OLG Wien 4R37/25b

4R37/25bCorte d'appello28 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 4R37/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00037.25B.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Künstlermanager, *, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Lisa Knapp-Untermoser, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (EUR 35.000), EUR 15.000 samt Nebengebühren sowie Widerruf (EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 50.000) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.1.2025, **-20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teils bestätigt, teils abgeändert, dass es insgesamt lautet:

„1. Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, in der Zeitschrift „C*“, soweit sie in Österreich verbreitet wird, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn dieser im Zusammenhang mit der Berichterstattung als Erb-Schleicher bezeichnet wird und/oder behauptet wird, der Kläger wäre 2013 nach einer Bar-Schlägerei zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

2. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 5.000 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zu zahlen.

3. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen weitere EUR 10.000 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zu zahlen, wird abgewiesen.

4. Die Beklagte ist schuldig, die auf Seite 18 der Zeitschrift „C*“, Ausgabe Nr. 50 vom 08.12.2023 erhobene Behauptung, der Kläger wäre ein Erbschleicher, zu widerrufen und diesen Widerruf auf eigene Kosten in der der Rechtskraft des Urteils folgenden Printausgabe der Zeitschrift „C*“, soweit sie in Österreich verbreitet wird, auf Seite 18 mit Fettdruckumrandung und fett sowie gesperrt geschriebenen Prozessparteien, die Überschrift „Widerruf“ in 15 mm hoher Schriftgröße, ansonsten in der Schriftgröße, wie sie im sonstigen redaktionellen Fließtext auf dieser Seite verwendet wird, zu veröffentlichen.

5. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, überdies die auf Seite 18 der Zeitschrift „C*“, Ausgabe Nr. 50 vom 08.12.2023 erhobene Behauptung, der Kläger sei vorbestraft, zu widerrufen und diesen Widerruf auf eigene Kosten in der der Rechtskraft des Urteils folgenden Printausgabe der Zeitschrift „C*“, soweit sie in Österreich verbreitet werde, auf Seite 18 mit Fettdruckumrandung und fett sowie gesperrt geschriebenen Prozessparteien, die Überschrift „Widerruf“ in 15 mm hoher Schriftgröße, ansonsten in der Schriftgröße wie sie im sonstigen redaktionellen Fließtext auf dieser Seite verwendet werde, zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

6. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 5.207,78 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 659,88 USt und EUR 1.248,50 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.599,68 (darin enthalten EUR 433,28 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist als Künstlermanager einer breiten Öffentlichkeit im deutschsprachigen Raum bekannt und vertritt als solcher die beruflichen Agenden des in ** lebenden Sängers D*, der unter dem Künstlernamen „E*“ im deutschsprachigen Raum bekannt ist.

Die Beklagte ist Medieninhaberin der Zeitschrift „C*“, die wöchentlich als Printmedium in Deutschland, Österreich und der Schweiz verbreitet wird und sich mit Themenschwerpunkten wie insbesondere Berichten und Reportagen aus der Welt von Prominenz und Adel, beschäftigt.

Von der Ausgabe Nr. 50 wurden österreichweit 5554 Exemplare, davon rund 700 in **, verkauft.

Die Beklagte veröffentlichte am 8.12.2023 in der im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich verbreiteten Ausgabe Nr. 50 der Wochenzeitschrift „C*“ einen Artikel, der wie folgt auf der Titelseite der Zeitschrift angekündigt war:

[Bild entfernt]

Auf Seite 18 wurde der ganzseitige Artikel wie folgt veröffentlicht:

[Bild entfernt]

Der Kläger begehrte von der Beklagten

1. die auf § 78 UrhG und mit EUR 35.000 bewertete Unterlassung, in der Zeitschrift „C*“, soweit sie in Österreich verbreitet werde, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn dieser im Zusammenhang mit der Berichterstattung als Erb-Schleicher bezeichnet und/oder behauptet werde, der Kläger wäre 2013 nach einer Bar-Schlägerei zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden,

2. EUR 15.000 samt Anhang als immateriellen Schadenersatz gemäß § 87 Abs 2 UrhG sowie

3. Widerruf der auf Seite 18 der Zeitschrift „C*“, Ausgabe Nr. 50 vom 08.12.2023, erhobenen Behauptung, der Kläger wäre ein Erbschleicher sowie der Behauptung, der Kläger sei vorbestraft, und Veröffentlichung dieses Widerrufs auf eigene Kosten

und brachte dazu vor, die Beklagte bezeichne den Kläger in ihrer ganzseitigen Bildberichterstattung als „Erb-Schleicher“, was schlicht und ergreifend unrichtig sei.

