OLG Innsbruck 7Bs143/25z

7Bs143/25zCorte d'appello22 mag 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs143/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00143.25Z.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.5.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung:

Begründung

Der am ** geborene Angeklagte A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten sowie einen widerrufenen Strafrest von 4 Monaten und 10 Tagen (Widerruf der zu 20 Bs 296/20f des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren ** des Landesgerichts Wiener Neustadt gewährten bedingten Entlassung). Der Strafgefangene hat mehr als zwei Drittel dieses Strafenblocks verbüßt, das urteilsmäßige Ende fällt auf den 20.4.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Drittelstichtag, der am 26.11.2024 erreicht war, wurde zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Anhörung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nunmehr beantragte der Strafgefangene mit selbstständigen Antrag vom 17.4.2025 seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen und brachte dazu vor, eine Arbeit als Lagermitarbeiter und Fahrer sowie eine Betriebswohnung, jeweils in **, in Aussicht zu haben, durch die lange Haft geläutert zu sein, sich nach einem geregelten Leben zu sehnen und sich um seine Kinder im Alter von 11 und 12 Jahren kümmern zu wollen (ON 2).

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem in der Hauswerkstätte beschäftigten Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten. Bisher hätten 5 Ausgänge gemäß § 99a StVG und 32 Ausgänge gemäß § 126 Abs 2 Z 4 StVG stattgefunden und absolviere der Strafgefangene eine Psychotherapie. Ausgehend davon wurden trotz begangener Ordnungswidrigkeiten keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert (ON 5.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine solche aus (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbstständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit seinem getrübten Vorleben und der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen (ON 7).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Ist – wie hier nach dem Drittelstichtag – die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1 mwN).

Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, seine sehr gute Arbeitsleistung, sein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie die auch bescheinigte Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach Haftentlassung (ON 2, 3ff) sind prognostisch positiv zu veranschlagen, wenngleich die Aufführung des Strafgefangenen im gegenständlichen Strafvollzug durch mehrere Ordnungswidrigkeiten getrübt ist, wobei die letzte vom 19.8.2024 herrührt (Infomaske Ordnungsstrafverfahren).

Aus der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen ergeben sich aber sieben Verurteilungen. Aufgrund dieser Verurteilungen, denen hauptsächlich Delikte gegen fremdes Vermögen sowie strafbare Handlungen nach dem SMG und WaffG zugrunde lagen, wurden über den Beschwerdeführer wiederholt mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt, welche er auch in zwei Fällen ungekürzt zu verbüßen hatte (3. und 4. Eintragung in der Strafregisterauskunft). Er kam auch bereits zweimal in den Genuss einer bedingten Entlassung. Zuletzt wurde er am 10.11.2020 aus einer über ihn unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3, 15 StGB verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe nach Vollzug von mehr als zwei Drittel unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und einem Strafrest von 4 Monaten und 10 Tagen bedingt entlassen (6. Eintragung in der Strafregisterauskunft; 20 Bs 296/20f Oberlandesgericht Wien). Allerdings wurde der Strafgefangene ab 20.9.2021 erneut massiv und einschlägig straffällig und beging jene Taten, die auch dem nunmehrigen Strafvollzug zugrunde liegen. Gegenständlich handelt es sich überdies bereits um dessen sechste Hafterfahrung.

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen nicht mehr zu rechtfertigen. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen auch insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen, den zudem die im Jahr 2010 erfolgte Anordnung der Bewährungshilfe nicht vor weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte, nicht an.

Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.