OLG Wien 21Bs59/25t

21Bs59/25tCorte d'appello23 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs59/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00059.25T.0523.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 23. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* C* und andere Angeklagte wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über 1.) die Berufungen des Angeklagten D* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Angeklagten A* C* und E* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Oktober 2024, GZ -32.3, sowie 2.) der implizierten Beschwerde des D gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 50 StGB in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M., und des Vertreters der Privatbeteiligten, Mag. Amir Ahmed, in Anwesenheit der Angeklagten A C*, D* und E*, ihrer gesetzlichen Vertreter F* C*, G* (H* I* für D*) und sowie ihrer Verteidiger Mag. Wilfried Girtler (für A* C*), Mag. Holpar (für D*) und Mag. Emanuel Stephan (auch als gesetzlicher Vertreter gemäß § 38 Abs 5 JGG für E*) durchgeführten Berufungsverhandlung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des D* wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a iVm 489 Abs 1 StPO und wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des D* wegen Schuld hinsichtlich der Schadensbeträge sowie den Berufungen der Angeklagten A* C*, D* und E* wegen des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche wird dergestalt Folge gegeben, dass gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO A* C*, D* und E* zur ungeteilten Hand schuldig sind, binnen 14 Tagen den Privatbeteiligten J* GmbH 3.162,60 Euro und der K* Gesellschaft mbH 700 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO werden die Privatbeteiligten J* GmbH, K* Gesellschaft mbH und K*-L* GmbH mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde des D* wird nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* C*, der am ** geborene D* und der am ** geborene E* jeweils des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (A* C* zu I./1./ bis 3./, D* zu I./1. und 3./ und E* zu I./1.) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1 StGB (zu II./) schuldig erkannt und hiefür jeweils unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 28 Abs 1 StGB, jeweils nach § 126 Abs 1 StGB wie folgt verurteilt:

A* C* und D* zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, E* zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde bei allen drei Angeklagten der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO (ergänzt: iVm § 366 Abs 2 StPO) wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, nachstehend angeführten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen folgende Beträge zu bezahlen:

1. ) A* C*, D* und E*

der J* GmbH: 60.126,60 Euro;

der K* Gesellschaft mbH: 76.255 Euro

der K*-L* GmbH 360 Euro;

2. ) A* C* und D*

der J* GmbH 21 023,60 Euro.

Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit gleichzeitigem Beschluss wurde

1. gemäß § 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB A* C* und D* die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate einen Nachweis darüber zu erbringen;

2. gemäß § 50 Abs 1, 52 StGB für A* C* D* und E* für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Nach dem Urteilsspruch haben in I*

I. fremde Sachen beschädigt, verunstaltet und zerstört, und zwar

1. ) A* C*, D* und E* am 19.5.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unmündigen Mittätern, indem sie am Betriebsgelände der J* GmbH, der K* L* GmbH und der K* Gesellschaft m.b.H. in mehreren Lagerhallen Feuerlöscher versprühten, Graffitis an diverse Gegenstände und Wände aufsprühten und den Server und die dazugehörige Kamera der Videoüberwachung sowie einen Handhubwagen zerstörten, wodurch sie an den Lagerhallen selbst, den genannten Dingen sowie durch Kontaminierung an weiteren Erzeugnissen einen 5.000 Euro um ein Vielfaches, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten;

2. ) A* C* am 19.5.2024, indem er ein Fenster einer Lagerhalle am Betriebsgelände J* GmbH, der K* L* GmbH und der K* Gesellschaft m.b.H. einschlug;

3. ) A* C* und D* am 20.5.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unmündigen Mittätern, indem sie am Betriebsgelände der J* GmbH, der K* L* GmbH und der K* Gesellschaft m.b.H. in mehreren Lagerhallen Graffitis an diverse Gegenstände und Wände aufsprühten;

II. A* C*, D* und E* am 19.5.2024 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen in einer Lagerhalle am Betriebsgelände der J* GmbH, der K* L* GmbH und der K* Gesellschaft m.b.H. befindlichen Gabelstapler ohne Einwilligung der Berechtigten in Betrieb zu nehmen versucht, wobei sie ihn jedoch nicht starten konnten.