Im Begleittext der Berichterstattung werde weiters behauptet, der Kläger wäre im Jahr 2013 nach einer Bar-Schlägerei zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Beklagte verstoße mit diesem Vorwurf gegen § 113 StGB.

Die Beklagte wendete ein, bei einer Verwendung des Begriffs „Erb-Schleicher“ handle es sich um eine Meinungsäußerung bzw ein zulässiges Werturteil, die im Lichte der Meinungsfreiheit sanktionslos bleiben müssten, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung. Dies gelte umso mehr, wenn eine Meinung in Frageform geäußert werde, die keinem Beweis zugeführt werden könne. Der Kläger müsse als „Prominenter“ einen höheren Grad an Toleranz gegenüber kritischen Wertungen zeigen.

Im letzten Halbsatz eines ganzseitigen Artikels sei ein aufgrund flächendeckender medialer Berichterstattung allgemein bekannter Vorfall betreffend eine allgemein bekannte Person erwähnt worden. Eine solche „Erwähnung“ sei nicht tatbestandsmäßig iSd § 113 StGB.

Bei einem Medienprofi, wie es der Kläger sei, gehörten provokante Äußerungen und Überschriften der Boulevardpresse zum täglichen Geschäft. Prominente, die die Öffentlichkeit aktiv suchten, hätten dies in einem größeren Ausmaß als unbekannte Privatpersonen zu tolerieren. Angesichts der jahrelangen Vorberichterstattung rund um E* Nachlass und verschiedener möglicher Erben stelle der hier verfahrensgegenständliche Artikel eine weitere Fortsetzung eines medial umfangreich kolportierten Themas dar. Sowohl der Kläger als auch E* hätten sich im Rahmen von Interviews zu dem Thema geäußert. Auch aus diesen Gründen könne keine ganz empfindliche Kränkung eingetreten sein, die eine Schadenersatzzahlung rechtfertigen würde.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren und dem Widerrufs- samt Veröffentlichungsbegehren statt, dem Zahlungsbegehren im Betrag von EUR 10.000; das Zahlungsmehrbegehren von EUR 5.000 wies es ab.

Es traf zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen die auf den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Beklagte dem Kläger im inkriminierten Artikel Erbschleicherei sowie eine bereits getilgte Vorstrafe vorwerfe. Von der Beklagten sei jedoch nicht einmal ein Tatsachensubstrat vorgebracht worden, das einen derartigen Vorwurf untermauern könnte. Allein der Umstand, dass zahlreiche Medien über den Inhalt des Testaments der verstorbenen Ehefrau von E* berichtet hätten, wonach der Kläger ursprünglich Nacherbe sein sollte, sich E* schließlich des Erbes zu Gunsten des Klägers entschlagen habe und sein Sohn nur den Pflichtteil erhalten sollte, mache den Kläger nicht zum Erbschleicher. Entgegen der Argumentation der Beklagten handle es sich auch nicht um ein – in Frageform formuliertes – Werturteil, sondern um eine unrichtige und unwahre Tatsachenbehauptung. Der Vorwurf, der Kläger sei ein „Erb-Schleicher“, sei einem Wahrheitsbeweis zugänglich. Auch bloße Verdächtigungen fielen unter § 1330 Abs 2 ABGB.

Dadurch, dass die Beklagte im inkriminierten Artikel anführe, dass der Kläger 2013 „sogar nach einer Bar-Schlägerei zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt“ worden sei, werfe sie dem Kläger die bereits getilgte Verurteilung vor. Schon dadurch erfülle sie den Tatbestand des § 113 StGB. Daran ändere es auch nichts, dass der Kläger selbst immer wieder die Öffentlichkeit und mediale Präsenz suche, zumal dies – ebenso wie im Übrigen auch die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK – nicht die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen (Erbschleicher) oder den Vorwurf und die Berichterstattung über eine getilgte Verurteilung rechtfertige. Die beiden Behauptungen erfüllten damit den Tatbestand der Ehrenbeleidigung und Rufschädigung im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.

Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung (§ 81 UrhG) bestehe zu Recht, zumal berechtigte Interessen des Klägers durch die inkriminierte Veröffentlichung verletzt werden.

