rdb.at]; vgl auch Lehmkuhl/Konopatsch in PK-StGB² [2025] § 163a Rz 2 zum Schutz des Vermögens verschiedener Interessenträger, etwa auch der Gläubiger).

[33] Es handelt sich bei dieser Bestimmung zwar um ein (unrechtbezogenes) Sonderdelikt, unmittelbarer Täter kann also nur Entscheidungsträger eines in § 163c StGB angeführten Verbands oder sonst ein von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter sein (Rohregger in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 163a Rz 2). Eine – wie hier behauptete – Beteiligung daran ist aber auch anderen Personen unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs 1 StGB möglich.

[34] Die Kläger haben gegen den Geschäftsführer der Beklagten, dessen Verhalten der Beklagten im Rahmen der Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung für Schäden zuzurechnen ist, den – erst zu prüfenden – Vorwurf der Beitragstäterschaft erhoben (dem vorgelagert ist im Übrigen die Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit des Vorgehens bei der Erstellung des Sacheinlageprüfberichts und die Unrichtigkeit von dessen Ergebnis [vgl dazu „in unvertretbarer Weise falsch“ in § 163a StGB]).

[35] Sie werden im Übrigen ihr Vorbringen unter Darlegung genauer konkretisierenden Sachvorbringens zu dem von ihnen relevierten Vorwurf der Beitragstäterschaft zu § 163a Abs 1 Z 5 StGB im weiteren Verfahren zu präzisieren haben (insbesondere zur Person des unmittelbaren Täters, zum Vorsatz in Bezug auf die „Unvertretbarkeit“ sowie zur „Eignung, einen wesentlichen Schaden herbeizuführen“).

3.4. Haftung für einen unrichtigen Prüfbericht aufgrund fahrlässigen Verhaltens:

[36] 3.4.1. In der Literatur ist die Haftung des Sacheinlageprüfers für einen fahrlässig sorgfaltswidrigen Prüfbericht mit unrichtigem Ergebnis (einer Überbewertung) gegenüber Dritten strittig:

[37] Arlt bejaht (in Goette/Habersack, MüKo AktG6 [2024] § 49 [zu § 42 öAktG Rz 59]) – für das österreichische Recht – im Anschluss an Doralt/Diregger (in Goette/Habersack, MüKo AktG4 [2016] § 49 [zu § 42 öAktG Rz 53]) eine Haftung des Gründungsprüfers auch gegenüber Dritten. § 42 AktG bezwecke gerade den Schutz der Aufbringung des Haftungsfonds, den Schutz der Gläubiger und den Schutz vor Übervorteilung der anderen Aktionäre durch die Einbringung einer überbewerteten Sacheinlage. Wie bei der Abschlussprüfung bestehe zudem gemäß § 26 Abs 3 AktG eine gesetzlich zwingend angeordnete Publizität. Dritte seien in unterschiedlicher Weise geschädigt. Drittschäden entstünden – soweit es sich nicht tatsächlich um Reflexschäden gehe – unabhängig von den Schäden der Gesellschaft. Ein Ausgleich der Schäden Dritter sei daher durch einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Prüfer nicht möglich (aaO Rz 69).

[38] Talos/Schrank (Zur Haftung bei überbewerteten Sacheinlagen in Aktiengesellschaften, ecolex 2004, 948) begründen in ihren Ausführungen zur Haftung nach § 275 Abs 2 HGB eine Dritthaftung ebenfalls unter Referenz auf den Normzweck. Da die Kontrolle der Sacheinlage gerade Mitaktionäre im Gründungsstadium und spätere Aktionäre vor Übervorteilung durch zu hoch bewertete Sacheinlagen schützen und für Gläubiger sicherstellen solle, dass tatsächlich ein Haftungsfonds in Höhe des Ausgabebetrags vorhanden ist, hafte der vom Gericht bestellte Sacheinlageprüfer nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten (Aktionären und Gläubigern).

