OLG Wien 17Bs116/25w

17Bs116/25wCorte d'appello27 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 17Bs116/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00116.25W.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2023, AZ **, wegen § 287 Abs 1 StGB (iVm § 142 Abs 1 StGB) verhängt wurde.

Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Juni 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 12. Februar 2025 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 28. Juli 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* gemäß § 133a StVG zum Zwei-Drittel-Stichtag aufgrund eines bereits einmal gewährten Absehens vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG ab, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.

Gegen den Strafgefangenen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 18. August 2021, Zahl **, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.5), er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.1), der Ausreise stehen derzeit auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Ein Vorgehen nach § 133a StVG scheitert jedoch an der ungünstigen Ausreiseprognose, weil bei A* anlässlich seiner dritten (-von gesamt neben der in Vollzug stehenden mittlerweile vier Vorstrafen in Österreich, wobei er auch in der Slowakei fünf mal verurteilt wurde-) Vorstrafe von 18 Monaten, die wie auch alle weiteren Strafen wegen massiver Vermögensdelinquenz verhängt wurde, bereits am 4. Oktober 2017 gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen wurde, er trotzdem neuerlich nach Österreich reiste, um hier wiederum mehrfach und rasch rückfällig gegen fremdes Vermögen zu delinquieren (Vorstrafen vier bis sechs, wofür er zu in Summe 71 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde).

Da er somit bereits gegen ein bestehendes Aufenthaltsverbot verstoßen hat, ist nicht zu erwarten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung und dem Aufenthaltsverbot dauerhaft nachkommen wird, sondern ist vielmehr zu befürchten, dass er neuerlich gegen das bestehende Einreiseverbot verstoßen wird, was ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG hindert (Drexler/Weger StVG5 § 133a Rz 2 und 13; Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 11 und 13; Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 158/19p uva).

Dem vermag die Beschwerde nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Bleibt anzumerken, dass noch keine Entscheidung des Vollzugsgerichts über eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) vorliegt, gegenständlich nur über den Antrag nach § 133a StVG abgesprochen wurde.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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