Ein Verschulden der Beklagten in Form von leichter Fahrlässigkeit liege jedenfalls vor, zumal die Beklagte kein Tatsachensubstrat für den von ihr behaupteten Vorwurf des „Erb-Schleichers“ aufbringen könne, somit keine weitere Überprüfung des Wahrheitsgehalts vorgenommen habe und eine bereits getilgte Verurteilung und Strafe des Klägers im Artikel anführe. Dem Kläger stehe daher auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu, wobei ein Betrag von EUR 10.000 angemessen sei.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Zum begehrten Widerruf samt Veröffentlichung (§ 1330 Abs 2 ABGB)

Bereits an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass im Anwendungsbereich des § 78 UrhG nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen ist, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RS0043508, RS0078077 [T8, T9], RS0078088 [T5]; Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 78 UrhG Rz 49 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).

Es erscheint daher zunächst einmal die rechtliche Würdigung des Begleittextes nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB zweckmäßig zu sein, weil bei der Beurteilung, ob die berechtigten Interessen des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend sind (6 Ob 116/17b).

1.1. Die Berufungswerberin moniert, bei der inkriminierten Äußerung handle es sich um ein zulässiges Werturteil, für das zudem ausreichend Tatsachensubstrat vorgelegen sei.

1.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Sinn und Bedeutungsgehalt einer Äußerung und damit auch die Antwort auf die Frage, ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt und ob Tatsachen verbreitet werden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 52/09d; RS0031883; vgl auch RS0031815, RS0031857).

1.1.2. Eine Tatsachenbehauptung kann auch in der Form einer Frage sowie in Verdachts- oder Vermutungsform aufgestellt oder verbreitet werden (RS0031675 [T5, T7, T8]; RS0032305 [T2]; RS0032212 [T5]). Nur wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht, liegt bei einer Verdächtigung kein Umgehungstatbestand vor (RS0031816 [T1]).

Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist (RS0032494).

1.1.3. Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre – verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) – nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist (RS0008984 [T3 und T5]; RS0031977 [T1]; RS0032008 [T1]).

Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft (6 Ob 182/15f).

Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0028870). In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RS0031883).

Auch Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RS0032201 [T11, T18]). Auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nämlich nicht unter den Schutzbereich des Art 10 EMRK und sind daher nicht zulässig (RS0107915; RS0075601; RS0054817 [T3]).

1.2. Zum Vorwurf der Erbschleicherei

1.2.1. Im Artikel wird darüber berichtet, dass die Gattin des Künstlers verstorben, der Sohn des Künstlers auf den Pflichtteil gesetzt und der Kläger testamentarisch zum Erben eingesetzt worden sei. Das Verhältnis zwischen dem Künstler und seinem Sohn wird als schwierig beschrieben.

1.2.2. Der Durchschnittsleser versteht den gesamten Artikel als Nachricht über die Tatsache, dass es sich beim Kläger um einen Erbschleicher handelt. Der Begriff „Erbschleicher“ hat nämlich einen so allgemein bekannten Inhalt, dass sein Gebrauch auf ein bestimmtes tatsächliches Verhalten – jemand, der auf unmoralische oder widerrechtliche Weise in den Besitz einer Erbschaft zu gelangen sucht – schließen lässt.

1.2.2.1. Schon auf den ersten Blick sieht der Leser, dass ein markanter breiter gelber Pfeil mit seinem Schaft vom Wort „Erb-Schleicher“ mit seiner Spitze auf den Kopf des Klägers zeigt, es entsteht der Eindruck, es werde „mit dem Finger“ auf ihn gezeigt.

1.2.2.2. Ohne jegliche Nennung einer Tatsachengrundlage im Artikel wird durch die darin gestellten „Fragen“ suggeriert, dass der Kläger ein „Erb-Schleicher“ sei, siehe schon die Schlagzeile auf Seite 18 des Mediums: „E*/Skandal-Testament! Fällt er auf einen Erb-Schleicher rein?“

Der Kläger wird auch als zwielichtig bezeichnet („Den Rest bekommt sein zwielichtiger Manager!“). Für den Durchschnittsleser folgt diese „Zwielichtigkeit“ daraus, dass auf Konkurseröffnungen über das Vermögen „zwei[er] seiner [des Klägers] Firmen“ hingewiesen wird und auf eine 2013 bedingt verhängte Freiheitsstrafe.

1.2.2.3. Der Durchschnittsleser kann die scheinbare Frage aus dem Inhalt des Artikels heraus nur auf eine Art und Weise beantworten: Der Kläger ist ein „Erb-Schleicher“, weil er aus den soeben genannten Gründen (zweimal in Konkurs; vorbestraft) „zwielichtig“ ist.

