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23Bs116/25i•OLG Wien 23Bs116/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, GZ B*-104, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB widerrufen.
Begründung:
A* wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2022 des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 (Z 1), Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 156 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 74). Einer dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe wurde vom Oberlandesgericht Wien am 25. Mai 2023 zu AZ 23 Bs 58/23g nicht Folge gegeben (ON 88).
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass er in C* und anderen Orten
I. zu den Taten des D*, der als Einzelunternehmer und Inhaber des Unternehmens „E* e.U.“ und als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt hat, wodurch den im Insolvenzverfahren angemeldeten Gläubigern ein Schaden in Höhe von 229.846,63 Euro entstanden ist, beigetragen hat, indem er
1. am 22. Juli 2019 48 im Vermögen der „E* e.U.“ stehende Kraftfahrzeuge im gutachterlich festgestellten Gesamtwert von zumindest 538.051 Euro von D* ohne wirtschaftliche Gegenleistung in den Geschäftsbetrieb der von ihm geführten „F* GmbH“ übernahm (wobei eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 702.000 Euro durch inhaltlich unrichtige Urkunden vorgetäuscht wurde) und diese weiter nutzte;
2. am 27. August 2019 im Auftrag des D* den im Eigentum der „E* e.U.“ stehenden PKW *, FIN ** im gutachterlich festgestellten Wert von 8.464 Euro um 4.000 Euro an G verkaufte und übergab sowie den Verkaufserlös nicht für unternehmenseigene Zwecke verwendete;
3. im Zeitraum vom 22. Juli 2019 bis zum 26. August 2019 auf Anordnung des D* vom Unternehmenskonto der „E* e.U.“ bei der H*, Nr. ** in fünf Angriffen insgesamt einen Betrag in Höhe von 85.380 Euro in bar behob und das Geld an D* aushändigte;
II.im Zeitraum 17. Februar 2020 bis 14. Juli 2020 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Betriebsprüfer des Finanzamtes ** (C* ) durch Vorlage einer auf den 25. Oktober 2019 datierten Scheinrechnung über den Ankauf von Kraftfahrzeugen der „E e.U.“ durch die F GmbH, welche einen Kaufpreis in Höhe von 585.000 Euro zuzüglich 20 % USt in Höhe von 117.000 Euro auswies, dies in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er hätte im Rahmen der F* GmbH den auf der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis tatsächlich geleistet, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels, zur Rückerstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 117.000 Euro, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht hat, die die Republik Österreich im genannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt hätte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da die Betriebsprüfer davon ausgingen, dass der Kaufpreis niemals geleistet worden war und das Begehren als nicht berechtigt einstuften.
In der Folge wurde er mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2025 zu AZ ** (ON 100) des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das gegenständliche Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Diesem Schuldspruch liegt (zusammengefasst) zugrunde, dass A* in C*
I.zwischen Oktober 2019 und 15. Juli 2021 als einziger im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der von ihm vertretenen F* GmbH, die Dienstgeberin mehrerer Dienstnehmer war, die Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 48.845,44 Euro einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), vorenthalten hat;
II.als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der F* GmbH, die jedenfalls seit dem 15. November 2019 Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, die Befriedigung der Gläubiger der genannten Gesellschaft vereitelt hat, indem er jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die genannte Gesellschaft am 15. Juli 2021 Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite schaffte, verheimlichte bzw. beschädigte bzw. sonst das Gesellschaftsvermögen verringerte, wodurch den im Insolvenzverfahren angemeldeten Gläubigern ein Schaden in Form eines Befriedigungsausfalls in Höhe von zumindest 746.781,88 Euro entstand, indem er
1. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum 15 Fahrzeuge mit einem Buchwert von 97.896,25 Euro durch nicht näher feststellbare Verwertungshandlungen dem Vermögen der F* GmbH entzog,
2. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum die Verkaufserlöse für 7 Fahrzeuge in Höhe von 72.700 Euro nicht dem Vermögen der F* GmbH zuführte,
3. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum die Verkaufserlöse für 12 Fahrzeuge in Höhe von zumindest 46.900 Euro nicht dem Vermögen der F* GmbH zuführte,
4. Anfang Februar 2021 den PKW BMW ** im Wert von 2.000 Euro ** schenkte;
5. (in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum) die Verkaufserlöse für 25 Fahrzeuge in Höhe von 125.000 Euro nicht dem Vermögen der F* GmbH zuführte,
6. im Jahr 2021 einen BMW ** mit einem Liquidationswert von 5.600 Euro ins Ausland verschaffte und der Masseverwalterin wahrheitswidrig mitteilte, dass sich das Auto in Reparatur befinde;
7. zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt einen ** und einen ** durch den Ausbau von Steuerungselementen in einen nicht fahrbereiten Zustand versetzte und so den vereinbarten Kaufpreis um 2.500 Euro minderte,
8. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum 25 Fahrzeuge im Wert von 263.871 Euro durch nicht mehr näher feststellbare Verwertungshandlungen dem Vermögen der F* GmbH entzog,
9. im Jahr 2020 von den Unternehmenskonten der F* GmbH Barbehebungen in Höhe von insgesamt 136.870 Euro tätigte und diese nicht für unternehmenseigene Zwecke verwendete;
10. am 4. November 2020 vom Unternehmenskonto der F* GmbH mit dem IBAN 27 Euro nicht für unternehmenseigene Zwecke verwendete, sondern zum Zweck der Bezahlung des Kaufpreises eines von ihm privat erworbenen Grundstücks auf das im betreffenden Kaufvertrag genannte Treuhandkonto überwies.
Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte daher den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ B* gemäß §§ 55 Abs 1 StGB, 495 Abs 1 StPO, weil die bedingte Strafnachsicht bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher Delikte niemals gewährt worden wäre (ON 101).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht - nachdem es dem Verurteilten die Möglichkeit zur (schriftlichen) Äußerung über einen allfälligen Widerruf eingeräumt hatte (ON 101) – in Punkt 1. den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gericht – auch bei Kenntnis der nunmehrigen Verurteilung – die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen hätte. Denn gerade im Hinblick darauf, dass die nunmehrige Verurteilung nicht bedingt nachgesehen wurde, bedürfe es nicht des Widerrufs der bedingten Nachsicht um general- und spezialpräventiven Erfordernissen gerecht zu werden. In Punkt 2. stellte es aus deklarativen Gründen fest, dass gemäß § (gemeint:) 55 Abs 3 StGB jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 106), der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
§ 55 StGB regelt den Widerruf bedingter Nachsicht (hier relevant) einer Strafe (§ 43 StGB) im Zusammenhang mit dem schon von den §§ 31 und 40 StGB behandelten Fall, dass mehrere Taten, die Gegenstand desselben Urteils hätten sein können, in zwei verschiedenen Erkenntnissen abgeurteilt worden sind. Ein Widerruf setzt hier immer voraus, dass die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 55 Rz 1; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 55 Rz 3). Dabei sind, wie auch bei der Verhängung der Zusatzstrafe selbst, alle unter §§ 31, 40 StGB fallenden Straftaten zu würdigen (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 55 StGB Rz 17). Die Beurteilung, ob die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, ist an Hand der Kriterien der §§ 41 Abs 3, 43 ff und §§ 53 f StGB vorzunehmen (vgl Birklbauer/Oberlaber, aaO Rz 17; Jerabek/Ropper aaO Rz 3).
Der Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB hat eine gewisse Nähe zur Wiederaufnahme nach §§ 352 ff StPO, weil es zu einem Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil kommt. Es wird im Rahmen des § 55 StGB aber nicht über den Prozessgegenstand neu entschieden, sondern die Strafbemessung wird im Sinne einer Gesamtbetrachtung neu vorgenommen. (Birklbauer/Oberlaber aaO Rz 11; Nimmervoll, JSt 2015, 432).
Berücksichtigend die Anzahl der den jeweiligen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Straftaten, den langen Deliktszeitraum (Juli 2019 bis Juli 2021) und die nicht unbeträchtlichen Schadenssummen (§ 156 Abs 1 StGB: 229.846,63 Euro und 746.781,88 Euro; §§ 147 Abs 2: 117.000 Euro; § 153c StGB: 48.845,46 Euro), wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller strafbaren Handlungen in einem einzigen Urteil die (dann richtigerweise gemäß §§ 28f StGB zu bemessende) Strafe - trotz des bis zu den verurteilten Taten ordentlichen Lebenswandels und des reumütigen Geständnisses des Angeklagten sowie des Umstands, dass es beim Betrug beim Versuch geblieben ist, – angesichts der vielfachen massiven Vermögensdelinquenz aus spezial- und generalpräventiver Hinsicht nicht (teil)bedingt nachgesehen worden.
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu entscheiden.
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