OLG Wien 5R63/25h

5R63/25hCorte d'appello23 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 5R63/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00063.25H.0523.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und die Richterin Mag.a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* GmbH (FN **), *, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, wegen EUR 99.000 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.3.2025, **9, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom **.2023 wurde zu AZ **, nunmehr AZ , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH, FN C eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Klage vom 27.12.2024 begehrte der Kläger aus einem der Beklagten gewährten Darlehen die Rückzahlung von EUR 99.000 s.A.. Die unvertretene Beklagte erstattete dagegen eine Klagebeantwortung, beantragte gleichzeitig die Gewährung von Verfahrenshilfe und ersuchte um Zusendung eines Vermögensverzeichnisses.

Mit Beschluss vom 19.2.2025 stellte das Erstgericht der Beklagten den Verfahrenshilfeantrag zur Verbesserung binnen 3 Wochen zurück und trug ihr auf, ein aktuelles Vermögensverzeichnis samt allen bezughabenden Belegen zur Dokumentation der Vermögenssituation sowohl betreffend die Beklagte selbst, als auch hinsichtlich der Gesellschafter und weiters für jeden an den Gesellschaftern wirtschaftlich Beteiligten vorzulegen.

Binnen offener Frist legte die Beklagte sodann drei Vermögensbekenntnisse vor, und zwar eines betreffend sie selbst (Beilage ./1), eines betreffend die D* GmbH, FN ** (Beilage ./3; iwF D* GmbH) und ein weiteres betreffend die E* GmbH, FN ** (Beilage ./5). Weiters legte sie Bestätigungen der F* GmbH Co KG vor, wonach aktuelle Jahresabschlüsse der genannten Gesellschaften noch nicht fertiggestellt seien. Erläuternd brachte sie vor, die D* GmbH sei ihre Gesellschafterin, die E* GmbH wiederum die Gesellschafterin der D* GmbH. Darüber hinaus seien an der Beklagten derzeit noch die G* GmbH und die H* GmbH beteiligt. Beide Gesellschaften würden jedoch aus der Beklagten ausscheiden und ihre Anteile der D* GmbH abtreten. Dies solle „in den kommenden Wochen“ vollzogen werden, wobei der Austrittstermin der H* GmbH am 11.3.2025 „stattfinden“ und jener der H* GmbH am selben Tag vereinbart werden solle.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Nach dem von der Klägerin mit der Klage vorgelegten Firmenbuchauszug der Beklagten (Beilage ./C) seien ihre Gesellschafter mit Stichtag 17.12.2024 die I* GmbH und die J* GmbH gewesen. Ein daraufhin von Amts wegen eingeholter weiterer Firmenbuchauszug vom 26.3.2025 habe ergeben, dass (nunmehr) die I* GmbH mit EUR 23.333, die H* GmbH mit EUR 7.817 und die G* GmbH mit EUR 3.850 an der Beklagten beteiligt seien. Die Beklagte habe daher für keinen ihrer aktuellen Gesellschafter ein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Es könne folglich nicht überprüft werden, ob die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel auch von den wirtschaftlich Beteiligten iSd § 63 Abs 2 ZPO nicht aufgebracht werden könnten. Wirtschaftlich Beteiligte seien bei einer GmbH alle Gesellschafter, wenn sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Gesellschaftsanteils auswirken könne, jedenfalls aber Mehrheitsgesellschafter. Die unterbliebene Vorlage der Vermögensverzeichnisse sei nach § 381 ZPO dahingehend zu würdigen, dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorlägen. Zudem habe die Beklagte für die I* GmbH nur einen veralteten Jahresabschluss aus dem Jahr 2021 vorgelegt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr die Verfahrenshilfe gewährt werde.

Der Kläger und der Revisor beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerberin rügt zunächst, das Erstgericht habe seinen Beschluss nur kurz und floskelhaft begründet, sodass ihr der Grund für die Abweisung ihres Antrags nicht nachvollziehbar sei. Die damit der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeit (vgl RS0042133 [T6], [T11]; RS0007484 [T7]) liegt indes nicht vor, weil sich der angefochtenen Entscheidung die – oben zusammengefassten – Gründe für die Antragsabweisung klar entnehmen lassen. Dass dies tatsächlich auch der Rekurswerberin möglich war, zeigt sich schon daran, dass sie diese Begründung eingehend bekämpft.