[39] Es anerkennen darüber hinaus Kalss (in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 3/266 [Stand 1. 6. 2017, rdb.at], verneinend aber Rz 3/272 im Verhältnis zu „Gesellschaftern und Anlegern“) nach den für die Dritthaftung des Abschlüssprüfers entwickelten Grundsätzen, Schacherreiter (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1299 Rz 82 [Stand 1. 1. 2023, rdb.at]), Haberer (Zur Rolle des Wirtschaftsprüfers im Gesellschaftsrecht, GesRZ 2019, 294 [299] im Wege der Dritthaftung) und Ettel (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 [2021] § 42 Rz 10 [kein Schutzgesetz, aber direkt aus dem Gesetz ableitbare Haftung für die Unterlassung der nötigen Sorgfalt bei der Prüfung]) eine Haftung des Sacheinlagenprüfers gegenüber Gläubigern.

[40] Zehetner lehnt sowohl eine Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter als auch eine wegen eines Verstoßes gegen objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten ab. § 275 UGB selbst sei (auch) kein Schutzgesetz zugunsten Dritter (Zehetner in Artmann/Karollus, AktG I6 § 42 Rz 46 ff [Stand 1. 5. 2018, rdb.at]). Abgesehen von einer von ihm georteten Publizitätsproblematik führt er aus, es stellten Schäden von Aktionären oder Gläubigern vielfach Reflexschäden dar, für die der Gründungs- oder Sacheinlagenprüfer nicht von Dritten in Anspruch genommen werden könne. Unmittelbar geschädigt sei nur die Gesellschaft. Eine Bejahung einer (quasi)vertraglichen Dritthaftung würde zu einer – vom österreichischen Schadenersatzrecht aus gutem Grunde gerade nicht gewollten – Ausuferung von Schadenersatzansprüchen führen (Zehetner in Artmann/Karollus, AktG I6 § 42 Rz 56 [Stand 1. 5. 2018, rdb.at]).

[41] Eckert/Schopper/Caramanica (in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 42 Rz 13 [Stand 1. 7. 2021, rdb.at]) heben zwar hervor, dass als wesentliches Zurechnungskriterium der Dritthaftung an die Stelle des veröffentlichten Bestätigungsvermerks der im Firmenbuch einsehbare Prüfungsbericht trete, und bejahen daher eine Dritthaftung des Einlagenprüfers grundsätzlich im Anschluss an den Meinungsstand zur Haftung des Abschlussprüfers. Auch sie gehen aber davon aus, dass Schäden von Gläubigern und Aktionären regelmäßig bloße Reflexschäden seien, die im Gesellschaftsvermögen eintreten und Dritte bloß mittelbar schädigen würden. Gläubiger und Gesellschafter könnten ihren Schaden daher in der Regel nicht geltend machen.

[42] Pentz meint zur (durch den Verweis in § 49 dAktG auf die in § 323 Abs 1 bis 4 dHGB geregelte Haftung des Abschlussprüfers vergleichbaren) deutschen Rechtslage, § 49 dAktG iVm § 323 dBGB sei kein Schutzgesetz zugunsten Dritter (Pentz in MüKoAktG6 [2024] § 49 Rz 46; zur Bejahung der Haftung der Gründungsprüfer gestützt auf § 826, § 823 Abs 2 dBGB iVm § 403 und § 404 dAktG und des dStGB siehe ebenda).

[43] Überwiegend wird die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten mit (einer Verletzung) objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten begründet (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623, [627 ff]; Kalss, Die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Gläubigern, Gesellschaftern und Anlegern, ÖBA 2002, 187 [195 mwN in FN 130]; W. Doralt/Koziol in Koziol/W. Doralt, Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung [2004] Abschlussprüferhaftung in Österreich I Rz 53 f; Walter Doralt, Haftung der Abschlussprüfer [2005] Rz 333 f; Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386, 389 [393]; Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 246 ff; Gelter in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz [23. Lfg 2020] § 275 UGB Rz 110).

[44] 3.4.2. In der Rechtsprechung ist betreffend die Haftung des Abschlussprüfers bereits geklärt, dass § 275 UGB als (eigentliches) Schutzgesetz (nur) zu Gunsten jener Gesellschaft wirkt, die ihn bestellt hat (zuletzt 8 Ob 111/24t [Rz 7]; RS0114297). Anderes hat auch für eine Haftung des Sacheinlageprüfers nach § 42 AktG iVm § 275 Abs 1 bis 4 UGB nicht zu gelten.

