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7Bs101/25y•OLG Innsbruck 7Bs101/25y
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffensenat vom 17.7.2024, GZ *-61, nach der am 22.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Privatbeteiligtenvertreters RAA Mag. Brunner für RA Dr. Stefan Denifl (für den Privatbeteiligten B) und des Verteidigers RA Mag. Pancheri, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass über den Angeklagten in weiterer Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm § 39a Abs 1 Z 3) StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wird, von der nach § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe er am 17.7.2022 in ** mit weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem der Angeklagte diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sie anschließend, als dieser am Boden lag, auf diesen einschlugen und/oder eintraten, wodurch dieser einen Schädelbruch an der linken Hinterkopfhälfte mit begleitender Rissquetschung der Kopfschwarte, einen Bruch des rechten Unterkieferköpfchens, einen Impressionsbruch im rechten Schläfenbein und einen Abbruch des ersten Schneidezahns in der rechten Unterkieferhälfte erlitt.
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sah nach § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verurteilte den Angeklagten nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 3.000,-- an Teilschmerzengeld an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 26.3.2025, GZ 15 Os 159/24g-4, zurückgewiesen und den Akt zur weiteren Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 76). Das Rechtsmittel des Angeklagten zielt auf eine Herabsetzung der (Freiheits-)Strafe, deren gänzliche bedingte Nachsicht, allenfalls die Verhängung einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB und die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ab (ON 71).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass wegen exzessiv ausgeübter Gewalt fallbezogen die Mindeststrafdrohung nach § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 3) StGB anzuheben sei und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dieser Maßgabe ebensowenig, wie der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche Folge zu geben sein werde.
Der Privatbeteiligte beantragte in der mündlichen Berufungsverhandlung, der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe keine Berechtigung zu.
1. / Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Das Erstgericht ist von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es hat den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die Tatsache, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und die Enthemmtheit infolge Alkoholkonsum mildernd, die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung sowie die Tatbegehung mit Mittätern erschwerend gewertet.
Zum heranzuziehenden Strafrahmen zeigt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend auf, dass die vom Angeklagten und seinen Mittätern ausgeübte Gewalt, die zu massiven Verletzungen des Opfers geführt hat, exzessiv war, indem der Angeklagte dem Opfer einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieses zu Boden stürzte und woraufhin der Angeklagte und seine Mittäter dem bereits am Boden liegenden und bewusstlosen Opfer mehrfache Schläge oder Tritte gegen den Kopfbereich versetzten (US 3).
Exzessive Gewalt im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen (EBRV 689 BlgNR 25. GP, 9; vgl auch Schröder, SbgK § 39a Rz 63: „regelmäßig bei schweren Gewaltdelikten“). Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (15 Os 141/19b; 12 Os 29/23s).
Im Hinblick auf die konstatierten massiven körperlichen Attacken des Angeklagten und seiner Mittäter (unter anderem auch gegen eine empfindliche und besonders anfällige Körperregion eines bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfers) liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts exzessive Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung vor. Damit war von einer Erhöhung der Strafuntergrenze des § 87 Abs 1 StGB auf zwei Jahre Freiheitsstrafe auszugehen (§ 39a Abs 2 Z 4 StGB). Die Strafe war vom Berufungsgericht, das den erstgerichtlichen Sanktionsausspruch durch einen eigenständigen, der an die Stelle des bekämpften tritt, ersetzt somit innerhalb eines Strafrahmens von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter Beachtung des sich aus der Anfechtungsrichtung ergebenden Verschlechterungsverbots zu bemessen (RIS-Justiz RI0100142).
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen überwiegend zu. Sie sind lediglich im erschwerenden Bereich durch die Tatbegehung unter exzessiver Gewaltausübung (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) zu ergänzen, weil der Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz erfordert, ein solcher auch nicht dessen Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz RS0130193 [T10] und es sich zudem bei § 39a StGB um eine reine, nicht die Strafdrohung bestimmende Strafrahmenvorschrift handelt (RI0100123). Dass die aggravierende Wertung des doppelten Erfolgseintritts nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, hat schon der Oberste Gerichtshof klargestellt [15 Os 159/24g [Rz 8]). Im Übrigen ist das Erstgericht zutreffend von einem die Schuld steigernden Umstand der zweifachen Qualifikation ausgegangen (OLG Linz, 7 Bs 23/13a; RIS-Justiz RS009996).