Zu den persönlichen Verhältnissen der drei Angeklagten stellte das Erstgericht fest:

Der zur Tatzeit 16-jährige A* C* sei im Urteilszeitpunkt Schüler gewesen und habe Einkünfte in Form von Taschengeld in Höhe von 20 Euro pro Woche erhalten. Er habe weder Vermögen noch Schulden oder Sorgepflichten und sei bislang gerichtlich unbescholten.

Der zur Tatzeit 14-jährige D* sei im Urteilszeitpunkt Schüler gewesen und habe als Einkünfte lediglich Taschengeld in Höhe von 50 Euro monatlich bezogen. Er habe weder Vermögen noch Schulden oder Sorgepflichten und sei bislang gerichtlich unbescholten.

Der zur Tatzeit 16-jährige E* sei im Urteilszeitpunkt als Lehrling im Einzelhandel tätig gewesen und habe dadurch monatliche Einkünfte in Höhe von rund 880 Euro gehabt. Er habe Vermögen in Form eines Bausparvertrages mit einem Guthaben von rund 3.000 Euro und sei weder mit Schulden noch Sorgepflichten belastet. Er sei bislang gerichtlich unbescholten.

Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO sei bei sämtlichen Angeklagten aufgrund der unzureichenden Verantwortungsübernahme nicht in Betracht gekommen, zumal die Angeklagten D* und E* angegeben hätten, während des Verursachens der Beschädigungen davon ausgegangen zu sein, dass die beschädigten Sachen herrenlos seien, und sich somit zur inneren Tatseite leugnend verantwortet hätten, und auch der Angeklagte A* C* seine eigenen Tathandlungen herunterzuspielen getrachtet habe. Auch wenn für die Verantwortungsübernahme als Diversionsvoraussetzung kein vollständiges reumütiges Geständnis erforderlich sei, sei aufgrund dieser nicht bestehenden Schuldeinsicht hinsichtlich einzelner Tathandlungen von einer negativen Zukunftsprognose hinsichtlich des Angeklagten A* C* auszugehen und die Verhängung einer Strafe geboten, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Überdies sei aufgrund des Ausmaßes der wahllos und mutwillig herbeigeführten Schäden, die die Schadensqualifikation von 5.000,- Euro um ein Vielfaches überstiegen habe, bei sämtlichen Angeklagten auch vom Vorliegen schwerer Schuld auszugehen.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht, ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 126 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG), bei allen drei Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, bei A* C* auch das zumindest teilweise reumütige Geständnis mildernd, erschwerend wurde bei allen drei Angeklagten das Zusammentreffen von zwei Vergehen, das vielfache Überschreiten der Schadensqualifikation, bei den Angeklagten A* C* und D* auch die Tatbegehung „in mehreren Fakten“ erschwerend berücksichtigt.

Aufgrund der gewichtigen Erschwerungsgründe, wobei der Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels aufgrund des jungen Alters der Angeklagten nicht über zu gewichten gewesen sei, und des allgemein hohen Schuldgehalts des Vorgehens, in eine fremde Lagerhalle einzudringen, bloß um dort anlasslos und willkürlich als Gruppe massive Verwüstungen anzurichten, habe bei sämtlichen Angeklagten nicht mehr mit einer Strafe im unteren Drittel des anzuwendenden Strafsatzes das Auslangen gefunden werden können und sei aus demselben Grund auch die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nicht indiziert, da einer Geldstrafe nicht die für die Angeklagten spezialpräventiv erforderliche nachhaltige Warnfunktion zugekommen wäre.