[45] Eine Dritthaftung wird aber nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern aus dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Dritten abgeleitet (RS0129123; RS0116076; RS0116077; 3 Ob 230/12p; vgl insbesondere 3 Ob 194/21g [Rz 15 f] ausdrücklich nicht auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten zurückgreifend). Gleichzeitig wird bei Tätigwerden als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, zu welchen unzweifelhaft auch ein Sacheinlageprüfer zählt, (auch in der Rechtsprechung) das Bestehen einer Haftung gegenüber Dritten (nach § 1299 ABGB, § 1300 Satz 1 ABGB) dann bejaht, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für deren Disposition bilden werde (RS0106433; RS0026234 [T13]; 8 Ob 96/19d [ErwGr 1.1.]; 10 Ob 34/21d [Rz 2]), und das Zurückgreifen auf „objektive Sorgfaltspflichten“ als „überwiegend“ bezeichnet (etwa in 8 Ob 196/19d; vgl auch 7 Ob 77/11s).

[46] 3.4.3. Die Lehre begründet die Favorisierung objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten gegenüber der Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter mit der Begrenztheit der Schutzwirkungen in den Fällen, in denen die Interessen des Vertragspartners des Sachverständigen und des Dritten gegenläufig sind (Karner, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Vertrag und Delikt, FS Koziol 695, 707 ff). Schacherreiter hebt hervor, dass es dann dem Vertragspartner fernliege, den Dritten zu begünstigen (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGBON1.09 § 1300 Rz 15).

[47] 3.4.4. Gerade für den hier zu klärenden Fall der Dritthaftung des Sacheinlageprüfers (wie aber auch beim Jahresabschlussprüfer) kommt solchen „gegenläufigen Interessen“ und damit der Frage, ob die Haftung auf die Konstruktion der Erstreckung objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten oder auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zurückgeführt wird, keine wesentliche Bedeutung zu.

[48] Jahresabschlussprüfer und Sacheinlageprüfer haben die ihnen erteilten Prüfungsaufträge entsprechend der ihnen im Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen. Insoweit tut sich Raum für individuelle Interessen des Auftragsgebers nicht auf. Den (pflichtgemäß unabhängigen) Prüfern ist der Prüfumfang (wie auch die Zielrichtung der Prüfung) durch das Gesetz vorgegeben. Dem Umstand, dass beim Sacheinlageprüfer die Bestellung durch das Gericht erfolgt (und dem regeltypisch der Abschluss eines Prüfvertrags folgt), während der Abschlussprüfer (primär) von den Gesellschaftern gewählt und mit ihm (vorrangig) ein Vertrag geschlossen wird (§ 270 Abs 1 UGB), kommt vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Bestellung auch des Jahresabschlussprüfers durch das Gericht (nach § 270 Abs 3 und 4 UGB) kein besonderes Gewicht zu. Letztlich geht es immer um die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Prüfung (vgl auch Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB [2015] zu § 275 UGB Rz 58, 60: „kein genuin eigenständiger Wille der Vertragsparteien [...], sondern vielmehr Ausdruck und Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung“).

[49] 3.4.5. Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter als auch bei Annahme objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten ist aber – um einer Ausuferung der Haftung zu begegnen – die Frage danach zu stellen, wer in den Schutzbereich miteinbezogen ist. Schon in der Entscheidung 1 Ob 35/12x (ErwGr 5.5.) wurde erläutert, dass – soweit es um die Eingrenzung des Kreises geschädigter Gläubiger der geprüften Gesellschaft gehe – sich vom Ergebnis her der Ansatz mit dem Instrument des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht von der Lösung über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten unterscheide, solle doch in beiden Varianten der (damals: Abschluss-)Prüfer allen Gläubigern haften, die im Vertrauen auf die Richtigkeit (dort) des Jahresabschlusses wirtschaftlich disponieren. Das Argument der „Unüberschaubarkeit“ potentiell Geschädigter gelte für beide Lösungen gleichermaßen.

[50] Im Bereich der Haftung wegen der Verletzung objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten ist der Dritte (nur) dann geschützt, wenn ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll (und er auch darauf vertraut hat). Ob dies der Fall ist, richtet sich vor allem nach der Verkehrsübung und dem Zweck des Gutachtens (RS0106433 [T2, T12]; RS0017178 [T10, T13]; RS0026558 [T2]). Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte (RS0026645 [T15]; Karner, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Vertrag und Delikt, in FS Koziol [2010] 695 [713] mwN). Auch bei der Haftung des Jahresabschlussprüfers aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird auf die potentiellen Gläubiger (und deren enttäuschtes Vertrauen) abgestellt (RS0129123; RS0116076 [T10]; 6 Ob 126/23g [Rz 3, 5]).

