OLG Linz 4R75/25i

4R75/25iCorte d'appello28 mag 2025

Testo completo

OLG Linz 4R75/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00075.25I.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, derzeit Justiz- anstalt **, **, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. April 2024, Nc1-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachtem Antrag vom 26. März 2023 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Amtshaftungsklage mit der zusammengefassten Begründung, drei namentlich genannte Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz hätten ihn aufgrund eines „Falschurteils“ unrechtmäßig inhaftiert. Ohne Begründung sei ein Maßnahmenvollzug angeordnet worden. Seit Monaten werde die Akteneinsicht verweigert. Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens würden trotz Vorlage neuer Beweismittel nicht bearbeitet. Zahlreiche namentlich genannte Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Graz würden seine Anzeigen mit der Begründung, es bestehe kein Anfangsverdacht, ablehnen; dies sei strafbar. Die Staatsanwaltschaft Graz schreibe seinen Vornamen vorsätzlich falsch. Letztlich wendet er sich gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Dr. B*, weil dieser ständig Ansuchen um Verfahrenshilfe zur Klärung wichtiger Verfassungs- fragen im Zusammenhang mit dem Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs 2 StGB) mit wirren Begründungen ablehne.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 2023, 1 Nc 85/23z, wurde das Landesgericht Linz zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt (ON 14).

Mit Beschluss vom 1. März 2024 wies das nunmehr zuständige Landesgericht Linz (in der Folge Erstgericht) den Antrag vom 26. März 2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich und verschiedene Organe der Republik Österreich ab (ON 16).

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rekurs vom 24. März 2024 mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu gewähren (ON 17).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag des Antragstellers vom 21. März 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde/Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2024 ab.

Nach der Begründung des Erstgerichtes habe der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Einbringen eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 1. März 2024, zugestellt am 13. März 2024, beim Obersten Gerichtshof eingebracht, wo er am 28. März 2024 eingelangt sei. Dieser Antrag sei an das Landesgericht Linz weitergeleitet worden, wo er am 5. April 2024 eingelangt sei.

Im Zivilverfahren gebe es das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde/Beschwerde nicht. Wenn der Antrag dahingehend umgedeutet werde, dass der Antragsteller einen ihm gemäß § 72 Abs 2 ZPO zustehenden Rekurs erheben möchte, so sei auszuführen, dass die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 und 2 ZPO 14 Tage betrage und ab Zustellung des Beschlusses laufe. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei gemäß § 65 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Werde der Verfahrenshilfeantrag für ein bereits anhängiges Verfahren bei einem anderen als dem zuständigen Gericht eingebracht, so sei der Antrag aus Gründen der Prozessökonomie an das Prozessgericht zu überweisen. Zeitpunkt der Antragstellung sei jener des Einlangens beim Prozessgericht. Prozessgericht erster Instanz sei das Landesgericht Linz. Da der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hier erst am 5. April 2024 eingelangt sei, sei die 14-tägige Rekursfrist, beginnend mit 13. März 2024, schon abgelaufen und ein Rekurs nicht mehr zulässig.

Abgesehen davon habe der Antragsteller gegen den selben die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss vom 1. März 2024 bereits fristwahrend mit Aufgabe bei der Post am 26. März 2024 das Rechtsmittel des Rekurses eingebracht. Jeder Partei stehe nur eine Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen seien auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RS0041666). Da der Antragsteller schon vor diesem Verfahrenshilfeantrag einen Rekurs gegen den selben Beschluss erhoben habe, sei ein weiteres Rechtsmittel schon auf Grund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. Da schon ohne nähere Prüfung des im Verfahrenshilfeantrag bezeichneten Rechtsmittels erkennbar sei, dass dieses aufgrund der verspäteten Einbringung und der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig sei und daher keinen Erfolg haben werde, sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO abzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers.

Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurs geht in keiner Weise auf die zutreffende, ausführlich wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes ein, sodass es grundsätzlich genügt, gemäß den §§ 526 Abs 3, 500a ZPO darauf zu verweisen. Der Antragsteller hat seinen Verfahrenshilfeantrag prozessordnungswidrig beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass die Zeit der Übermittlung des Antrags vom Obersten Gerichtshof an das zuständige Erstgericht zu seinen Lasten geht. Ein somit außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag kann allerdings schon von vorneherein nicht erfolgreich sein. Davon abgesehen hat der Antragsteller ohnehin schon ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 1. März 2024, ON 16, eingebracht (siehe ON 17), sodass einem weiteren Rechtsmittel auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde.

Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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