1.3. Wenn die Berufungswerberin die Definition des Erbschleichers näher erläutert (siehe Punkt I.A.1.2. der Berufung), so ist ihr zu erwidern, dass sie mit ihren umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nichts anderes beschreibt als das Erstgericht, was denn unter einem Erbschleicher zu verstehen sei.

1.4. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung (siehe Punkte I.A.1.3. und 4. der Berufung) brachte und bringt die Berufungswerberin die äußeren Vorgänge vor, die dazu führten, dass der Kläger als Erbe des Ehepaares bestimmt wurde und bereits nach dem Tod der Gattin des Künstlers in den Besitz der Immobilie kam.

1.4.1. Im erstinstanzlichen Verfahren findet sich keinerlei Vorbringen dazu, welches verpönte (unlautere, unmoralische) Verhalten der Kläger an den Tag gelegt haben soll, das die Äußerung, er sei ein Erbschleicher, untermauern könnte, vielmehr werden nur die Geschehnisse (unterbliebene Adoption der F*, Änderung des Testaments zugunsten des Klägers, Erbverzicht des Künstlers nach dessen verstorbener Gattin zugunsten des Klägers) und deren Ergebnisse vorgebracht.

Konkrete Fakten (Punkt I.A.1.6. der Berufung), die eine solche Äußerung rechtfertigen würden, legt die Berufungswerberin nicht dar. Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK, Art 13 StGG) deckt unwahre oder unbewiesene Tatsachenbehauptungen nicht (RS0107915; 6 Ob 291/06x).

1.4.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel (Punkt I.A.1.4. und I.A.1.6. der Berufung) liegt schon deshalb nicht vor, weil selbst die Feststellung der „gesamten“ Vorgeschichte (unterbliebene Adoption der F*) und Vorberichterstattung am Ergebnis nichts ändern würde: Auch daraus würde sich kein wahrer Tatsachenkern ergeben, der die Äußerung rechtfertigen könnte, der Kläger sei ein „Erb-Schleicher“.

1.5. Der Gesamteindruck des Artikels für einen Durchschnittsleser ist der, dass es sich bei der Frage „Fällt [E*] auf einen Erb-Schleicher rein?“ bloß um eine scheinbare Frage handelt, die in Wahrheit als Behauptung der Tatsache zu verstehen ist, dass der Kläger ein Erbschleicher ist.

1.6. Dieser Vorwurf ist auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, weil dem Kläger damit moralisch verwerfliche (vgl RS0113750) Verhaltensweisen zur Last gelegt werden.

1.6.1. Ist die Rufschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so trifft den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Behauptung (RS0031798; RS0031822 [T10]), wobei der Wahrheitsbeweis dann als erbracht anzusehen ist, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RS0079693); es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns, auf unwesentliche Details kommt es nicht an (RS0079693 [T2, T3, T6]; RS0115694).

1.6.2. Dieser Beweis ist der Beklagten misslungen, weswegen sich der Kläger – nach seiner Wahl (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1330 Rz 22 [Stand 1.1.2023, rdb.at]) – auf § 1330 Abs 1 oder 2 ABGB stützen kann, zumal er auch eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens gemäß § 1330 Abs 2 ABGB dargetan hat (6 Ob 53/09a).

1.7. Die Ansprüche auf Widerruf und Veröffentlichung desselben setzen keine Wiederholungsgefahr, aber ein Fortwirken der abträglichen Meinung voraus, wobei der äußernde Täter behauptungs- und beweisbelastet ist; es sind hier Fälle erfasst, in denen der Täter bereits selbst eine ausreichende Widerrufserklärung abgegeben hat (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1330 Rz 103 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

1.7.1. Mit dem – von verschiedensten, von den Parteien zum Teil auch nicht beeinflussbaren Faktoren abhängigen – Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, der daher früher oder später nach der eigentlichen Verletzungshandlung liegt, hat diese Judikaturlinie nichts zu tun, und auch nicht damit, inwieweit den Lesern der Artikel noch in Erinnerung ist (Punkt I.C. der Berufung).

1.8. Das klägerische Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erbschleicherei besteht daher zu Recht.

1.9. Zur Bezugnahme auf die Verurteilung des Klägers

Die Berufungswerberin moniert, die Verurteilung des Klägers im Jahr 2013 sei ohnehin allgemein bekannt. Über die Verurteilung sei auch in Qualitätsmedien berichtet worden, der inkriminierte Artikel habe mit der Erwähnung der Vorverurteilung des Klägers nicht dessen Privatsphäre verletzen können; jedenfalls nicht in dem von § 113 StGB bezweckten Sinne.