[51] 3.4.6. Es bedarf also aus dem Blickwinkel des Prüfers/Sachverständigen der Erkennbarkeit der Bildung einer Vertrauensgrundlage für Dritte (etwa Anlegern) im Sinne eines damit Rechnen-Müssens, dass seine Tätigkeit die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird (RS0106433; RS0026645 [T5]; RS0026234 [T4]; vgl 3 Ob 67/05g; 7 Ob 60/21f [Rz 5]), und – aus Sicht des Dritten – dessen Angesprochenseins als Informationsadressat. Dann kommt eine Ersatzpflicht in Frage (vgl auch Kletečka, Die Haftung von Gutachtern gegenüber Dritten, in FS Reischauer [2010] 287 [306 f] und Karner in FS Koziol, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Vertrag und Delikt 695 [703]).

[52] Diese „Drittwirkung“ ist (wie beim Jahresabschlussprüfer) auch beim Sacheinlageprüfbericht zu bejahen. Anlässlich der Eintragung im Firmenbuch ist zugleich in der Ediktsdatei und im Amtsblatt der Wiener Zeitung (§ 10 UGB) zu veröffentlichen, dass der Prüfbericht bei Gericht eingesehen werden kann (§ 33 Abs 2 AktG; § 157 AktG zur Kapitalerhöhung), um das interessierte Publikum darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Urkunden zur Einsicht offen stehen (Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 157 Rz 5 [Stand April 2012, rdb.at]; Nagele/Lux in Artmann/Karollus, AktG III6 § 157 Rz 1 [Stand 1. 4. 2019, rdb.at]; vgl zum Zweck des Schutzes potentieller Gläubiger Eckert/Schopper/Walch in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 33 Rz 3 [Stand 1. 7. 2021, rdb.at]). Damit ist zwar ein sehr weites „Publikum“ angesprochen (vgl dazu, dass sich „jeder“ auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines geprüften Jahresabschlusses verlassen dürfen soll 3 Ob 230/12p, was auch für die „Reichweite“ des Sacheinlageprüfberichts gelten kann), jedoch dient in diesem Bereich die auch auf Drittschäden angewendete Haftungsbegrenzung in § 275 Abs 2 UGB der Höhe nach insoweit als (eine gewisse) „Abfederung“ (vgl schon 3 Ob 230/12p [ErwGr II.1.]).

[53] 3.4.7. Die Haftung setzt aber neben der Schaffung der erkennbaren Vertrauensbasis auch die konkrete Inanspruchnahme dieses Vertrauens des Dritten voraus (vgl Karner in FS Koziol 713 ff mwN): Es muss zu einer Enttäuschung eben dieser (trügerischen) Vertrauensbasis gekommen sein, indem der Geschädigte die schadensauslösende Disposition im konkreten Vertrauen auf die (auch) an ihn gerichtete Information gesetzt hat (zur Haftung des Abschlussprüfers siehe 5 Ob 262/01t; 10 Ob 48/13a; 8 Ob 105/13v; ; 8 Ob 111/24t; RS0116077; RS0129123; vgl weiters 3 Ob 67/05g; 8 Ob 51/08w).

[54] Es reicht somit in diesem Zusammenhang nicht aus, dass ein falsches Gutachten bzw hier ein falscher Prüfbericht – im Sinn einer conditio sine qua non – auf irgendeine Weise kausal für die Vermögensdisposition des geschädigten Dritten war, diese Disposition also bei pflichtgemäßer Gutachtenserstellung unterblieben wäre (vgl zu fehlerhaften Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers 4 Ob 145/21h [Rz 33]; 6 Ob 126/23g [Rz 13 f]).

[55] Durch das Abstellen auf jene Dritten, die auf die falsche Expertise des Sachverständigen nicht nur vertrauen durften, sondern auch tatsächlich vertraut haben, wird der geschützte Personenkreis durch die Rechtsprechung – im Sinn einer Begrenzung der Zurechnung zur Vermeidung einer uferlosen Haftung für bloße Vermögensschäden gegenüber beliebigen Personen (vgl RS0026558 [T3]; RS0026564) – bewusst eng gezogen (4 Ob 145/21h [Rz 33]; näher dazu W. Doralt, Kausalität, konkretes Vertrauen und Verjährung, ZFR 2022/109, 216 ff; Pock, Anm zu 4 Ob 145/21h, EvBl 2022/94; zur Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vgl RS0022814).

