progetti
5R16/25d•OLG Innsbruck 5R16/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Rofner und Mag.a Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eingeschränkt EUR 77.864,71 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.1.2025, **-45, und über die Rekurse der beklagten Partei gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 3.677,88) und den Beschluss gemäß § 48 Abs 1 ZPO (Rekursinteresse EUR 3.682,44) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird dahin berichtigt, dass sie lautet:
„C*, EZ ** KG **“
II. Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Dem Kostenrekurs der beklagten Partei wird keine Folge gegeben, dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss zu Spruchpunkt I. (Kostenseparation) wird hingegen Folge gegeben und der Beschluss dahingehend abgeändert, dass er unter Einschluss der Kostenentscheidung zu Spruchpunkt II. 2. insgesamt lautet wie folgt:
„Der Antrag der klagenden Partei auf Kostenseparation für die Tagsatzung vom 24.6.2024 wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 16.225,06 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.818,22 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe/BEGRÜNDUNG:
An der Liegenschaft EZ ** GB ** mit der Adresse ** ist Wohnungseigentum begründet. Wohnungseigentümer sind die D* GmbH, vertreten durch die selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin E*, die F* GmbH, vertreten durch die selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer G* H*, I* H*, J* H* und K* H* sowie die L* GmbH, vertreten durch die selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer M* N*-O* und P* O*.
Das Objekt besteht aus einem 4-stöckigen Gebäude mit 4 Chalets sowie einem Spabereich mit Swimmingpool im Untergeschoss. Die Miteigentümer der Liegenschaft unterfertigten im Oktober 2017 die von der Beklagten verschriftlichte Vereinbarung über die ab 2.10.2017 gültige, unbefristete Bestellung der Beklagten zur Hausverwalterin. Der Inhalt allfälliger Gespräche vor der Unterfertigung dieses Vertrags kann nicht festgestellt werden, jedenfalls wurde nicht über das Schwimmband gesprochen. Die Vereinbarung lautet auszugsweise:
„…
3. 1 Im Rahmen des monatlichen Pauschalhonorars werden folgende Leistungen im normalen Umfang erbracht:
a) Allgemeine Immobilienverwaltung:
Übernahme der für die Abwicklung der Verwaltung erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber oder der Vorverwaltung
Organisation, Anlage und laufende Führung der Akten
Führung und Wartung der Stammdaten (Eigentümernamen, Eigentümeradressen, Nutzflächen, Branchen, etc.);
Abwicklung des mit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs mit den Mit- bzw. Wohnungseigentümern und mit Behörden (im normalen Umfang);
Vertretung des Auftraggebers vor Verwaltungs- und sonstigen Behörden und Wahrnehmung von Behördenterminen, soweit diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit gesondert zu honorierenden Verwaltungsleistungen stehen. Information des Auftraggebers über alle wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft
b) Kaufmännische Immobilienverwaltung:
…
c) Technische Immobilienverwaltung:
Einholung von Kostenvoranschlägen, Auftragsvergabe sowie Rechnungsprüfung für Erhaltungsmaßnahmen sowie Verbesserungsarbeiten bis zu einer Auftragssumme von jeweils brutto 3.5OO€ pro Auftrag (Leistungspaket). Bei Reparaturen, die diese Beträge übersteigen, ist für die Durchführung der Reparaturarbeiten einschließlich der allfälligen Beiziehung eines Baufachmannes vorher die Genehmigung der WEG notwendig. Ohne Berücksichtigung der vorgenannten Betragsgrenzen kann die HV bei Gefahr im Verzug zur Abwendung der Gefahr und Vermeidung eines Schadens oder einer Schadenszunahme im hierfür notwendigen Umfang Reparaturen veranlassen; die HV wird hierüber unverzüglich der WEG berichten.
Abschluss von Betreuungs-, Wartungs- und Serviceverträgen unter Berücksichtigung von behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen;
Abwicklung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von erforderlichen Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten
Evidenzhaltung und laufende termingerechte Führung der für die Betriebsführung erforderlichen Unterlagen, wie Bescheide, Planunterlagen, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Anlagenbeschreibungen, Kontroll- und Wartungsaufzeichnungen, Prüfbücher, Wartungs- und Temrinpläne;
...
5. Pflichten der Mit- und Wohnungseigentümer
Um eine reibungslose Verwaltung der Liegenschaft im Interesse aller Mit- und Wohnungseigentümer sicher zu stellen, sind die Mit- und Wohnungseigentümer zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
2. Erkannte Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und ernste Schäden des Hauses in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten sind dem Verwalter ohne Verzug anzuzeigen, sofern dieser nicht bereits Kenntnis von dem Schaden hat.
...“
Ein Hausmeister wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer nicht betraut. Die Beklagte wurde damit beauftragt, entsprechende Aufträge zu erteilen, wenn etwas zu reparieren sei. Wenn die Beklagte darüber informiert wurde, etwas im Haus sei nicht in Ordnung, verständigte sie anlassbezogen entweder eine Hausmeisterfirma oder zog entsprechende Fachfirmen hinzu. Für die Liegenschaft gibt es neben einem Poolwartungsvertrag mit Q* auch einen Aufzugs- und Heizungswartungsvertrag. Es gibt keine Wartungsverträge, deren Abschluss die Eigentümergemeinschaft von der Beklagten erwartet hätte und die sie nicht abgeschlossen hat.
