progetti
2R62/25x•OLG Innsbruck 2R62/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Burmann em. - Wallnöfer - Suitner - Auer - Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH, vertreten durch Dr. Theresa Böhler, Rechtsanwältin in 6300 Wörgl, wegen Ausstellung einer (umsatzsteuergerechten) Rechnung (Streitinteresse EUR 42.968,-- sA), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 42.968,--) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 42.968,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Beiden Berufungen wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung im gesamten Umfang, sohin sowohl in ihrem klagsabweisenden Teil über das Hauptbegehren als auch in ihrem klagsstattgebenden Teil über das Eventualbegehren sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 26.5.2017 von der C* OG ob der Liegenschaft EZ ** GB ** B* 242/1968 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top B3, 12/1968 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top AP14 sowie 14/1968 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top AP15. Diese Anteile wurden grundbücherlich einverleibt.
Die C* OG mit der vormaligen Firmenbuchnummer FN ** ist mittlerweile gelöscht. Ihr Vermögen wurde gemäß § 142 UGB auf die beklagte Partei übertragen.
Die Parteien schlossen über die eingangs angeführten Wohnungseigentumsobjekte am 3.6.2016 einen schriftlichen Bauträgervertrag und am 26.5.2017 einen schriftlichen Kaufvertrag ab. Schon im Rahmen einer Absichtserklärung vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Wohnung Top B3 zur Vermietung, also zu unternehmerischen Zwecken, erwirbt und diesbezüglich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten soll.
Der von den Vertragsteilen am 3.6.2016 unterfertigte Bauträgervertrag enthält auszugsweise nachfolgende Regelungen:
„[…] 5. ZAHLUNGSMODALITÄT
Die Vertragsparteien vereinbaren die Sicherung des Kaufpreises durch grundbücherliche Sicherstellung mit Zahlungen nach dem Ratenplan A gemäß § 10 Abs 2 Z 2 BTVG.
Die entsprechenden Kaufpreisteilzahlungen sind daher zu folgenden Terminen (nach Abschluss des jeweiligen Bauabschnittes) fällig:
/Dokumente/Justiz/JJT_20250522_OLG0819_00200R00062_25X0000_000/2R62_25x.img1is.jpg
[…] Die Zahlungen haben nach der grundbücherlichen Sicherstellung der Käuferseite auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan A gem. § 9 BTVG und gem. § 10 BTVG auf das vom Vertragstreuhänder bekannt gegebene Treuhandkonto, hinsichtlich dessen die Abwicklung nach dem Treuhandstatut der D* erfolgt, zu erfolgen. […]
Die Käuferseite erklärt verbindlich, das gegenständliche Vertragsobjekt
X …. zum Zwecke
unternehmerischer Nutzung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu erwerben. [...]
Zum Zwecke unternehmerischer Nutzung: Die Verkäuferin verpflichtet sich, der Käuferseite eine gesonderte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen.“
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer gesonderten Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer wurde in den Bauträgervertrag aufgenommen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, beim Wohnungseigentumsobjekt die Vorsteuer geltend machen zu können, zumal er Kläger die Wohnung zum Zwecke der unternehmerischen Vermietung erwarb.
Als Kaufpreis für die genannten Liegenschaftsanteile samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum vereinbarten die Parteien EUR 262.000,-- zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 52.000,--, sohin insgesamt EUR 314.400,--.
Der Kläger leistete hierauf bisher EUR 214.840,-- netto zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 42.968,--, sohin brutto EUR 257.808,-- an die beklagte Partei. Dies entspricht den in Punkt 5. des Bauträgervertrags festgelegten ersten vier Ratenzahlungen, sohin umfassend die erste Rate von 15 % bei Baubeginn bis inklusive die vierte Rate von 12 % nach Fertigstellung von Fassade, Fenstern und Verglasung. Einen Teilbetrag in Höhe von EUR 56.592,-- behielt der Kläger zurück, da er erhebliche Mängel am Kaufobjekt, insbesondere an der Garageneinfahrt geltend machte.
