OLG Linz 5Ns9/25z

5Ns9/25zCorte d'appello30 mag 2025

Testo completo

OLG Linz 5Ns9/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0050NS00009.25Z.0530.000

Kopf

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A* B* C* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, Hv* des Landesgerichtes Salzburg, den

BESCHLUSS:

Spruch

Die Vorsitzende des Senates 10 des Oberlandesgerichtes Linz Dr. D* sowie die weiteren Richter des Oberlandesgerichtes Linz Mag. E* und Mag. F* sind von der Entscheidung im Verfahren 10 Bs 101/25m des Oberlandesgerichtes Linz über die Berufungen der Angeklagten A* B* C* (ON 394.2 in Hv1*) und G* H* (ON 395.2 in Hv1*) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Februar 2025, Hv1*–375,

n i c h t a u s g e s c h l o s s e n.

Begründung

B E G R Ü N D U N G:

Die Vorsitzende des Senates 10 zeigte ihre Ausgeschlossenheit und die der Senatsmitglieder Mag. E* und Mag. F* unter Verweis auf § 489 Abs 3 StPO an, weil sie bereits im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht Salzburg als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung (§ 485 StPO) beteiligt waren (10 Bs 130/24z = ON 162.3 in Hv1*). Nunmehr sei über die Berufung des A* B* C* (ON 394) und G* B* H* (ON 395) zu entscheiden.

Dem früheren Beschwerdeverfahren (10 Bs 130/24z des Oberlandesgerichtes Linz) lag der angefochtene Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Juni 2024 zu Hv2* (ON 127 in Hv1*) zugrunde, mit welchem diese ihre sachliche Unzuständigkeit gemäß § 485 Abs 1 Z 1 zweiter Fall iVm § 450 erster Satz StPO aussprach.

Eine Ausgeschlossenheit der – im Spruch genannten - Mitglieder des Senats 10 liegt aus folgenden Überlegungen nicht vor:

Gemäß § 489 Abs 3 StPO sind von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung auch Mitglieder des Oberlandesgerichtes ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485 StPO) beteiligt waren. Nach Ratz (in Fuchs/Ratz, WK StPO § 489 Rz 3 – Stand 1.12.2023, rdb.at) sind aber nicht sämtliche Entscheidungen nach § 485 StPO geeignet, eine Ausgeschlossenheit im obigen Sinn wegen Vorbefasstheit der Rechtsmittelrichter:innen nach sich zu ziehen, sondern nur solche, nach § 489 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO. Durch die Beteiligung an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die vom Landesgericht Salzburg als Einzelrichter ausgesprochene Unzuständigkeit nach § 485 Abs 1 Z 1 zweiter Fall (iVm § 450 erster Satz) StPO, mit der weder eine Zurückweisung des Strafantrages, noch eine Einstellung des Verfahrens iSd § 485 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO erfolgte, liegt demnach hinsichtlich der im Spruch angeführten Richter:innen des Oberlandesgerichtes Linz kein Ausschlussgrund nach § 489 Abs 3 StPO vor.

Da durch die im Spruch genannten Senatsmitglieder in der genannten Entscheidung über die Beschwerde gegen den Unzuständigkeitsbeschluss auch keine intensive Auseinandersetzung mit der Verdachtslage der nunmehr Verurteilten erfolgte, sondern sich die Entscheidung auf ausschließlich Formalerwägungen stützte, ist auch keine Ausgeschlossenheit nach § 43 StPO, insbesondere Abs 1 Z 3 leg.cit. anzunehmen.

Das Verfahren 10 Bs 101/25m des Oberlandesgerichtes Linz ist daher durch die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates 10 – sohin durch die im Spruch angeführten Richter des Oberlandesgerichtes Linz – zu führen.

Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).

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