Die Liegenschaft war im Zeitraum vom 1.12.2019 bis 30.4.2020 zum zweiten Mal hintereinander an das gleiche Unternehmen vermietet.
Im Juli 2020 wurde im Schwimmbadbereich ein Schaden aufgrund von Schimmelbildung entdeckt. Es war eine umfangreiche Sanierung notwendig und beliefen sich die Kosten der Eigentümergemeinschaft dafür auf insgesamt EUR 77.864,71.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer am 14.3.2023 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin nach Einschränkung um das Feststellungsbegehren (ON 39) zuletzt die Zahlung von EUR 77.874,71 samt Unternehmerzinsen seit 27.2.2023. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte sei nach den Bestimmungen der §§ 18 ff WEG 2002 und § 1002 ff ABGB seit Oktober 2017 als Liegenschaftsverwalterin bevollmächtigt und beauftragt. Für den Zeitraum vom 1.12.2019 bis 30.4.2020 sei das Appartement für die touristische Nutzung an ein Unternehmen vermietet worden, aber im Zuge der Mitte März 2020 behördlich angeordneten Schließung aller Beherbergungsbetriebe in ** geschlossen worden.
Der Hausverwaltervertrag sei von der Beklagten verfasst worden, sodass allfällig darin enthaltene Unschärfen zu ihren Lasten auszulegen seien. Aufgrund dieses Vertrags sei die Beklagte unter anderem auch für sämtliche technischen Belange wie Betreuung, Wartung und Servicierung aller technischen Anlagen im Objekt verantwortlich gewesen. Für die Ausführung der von ihr übernommenen Arbeiten und Aufgaben hafte sie nach § 1299 ABGB. Dazu gehöre auf jeden Fall ein ständiges Kontrollieren der Immobilie samt deren technischen Einrichtungen, was für die Beklagte als in unmittelbarer Nähe zur Immobilie befindlichen gewerblichen Hausverwalterin problemlos möglich gewesen wäre. Die pandemiebedingte Schließung des Appartementhauses vor dem Ablauf der Mietdauer sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie hätte einen entsprechenden Wartungsvertrag für das Hallenschwimmbad mit einer Fachfirma abschließen und deren Handlungen kontrollieren müssen. Die Beklagte habe gewusst, dass entgegen der notwendigen Gepflogenheit, das Schwimmbecken zu Saisonende abzulassen, dies pandemiebedingt nicht geschehen sei.
Aufgrund eines Ausfalls der Lüftungsanlage, für deren Kontrolle die Beklagte ebenfalls zuständig gewesen sei, sei es zu Kondensatbildung und in weiterer Folge zu Schimmelbildung im Schwimmbadbereich sowie im angrenzenden Stiegenhaus gekommen. Hätte die Beklagte in den Monaten nach der pandemiebedingten Schließung das Objekt aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung zumindest 14-tägig kontrolliert, wäre ihr unter Zugrundelegung der für einen gewerblichen Hausverwalter vorauszusetzenden Fachkenntnis sofort aufgefallen, dass die Lüftungsanlage defekt sei. Damit wäre die totale Verschimmelung der um das Hallenbad befindlichen Räumlichkeiten nicht eingetreten. Spätestens nach Wiedereröffnung der Handelsgeschäfte am 14.4.2020 wäre die Beklagte uneingeschränkt in der Lage gewesen, ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Kontrolle des Objekts nachzukommen. Trotz unverzüglicher Meldung des Schadens an die Gebäudeversicherung, habe diese eine Deckung abgelehnt, da es sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden gehandelt habe.
Die "A*" bestehe als (teilweise) rechtsfähige juristische Person. Aus dieser Bezeichnung gehe deutlich hervor, dass es sich um die C*, EZ **, KG ** handelt. Von Seiten aller Wohnungseigentümer seien die Ansprüche gegenüber der Beklagten aus diesem Schadensereignis zur Geltendmachung an die Klägerin abgetreten worden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, eine juristische Person mit der Bezeichnung "A*" gebe es nicht und gehe sie davon aus, dass mit dieser Bezeichnung die C*, EZ **, KG ** gemeint sei. Zudem sei das Klagebegehren im Hinblick auf die Aktivlegitimation unschlüssig.
Die Beklagte sei zum Schadenszeitpunkt die Hausverwalterin des Objekts gewesen, jedoch hätten Hausmeistertätigkeiten nicht zu ihren Aufgaben gehört. Sie habe die Miteigentümer der Liegenschaft mehrfach auf die Sinnhaftigkeit der Bestellung eines Hausmeisterservices hingewiesen, was von diesen jedoch abgelehnt worden sei. Die Beklagte sei weder in die Vermietung noch in die Auflösung des Mietvertrages mit der R* Co KG involviert gewesen, sondern sei immer erst im Nachhinein von Seiten der Eigentümergemeinschaft über Neuerungen in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe im Jahr 2020 mangels Benachrichtigung durch die Eigentümergemeinschaft keinerlei Kenntnis davon erlangt, dass niemand mehr im Haus sei.