Konkret habe sich der Angeklagte A* C* teilweise reumütig geständig gezeigt, während beim Angeklagten D* das junge Alter mit dem bloß knappen Erreichen der Strafmündigkeit zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen gewesen sei. Beim Angeklagten E* sei hingegen anzumerken, dass er nicht am nächsten Tag wieder in die Lagerhallen zurückgekehrt sei und seine strafbaren Handlungen wiederholt habe, sodass mit einer etwas geringeren Strafe das Auslangen gefunden habe werden können.

Die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB sah das Erstgericht aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagten bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien, als gegeben an.

Die Beschlüsse nach den §§ 50 bis 52 StGB gründete das Erstgericht im Wesentlichen auf die jeweiligen Berichte der Familien- und Jugendgerichtshilfe I* (ON 26 bis 28), wobei A* C* und D* mit der Weisung zur Psychotherapie einverstanden gewesen seien.

Bewährungshilfe sei aufgrund der in den jeweiligen Jugenderhebungen dargestellten Risikofaktoren zur Auseinandersetzung mit dem Delikt zur Vorbeugung gegen künftige Delinquenz geboten.

Zum Ausspruch über den Privatbeteiligtenanspruch konstatierte der Einzelrichter, dass die J* GmbH 21.023,60 Euro für die Hallenreinigung, 2.787,60 Euro für die Wiederherstellung der Feuerlöscher, 250 Euro für den jedenfalls nicht ersetzten Glasschaden (der das Innere des Gebäudes betroffen habe und daher von allen Angeklagten und nicht bloß vom Angeklagten A* C* zu tragen sei) und 375 Euro für den Ersatz des Videoüberwachungssystems zu tragen sowie 55.004 Euro (die Summe des Verkaufswerts der kontaminierten Geräte, welche entsprechend den Einkaufspreisen zu halbieren gewesen seien) für die Ersatzbeschaffung der kontaminierten Geräte aufzuwenden gehabt hätten. Die K* Gesellschaft mbH habe Schäden in Höhe von 700 Euro wegen des zerstörten Handhubwagens und 74.565 Euro durch die kontaminierten Geräte (neuerlich die halbierte Summe der Verkaufswerte) erlitten.

Für die von den Gesellschaften durch eigene Mitarbeiter durchgeführten Aufräumarbeiten bestehe zwar kein Ersatzanspruch im Ausmaß der begehrten Lohnansprüche der jeweiligen Mitarbeiter, jedoch seien diese Beträge im begehrten Ausmaß von 38, 22 und 8 Stunden (jeweils mal 45, sohin 1.710, 990 und 360 Euro) aufgrund der Unbenutzbarkeit der Halle und des daraus resultierenden Entfalls der üblicherweise und ansonsten erbrachten Arbeitsleistungen im Sinn einer Lohnfortzahlung in analoger Anwendung des § 1358 ABGB zu ersetzen.

Da keine Feststellungen dazu getroffen worden seien (gemeint wohl: keine Beweismittel dafür vorgelegen seien), ob die Hallenreinigung neben der Beseitigung des Löschschaums auch die Entfernung zumindest von Teilen der Beschmierungen betroffen hätte, habe keine Aufteilung der Gesamtsumme auf die eine und die andere Tätigkeit erfolgen können. Es sei daher nicht zu ermitteln, welcher Teil dieses Schadens auf den Angeklagten E*, der am zweiten Tattag keine strafbaren Handlungen verübt habe und dem die an diesem Tag verursachten Verunstaltungen durch Besprühungen demnach nicht zuzurechnen seien, entfallen sei, weshalb im Zweifel nur die Angeklagten A* C* und D* zur ungeteilten Hand zum Ersatz dieses Teils der Ansprüche der J* GmbH zu verpflichten gewesen seien.

Gegen dieses Urteil meldeten der Angeklagte E* bereits unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung unter Verzicht auf weitere Berufungsgründe Berufung wegen des Zuspruchs der Privatbeteiligtenansprüche (AS 53 in ON 32.2), sowie rechtzeitig der Angeklagte A* C* ebenfalls gegen die Privatbeteiligtenzusprüche (ON 33.3) und der Angeklagte D* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 34) an und führten die jeweiligen Berufungen fristgerecht aus (ON 36.2, 37.1 und 38.2).