Das Erstgericht habe überdies keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Verurteilung des Klägers bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen sei, weil über diesen Umstand in zahlreichen tagesaktuellen Medien berichtet worden sei und diese Berichte nach wie vor auf den Internetpräsenzen dieser Medien abrufbar gehalten würden. Dieser Mangel werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht.

1.9.1. Der Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 113 StGB verstößt grundsätzlich gegen § 1330 ABGB (6 Ob 48/22k).

1.9.2. Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB schützt die Ehre des Opfers, setzt nach der Rsp den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht (15 Os 16/15i; aA Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 113 Rz 4 [Stand 1.9.2024, rdb.at]).

Aus dem Tatbild folgt, dass bereits die Rechtskraft der bedingten Verurteilung dazu führt, dass dem Verurteilten die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung nicht vorgeworfen werden darf.

1.9.3. Unerfindlich ist, inwiefern die „allgemeine Bekanntheit“ der Verurteilung des Klägers an der Tatbestandsverwirklichung etwas ändern sollte: Auf eine allgemeine Bekanntheit des Vorwurfs stellt § 113 StGB nicht ab, weswegen auch der geltend gemachte Feststellungsmangel (Punkt I.A.2. der Berufung) nicht vorliegt.

1.9.3.1. Dennoch ist der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Berichterstattung über die Verurteilung (./2; siehe RS0121557 [T3], [T8]) zu erwidern, dass alle Artikel bis auf einen aus 2013 stammen, woran der Umstand nichts ändert, dass drei Beiträge in der Urkunde andere Daten tragen:

1.9.3.1.1. „**“ (./2, Seite 15) datiert auf den „16.01.2019“, es wird darin aber davon gesprochen, dass der Kläger am „Montagnachmittag“ schuldig gesprochen worden sei (erster Absatz des Fließtextes in ./2, Seite 15). Es handelt sich also um eine Archivierung.

1.9.3.1.2. Für „**“ (./2, Seite 17), aktualisiert am 5.8.2014, gilt Ähnliches („zu Beginn dieses Jahres“).

1.9.3.1.3. Aus dem Beitrag von „**“ (./2, Seite 20) folgt die Berichterstattung am 16.9.2015.

1.9.4. Beim inkriminierten Artikel handelte es sich nicht um eine Berichterstattung über rezente Ereignisse im Sinne einer Gerichtsberichterstattung im Rahmen der Chronik, an der ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, sondern um eine Erwähnung der Verurteilung mehr als zehn Jahre nach derselben.

Die Beklagte brachte die Verurteilung des Klägers nach mehr als zehn Jahren neuerlich aufs Tapet, ohne dass dieser ein Neuheitswert zukommen würde, und zwar in einer aktuellen, käuflich erwerbbaren Ausgabe des Mediums.

1.9.5. Sie instrumentalisierte die Verurteilung des Klägers dazu, den Gedankengang des Durchschnittslesers zu lenken: Der Kläger sei zwielichtig, weil er zweimal „in Konkurs gegangen“ und überdies „vorbestraft“ sei. Es ist daher – so die Aussage des Artikels im Gesamtzusammenhang – davon auszugehen, dass er auch die Erbschleicherei begangen hat (siehe schon oben).

1.9.6. Aus diesem Grund ist auch ein tadelnder Vorhalt der gerichtlich strafbaren Handlung zu bejahen, weil diese herangezogen wurde, um zu illustrieren, der Kläger habe bereits einmal kriminelle Energie an den Tag gelegt.

1.10. Ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung besteht bei – wie hier – einer Ehrenbeleidigung allerdings nicht (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1330 Rz 102 [Stand 1.1.2023, rdb.at]), was zur Teilabweisung des entsprechenden Begehrens zu führen hat.

2. Zum Unterlassungsanspruch gemäß §§ 78, 81 UrhG

2.1. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, und zwar insbesondere dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder dass sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078186).

2.2. Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (RS0077827). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind (RS0078088).

2.3. Da die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs erfolgt, kommt es nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde. Maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird (4 Ob 100/94; vgl RS0031883 [T3]).

2.4. Es ist dabei nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird. Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (siehe schon oben).

Dies gilt auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen (RS0078074, RS0077782 [T3, T4, T5]) sowie von Personen, die durch die öffentliche Berichterstattung auch nur vorübergehend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten sind: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken verstößt gegen berechtigte Interessen (RS0077903).