Der Hausverwaltervertrag umfasse keine Agenden wie Kontrollgänge auf der Liegenschaft oder ähnliches. Der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und der Mieterin habe vorgesehen, dass das Personal der Mieterin in den sachgemäßen Gebrauch der technischen Einrichtungen eingewiesen werde, was offensichtlich nicht erfolgt sei und zum Schadenseintritt geführt habe. Hinsichtlich des Schwimmbads bestehe ein Wartungsvertrag der Miteigentümer mit Q*. Es habe keine Verpflichtung seitens der Beklagten als Immobilienverwalterin bestanden, sich das Schwimmbad und die Lüftungstechnik regelmäßig anzusehen.
Mit im Urteil vom 16.1.2025 enthaltenden Beschluss zu I. verpflichtete das Erstgericht die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 ZPO zum Ersatz der Kosten für die Tagsatzung vom 24.6.2024 und zur Tragung ihrer eigenen Kosten dieser Tagsatzung. Zu Spruchpunkt II. wies es die Klagsforderung von EUR 77.864,71 sA ab und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung von EUR 12.542,62 an Prozesskosten.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
"(A) Der Geschäftsführer der Mieterin kontaktierte P* O* im März 2020, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, dass er jetzt abreise und die Saison für ihn beendet sei. Diese Information wurde nicht an die Beklagte weitergeleitet. Wann die Mieterin und deren Gäste die Liegenschaft verließen und in welchem Zustand, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen seitens der Mieterin betreffend das Schwimmbad, die Heizung und die Lüftung vorgenommen wurden.
Am 16.3.2020 kontaktierte die Beklagte Q* mit dem Auftrag, den Pool außer Betrieb zu nehmen, da die Gäste abgereist seien. Q* antwortete, er werde das machen, sobald es ihm möglich sei. Über Nachfrage der Beklagten, wie sie mit dem Pool zwischenzeitlich verfahren solle, empfahl er, "das vorerst weiterlaufen zu lassen". Als Q* im Juli 2020 vor Ort war, waren sowohl die Heizung als auch die Lüftung trotz Funktionstüchtigkeit ausgeschaltet und die Sicherungen herausgenommen, wobei nicht feststellbar ist, von wem und wann dies erfolgte.
(B) Wenn Lüftung und Heizung abgeschaltet werden, dann dauert es maximal eine Woche bis Schimmel auftritt.
Es wurde eine als „Abtretungserklärung aller Miteigentümer samt Auftrag an den HV P* O*“ bezeichnete Urkunde erstellt, die auszugsweise lautet:
„ 1. Sämtliche Miteigentümer nachstehender Liegenschaft GST-NR in EZ ** KG ** BG **, nämlich
haben die ihnen zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen gegenüber der vormaligen Hausverwalterin B*, ** aus der mangelhaften Erfüllung des Hausverwaltervertrages vom Oktober 2017 und des daraus resultierenden Wasserschadens vom Frühjahr 2020 im Wellnessbereich und im Bereich und im anschließenden Stiegenhaus, an der technischen Anlage wie auch an der Betriebsausstattung in der S* im Verhältnis ihrer Wohnungseigentumsanteile an die A*, ** zur Geltendmachung in deren Namen abgetreten.
2. Herr P* O* als einvernehmlich bestellter Verwalter und Vertreter der A*, ** nimmt diese Rechtseinräumungen für diese ausdrücklich an.
3. Herr P* O* und wird dadurch seitens aller Miteigentümer einstimmig beauftragt und berechtigt, diese Ansprüche gerichtlich im Namen der A*, ** geltend zu machen.“
Sie wurde einzeln unterfertigt wie folgt:
[Anmerkung: Grafiken im Zuge der Pseudonymisierung entfernt)
(C) Ob P* O* diese Abtretung annahm und gegebenenfalls wann, kann nicht festgestellt werden."
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht zunächst die Anwendung österreichischen Sachrechts aufgrund der in der Tagsatzung vom 24.6.2024 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Zur Frage der Aktivlegitimation führte es aus, die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 2 WEG erfordere eine wirksame Abtretung der Ansprüche vom jeweiligen Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die auch schlüssig mögliche Annahme der Abtretung habe durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Es müsse allerdings zwischen der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft bei der Annahme der Abtretung und der Erklärung der Annahme nach außen getrennt werden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bleibe offen, ob und gegebenenfalls wann eine wirksame Abtretung der Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft zustande gekommen sei, da die Beilage ./AA keine firmenmäßige Unterfertigung aufweise und eine Behauptung der Annahme der Abtretungserklärung durch den Verwalter trotz Erörterung nicht behauptet worden sei.
Selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin bestünde das Klagebegehren jedoch nicht zu Recht, da eine vertragliche Vereinbarung zur wöchentlichen Begehung und Kontrolle der Liegenschaft nicht vorliege und der Schaden maximal eine Woche nach Außerbetriebnahme der Lüftung eingetreten sei. Damit sei ein bereits bestehender Schaden zum Zeitpunkt der Aufhebung der behördlichen Beschränkungen nicht auszuschließen. Die Beklagte habe mit dem für die Wartung beauftragten Fachmann Rücksprache gehalten und sich an dessen Anweisung gehalten. Die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung liege daher nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt in ihren Rekursen gegen den im Urteil enthaltenen Beschluss zu I. und gegen die Kostenentscheidung zu II. den Entfall ihrer Prozesskostenersatzpflicht gemäß § 48 Abs 1 ZPO gegenüber der Klägerin (EUR 1.841,22) und Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin (EUR 1.841,22) sowie eine weitere Zuerkennung von Prozesskosten von EUR 3.677,88 an.
Die Parteien beantragen, den Rechtsmitteln der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Entgegen dem Antrag der Rechtsmittelwerberin kann auch über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung befunden werden: Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht gemäß § 480 Abs 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist. Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet auch keine Nichtigkeit. Die „Neuregelung“ in § 480 ZPO, wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls – etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache – von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt zudem nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0127242; RS0125957; RS0126298). Mangels besonderer Komplexität des vorliegenden Verfahrens besteht sohin kein Anlass, eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Die Berufung der klagenden Partei und der Kostenrekurs der beklagten Partei sind nicht berechtigt, während der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss gemäß § 48 Abs 1 ZPO berechtigt ist:
1. Die Parteienbezeichnung der Klägerin als „A*“, wodurch die Eigentümergemeinschaft nicht identifizierbar ist, war gemäß § 235 Abs 5 ZPO amtswegig, was auch im Berufungsverfahren möglich ist (vgl 2 Ob 113/20m), auf die von den Parteien unstrittig gemeinte, angeführte und sich aus dem Grundbuch (siehe ON 5) ergebende C* EZ ** KG ** zu berichtigen.
Die Rechtsmittelwerberin macht einen Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung geltend, da das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, bei einem Zweifel an der Unterschrift von T* O* auf der Beilage ./AC dies mit ihr gemäß §§ 182, 182a ZPO zu erörtern. Stattdessen habe das Erstgericht die Klägerin mit einer völlig unerwarteten Feststellung bzw Rechtsmeinung zur Aktivlegitimation überrascht. Bei einer entsprechenden Erörterung hätte die Klägerin T* O* neuerlich als Zeugen zur Frage der Annahme der Abtretung und Echtheit seiner Unterschrift auf Beilage ./AC befragt und wäre damit die Aktivlegitimation zu bejahen gewesen.
Darüber hinaus habe das Erstgericht die Fragen des Zeitraums zwischen Ausfall von Heizung bzw Lüftung und der Zeitspanne für eine derart massive Schimmelbildung nicht erörtert, sondern ausschließlich aufgrund der Aussage eines Zeugen den Schadenseintritt bereits mit Ende März 2020 festgestellt. Die Rechtsansicht, dass dieser Umstand die Beklagten von einer Haftung befreie, wäre entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu erörtern gewesen. Gegebenenfalls wäre das Erstgericht angehalten gewesen, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern es dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten nicht zu folgen gedenke.
2.1. Gemäß § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf außer in Nebenansprüchen seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Die Anleitung des Gerichts im Sinn des § 182a ZPO will verhindern, dass eine Partei vergisst, etwas vorzubringen, weil sie eine bestimmte Rechtsgrundlage nicht in Erwägung zieht und sie dann, sollte sich die Entscheidung des Gerichts gerade auf diese Rechtsgrundlage stützen, eine Überraschungsentscheidung trifft (OLG Linz 4 R 63/04v).
2.2. Auf den Einwand der Beklagten, das Klagsvorbringen zur Aktivlegitimation sei unschlüssig, wiederholte die Klägerin zunächst in ihrem Schriftsatz vom 12.4.2023 (ON 5) eine Rechtsfähigkeit der „A*“, da daraus deutlich hervorgehe, dass es sich um die C*, EZ **, KG ** handle. Das Erstgericht erörterte sodann in der Tagsatzung vom 24.6.2024 (ON 36), als ausreichender Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG gelte das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung und verwies auf zwei oberstgerichtliche Entscheidungen. Daraufhin brachte die Klägerin im Schriftsatz vom 22.8.2024 (ON 39) vor, alle Wohnungseigentümer hätten ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten aus diesem Schadenereignis zur Geltendmachung an die Klägerin abgetreten. Sie legte dazu in der Tagsatzung vom 6.11.2024 die Beilagen ./AA bis ./AC. Es oblag der Klägerin, ihr Vorbringen zur Aktivlegitimation schlüssig zu stellen und dies mit geeigneten Urkunden zu beweisen. Eine weitergehende Erörterungspflicht des Erstgerichts zum fehlenden Vorbringen, wer der Vertreter der Eigentümergemeinschaft ist und von wem und wann die Urkunden unterzeichnet worden seien sowie zur Frage, ob diese Urkunden zum Beweis des klägerischen Vorbringens tauglich sind, bestand nicht. Es oblag der Klägerin, ihren Prozessstandpunkt dahingehend nach der Erörterung des Erstgerichts selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RS0122365). Zudem musste das Erstgericht nicht zu erkennen geben, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde, da sich die Erörterungspflicht auf rechtliche Gesichtspunkte bezieht (vgl RS0036869).