[56] Ganz allgemein verweist Karner (in FS Koziol, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Vertrag und Delikt 695 [716]) mit Recht darauf, dass aufgrund der Streuwirkung von Informationen eine möglichst klare Abgrenzung des geschützten Personenkreises erforderlich sei, die dem Gutachter die Abschätzung des Haftungsrisikos ermögliche, so dass er sich einen ausreichenden Versicherungsschutz verschaffen und die Höhe des Entgelts angemessen bestimmen könne.

[57] Diese soeben dargestellten Erwägungen, insbesondere auch zur notwendigen Begrenzung der Haftung gegenüber Dritten, gelten nicht nur auch für die Haftung des Abschlussprüfers (vgl RS0133856), sondern ebenso für jene des Sacheinlageprüfers.

[58] 3.4.8. Zusammenfassend gilt (wie für den Abschlussprüfer), dass der Sacheinlageprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Prüfbericht verfasst, einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Sacheinlageprüfberichts disponiert hat und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig wird (vgl zum Abschlussprüfer und dem Vertrauen des Dritten auf den konkreten Bestätigungsvermerk RS0116077; RS0129123; RS0116076; 8 Ob 111/24t [Rz 9, 13 f]).

[59] 3.4.9. Für eine Haftung wegen fahrlässig verursachter reiner Vermögensschäden der Kläger kommt es folglich nicht bloß darauf an, dass hypothetisch gesehen – im Sinne einer conditio sine qua non – (nach dem Vortrag der Kläger) ohne positiven Sacheinlageprüfbericht die konkrete Kapitalerhöhung (jedenfalls nicht in dieser Höhe) nicht eingetragen worden wäre, die Gesellschaft dann auch nicht in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden wäre, sie mit einem Eigenkapital in dieser Höhe nicht hätte werben können, ein darauf basierender Prüfbericht des Jahresabschlussprüfers samt uneingeschränktem Bestätigungsvermerk in der konkreten Form nicht erteilt worden wäre und die konkrete Anleihe nicht emittiert worden wäre.

[60] Vielmehr ist – wegen der zuvor angesprochenen Notwendigkeit einer Begrenzung einer ausufernden Haftung – darauf abzustellen, ob der Sacheinlageprüfbericht eine Vertrauensbasis für die Disposition der Kläger war und dieses Vertrauen später enttäuscht worden ist.

[61] Soweit sich die Revision auch auf ein Vertrauen in ein (nicht gegebenes) Freies-zur-Verfügung-Stehen der Bareinlage anlässlich der Kapitalerhöhung durch den Sacheinlageprüfbericht stützen will, handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung (siehe im Übrigen hinsichtlich der Bareinlage zur Bestätigung des Kreditinstituts [nicht des Sacheinlageprüfers] § 10 Abs 3 GmbHG). Die Haftung wegen Verletzung von Kapitalaufbringungsgrundsätzen nach den in Frage kommenden gesetzlichen Tatbeständen ist im Übrigen jeweils als Innenhaftung bloß gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet (10 Ob 17/25k; vgl van Husen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 10 Rz 447 ff; Kraus/Spendel in Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka, AktG TaKomm § 40 AktG Rz 2).

[62] Ein unmittelbares (direktes) Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht können die Kläger, die mit dem Nachweis, dass sie die Disposition im Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht getroffen haben, belastet sind (vgl RS0129123; 8 Ob 111/24t [Rz 9]), nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Anspruch nehmen (und zwar der Erstkläger auch nicht im Wege eines darauf vertrauenden Beraters), zumal alle (einschließlich des Beraters des Erstklägers) den Sacheinlageprüfbericht nicht kannten.

[63] Auch bei einer Vermittlung des Vertrauens über einen Berater setzt die Rechtsprechung voraus, dass dieser – bezogen auf den Jahresabschluss, was aber auf den Sacheinlageprüfbericht zu übertragen ist – den Bestätigungsvermerk gekannt hat oder sonst von der Erteilung erfahren hatte (4 Ob 145/21h). Damit fehlt es auch beim Erstkläger an einer mittels „positiv einwirkender Beratung“ in Bezug auf den Sacheinlageprüfbericht durch einen Berater beeinflussten Anlageentscheidung (vgl 3 Ob 232/24z [Rz 13]).

