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11Bs100/25f•OLG Innsbruck 11Bs100/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10.12.2024, GZ **-82, nach der am 3.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Klima, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Peter Wallnöfer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem weiteren Anklagevorwurf enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 22.1.2024 in ** B* eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 7 cm einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch der Genannte eine ca 4,5 cm lange Wunde mit Eröffnung der Bauchhöhle und mit Austritt eines Teils des Bauchfells sowie eine Verletzung der Rippe, welche zum Teil operativ entfernt werden musste, erlitt.
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1.4.2025, GZ **-4, zurück.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4) StGB nach § 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, rechnete darauf gemäß § 38 (Abs 1 Z 1) StGB die erlittenen Vorhaftzeiten aktenkonform an und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu C* und D* jeweils des Bezirksgerichts Innsbruck abgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht mildernd, dass der Angeklagte die Tat unter Umständen begangen habe, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen würden, er durch seine Aussage (Zugestehen des Drogengeschäfts und des Messerstichs) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und die infolge Alkoholisierung eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit; erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die „mehrfache Verwirklichung des Tatbestands bzw die mehrfache Qualifikation der schweren Körperverletzung nach § 84 StGB (§ 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 StGB)“ und die Begehung der strafbaren Handlung innerhalb offener Probezeiten. Ein reumütiges Geständnis komme hingegen nach Ansicht des Schöffengerichts dem Angeklagten nicht zugute, da sein Geständnis weder umfassend noch reumütig gewesen sei.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an und behauptet, dass sein Geständnis neben dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung auch reumütig gewesen sei (ON 83).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Ein reumütiges Geständnis im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB liegt der Berufung zuwider nicht vor. Indem das Rechtsmittel die Verantwortung des Angeklagten ins Treffen führt, er habe deshalb zugestochen, weil er zunächst überhaupt gemeint habe, dass das Opfer eine Pistole ziehe, es dann aber ein Pfefferspray gewesen sei, mit welchem dieser ihn besprüht habe, bekämpft es bloß die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts, wonach das Opfer den Pfefferspray erst nach dem Messerstich zur eigenen Verteidigung gegen den Angriff des Angeklagten einsetzte (US 5) und damit unzulässig den bereits rechtskräftigen Schuldspruch. Mit Blick auf diese Verantwortung kommt aber der im Anschluss dazu getätigten Aussage: „Ich habe einen Fehler gemacht.“ keine Bedeutung eines reumütigen Geständnisses zu. Es hatte daher bei der Annahme des besonderen Milderungsgrunds nach § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall (wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) zu bleiben.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts sind aber zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu entfallen hat, weil die Tat gerade nicht unter Umständen begangen wurde, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Einer Person einen Messerstich in den Bauch zu versetzen, um auf diese Weise unmittelbar zuvor betrügerisch herausgelockte EUR 200,-- noch vor Ort zurückzuverlangen (US 5), überschreitet nämlich die Grenzen notwendiger Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 erster Satz StGB derart, dass von einem Nahekommen der Umstände an den Rechtfertigungsgrund der Notwehr keine Rede sein kann (vgl auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu Rz 11; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 25 ff). Im Übrigen konstatierte das Erstgericht aber ohnehin weiters, dass der Angeklagte dem Opfer den Messerstich unter anderem auch aus Zorn und Wut darüber versetzte, dass ihm B* an Stelle von 2 g Kokain lediglich Mehl übergeben hatte und ihn dadurch in einem Betrag von EUR 200,-- betrügerisch zu schädigen versuchte. Dieser konstatierte Betrug durch das Opfer, welcher der Tat des Angeklagten unmittelbar voranging, ist aber im Zuge allgemeiner Strafzumessung nach § 32 StGB mildernd zu berücksichtigen (zur unrechtsmindernden Wirkung des Opferverhaltens vgl Riffel aaO § 32 Rz 81).
Auf der erschwerenden Seite hatte hingegen der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu entfallen, weil der Angeklagte bis dato noch nicht wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. Seine Strafregisterauskunft weist bis dato zwei Eintragungen auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19.5.2022, rechtskräftig seit 10.12.2022, AZ C*, wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 24.11.2022, rechtskräftig seit 12.4.2023, AZ D*, wurde er des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und wiederum zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Keine dieser Verurteilungen beruhte aber auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) wie das nunmehrige Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. Sollte das Erstgericht mit der einschlägigen Vorstrafe die erste Verurteilung angesprochen haben, ist zu erwidern, dass sich nicht jedes Suchtmitteldelikt per se auch gegen die körperliche Integrität richtet. Dies trifft zwar auf die Weitergabe von Suchtgift an Dritte zu, nicht aber für den bloßen Erwerb und Besitz von geringen Mengen für den Eigenkonsum (RIS-Justiz RS0091972 [T6]).
Eine „mehrfache Verwirklichung des Tatbestands“ liegt der Ansicht des Erstgerichts zuwider nicht vor. Zu Recht wertete es aber im Ergebnis die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung als erschwerend, da diese nicht nur an sich schwer im Sinne des § 84 Abs 1 StGB, sondern auch mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war. Weil § 87 Abs 1 StGB ausdrücklich nur auf § 84 Abs 1 StGB verweist, begründet der festgestellte Umstand, dass die Körperverletzung auf eine Weise begangen wurde, mit der Lebensgefahr verbunden war (US 5), keine weitere Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB. Dieser Umstand ist aber im Rahmen allgemeiner Strafzumessung nach § 32 StGB aggravierend in Anschlag zu bringen, weil dadurch grundsätzlich die weitere unselbständige Qualifikation der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB verwirklicht wäre, die aber von § 87 Abs 1 StGB infolge Spezialität verdrängt wird (Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 87 Rz 18 mwN).
Schließlich blieb vom Erstgericht der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB unberücksichtigt. Weil die Verwendung der Waffe nicht subsumtionsrelevant ist, verstößt deren aggravierende Wertung trotz der Anhebung der Mindeststrafdrohung in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4) StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (vgl 7 Bs 98/23d mit ausführlicher Begründung).
Ausgehend von den korrigierten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB und des Strafrahmens von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner Berufung zuwider als nicht zu streng, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessene Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Eine – vom Berufungswerber ohnehin nicht angestrebte – (teil)bedingte Strafnachsicht wäre nur in Anwendung des § 41 Abs 3 StGB zulässig, scheitert aber schon daran, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Die Berufung musste sohin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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