2.3. Hinsichtlich der gerügten unterlassenen Erörterung der Frage des tatsächlichen Zeitraums der Schadensentstehung ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Berufungswerberin jenes Vorbringen hätte anführen müssen, das sie - über die relevante Rechtsansicht informiert - erstattet hätte (RS0037095[T4]). Die Ausführung, das Gericht wäre angehalten gewesen, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen, genügt diesen Anforderungen nicht. Schließlich übersieht die Klägerin, dass das Verbot der Überraschungsentscheidung nicht bedeutet, das Erstgericht hätte seine Rechtsansicht vor seiner Entscheidung kundtun müssen (RS0122749). Auch in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach eine Verletzung des Hausverwaltungsvertrags nicht vorliege, liegt keine Überraschungsentscheidung, da die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren von Beginn an auf diese Rechtsgrundlage stützte und vorbrachte, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, wöchentlich bzw jedenfalls ab 14.4.2020 das Objekt inklusive Schwimmbad zu kontrollieren, wodurch der Schaden infolge eines technischen Gebrechens der Lüftungsanlage im Zeitraum zwischen dem 13.3.2020 bis 13.7.2020 nicht eingetreten wäre.
2.4. Das Erstgericht hat das Urteil somit nicht auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt, die keinen Eingang in das Verfahren gefunden haben. Sowohl die Fragen der Aktivlegitimation als auch des Schadenseintritts aufgrund einer Unterlassung einer vertraglichen Pflicht wurden ausreichend erkennbar für alle Parteien vor dem Urteil behandelt. Eine Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
Die Rechtsmittelwerberin begehrt folgende Feststellungen:
zu (A) "Die Wintersaison mit der Mieterin endete am 20.3.2020. Die Beklagte musste zeitnah darüber informiert gewesen sein, zumal sie ja festgestelltermaßen am 16.3.2020 persönlich Q* kontaktiert und diesem mitgeteilt hat, dass die Gäste, für die der Pool da sei, abgereist seien und der Pool jetzt außer Betrieb zu nehmen sei. Zufolge der Antwort von Q* wusste die Beklagte jedoch, dass dieser die notwendige Außerbetriebnahme des Pools trotz Leerstand des Gebäudes nicht sofort machen würde und er dort vorerst alles weiterlaufen lassen werde."
Zu (B) "Bei Ausfall von Lüftung und Heizung, in welcher Form auch immer, unter gleichzeitigem Weiterbetrieb des Hallenbads tritt irgendwann einmal zwangsweise Schimmel auf, wobei für den Umfang des Schimmelschadens im Objekt der Klägerin ein Zeitraum von 13.3.2020 bis Ende Juli 2020 maßgeblich war."
Zu (C) "Feststeht, dass die Miteigentümer der Liegenschaft ihre Ansprüche rechtmäßig im Sinn des § 18 WEG an die Eigentümergemeinschaft, vertreten wie bisher durch P* O*, abgetreten und dieser die Abtretung angenommen hat."
Die Klägerin argumentiert zu (A), aufgrund des Auftrags der Beklagten an Q* am 16.3.2020 spiele die Frage von wem und wann die Beklagte von der Abreise der Gäste informiert worden sei, keine Rolle, da davon auszugehen sei, dass sie ab diesem Zeitpunkt jedenfalls davon gewusst habe.
Zu (B) führt sie aus, das Erstgericht hätte nicht der Behauptung von Q*, der selbst Gefahr laufe, eines schadenherbeiführenden Verhaltens "ertappt" zu werden, glauben dürfen, sondern hätte aufgrund des vorgelegten Privatgutachtens als Schadenszeitraum den 13.3.2020 bis 13.7.2020 feststellen müssen; nicht nur eine Woche. Der mit 20.3.2020 seitens des Erstgerichts festgestellte Schadenszeitpunkt sei unhaltbar.
Zu (C) verweist die Klägerin lediglich darauf, das Erstgericht gehe selbst davon aus, dass P* O* vor Ort sämtliche Regelungen, auch jene betreffend den Vertragsabschluss alleine mit der Beklagten in Vertretung der übrigen ortsabwesenden Miteigentümer getroffen habe.
3.1. Soweit die Klägerin in ihrer Beweisrüge argumentiert, die angefochtenen Feststellungen seien aktenwidrig, ist dieser Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die Rechtsmittelwerberin nicht ausführt, worin eine solche Aktenwidrigkeit bestünde.
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RS0043347).
3.2. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt von der Rechtsmittelwerberin, dass sie deutlich zum Ausdruck bringt a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).