2.5. Berechtigte Interessen im Sinn des Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufs und der Unschuldsvermutung (Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 78 UrhG Rz 36 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).

2.6. Ob wegen eines dem Lichtbild beigefügten Begleittextes berechtigte Interessen des Abgebildeten iSd § 78 Abs 1 UrhG verletzt werden, ist eine Rechtsfrage (RS0043508). Entscheidend ist, ob nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eines durchschnittlichen Lesers (RS0031883; RS0115084) über den Abgebildeten nach den Wertungen des § 1330 ABGB etwas Ehrenbeleidigendes oder Kreditschädigendes ausgesagt wird (6 Ob 116/17b).

2.7. Wie oben (Punkt 1. der Berufungsentscheidung) gezeigt wurde, ist hier beides der Fall: Die Beklagte hat den Kläger durch den unwahren Vorwurf, er sei ein Erbschleicher, an der Ehre beleidigt und am Kredit geschädigt; weiters an der Ehre beleidigt, indem sie eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Verurteilung entgegen § 113 StGB „wieder aufgewärmt“ hat, nur um die Sensationslust der breiten Öffentlichkeit zu befriedigen: So konnte sie die unwahre Behauptung – scheinbar – plausibel machen, der Kläger sei ein Erbschleicher (siehe insbesondere Punkt 1.2.2.3. der Berufungsentscheidung).

2.8. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind (RS0078088). Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung:

Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten nicht leichtfertig preisgegeben werden. Je geringer der Informationswert des Bildes ist, desto eher muss das Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegenüber schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten zurücktreten (6 Ob 52/20w).

2.9. Die Interessenabwägung schlägt hier zugunsten des Klägers aus, weil das Bild in Zusammenschau mit dem Begleittext keinen Informationswert hat, sondern bloß eine „Prangerwirkung“ entfaltet (vgl Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 78 UrhG Rz 73 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).

2.10. Der Berufungswerberin ist zuzugeben, dass am Künstler ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht (Punkt I.A.1.7. der Berufung), auch an der Art und Weise, wie er seine Erbfolge zu regeln gedenkt, zumal er diese auch öffentlich bekanntgegeben hatte.

Die Berufungswerberin hat die Vorgänge im inkriminierten Artikel aber gerade nicht kritisch hinterfragt, sondern den Kläger ohne jegliches Tatsachensubstrat (siehe dazu bereits ausführlich oben) als „Erb-Schleicher“ bezeichnet. Ein Berichterstattungsinteresse an einer unwahren Tatsachenbehauptung besteht allerdings nicht.

2.10. Bleibt anzumerken, dass der Kläger im Fall bereits erfolgter Rechtsverletzung die Vermutung neuerlicher Rechtsverletzungen für sich hat; das Beharren der Beklagten auf die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung während des Rechtsstreits illustriert die ernstliche Besorgnis weiterer Verletzungshandlungen (Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 81 UrhG Rz 21 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).

2.11. Der Unterlassungsanspruch besteht daher zu Recht.

3. Immaterieller Schadenersatz (§ 87 Abs 2 UrhG)

3.1. Die Berufungswerberin moniert, dem Kläger stehe der Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht zu (Punkt B.1. der Berufung).

3.1.1. Gemäß § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG kann der Geschädigte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die schuldhafte Verletzung des Rechts am eigenen Bild erlitten hat.

3.1.2. Die Bestimmung gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens (RS0078177 [T1]; Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 87 UrhG Rz 26 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).

Dieser kann sowohl in reinen Gefühlsschäden und in der Verletzung geistiger Interessen („Kränkung im engeren Sinn“) als auch in der Beeinträchtigung des äußeren Bereichs der Persönlichkeit (Minderung des Ansehens, Rufschädigung) bestehen. Immaterieller Schaden ist ganz allgemein Persönlichkeitsminderung im weitesten Sinn des Wortes (RS0111183 = 4 Ob 281/98x).

3.1.3. Die Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet (RS0077369; RS0078172). Maßgeblich ist nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern ob und in welchem Ausmaß seine Persönlichkeit im weitesten Sinn in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wird (RS0111185; RS0111184).

Ergibt sich schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan. (RS0077369 [T9]).

3.1.4. Die Berufungswerberin sieht ihr vom Erstgericht angenommenes leichtes Verschulden nicht gegeben, weil sie ein Vorbringen erstattet habe, das ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Äußerung, der Kläger sei ein „Erb-Schleicher“, begründe. Es handle sich bei den Äußerungen der Beklagten um eine zulässige Meinungsäußerung bzw um zulässige Werturteile.