Zur Berufung des Angeklagten D* wegen Nichtigkeit:

Soweit dieser Angeklagte in seiner Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) vermeint, das Erstgericht verkenne, dass für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO kein vollständiges reumütiges Geständnis erforderlich sei, sondern nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Verantwortungsübernahme reiche, ist er darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht zutreffend die Diversionsvoraussetzungen auch aufgrund Vorliegens schwerer Schuld ausschloss.

Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst doch bedeutenden Umstände im Sinn der §§ 32ff StGB. Das in der Strafzumessungsschuld grundsätzlich beinhaltete Erfolgsunrecht ist mangels einer gesonderten Folgenabwägung bei der Bewertung der Schuldschwere mit zu berücksichtigen (vgl Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 14). Schon das Handlungsunrecht ist hier von Bedeutung, zumal, wie auch vom Einzelrichter festgestellt, die Angeklagten, so auch D*, nachdem sie nach Eindringen in die Betriebshalle wohl feststellten, dass es sich nicht um einen „lost place“ handelte, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichts im Zusammenhalt insbesondere mit dem Lichtbild AS 5 in ON 5.4 unzweifelhaft ergibt, völlig anlasslos Wände und Gegenstände besprühten, insgesamt zehn Feuerlöscher leer sprühten und alles verwüsteten. Diese aus purem Rowdytum durchgeführten Tathandlungen indizieren das Vorliegen schwerer Schuld.

Angesichts des hohen Schadens, der die Wertgrenze des § 126 Abs 1 Z 7 StGB jedenfalls um ein mehrfaches übersteigt, ist auch mit Blick darauf, dass es sich lediglich um ein Vergehen handelt, der Erfolgsunwert hoch.

Zutreffend fasste das Erstgericht daher eine diversionelle Erledigung nicht ins Auge, und war auch der Diversionsrüge des Angeklagten D* keine Folge zu geben.

Die Ausführungen der Berufung des Angeklagten D* wegen Schuld richten sich ausschließlich gegen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ausspruch über Privatbeteiligtenansprüche, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese im Rahmen der Erledigung der Berufungen gegen jene eingegangen werden wird.

Zur Berufung des Angeklagten D* wegen des Strafausspruchs:

Wenngleich der Einzelrichter in seinen beweiswürdigenden Erwägungen vermeinte, dass auch der Angeklagte D* die innere Tatseite bestritt (US 10), ist dessen Aussage doch zu entnehmen, dass er zumindest während der Tathandlungen am 19.5. begriff und auch zugestand, dass es sich nicht um einen „lost place“ handelte und somit auch die Beschädigungen oder Zerstörungen nicht an herrenlosen Sachen verübt wurden (AS 15 in ON 32.2). Auch die (versuchte) unbefugte Inbetriebnahme des Gabelstaplers gab D* unumwunden zu. Somit ist auch bei ihm, wie der Berufungswerber im Rahmen seiner Berufung wegen Strafe moniert, zumindest von einem teilweisen reumütigen Geständnis auszugehen.

Überdies übersah der Einzelrichter bei Aufzählung der Strafzumessungsgründe den Milderungsgrund des Versuchs zu II./ des Urteilsspruchs.

Die „Tatbegehung in mehreren Fakten“, die der Einzelrichter erschwerend heranzog, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als ohnedies einerseits das Zusammentreffen von zwei Vergehen, andererseits das vielfache Übersteigen der Schadensqualifikation, das nur durch Zusammenrechnung der Teilakte im Rahmen der Sachbeschädigungen verwirklicht wurde, der Strafbemessung zugrunde gelegt wurde. Dieser Erschwerungsgrund hat daher zu entfallen.

