OLG Innsbruck 7Bs95/25s

7Bs95/25sCorte d'appello22 mag 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs95/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00095.25S.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2024, GZ *25, nach der am 22.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, der Privatbeteiligtenvertreterin RAA Mag. Schaber, Kanzlei Abwerzger Kathrein Schwetz, für RA Dr. Pinzger, des Angeklagten A sowie seines Verteidigers RA Mag. Huber für RA Mag. Moser öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren realkonkurrierenden Vorwurf enthält, den ** geborenen Angeklagten A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe er am 20.1.2024 in ** B* vorsätzlich am Körper misshandelt und ihm dadurch fahrlässig eine an sich schwere und mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen verbundene Verletzung, nämlich eine Bennettfraktur am Daumen rechts, eine Fraktur des seitlichen Schneidezahns im linken Oberkiefer mit Zahnfleischbluten, leichte Wunden und Schwellung an der Oberlippe links, zugefügt, indem er ihn zu Boden warf.

Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach § 84 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 43,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah die Hälfte der Strafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, verurteilte den Angeklagten nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 3.000,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B* und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Zu den Personalien des Angeklagten stellte der Einzelrichter fest, dass dieser Polizeibeamter sei, am 20.1.2024 wie auch am Tag der Hauptverhandlung dem C* dienstzugeteilt und unbescholten sei (US 3), netto monatlich zwischen EUR 2.800,-- bis 3.000,-- 14 Mal ins Verdienen bringe, ihn keine Sorgepflichten träfen und er keine berücksichtigungswürdige Schuldenlast zu tragen habe (US 9).

Bei der Strafbemessung ging der Einzelrichter von einer Anwendbarkeit des § 37 Abs 1 StGB aus und wertete mildernd die durch die starke Alkoholisierung verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, erschwerend hingegen dass die an sich schwere Körperverletzung auch eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen bewirkt habe.

Ausgehend davon erachtete er die angeführte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und hielt mit Blick auf die Unbescholtenheit die Voraussetzungen teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB im referierten Ausmaß für möglich. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen begründet, die Verpflichtung zum Kostenersatz auf die zitierte gesetzliche Bestimmung nach § 389 Abs 1 StPO gestützt. Zum Adäsionserkenntnis wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Verletzungen, die eine operative Versorgung des Daumens mit Einsetzen von Metallstiften, die nach einigen Wochen wieder entfernt haben werden müssen, notwendig gemacht hätten, der erfolgte Zuspruch jedenfalls angemessen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 23) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche.

Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO mündet die Berufung in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und – allenfalls nach Wiederholung des Beweisverfahrens – den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen sowie in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche den Zuspruch aufzuheben und den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 27).

Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet hat (ON 1.11), beantragt der Privatbeteiligte, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 28).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.

Die Berufung dringt nicht durch.

Soweit in der Mängelrüge pauschal behauptet wird, die Begründung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen sei offenbar unzureichend, weil sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Z 5 vierter Fall), ohne aber einen essentiellen Bezug auf die gegebene Begründung des Urteils herzustellen, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und ist die Mängelrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0099563 [T7]).

Das weitere, Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierende Berufungsvorbringen, das Erstgericht habe sich bei Begründung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nur auf die Angaben der Zeugen B* und D* gestützt und sich nicht mit den Angaben der Zeugen E* und F* auseinandergesetzt, übergeht die entsprechenden Erwägungen des Erstgerichts (US 5 und 6). Damit verfehlt sie den Anfechtungsrahmen geltend gemachter Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0119370; RS0116504).

Aufgrund der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unterzog das Oberlandesgericht die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung. Der Erstrichter konnte sich vom Angeklagten und den einvernommenen Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen und erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung (US 4 f), weshalb er von der Glaubwürdigkeit der Zeugen D* und B* ausging, die den Angeklagten – der nach seinen Depositionen keinerlei Erinnerung an den gegenständlichen Vorfall hatte – im Sinne des Schuldspruchs belasteten. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt.

Soweit der Berufungswerber für sich die Angaben der Zeugin E* über einen ihr widerfahrenen Vorfall im Inneren des Geschäfts ins Treffen führt, bei dem ihr der Angeklagte zu Hilfe geeilt sei und die betreffenden Personen vor den Ausgang gebracht habe, ist für ihn auch daraus nichts zu gewinnen. So schloss die Zeugin E* in ihrer polizeilichen Einvernahme befragt zu diesen Personen über Vorhalt einer Wahllichtbildvorlage aus, dass es sich dabei um die Zeugen D* oder B* gehandelt habe (ON 15.4, 4; ON 15.6) und konnte sich auch in der Hauptverhandlung nicht an die Genannten erinnern (ON 24, 6). Der Zeuge F* wiederum schilderte bei seiner polizeilichen Einvernahme, dass er den Vorfall mit seiner Mitarbeiterin nicht selbst wahrgenommen habe, auf den Videoaufnahmen es sich bei der betroffenen Person seiner Erinnerung nach aber nicht um das hier gezeigte Opfer gehandelt habe (ON 2.6, 4). In der Hauptverhandlung erklärte er, dass er glaube, dass die Störenfriede zu dritt gewesen seien und er mit den Zeugen D* und B* vor dem Laden gesprochen und einer über eine blutende Wunde am Zahn geklagt habe (ON 24, 9), weitere sachdienliche Angaben aber konnte der Zeuge nicht machen. Der Angeklagte selbst konnte sich an einen Vorfall wie von den Zeugen E* und F* geschildert überhaupt nicht erinnern, auch nicht an die Zeugen B* und D* oder daran, dass es zu einer Körperverletzung gekommen sei (ZV in ON 2.5 bzw BV in ON 15.3). Vielmehr schloss er aus, jemanden vor dem Geschäft auf den Boden gebracht zu haben, wobei er einräumte, über drei Stunden im Lokal geblieben zu sein und dort (reichlich) alkoholische Getränke konsumiert zu haben (ON 24).