3.3. Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge aus folgenden Gründen nicht gerecht:
3.3.1. Die gewünschten Feststellungen zu (A) stehen nicht im erforderlichen Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen. Ein solches ist aber Voraussetzung für eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen Berufungsgrunds und liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der angefochtenen und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
Die bekämpften Feststellungen zu (A) betreffen das Verhalten der Mieterin, während die begehrten Feststellungen die Kenntnis der Beklagten von der Abreise der Gäste treffen, die jedenfalls aufgrund der unbekämpften Feststellung auf US 11 unten mit dem 16.3.2020 zu bejahen ist, da ansonsten dieser Auftrag an Q* wohl nicht erteilt worden wäre.
3.3.2. Die bekämpfte Feststellung zu (B) steht ebenfalls nicht in einem Austauschverhältnis mit der begehrten. Aufgrund der - in der Berufung unbekämpft gebliebenen - Negativfeststellung zum Zeitpunkt der Abschaltung von Heizung und Lüftung hat sich das Erstgericht entgegen der Meinung der Berufungswerberin nicht auf einen bestimmten Schadensbeginn festgelegt, sondern lediglich allgemein festgestellt, dass es eine Woche dauert, bis Schimmel auftritt. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei andauernder Kondensatbildung die Schimmelbildung sodann fortschreitet. Die genaue Zeitspanne der Schimmelbildung war hier nicht beurteilbar. Auch der Privatgutachter hat entgegen der Meinung der Klägerin nicht einen bestimmten Zeitpunkt als Schadenseintritt festgehalten (Beilage ./B S 12-13).
3.3.3. Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin handelt es sich bei der begehrten "Feststellung" zu (C) in Wahrheit um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die jedoch ein entsprechendes Vorbringen und eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage zum Vorliegen eines Konsensualvertrags, dessen Zustandekommen zunächst die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und sodann deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert, voraussetzt.
3.4. Insgesamt schlägt die Beweisrüge somit nicht durch.
4.1. Die Rechtsmittelwerberin behauptet zahlreiche sekundäre Feststellungsmängel, die im Wesentlichen das Verhalten der Beklagten von März 2020 bis zur Entdeckung des Schadens sowie den Schwimmbadwartungsvertrag der Klägerin mit Q* und sein Verhalten betreffen.
4.1.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Nicht jedoch, wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, möge diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317 [T1]).
4.1.2. Dass eine Begehung des Hallenbadbereichs während des Zeitraums von 16.3.2020 bis Juli 2020 von der Beklagten nicht erfolgte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht bestritten, weshalb diese Tatsache dem Verfahren als unstrittig (§§ 266, 267 ZPO) zugrunde gelegt werden kann. Zur Inbetriebnahme des Pools durch Q* auf Basis des Wartungsvertrags mit der Klägerin über Auftrag der Beklagten wurden vom Erstgericht ohnehin auf US 10 Feststellungen getroffen sowie auch zum Auftrag am 16.3.2020 zur Außerbetriebsetzung. Dass die Beklagte Kenntnis von einer ausgeschalteten Heizung/Lüftung gehabt hätte oder haben hätte müssen, wurde wiederum von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet.
4.1.3. Zu den weiters von ihr als fehlend erachteten „Feststellungen“ zur Frage, wer sich um das Schwimmbad kümmern habe müssen sowie zu einer Verpflichtung für die Beauftragung von Wartungs- und Servicearbeiten genügt der Hinweis, dass dies der rechtlichen Beurteilung des Vertrags obliegt.
Soweit die Rechtsmittelwerberin argumentiert, die (schlüssige) Annahme der Abtretung ergebe sich aus der Eigenschaft von P* O* als ständiger Vertreter der ortsabwesenden Eigentümer und aus der von ihm erfolgten Beauftragung des Klagsvertreters, entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T8]).
Gemäß § 18 Abs 2 WEG können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in ihrem eigenen Namen geltend machen kann. Die - auch schlüssig mögliche - Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt dann bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste (RS0128567).
Nach der Entscheidung 5 Ob 71/12w (Erwägungsgrund 4.6) muss allerdings zwischen der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft bei der Annahme der Abtretung und der Erklärung der Annahme nach außen getrennt werden, wobei letztere in der Regel durch den Verwalter erfolgen wird, da dieser die Eigentümergemeinschaft vertritt.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde trotz Erörterung der Thematik der Aktivlegitimation mit Nennung von oberstgerichtlichen Entscheidungen in der Tagsatzung vom 24.6.2024, die sich mit der Notwendigkeit der Abtretung und Annahme ausführlich auseinandersetzen bis zum Schluss der Verhandlung am 6.11.2025 kein Vorbringen zu einer allfälligen Annahme der Abtretung erstattet; also wer aktuell als Verwalter der Eigentümergemeinschaft auftritt sowie ob und wann dieser die Abtretung angenommen hat. Ein Verweis auf Urkunden ersetzt kein Prozessvorbringen (RS0038037 [T7, T19]). Auch wenn die Annahme der Abtretung wie ausgeführt nicht der Schriftform bedarf, so wurde diesbezüglich von der Klägerin kein entsprechendes Vorbringen erstattet, weshalb das Klagebegehren dazu tatsächlich unschlüssig geblieben ist. Auf die Ausführungen in der Berufung, wonach die Beauftragung des Klagsvertreters durch P* O* und sein Auftreten als Vertreter für die ortsabwesenden Miteigentümer eine schlüssigen Annahme darstelle, kann im Hinblick auf das im Zivilprozess geltende Neuerungsverbot (RS0042025, RS0016473) nicht eingegangen werden. Es ergibt sich aus den Feststellungen schließlich auch nicht, dass eine vertretungsbefugte Person seitens der D* GmbH die Abtretungserklärung unterfertigte.
