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6Bs149/25z•OLG Innsbruck 6Bs149/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 19.5.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch vorgesehen (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Feldkirch). Am 4.7.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und gab dazu dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch gegenüber an, im Falle seiner Entlassung bei seinem Cousin in ** wohnen zu können. Er wolle sich um eine Arbeitsstelle als Elektrotechniker bewerben und bis dahin seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen des AMS sicherstellen. Zwecks Bearbeitung seiner Suchtproblematik habe er während der Haft begonnen, regelmäßige Gespräche mit einer Mitarbeiterin der D*-Suchtfachstelle in ** wahrzunehmen. Er sei motiviert, diese Beratungsgespräche weiterhin in Anspruch zu nehmen. Der Soziale Dienst befürwortete eine bedingte Entlassung und empfahl die Anordnung von Bewährungshilfe sowie eine Weisung zur Inanspruchnahme von regelmäßiger ambulanter Suchtberatung (ON 2.5).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen eine der Hausordnung entsprechende Führung mit einer durch Abmahnung geahndeten Ordnungswidrigkeit vom 10.2.2025, befürwortete eine bedingte Entlassung und empfahl ebenfalls die Anordnung von Bewährungshilfe sowie eine Weisung zur regelmäßigen ambulanten Drogenberatung einschließlich Harntestungen zum Nachweis der Substanzfreiheit (ON 2.9).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch äußerte sich aus spezial- und generalpräventiven Gründen ablehnend (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG zum Stichtag 4.7.2025, bestimmte die Probezeit gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren, ordnete für die Dauer der Probezeit gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe an und erteilte dem Strafgefangenen gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung, bei einer geeigneten Einrichtung (zB Clean) regelmäßig (mindestens alle 14 Tage) eine ambulante Suchtberatung zu absolvieren, wobei dem Gericht unaufgefordert binnen eines Monats nach der Entlassung ein Erstbericht und sodann summarische Quartalsberichte zu übermitteln seien. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Strafgefangene verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er unter Berücksichtigung der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung der Weisung zur ambulanten Suchtberatung durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, diesen aufzuheben und auszusprechen, dass der Strafgefangene nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG bedingt entlassen werde. Gegen eine bedingte Entlassung spreche sowohl die Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen in Form von fünf einschlägigen Verurteilungen in weniger als vier Jahren als auch der Umstand, dass die ihm in der Vergangenheit gewährten Möglichkeiten der Resozialisierung nicht gefruchtet hätten. Auch die verhängte Ordnungsstrafe und die Art der Tat, nämlich gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle, stünden einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafe entgegen. Auch generalpräventive Erwägungen würden dagegen sprechen, einem Strafgefangenen, der innerhalb von weniger als vier Jahren fünfmal wegen einschlägiger Straftaten verurteilt wurde, eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die Art der Tat spreche auch aus generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafen.
Der Strafgefangene machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu äußern, nicht Gebrauch.
Die Beschwerde, zu der sich auch die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Ein Verurteilter, der die Hälfte aber noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt hat, ist trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (§ 46 Abs 2 StGB). Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grundes verweigert werden (Jerabek/Ropper aaO Rz 16).
Richtig ist, dass der Strafgefangene seit dem Jahre 2021 bereits fünfmal überwiegend wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde. Abgesehen von dem sechstägigen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Jahre 2022 handelt es sich jedoch derzeit um die erste Hafterfahrung des A*. Es ist daher davon auszugehen, dass der bis zum Hälftestichtag sieben Monate währende Freiheitsentzug entsprechenden Eindruck hinterlassen wird. Die einzige Ordnungswidrigkeit während des derzeitigen Vollzugs datiert vom 10.2.2025 und wurde mit einer Abmahnung geahndet. Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist unter Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss bereits angeordneten Maßnahmen (Bewährungshilfe, Weisung) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Aber auch das generalpräventive Hindernis des § 46 Abs 2 StGB steht einer bedingten Entlassung bereits nach dem Vollzug der Hälfte des Strafenblocks nicht entgegen. Der Verurteilung zu B* des Landesgerichtes Feldkirch liegen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) teils durch Aufbruch einer Sperrvorrichtung bzw durch Aufbruch eines Behältnisses begangene Ladendiebstähle mit einem Beutewert von insgesamt wenig mehr als EUR 5.000,-- zugrunde. Zu C* des Landesgerichtes Feldkirch behob A* mittels einer zuvor entfremdeten Bankomatkarte einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 1.120,--. Das sind keine Straftaten von solcher Schwere, die im Sinne des § 46 Abs 2 StGB ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedürfen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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