Soweit der Berufungswerber schließlich Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Zeugen D* und B* zum genauen Ort der Tätlichkeit ins Treffen führt, spricht er damit keine entscheidenden Tatsachen an, nur solche aber sind Gegenstand der Schuldberufung (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 464 Rz 8). Dem weiteren Vorbringen zuwider sind die Angaben der genannten Zeugen zur Täterschaft des Angeklagten aber kongruent und gleichbleibend und konnten beide im Lichte ihrer zeugenschaftlichen Einvernahmen vom 11.6.2024 über Vorhalt einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als jene Person identifizieren, die den Zeugen B* auf den Boden beförderte (vgl ZV D* in ON 10.2, 4 bzw ZV B* in ON 10.4, 3). Auch im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung konnten sie den Angeklagten zweifelsfrei als jene Person identifizieren, die B* zu Boden brachte und dort auf seinem Rücken kniete (ON 24, 10 und 12). Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen spricht überdies, dass beide bereits aus Anlass ihrer unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten polizeilichen Befragung den Angreifer als eine Person mit einer „Mütze“ (ZV D* in ON 2.3) bzw einer „grauen Wollmütze“ (ZV B* in ON 2.7) beschrieben haben, die der Angeklagte laut vorliegender Lichtbildbeilage (ON 2.13, 3 Bild Nr 5) am 20.1.2024 auch getragen hat.

Ausgehend davon hat der Einzelrichter bedenkenlos von der äußeren Tatseite auf die innere Tatseite geschlossen. Damit hat es bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite zu bleiben, diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler, der amtswegiges Einschreiten erforderlich machen würde, nicht an.

Das unter Anstellung eigener beweiswürdigender Überlegungen erstattete Vorbringen der Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), dem Angeklagten mangle es am erforderlichen Vorsatz, argumentiert nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts zur inneren Tatseite (US 3). Die Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt und verliert sich ihrem Inhalt nach vielmehr in einer an dieser Stelle unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099810).

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst, ein in der Berufung genanntes Zusammentreffen von zwei „Vergehen“ liegt anlassbezogen weder vor noch wurde ein solches vom Erstgericht als erschwerend gewertet.

Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die vom Erstgericht in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ausgesprochene Geldstrafe aber eine auch mit Blick auf Art und Schwere des Delikts angemessene Strafe und gelingt es der Berufung nicht, weitere mildernde Umstände ins Treffen zu führen. Im Hinblick auf die durch das Tatgeschehen hervorgerufenen Folgen (einer sowohl an sich schweren als auch 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung) bestehen auch keine Bedenken gegen eine teilbedingte Nachsicht im - von der Berufung ohnedies nicht kritisierten - Ausmaß der Hälfte der ausgesprochenen Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB.

Die vom Erstgericht ausgemittelte und vom Rechtsmittel nicht ausdrücklich beanstandete Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht – unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm 2024 als Berechnungshilfe – den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten zum maßgebenden Zeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB).

Gemäß § 1325 ABGB ist Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzungen und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerz entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Die Bemessung erfolgt gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 1325 Rz 32 f; RISJustiz RS0031614). Angesichts dessen ist schon unter Zugrundelegung des Umstands, dass B* bis 30./31.3.2024 arbeitsunfähig gewesen ist, die Bennettfraktur am Daumen operativ versorgt werden musste, wobei der Bruch mit zwei Metallstiften stabilisiert und diese nach Heilung des Bruches wieder operativ entfernt wurden (ZV B* in ON 24, 12 und 13; ON 13), er für fünf Wochen einen Gips tragen musste und schließlich am 5.3.2024 die Stifte wieder entfernt wurden, verbunden mit einer weiteren Schonung für 12 Wochen (ON 13, 3 und 4), der Zuspruch an den Privatbeteiligten in Ansehung der durch die Tathandlung erlittenen festgestellten Verletzung und des dadurch bedingten Unbills keinesfalls unangemessen oder überhöht, weshalb auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht durchdrang.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

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