Trotz der solcherart geänderten Strafzumessungsgründe ist unter Zugrundelegung des hohen Schuldgehalts der Taten, der schon allein darauf zu gründen ist, dass D* trotz des Erkennens, dass es sich nicht um einen „lost place“ handelte, auch noch am zweiten Tag mit A* C* und den aufgrund Strafunmündigkeit außer Verfolgung gesetzten Mittätern in den Werkshallen weitere Sachbeschädigungen beging, und der Schadenhöhe die über D* verhängte - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von fünf Monaten angemessen.

Zu den Berufungen wegen Schuld hinsichtlich der Höhe der Schäden des Angeklagten D* sowie wegen des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche durch die Angeklagten A* C*, D* und E*:

Auch unter der Prämisse der Glaubwürdigkeit der Zeugen Dr. M* und Ing. N* ist der Ausspruch über den Privatbeteiligtenanspruch insbesondere betreffend die unverpackten Geräte (Heizungskessel und Heizungsgeräte), die durch den versprühten Löschschaum zur Gänze zerstört worden sein sollen, nicht nachvollziehbar. So gab Dr. M* an, dass sich der Schadensbetrag für die Hallenreinigung in Höhe von 21.023,60 Euro auf die Geräte, die in der Halle standen (und auf dem Hallenboden) beziehe (AS 20f in ON 32.2).

Zum Schaden an den unverpackten Geräten konnte dieser Zeuge, wie auch in den Berufungen angeführt wird, ebenso wie der Zeuge Ing. N* lediglich Vermutungen aussprechen, dass diese durch die Einwirkung der Chemikalien aus dem Löschschaum auf die Elektronik „im Laufe der Zeit“ (AS 26 in ON 32.2) völlig unbrauchbar sein werden. Dr. M* gab dezidiert an, dass „sie vermuten, dass die Elektronik in diesen Geräten angegriffen wird, sie es jedoch nicht wissen, das sei wahrscheinlich eine Langzeitwirkung“. Die Geräte seien auch noch nicht entsorgt worden und sollen dies auch nicht werden. Er äußerte sogar, dass er die Geräte vielleicht in drei oder vier Jahren verkaufen wird können (AS 27f in ON 32.2). Auch Ing. N*, der zwar angab, dass die Geräte entsorgt werden und unverkäuflich seien, vermutete lediglich, dass „wahrscheinlich innerhalb von zwei Jahren ein Störfall bei diesen Geräten eintreten würde“ (AS 38 in ON 32.2), und befürchtete, „dass durch den Löschschaum die Elektronik der Geräte in ein bis zwei Jahren zu Ausfällen führen würde“ (AS 42 in ON 32.2). Gutachten über die tatsächliche Schadenshöhe an den Geräten liegen nicht vor.

Aus alldem kann eine von den Angeklagten zu ersetzende Schadenshöhe von insgesamt 259.138 Euro, wovon dem 110.008 Euro auf die J* GmbH und 149.130 Euro auf die K* Gesellschaft m.b.H. fallen würden (laut Schadensaufstellung ON 12.8 und durch das Erstgericht festgestellt [AS 4f in ON 32.3]), und zwar in Ansehung des Verkaufspreises, von dem das Erstgericht 50% als Einkaufspreis ansetzte, nicht abgeleitet werden.

Wie in den Berufungen in Ansehung des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche überdies moniert, sind auch die vom Erstgericht angesetzten Beträge für die Mitarbeiter in Höhe von 45 Euro an stündlichem Bruttolohn samt Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Wenngleich diese Mitarbeiter nicht zur Gänze zu den für sie üblichen Tätigkeiten herangezogen werden konnten, führten sie, wie der Aussage des Zeugen Ing. N* entnommen werden kann, zumindest teilweise auch diese Tätigkeiten, nämlich Telefondienst und die Aufnahme von Bestellungen (AS 41 in ON 32.2) durch. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass für alle drei Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen, bei denen es sich um einen Betriebsleiter, einen Elektroniker und den Zeugen Ing. N* handelt, der für Versand und EDV zuständig sei, der gleiche Stundenlohn heranzuziehen wäre. Urkunden darüber, welche Mitarbeiter mit welchem Stundenlohn für welche Arbeiten, die sie nur aufgrund der strafbaren Handlungen der Angeklagten durchführen mussten, bzw. deren Dauer wurden nicht vorgelegt.

