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19Bs136/25a•OLG Wien 19Bs136/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-53, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden (§ 86 Abs 1 StPO) Beschluss (ON 53) setzte das Erstgericht das gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (siehe dazu ON 24 S 4) geführte Strafverfahren gemäß §§ 199, 205 Abs 2 Z 2 StPO fort.
Dagegen richtet sich die per E-Mail übermittelte Beschwerde des Angeklagten (ON 54), welche sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (vgl Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 84 Rz 12; RIS-Justiz RS0127859).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
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