OLG Wien 22Bs140/25m

22Bs140/25mCorte d'appello26 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 22Bs140/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00140.25M.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 29. April 2025, Zahl **, GZ **-28 des Landesgerichts Eisenstadt, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Einspruch wird Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO eingestellt.

Begründung:

Begründung

Mit angeführter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt dem am ** geborenen A* zur Last, er habe in **

I./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Mai 2000 mit seiner damaligen, am ** geborenen, mithin unmündigen minderjährigen Stieftochter B* (damals B*) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie auf das im Computerzimmer befindliche Sofabett (Bettbank) auf den Rücken legte, während er über dem Pyjama ihre Brüste streichelte, sodann mit der Hand unter ihr Pyjama-Oberteil fuhr und dabei weiterhin ihre Brust massierte, in weiterer Folge das Pyjama-Oberteil hochzog, ihre Brust küsste und die Hand des Opfers auf seinen erigierten Penis legte, damit sie Masturbationsbewegungen vornehme, wozu sie jedoch nicht bereit war, sodann derart fortfuhr, dass er oberhalb der Pyjama-Hose ihren Geschlechtsbereich streichelte, in weiterer Folge ihre Pyjama-Hose herunterzog, mit seiner Hand in ihren nackten Vaginalbereich wanderte, hierbei mit zwei Fingern in ihre Scheide einzudringen versuchte, was misslang, weil sie einen Tampon eingeführt hatte, jedoch weiterhin nicht von ihr abließ, sondern zwischen ihre Schamlippen fuhr, die Klitoris des Opfers solange stimulierte, bis es zum Orgasmus kam;

II./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im März 2002 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Menschen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer seiner Erziehung, Ausbildung bzw. Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vorgenommen, indem er sich neben seiner damaligen, am ** geborenen Stieftochter B* auf dem Sofa sitzend selbst befriedigte, nachdem B* seiner Aufforderung zur manuellen Stimulation seines Penis bzw. zur Vornahme von Oralsex nicht nachkam, wobei er ihren Kopf leicht zu seinem Penis herangeschoben hatte;

III./ durch die unter Punkt I./ und II./ beschriebenen Tathandlungen, mit der am ** geborenen B*, mithin seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw. von einer solchen Person an sich vorzunehmen lassen versucht,

und hiedurch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren sowie zwei Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß §§ 206 Abs 1; 208 Abs 1; 212 Abs 1 Z 5, 15 StGB begangen.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitig erhobene Einspruch des Angeklagten worin er im Sinne des § 212 Z 1 StPO Verjährung einwendet, insbesondere in Abrede stellt, dass neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorlagen, die eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens am 5. Juli 2024 gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO gerechtfertigt hätten (ON 29.2).

Dem Rechtsbehelf kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Vorweg ist auszuführen, dass in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde und dem Angeklagten in Anwendung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB vorliegend die Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 57 Abs 3 zweiter Fall StGB) am 6. Juli 2014 (28. Geburtstag des Opfers) erneut zu laufen begann.

Entgegen der Rechtsansicht der Anklagebehörde fanden innerhalb dieser Frist, insbesondere am 5. Juli 2024, jedoch keine Ermittlungsmaßnahmen statt, welche zu einer Fristverlängerung im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB geführt hätten:

Denn zuwider der im Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 3. Juli 2024 (ON 1.1,11) vertretenen Rechtsmeinung lag in casu sehr wohl eine gerichtliche Einstellung des ursprünglich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vor, weil der damals zuständige Untersuchungsrichter, nachdem die Staatsanwaltschaft Eisenstadt für eine weitere Verfolgung des Pöcher keinen Grund gefunden hatte, das Verfahren mit Beschluss vom 5. September 2003 gemäß § 90 Abs 1 StPO idF BGBl Nr. 605/1987 einstellte (ON 1.1,8).

Eine Fortführung dieses Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 193 Abs 2 StPO in der geltenden Fassung kam somit aber nicht in Frage, weil diesfalls mit einer Wiederaufnahme nach den §§ 352 ff StPO vorzugehen gewesen wäre (Nordmeyer, WK-StPO § 193 Rz 1).

Auch nach der Rechtslage vor der Strafprozessrechtsreform 2008 entfaltete eine Einstellung gemäß § 90 StPO (bei Vorerhebungen gegen eine bestimmte Person wie in casu vorliegend) formelle und materielle Rechtskraft, die nur durch eine gerichtlich bewilligte Wiederaufnahme durchbrochen werden konnte (vgl. Fabrizy, StPO9 § 352 Rz 9).

Da auch keine besondere anderslautende Übergangsbestimmung vorliegt, wird dieser nach der früheren Rechtslage rechtswirksam gewordene prozessuale Zustand der Einstellung durch die mit 1. Jänner 2008 bewirkte Änderung der Normensituation nicht beseitigt. So würde die eine formlose Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens iSd § 363 Z 1 StPO aF hindernde Sperrwirkung über den 1. Jänner 2008 hinaus selbst dann wirksam bleiben, wenn die vormals dafür maßgebliche Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 aF) den nunmehr der Fortführung eines eingestellten Verfahrens entgegenstehenden Prämissen (§ 193 Abs 2 Z 1 StPO) nicht entspricht (Ropper, WK-StPO § 516 Rz 2).

Da nach dem Akteninhalt (vgl. ON 1.1) somit innerhalb der oben bereits bezeichneten Verjährungsfrist keine zu einer Verlängerung derselben führende prozessuale Maßnahme im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StPO erfolgte, trat hinsichtlich der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe am 7. Juli 2024 Verjährung ein, die gemäß § 212 Z 1 zweiter Fall erste Variante StPO wahrzunehmen ist und dem Einspruch (im Ergebnis) folgend zur Einstellung des

Verfahrens führt (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 10 und 12).

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