Zu den Glasschäden stellte der Einzelrichter fest, dass Glastüren innerhalb des Hallenkomplexes beschädigt wurden und durch das Einschlagen der Fensterscheibe durch den Erstangeklagten sowie Beschädigungen der weiteren Verglasungen im Inneren ein Schaden am Gebäude in nicht feststellbarer Höhe entstanden sei. Obwohl der Erstrichter selbst festhielt, dass ein Teil davon voraussichtlich von einer Versicherung ersetzt werden wird, stellte er einen durch die Angeklagten zu ersetzenden Schaden in Höhe von zumindest 250 Euro für die Wiederherstellung von Glastüren im Gebäudeinneren, die von der Hauptmieterin der Hallen, der J* GmbH, zu tragen sei, fest. Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Für die Reinigung wurde eine Rechnung in Höhe von 21.023,60 Euro vorgelegt (ON 12.4), die die J* GmbH zu begleichen hat bzw. hatte. Zutreffend konstatierte der Einzelrichter, dass die Rechnung für Reinigung insoweit nicht aufgeschlüsselt wurde, als aus dieser nicht erkennbar ist, ob diese Reinigung nur jene in Ansehung des Löschschaums auf Hallenboden und Geräten betraf, wie der Zeuge Dr. M* angab, oder nicht doch auch die Verunreinigungen durch Versprühen von Lacksprays, die lediglich am 20.5.2024, somit in Abwesenheit des Angeklagten E* erfolgten. Da jedoch zumindest ein Großteil der Reinigungskosten durch das Versprühen von Feuerlöschern verursacht wurde, an dem auch E* beteiligt war, und, wie ausgeführt, eine Aufschlüsselung der Rechnung über die Reinigungskosten nicht erfolgte, ist es jedenfalls nicht möglich, Schadenersatztragung für diese Rechnung nur den Angeklagten A* C* und D* aufzuerlegen.

Somit verbleiben an durch Rechnungen belegte und durch die Angeklagten verursachte nachvollziehbare Schäden:

2. 787,60 Euro für die versprühten Feuerlöscher, zu tragen durch die J* GmbH (ON 12.3); 375 Euro für das zerstörte Überwachungssystem (ON 12.8), zu tragen durch die J* GmbH und 700 Euro für einen Handhubwagen, zu tragen durch die K* Gesellschaft m.b.H.

Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO waren daher die Angeklagten A* C*, D* und E* zur ungeteilten Hand zu den aus dem Spruch ersichtlichen Zahlungen an Schadenersatzbeträgen zu verpflichten und die Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Bei bedingter Nachsicht einer verhängten Freiheitsstrafe hat das Gericht Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit dies spezialpräventiv notwendig oder zweckmäßig ist.

Für den Angeklagten D* empfahl die Familien- und Jugendgerichtshilfe I* aufgrund eines komplex belasteten Familiensystems, bereits erhobener Anpassungsstörungen und seines Wunsches nach Zusammengehörigkeit in der Gruppe, einhergehend mit dem akzeptieren von Gruppennormen, woraus sich ein Risiko für grenzüberschreitende Verhaltensweisen ergebe, psychotherapeutische Unterstützung. Mit einer Weisung zur Psychotherapie erklärte sich D* auch ausdrücklich einverstanden (AS 46 in ON 32.2).

Aus spezialpräventiven Erwägungen ist daher die ausgesprochene Weisung notwendig und auch die angeordnete Bewährungshilfe insbesondere zur Unterstützung des Jugendlichen, der nur über sehr wenige innerfamiliäre Ressourcen verfügt, aber auch zur Deliktsaufarbeitung zweckmäßig, sodass der implizierten Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss keine Folge zu geben war.

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