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2Ob90/25m•OGH 2Ob90/25m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen P*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter N*, vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 53 R 149/24m24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt.
[2] Dieser Beschluss wurde der Rechtsmittelwerberin am 25. 3. 2025 zugestellt.
[3] Der am 22. 4. 2025 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach § 65 Abs 1 AußStrG (nur) 14 Tage beträgt.
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