4.3. Zum Hausverwaltervertrag:
Hinsichtlich der Vertragsauslegung ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte habe ihre laut Hausverwaltervertrag bestehende Verpflichtung zur Überwachung und Kontrolle der technischen Anlage sowie des Verhaltens des von ihr beauftragten Q* unterlassen, was ein vertragswidriges und fahrlässiges Verhalten darstelle, das zweifelsfrei den Schaden am Objekt herbeigeführt habe.
Ziel der Vertragsauslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien; dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt. Nach den vorliegenden Urteilsannahmen stehen hier keine dem Wortlaut der Vertragsbestimmung entgegenstehenden Erklärungen fest. Besondere vertragliche Regelungen im Hinblick auf das Schwimmbad ergeben sich nicht. Die Beklagte schuldet im Rahmen der technischen Immobilienverwaltung die Abwicklung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von erforderlichen Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten.
Weder aus den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters nach § 20 WEG noch aus den vertraglich übernommenen Aufgaben ergibt sich eine Begehungsverpflichtung des Objekts zur Kontrolle der Funktion Lüftung/Heizung/Schwimmbad. Ein Hausmeisterservice, der solche Tätigkeiten im Allgemeinen überbunden erhält, war von der Klägerin nicht gewünscht. Die Klägerin bediente sich mittels Wartungsvertrag für das Schwimmbad eines Fachmannes, der für die entsprechenden Haupttätigkeiten (Inbetriebsetzung und Außerbetriebsetzung) von der Beklagten beauftragt wurde, nachdem diese wiederum von der Klägerin den Auftrag und die entsprechenden Informationen erhielt. Sie ist ihrer Sorgfaltsverpflichtung durch die Nachfrage an den Schwimmbadtechniker, der sinngemäß mitteilte, das Außerbetriebsetzen des Pools nicht sofort erledigen zu können, mit der Nachfrage, ob diesbezüglich etwas zu beachten sei bzw was zu tun sei, nachgekommen. Aufgrund der Negativfeststellung, wann die Lüftung ausgeschaltet wurde, und eine Schimmelbildung bereits eine Woche nach Abschaltung einsetzt, ist für die Schimmelbildung auch ein relativ kurzer Zeitraum möglich. Ein Schaden bei einem Weiterlaufen der Heizung/Lüftung durch den eingelassenen Pool, der unstrittig schon seit Jahren jedenfalls in der Wintersaison durchgehend in Betrieb stand, war nicht zu erwarten. Eine Kenntnis von der Abschaltung der Heizung/Lüftung, was die Beklagte allenfalls zu einer Nachfrage bei einem Techniker wegen dem Pool veranlassen hätte müsse, wurde nicht behauptet. Schließlich wurde der Beklagten nicht einmal mitgeteilt, ob die Liegenschaft nach 16.3.2020 zeitweise doch wieder bewohnt wurde.
Allfällige Kommunikationsdefizite seitens der Klägerin bzw Handlungen von Dritten im Gebäude führen hier insgesamt nicht zu einer Haftung der Beklagten aus dem Hausverwaltervertrag. Eine Vertragsverletzung der Beklagten konnte nicht nachgewiesen werden.
5. Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Rekurswerberin führt aus, der Schriftsatz vom 25.6.2025 als Stellungnahme zum Kostenseparationsantrag der Klägerin sowie jener vom 11.9.2024 als Replik auf weiteres Vorbringen der Klägerin seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Schriftsätze sind grundsätzlich nur zu honorieren, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Es ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Stellungnahme zum Kostenseparationsantrag ohne Rechtsnachteil in der nächsten Verhandlung erstattet werden hätte können, zumal die Mehrkosten erst dann feststanden. Auch auf das im Schriftsatz vom 22.8.2024 (ON 39) enthaltene sehr kurze Vorbringen der Klägerin hätte die Beklagte in der darauffolgenden Verhandlung replizieren können, weshalb auch der Schriftsatz vom 11.6.2024 wie vom Erstgericht richtig beurteilt nicht zu honorieren ist.