[64] Anders als das Berufungsgericht darlegt, haben sich die Kläger aber – wenn auch nicht in dieser Wortwahl, so doch der Sache nach – schon in erster Instanz auf eine „mittelbare Kausalität“ bezogen, indem sie vorbrachten, sie hätten auf die von der Emittentin ausgegebenen wirtschaftlichen Informationen zu Bonität und Vermögen vertraut, wobei das hohe Eigenkapital der Emittentin ein entscheidender Faktor in der Darstellung gewesen sei; die Zeichnung sei im Vertrauen auf die Bonität der Emittentin, speziell die Richtigkeit der ausgewiesenen und geprüften Kapitalausstattung respektive des Eigenkapitals erfolgt. Die Kapitalerhöhung sei nur aufgrund des (aber falschen) Prüfberichts eingetragen worden.

[65] Sie beziehen sich damit auf die Werbung der Emittentin mit Eigenkapital in bestimmter Höhe und den Jahresabschluss, der ein Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht vermitteln soll.

[66] Beim Zweitbeklagten steht jedoch weder fest, dass er sich den Jahresabschluss vorlesen ließ, noch, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass der Jahresabschluss mit einem unbeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden war. Schon ein Vertrauen auf den Bestätigungsvermerk lag damit nicht vor, noch weniger eine dadurch erfolgte Vermittlung eines Vertrauens auf eine Sacheinlageprüfung.

[67] Auch der Berater des Erstklägers kannte den Bestätigungsvermerk des Jahresabschlussprüfers nicht; ebenso wenig steht fest, dass er vom konkreten Bestätigungsvermerk erfahren hatte (vgl RS0108627 [T2]). Insoweit konnte es auch nicht zu einer Vermittlung (auch schon nur) eines Vertrauens in den Bestätigungsvermerk durch diesen kommen.

[68] Die bloße Werbung der Emittentin damit, dass ihr Jahresabschluss geprüft und genehmigt sei, in Verbindung mit dem Durchblättern des Jahresabschlusses lässt schon nicht gesichert auf eine tatsächliche Kenntnis des Erstklägers vom konkreten Bestätigungsvermerk schließen. Selbst wenn man insinuierte, der Erstkläger habe auf den konkreten Bestätigungsvermerk vertraut, reichte dies für eine Haftung des Sacheinlageprüfers nicht hin. Konkret war für den Erstkläger aber ohnehin die Ankündigung neuer Projekte, der Abschluss einer langjährigen Kooperationsvereinbarung mit einem staatlichen Pensionsfond mit Sitz in der EU und der Umstand, dass die bislang gezeichneten W*-Anleihen (die aber nicht von dieser Emittentin ausgegeben waren) quartalsmäßig den versprochenen Ertrag abwarfen, ausschlaggebend.

[69] Ein Jahresabschluss basiert zwar bilanziell auch auf dem im Firmenbuch eingetragenen nominellen Stammkapital als Teil des Eigenkapitals (vgl § 224 Abs 3 UGB). Die als Einlage eingebrachten Mittel müssen aber faktisch im Zeitpunkt der Beurteilung durch einen Jahresabschlussprüfer nicht mehr vorhanden sein. Soweit daher der Jahresabschluss das Vertrauen auf die Richtigkeit des Sacheinlagenprüfberichts repräsentieren soll, kann es sich allenfalls um das Vertrauen auf eine vergangene Kapitalausstattung handeln, und es konnten die Mittel zwischenzeitig (auch in kurzer Zeit) bereits verwendet und ausgegeben worden sein. Dass, wann oder in welcher Form eine Kapitalerhöhung vorgenommen worden war, war den Klägern gar nicht bekannt. Selbst wenn der Jahresabschluss (betragsmäßig) auf einer unrichtigen Bewertung durch den Sacheinlageprüfer basiert haben sollte, bewirkt ein erteilter Bestätigungsvermerk kein (mittelbares) Vertrauen auf eine unbekannte Sacheinlage samt einem unbekannten Sacheinlageprüfbericht mit der Angabe eines bestimmten Werts als Teil einer Kapitalerhöhung.