Beides ist widerlegt, siehe die obigen Ausführungen zu § 1330 Abs 1 und 2 ABGB; das Verschulden der Beklagten liegt darin begründet, dem Kläger Erbschleicherei ohne Vorhandensein eines Tatsachenkerns für diese Behauptung sowie eine bereits abgetane gerichtlich strafbare Handlung vorzuwerfen.

3.1.5. Das Erstgericht, so die Berufungswerberin weiter, habe keine Feststellungen über die Auswirkungen der inkriminierten Äußerungen für den Kläger getroffen. Eine objektive bzw objektivierbare Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers in ihrem inneren und äußeren Bereich könne daher nicht vorliegen.

3.1.5.1. Dem ist zu erwidern, dass hier schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung folgt, wie auch das Erstgericht zutreffend erkannte:

„Durch den von der Beklagten veröffentlichten Artikel und den Vorwurf, der Kläger sei ein Erbschleicher im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer gerichtlich abgetanen Strafe schädigen das Ansehen und den (wirtschaftlichen) Ruf des Klägers. Diese Diffamierungen sind auch geeignet, dass potentielle Geschäftspartner, worauf bereits verwiesen wurde, keine Geschäfte mit dem Kläger eingehen. Dem Kläger steht daher ein Ersatz immaterieller Schäden zu, zumal auch aus den angeführten Gründen eine empfindliche Kränkung des Klägers besteht.“ (Seite 12 der Urteilsausfertigung).

Die Feststellungsgrundlage ist daher nicht mangelhaft.

3.2. Die Berufungswerberin moniert schließlich die Höhe des zugesprochenen immateriellen Schadenersatzes.

3.2.1. In dessen Bemessung fließen der Grad des Verschuldens, die Intensität und Dauer der Verletzung, die Art der Veröffentlichung, ihre Reichweite und die Anzahl der Veröffentlichungen ein, weiters die Bekanntheit der abgebildeten Person und der Inhalt des Beitrags, etwa ob der Begleittext vom wahren Sachverhalt abweicht oder darin der abgebildeten Person zu Unrecht ein sozial verwerfliches Motiv unterstellt wird (Werner Nageler-Petritz, Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei [ungerechtfertigter] Bildveröffentlichung in Medien, MR 2021, 279).

3.2.2. Angesichts der Rsp der OLG (siehe etwa die Judikaturübersicht im vorgenannten Beitrag; siehe auch OLG Wien 33 R 171/23v) ist die Berufungswerberin im Recht, wenn sie von einem betraglich übermäßigen Zuspruch durch das Erstgericht ausgeht:

3.2.2.1. Der Kläger ist in Österreich durchaus bekannt und als Künstlermanager beruflich in erhöhtem Maße auf seinen „guten Ruf“ angewiesen.

Der verhältnismäßig geringen Auflage der streitgegenständlichen Ausgabe und der darin enthaltenen einmaligen Berichterstattung unter Verwendung eines einzigen Lichtbildes steht die erhebliche Kränkung des Klägers gegenüber, dass er wahrheitswidrig als „Erb-Schleicher“ bezeichnet und ihm eine bereits abgetane strafbare Handlung vorgeworfen wurde.

Die Tendenz in der Rechtsprechung geht zwar grundsätzlich dahin, einen höheren immateriellen Schadenersatz als bisher zuzuerkennen (OLG Wien 33 R 28/25t [Rz 4.5]), jedoch sprengte ein Zuspruch von EUR 10.000 auch den Rahmen, in dem sich die neueren und neuesten Entscheidungen bewegten (siehe OLG Wien 33 R 28/25t mN).

Insgesamt erscheint der Zuspruch eines immateriellen Schadenersatzes von EUR 5.000 angemessen: Diese Bemessung wird den genannten Kriterien gerecht und bringt auch deutlich zum Ausdruck, dass eine Berichterstattung wie die vorliegende unzulässig ist.

4. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass sich eine Beschäftigung mit der Berufung im Kostenpunkt erübrigt.

Die neu zu fällende Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO.

4.1. Es waren grundsätzlich, zur Honorierung im Einzelnen siehe sogleich in Punkt 4.2., zwei Verfahrensabschnitte zu bilden: Der erste reicht von der Klage bis zur ergänzenden Urkundenvorlage vom 18.3.2024 (§ 12 Abs 3 RATG), der zweite umfasst nur die Klagsausdehnung und die Tagsatzung.