6.2. Zum Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss gemäß § 48 Abs 1 ZPO:
Die Rekurswerberin argumentiert zur Anwendung des § 48 Abs 1 ZPO, die Tagsatzung vom 24.6.2024 wäre aufgrund eines Richterwechsels jedenfalls durchzuführen gewesen. Es seien Außerstreitstellungen erfolgt, ein Vergleichsversuch unternommen und das Prozessprogramm erstellt worden, weshalb die Kosten für diese Tagsatzung trotz des Nichterscheinens der Beklagten keinesfalls als frustriert angesehen werden könnten.
Das Gericht kann nach der Kostenseparationsbestimmung des § 48 Abs 1 ZPO einer Partei auf Antrag oder von Amts wegen den Ersatz von Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zusprechen, wenn der Partei dadurch, dass ihr Gegner schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietungen verspätet vorbringt oder lediglich durch Zwischenfälle, die infolge eines Verschuldens des Gegners oder eines ihm widerfahrenen Zufalls im Lauf des Verfahrens eintreten, Kosten verursacht werden. Abgesondert zuzusprechen sind gemäß § 48 ZPO jene Kosten, die durch das verspätete Vorbringen oder den eingetretenen Zwischenfall über die bei regulärem Verfahrensverlauf hypothetisch entstandenen Kosten hinaus verursacht wurden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ § 48 Rz 5 mwN).
Das Erstgericht führt in seiner Begründung zum Ausspruch der Kostenseparation für die Tagsatzung vom 24.6.2024 aus, diese Tagsatzung sei einzig zur noch ausstehenden Vernehmung der (wohl gemeint:) Beklagten anberaumt worden, die jedoch nicht erschienen sei. Deshalb habe die weitere Tagsatzung vom 6.11.2024 stattfinden müssen.
Diese Begründung entspricht nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang: In der Tagsatzung vom 17.1.2024 wurde die Tagsatzung wegen fortgeschrittener Zeit zur Einvernahme der Beklagten auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt (ON 32). Es folgte schließlich eine Ladung der Parteien für den 24.6.2024 (ON 33), bei der aufgrund eines Richterwechsels gemäß § 412 ZPO eine Neudurchführung der Verhandlung notwendig war. In dieser Tagsatzung wurde zudem erstmalig ein Prozessprogramm erstellt, die gelegten Urkunden dargetan, neuerlich ein Vergleichsversuch unternommen und das Sach- und Rechtsvorbringen gemäß § 182a ZPO erörtert. Die Vertagung war sodann ausschließlich aufgrund des Fernbleibens der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung notwendig und beantragte die Klägerin die Kostenseparation für diese Tagsatzung (ON 36).
Damit steht fest, dass nicht die Tagsatzung vom 24.6.2024 frustriert war, sondern die Mehrkosten durch die Tagsatzung vom 6.11.2024 verursacht wurden. Da immer nur die kausal veranlassten Mehrkosten selbst zu tragen bzw dem Gegner unabhängig vom Prozesserfolg zu ersetzen sind, wogegen über die Sowieso-Kosten in Abhängigkeit von Prozessausgang nach § 41 Abs 1 oder nach § 43 ZPO abzusprechen ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.261; RW0000250), war der Antrag der Klägerin auf Ersatz der Kosten der Tagsatzung vom 24.6.2024 inhaltlich verfehlt.
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der Beklagten zum im Ersturteil angeführten und von der Klägerin unbekämpften Kostenersatz von EUR 14.383,84 (ohne Kosten der Tagsatzung von 24.6.2024) noch die Kosten dieser Tagsatzung von EUR 1.841,22 zuzusprechen. Es ergibt sich somit ein der Beklagten zustehender Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren von EUR 16.225,06.
7. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO und 11 RATG. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Klägerin der Beklagten die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung von EUR 3.818,22 zu ersetzen sowie die ebenfalls rechtzeitig verzeichneten Kosten ihres Rekurses zu 6.2., wobei dieser Schriftsatz jedoch nur nach TP 3A I Z 5 lit b RATG zu entlohnen ist.
zu 6.2: Rekurs TP 3A Bemessungsgrundlage EUR 3.682,44EUR 208,20
60 % EinheitssatzEUR 124,92
ERV-ErhöhungsbeitragEUR 2,60
NettoEUR 335,72
20 % UStEUR 67,14
BruttoEUR 402,86
Hingegen hat die Beklagte der Klägerin die rechtzeitig verzeichneten Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung zu 6.1. zu ersetzen.
Im entsprechenden Kostenverzeichnis liegt beim Einheitssatz ein zu zugunsten der irrenden Partei korrigierbarer Rechenfehler vor (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.53 und 1.76). Der Einheitssatz wurde zwar tarifgemäß mit 60 % angeführt, jedoch zu gering berechnet.
zu 6.1.: Rekursbeantwortung TP 3A Bemessungsgrundlage EUR 3.677,88EUR 208,20
60 % EinheitssatzEUR 124,92
ERV-ErhöhungsbeitragEUR 2,60
NettoEUR 335,72
20 % UStEUR 67,14
BruttoEUR 402,86
Saldiert ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Beklagten für die Rechtsmittelverfahren von EUR 3.818,22.
8. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens im Wesentlichen nicht revisible Verfahrens- und Tatfragen waren und eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.