Im Übrigen gelingt es der Berufung des Angeklagten nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. Dass sich das Tatgeschehen mehr oder weniger situativ entwickelte, bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte die Tat auch aus Unbesonnenheit im Sinn des § 34 Abs 1 Z 7 StGB begangen hätte. Gegen einen solchen spontanen, einem augenblicklichen Willensimpuls folgenden Tatentschluss spricht, dass sich die eigentliche Körperverletzung aus einem Wurf mit einem Bierglas und einer darauf folgenden Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten zweier Gruppen entwickelte (US 2 f; vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 18). Auch von einem längeren Wohlverhalten seit der Tat im Juli 2022 im Sinn des besonderen Milderungsgrunds nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB kann der Berufung zuwider nicht gesprochen werden, weil sich dieser Milderungsgrund in zeitlicher Hinsicht an der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 erster Satz StPO von ca fünf Jahren seit Tatbegehung orientiert (Riffel aaO § 34 Rz 39; RIS-Justiz RS0108563).
Ausgehend von den im erschwerenden Bereich ergänzten Strafzumessungsgründen kann sich der Angeklagte beim heranzuziehenden Strafrahmen durch die Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die damit der Mindeststrafe entspricht, nicht beschwert erachten. Die Strafe wird in dieser Höhe der Berufung zuwider auch präventiven Strafbemessungserwägungen gerecht. Das Berufungsgericht sieht sich nicht dazu veranlasst, im Wege des § 41 Abs 1 Z 4 StGB iVm § 39a Abs 3 zweiter Satz StGB die Freiheitsstrafe unter die Mindeststrafdrohung herabzusetzen, weil Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung fallbezogen nicht vorliegen. Es übersteigen weder in qualitativer Hinsicht die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, noch liegt ein atypisch leichter Fall des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung vor (RIS-Justiz RS0091303; RIS-Justiz RS0102152; Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 41 Rz 11mwN).
Es war daher in weiterer Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 3) StGB und mit Blick auf das sich aus der Anfechtungsrichtung ergebende Verschlechterungsverbot aus § 295 StPO die Freiheitsstrafe wiederum mit zwei Jahren zu bemessen, wobei wegen der Tatschwere vor allem Aspekte der positiven wie negativen Generalprävention der von der Berufung geforderten Anwendung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB und einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB entgegen stehen. Die Strafteilung im Ersturteil nach § 43a Abs 3 StGB genügt aber Präventionserwägungen. Sie ist im Übrigen auch wegen der Anfechtungsrichtung und dem Verschlechterungsverbot wieder geboten.
2. / Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Zur Art und Schwere der Verletzungen des Privatbeteiligten, der Dauer seiner Gesundheitsschädigung und der erforderlichen und notwendigen Behandlungen konnte sich das Erstgericht unbedenklich auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies medizinisches Sachverständigengutachten stützen (Gutachten ON 4.2). Dass dieses entgegen § 67 Abs 1 letzter Satz StPO keine Aussagen zu den Schmerzperioden enthielt, steht der Berufung zuwider einem Zuspruch von Schmerzengeld im Sinne einer Globalbemessung als Abfindung für erlittenes Ungemach nicht entgegen. Der weiteren Berufung zuwider ist das Schmerzengeld zudem nach feier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RIS-Justiz RS0031307 [T28]).
Art und Schwere der Verletzungen des Opfers, die Dauer seiner Gesundheitsschädigung und das erlittene Ungemach tragen den Zuspruch von (Teil-)Schmerzengeld in Höhe von EUR 3.000,-- dem Grunde als auch der Höhe.
Ausgehend davon konnte die Berufung des Angeklagten mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe nicht durchdringen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
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