Die Überklagung in Bezug auf den immateriellen Schadenersatz führt diesbezüglich zum „Kippen“ der Kostenentscheidung (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.160).

Das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren in Bezug auf die Erbschleicherei einerseits und auf § 113 StGB andererseits ist mangels anderer Bewertung durch den Kläger mit je EUR 2.500 zu bewerten (vgl 5 Ob 15/24b mN).

Die Obsiegensquote des Klägers im ersten Verfahrensabschnitt beträgt somit 80 Prozent, im zweiten (auf volle Prozentzahlen gerundet) 77 Prozent.

4.2. In ihren Einwendungen richtet sich die Beklagte gegen die Honorierung der Urkundenvorlage vom 18.3.2024 (ON 11) und der auch die Klagsausdehnung enthaltende Replik des Klägers ON 16 vom „25.6.2024“ (laut Kostenverzeichnis des Klägers; der Schriftsatz selbst datiert auf den 26.6.2024).

4.2.1. Die Beklagte moniert in Bezug auf die Urkundenvorlage, die in der Klage erwähnten Beilagen hätten bereits der Klage selbst beigelegt werden können; eine eigene Urkundenvorlage sei hierfür nicht erforderlich gewesen und nicht zu honorieren: Es handle sich um den inkriminierten Artikel, das Titelblatt und das Impressum der streitgegenständlichen Ausgabe von „C*“. Diese hätten dem Kläger denknotwendig bereits vor Einbringung der Klage vorliegen müssen.

4.2.1.1. Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS0035774).

4.2.1.2. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger jene Urkunden – die den Kern dieses Rechtsstreits betreffen und erst die Voraussetzungen für die Klagsführung schaffen – nicht bereits in der Klage in Vorlage brachte, wenigstens aber im vorbereitenden Schriftsatz vom 30.1.2024 (ON 6).

4.2.1.3. Die separate Urkundenvorlage (ON 11) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung daher nicht notwendig.

4.2.2. Die Beklagte wendet weiters ein, dass die Replik vom „25.6.2024“ nicht zu honorieren sei, weil sie lediglich rechtliche Ausführungen, keine neuen Beweisanträge und kein neues Vorbringen zum Sachverhalt enthalten habe. Der Inhalt der Replik – auch die darin enthaltene Klagsausdehnung – hätte auch mündlich in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet werden können. Eine Honorierung nach TP3A stehe dafür jedenfalls nicht zu.

4.2.2.1. Auch diesbezüglich gelten die zu Punkt 4.2.1.1. gemachten Ausführungen. War eine Prozesshandlung zwar zweckmäßig (zB eine Klagsausdehnung), aber nicht notwendig (weil sie zB in der nächsten Verhandlung vorgenommen werden hätte können), so ist sie nicht zu honorieren (OLG Wien 33 R 5/25k).

4.2.2.2. Der in Rede stehende Schriftsatz ist als bestimmender Schriftsatz und auch unter dem Blickwinkel des § 257 Abs 3 ZPO prozessual zulässig; beides sagt aber nichts über dessen Honorierung aus (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.56, 3.61):

Er muss zweckmäßig und notwendig sein, wobei es insbesondere unzulässig ist, den notwendigen Klagsinhalt auf eine unvollständige Klagsschrift und einen späteren Schriftsatz aufzuteilen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.56).

4.2.2.3. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten: Auch das Widerrufsbegehren hätte, weil bereits im Zeitpunkt der Klagserhebung alle Sachverhaltselemente bekannt waren, in der Klagsschrift erhoben werden müssen; ansonsten finden sich in der Replik nur „Wiederholungen und Beteuerungen“ (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.244).

4.2.2.4. Die Beklagte ist daher im Recht, wenn sie sich gegen die Honorierung dieser Replik ausspricht.

4.2.2.5. Im Übrigen hätte auch nichts gegen den Vortrag des – wesentlichen – Inhalts der Replik in der folgenden Tagsatzung gesprochen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger war zu 85 Prozent obsiegend.

Wird ein Kostenrekurs mit der Berufung verbunden („Berufung im Kostenpunkt“), stehen im Übrigen nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts für den Rekurs keine separaten Kosten zu (vgl RS0087844; RS0119892; OLG Wien 14 R 72/23w; 33 R 19/23s; 1 R 158/23x uva).

Weil der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war er gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Das Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit EUR 35.000 abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000 übersteigt.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, weil hier bloß einzelfallbezogene Fragen zu beantworten waren (RS0107768; RS0077369 [T11, T12]).

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