[70] Der Jahresabschluss selbst verbrieft – schon vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zwecke und Prüfmaßstäbe – die Richtigkeit eines Sacheinlageprüfberichts nicht und kann auch kein Vertrauen darauf vermitteln. Daran kann auch der Umstand, dass anlässlich der Zurückweisung der Revision im Verfahren gegen die Prüferin des Jahresabschlusses der Emittentin zum 31. 12. 2016 zu 9 Ob 7/23d die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es sei dieser Jahresabschlussprüferin kein Verschulden anzulasten, gebilligt wurde, nichts ändern.

[71] Noch weniger stellt die (eben nicht mit besonderem Vertrauen ausgestattete Eigen-)Werbung der Gesellschaft mit einem Eigenkapital in Höhe von 4.740.540,99 EUR und einer Eigenkapitalquote von 96,05 % einen ausreichenden direkten Bezug zu einem auf die Sacheinlagenprüfung (mit dem Ergebnis eines Werts der Sacheinlage in Höhe von 3,12 Mio EUR) gegründetem Vertrauen anlässlich der Investitionsentscheidung her. Informationen der Emittentin vermitteln – nicht in der zu fordernden Nähe – ein Vertrauen auf einen Sacheinlageprüfbericht über einen Teil der Kapitalerhöhung.

[72] Mit der bisherigen Rechtsprechung ist der Kreis der begünstigten Personen eng zu ziehen (siehe nur 4 Ob 145/21h; 6 Ob 126/23g; 8 Ob 111/24t). Bloß abstraktes Vertrauen reicht nicht aus (6 Ob 126/23g; 8 Ob 111/24t unter Verweis auch auf 8 Ob 105/13v und 7 Ob 194/13z).

[73] Die Auffassung der Revision, es genüge für eine Haftung, dass die Anleihegläubiger „durch das infolge einer Kapitalerhöhung im Jahresabschluss ausgewiesene und vertriebswirksam dargestellt Eigenkapital angesprochen und beeinflusst worden seien und im Vertrauen auf die Kapitalausstattung respektive das Eigenkapital disponiert“ hätten, führte letztlich zu einer uferlosen Haftung wegen fahrlässigen Handelns des Sacheinlageprüfers für reine Vermögensschäden gegenüber den nicht als Ersatzberechtigten in § 275 Abs 2 UGB genannten Dritten und damit ohne ausreichende Grundlage. Ließe man – wie auch noch in den Raum gestellt – die bloße Tatsache der Eintragung des Stammkapitals in bestimmter Höhe (als Grundlage für Werbung damit) ausreichen, käme es zu zu vermeidenden ausufernden, weil „ubiquitären“ Haftungen des Sacheinlageprüfers für fahrlässiges Verhalten. Zurückhaltung im Hinblick auf ein Ausufern der direkten Haftung gegenüber Dritten scheint insoweit schon deshalb geboten, weil die im Ministerialentwurf zum GesRÄG 2005 (185/ME zu BGBl I 2005/59: 237/ME 22. GP) vorgesehene Fixierung einer Fahrlässigkeitshaftung des Abschlussprüfers für Vermögensschäden Dritter nach kritischen Stellungnahmen scheiterte (Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB [2015] § 275 UGB Rz 54 unter Verweis auf die Kritik von Harrer, Kritische Anmerkungen zur Haftung des Abschlussprüfers de lege ferenda [Entwurf eines GesRÄG 2005], wbl 2005, 108 ff).

[74] Wenn weder der Erst- noch der Zweitkläger überhaupt wussten, was eine Sacheinlage ist, sie den Sacheinlagebericht weder kannten, die Kapitalerhöhung auch nicht (auch nur teilweise) auf eine Sacheinlage und deren Prüfung zurückführten, haben die Vorinstanzen die Ansprüche auf Basis fahrlässigen Handelns des Sacheinlageprüfers zu Recht verneint.

[75] 4. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zum gerade noch als ausreichend anzusehenden Vorbringen zu einer Haftung wegen einer Beteiligung an einer Schutzgesetzverletzung nach § 12 StGB, § 163a Abs 1 Z 5 StGB iVm § 1311 Satz 2 ABGB erweist sich eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als erforderlich. Die Rechtssache ist aus diesem Grund zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

[76] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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