2. So zeigt sie zutreffend auf, dass das Erstgericht zu Unrecht davon ausging, sie habe kein Vermögensbekenntnis ihrer Mehrheitsgesellschafterin vorgelegt. Wie die übereinstimmende (im Vermögensbekenntnis angegebene) Firmenbuchnummer der D* GmbH und der I* GmbH (**) sowie ein vom Rekursgericht beigeschaffter Firmenbuchauszug zeigen, handelt es sich um dieselbe Gesellschaft, deren Firma mit 11.1.2025 geändert wurde. Da diese Änderung im Firmenbuchauszug der Beklagten ON 8 nicht aufschien, ging das Erstgericht offenbar irrtümlich davon aus, es handle sich um verschiedene Gesellschaften. Die dem Erstgericht damit unterlaufene Aktenwidrigkeit ist jedoch nicht relevant, weil sie am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern vermag (vgl RS0043265 [T1], [T6], [T7]).

3. Verfahrenshilfe ist einer juristischen Person gemäß § 63 Abs 2 ZPO nur zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Wirtschaftlich Beteiligte sind all jene Personen, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich wirtschaftlich auswirkt und denen es daher zumutbar ist, die Verfahrenskosten (vor)zufinanzieren. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind wirtschaftlich Beteiligte alle Gesellschafter, wenn sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirken kann (OLG Wien, 11 R 20/25d [Pkt 2.4.1]; 1 R 42/25s [Pkt 2.2.1]; 33 R 9/25y [Pkt 4]; 5 R 157/21a [Pkt 4.1] uva; 18 OCg 1/23f [Rn 7 f; zwei Gesellschafter]; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 4) und damit auch Minderheitsgesellschafter (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 13). Ob für minimal Beteiligte oder Kleinaktionäre eine Ausnahme zu erwägen wäre, kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier angesichts der Beteiligungsquoten der G* GmbH (11 %) und der H* GmbH (22,33 %) nicht vor.

4. Die Beklagte hat zwar ein Vermögensbekenntnis ihrer Mehrheitsgesellschafterin, aber nicht ihrer beiden Minderheitsgesellschafterinnen vorgelegt. Bereits diese Unterlassung rechtfertigt die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags, selbst wenn sie ausreichend nachgewiesen hätte, dass sie die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann (OLG Wien, 1 R 42/25s [Pkt 2.2.2]; 33 R 9/25y [Pkt 5]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 12). Dass es nach ihren Behauptungen zu einer Übertragung der Anteile kommen solle, ändert daran nichts. Einerseits hat sie diese Abtretung nicht bescheinigt. Und andererseits sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu prüfen (vgl Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13 mwN). Ungewisse Entwicklungen in den „kommenden Wochen“ können nicht berücksichtigt werden.

5. Unvollständige Verfahrenshilfeanträge sind zwar verbesserungsfähig. Kommt die Partei einem Verbesserungsauftrag aber nicht oder nicht vollständig nach, ist dies nach § 381 ZPO frei (und in der Regel zu ihrem Nachteil) zu würdigen (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 66 ZPO Rz 3). Ein neuerlicher Ergänzungs- oder Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen (RL0000039; OLG Wien, 1 R 42/25s [Pkt 2.2.3]; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 9; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 22). Das Risiko eines unzureichenden Nachweises trifft dann den Verfahrenshilfewerber (18 OCg 1/23f [Rn 9]).

6. Das Erstgericht hat der Rekurswerberin ohne Einschränkung auf bestimmte Anteilsquoten die Vorlage von Vermögensbekenntnissen hinsichtlich „der Gesellschafter“ und „jedes an den Gesellschaftern wirtschaftlich Beteiligten“ aufgetragen. Von diesem Auftrag waren unmissverständlich auch Minderheitsgesellschafter erfasst. Wenn die Rekurswerberin diese Urkunden deswegen nicht vorlegte, weil sie der im Rechtsmittel vertretenen, wie gezeigt aber unzutreffenden Ansicht war, nur das Vermögensbekenntnis der Mehrheitsgesellschafterin sei relevant, geschah dies auf ihr Risiko. Zu einer weitergehenden Anleitung oder zu der im Rekurs geforderten Durchführung ergänzender Erhebungen war das Erstgericht nicht verpflichtet. Der damit in der Sache gerügte Verfahrensmangel (vgl RS0048529 [T6]) liegt daher nicht vor.

7. Da das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag schon wegen der unterbliebenen Vorlage der Vermögensbekenntnisse (auch) der beiden Minderheitsgesellschafterinnen unter Anwendung des § 381 ZPO zutreffend abgewiesen hat, kann die im Rekurs aufgeworfene Frage, ob die Beklagte die Vermögensverhältnisse ihrer Mehrheitsgesellschafterin durch den (letzten; Beilage ./4) Jahresabschluss 2021 ausreichend bescheinigt hatte oder ob dazu weitere Befragungen durchgeführt hätten werden müssen, dahinstehen.

8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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