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21Bs167/25z•OLG Wien 21Bs167/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** neben zahlreichen Verwaltungsstrafen die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4.7.2023 zu ** wegen §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2.5.2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 2.11.2024, zwei Drittel waren am 2.5.2025 vollzogen.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.9.2024 zu ** lehnte dieses Landesgericht als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** (AS 5 in ON 2.1) die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere wegen einer einschlägigen Vorstrafe, wegen raschen Rückfalls sowie Ordnungswidrigkeiten während der Haft, vor allem einer Nicht-Rückkehr von einem genehmigten Ausgang, ab (ON 6).
Die dagegen nach Verkündung des Beschlusses erhobene, entgegen der Ankündigung nicht ausgeführte Beschwerde des A* (AS 3 in ON 5) ist nicht berechtigt.
Nach der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt ** besteht aus psychologischer Sicht kein Einwand gegen eine bedingte Entlassung, zumal sich A* in der psychologischen Anamnese unauffällig zeige und keine psychischen Krankheiten exploriert haben werden können (ON 2.4).
Der Soziale Dienst der Justizanstalt ** berichtet, dass A* neue Perspektiven gefunden habe, so habe er mittlerweile regelmäßigen Kontakt mit dem Verein Neustart, wünsche sich eine freiwillige Anbindung und erhalte Unterstützung im Bereich Wohnen. Es werde eine erneute Anbindung im B* forciert. Eine fixe Platzzusage sei seitens dieser Einrichtung jedoch erst einen Monat vor tatsächlichem Einzug möglich. A* benötige Struktur, um den Alltag zu bewältigen und einen Rückfall in die Straffälligkeit zu verhindern. Da er kein familiäres Netzwerk habe, spricht sich der Soziale Dienst nur in Verbindung mit einem engmaschigen Betreuungssetting für eine bedingte Entlassung aus (ON 2.5).
In seiner Strafregisterauskunft weist A* außer der bezughabenden eine in Bezug auf Gewalt letztlich einschlägige Vorstrafe vom 30.11.2022, rechtskräftig am 6.12.2022, wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Halbsatz StGB auf, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit dem bezughabenden Urteil auf fünf Jahre verlängert. Die dem bezughabenden Urteil zugrunde liegende Straftat beging A* am 24.2.2023, somit nur rund zweieinhalb Monate nach Rechtskraft der ersten Verurteilung.
A*, der sich im gelockerten Vollzug befindet und sonst im Bezug auf seine Führung als angepasst, höflich, ruhig und unauffällig beschrieben wird, weist zwei Ordnungsstrafen auf, wobei er am 11.12.2023 wegen Nichtrückkehr vom Ausgang - er hatte einen genehmigten Ausgang am 9.12.2023, kehrte von diesem nicht rechtzeitig zurück und wurde am 10.12.2023 durch Polizeibeamte festgenommen - und am 22.1.2024 wegen nicht ordnungsgemäßer Übergabe von Gegenständen jeweils mit Geldbußen belegt wurde (AS 4f in ON 2.1).
Richtig ist, dass sich A* erstmals in Strafhaft befindet, er befand sich jedoch, wie dem Urteil entnommen werden kann - offenkundig unterbrochen durch den Vollzug von Verwaltungsstrafen -, im Zeitraum 6.4.2023 bis 4.7.2023 über einen Zeitraum von knapp mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft (AS 5 in ON 4). Außerdem wurde er nach der ersten gegen ihn ergangenen Verurteilung mit gesteigerter krimineller Energie rasch rückfällig, wobei auch sein Verhalten während der Haft nicht frei von Ordnungswidrigkeiten war, wenngleich diese bereits mehr als ein Jahr zurückliegen. Auch seine Verantwortung zu seiner Nichtrückkehr vom genehmigten Ausgang, nämlich ein Streit mit seinem Vater (AS 2 in ON 5), zeigt, dass ein normgetreues Verhalten As bei derzeitiger bedingter Entlassung noch nicht erwartet werden kann, zumal auch der Soziale Dienst der Justizanstalt darauf hinweist, dass er einer engmaschigen Kontrolle und Betreuung bedarf. Überdies verfügt A zwar über einen möglichen Wohnsitz - nach seinen Angaben bei einer Tante (ON 2.3), nach der Stellungnahme des Sozialen Dienstes möglicherweise in einer betreuten Wohneinrichtung - hat jedoch keinen Arbeitsplatz in Aussicht, wobei er vor der Festnahme zum bezughabenden Verfahren als Gelegenheitsarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro bei einem Schuldenstand von rund 10.000 Euro hatte.
Aus alldem ist erkennbar, dass eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit keinesfalls zumindest gleiche spezialpräventive Wirkung entfalten kann wie der weitere Strafvollzug, wobei auch Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB derzeit keine ausreichende deliktsabhaltende Wirkung erzielen können, zumal, wie bereits seine Nichtrückkehr von einem Ausgang zeigt, eine Kleinigkeit genügt, um bei A* ein normwidriges Verhalten herbeizuführen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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