Nicht bezahlt wurden von ihm folgende Raten des im Bauträgervertrag festgelegten Ratenplans:
12 % nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen VertragsgegenstandsEUR 37.728,--
4 % nach Fertigstellung der GesamtanlageEUR 12.576,--
2 % nach Ablauf von drei Jahren ab Übergabe des
VertragsgegenstandsEUR 6.288,--
insgesamt bruttoEUR 56.592,--
Hinsichtlich der geltend gemachten Mängel am Kaufobjekt behängt ein Zivilprozess beim Landesgericht Innsbruck zu **, in welchem die Eigentümergemeinschaft des Wohnungseigentumsobjekts als Klägerin auftritt. Zur Führung außergerichtlicher Vergleichsgespräche und außergerichtlicher Schadensabwicklung vereinbarten die dortigen Parteien einfaches Ruhen.
Der Kaufvertrag vom 26.5.2017 enthält unter anderem nachfolgende Vereinbarungen:
„IV.
[…] Die Verkäuferin verpflichtet sich dem Käufer nach Übergabe der kaufgegenständlichen Einheiten eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung bezogen auf den in diesem Punkt angeführten Kaufpreis zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Vorsteuer geltend machen kann.
Die Bezahlung dieses Kaufpreises erfolgt im Sinne und nach Maßgabe der vom Käufer mit der Verkäuferin vereinbarten Zahlungsbedingungen im Punkt 5. des Bauträgervertrages vom 03.06.2016. […]
IX.
Besitz und Genuss, Gefahr und Zufall am Vertragsobjekt gehen mit mängelfreier Übergabe der vertragsgegenständlichen Einheiten auf den Käufer über und hat dieser ab diesem Zeitpunkt auch die auf das Vertragsobjekt entfallenden Steuern, Umlagen und Abgaben zur Zahlung übernommen. Festgehalten wird, dass als Übergabetermin im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes spätestens das Frühjahr 2017 festgelegt wird. [...]“
Die Übergabe des Wohnungseigentumsobjekts Top B3, AP14 + AP15 und ** an den Kläger erfolgte am 30.6.2017. Der Kläger vermietete das von ihm gekaufte Wohnungseigentumsobjekt in weiterer Folge.
Mit Schreiben vom 22.8.2023 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm hinsichtlich des bereits gezahlten Betrags eine umsatzsteuergerechte Rechnung auszustellen, damit er den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unangefochten fest.
Der Kläger begehrte von der Beklagten mit der am 26.3.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung für seine bisher geleisteten Akontozahlungen, sohin eine Rechnung über die geleisteten Nettozahlungen von EUR 214.840,-- samt ausgewiesener Umsatzsteuer von EUR 42.968,-- (Bruttobetrag EUR 257.808,--).
Dieses (Haupt-)Begehren ergänzte er in der mündlichen Streitverhandlung vom 21.1.2025 (ON 20 S 9) um ein Eventualbegehren, in welchem er die Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung hinsichtlich des gesamten Kaufpreises über brutto EUR 314.400,-- mit darin ausgewiesener Umsatzsteuer von EUR 52.400,-- begehrte.
Anspruchsbegründend brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass er noch nicht den gesamten Kaufpreis bezahlt habe, sondern von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache, weil erhebliche Mängel, insbesondere die Untauglichkeit der Garageneinfahrt, gegeben seien. Ungeachtet dessen habe er einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung über die bislang erbrachten Zahlungen zum Zwecke der Vornahme des Vorsteuerabzugs, da er die erworbenen Einheiten gewerblich (Vermietung) nutze. Die Verpflichtung ergebe sich insbesondere aus § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG, wonach auch bei Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet würden, ein Abrechnungszeitraum anzugeben sei. Eine abschnittsweise Abrechnung sei sowohl vertraglich im Kaufvertrag sowie im Bauträgervertrag als auch gesetzlich zugrunde gelegt. Die Verpflichtung zur Rechnungsstellung auch über Teilleistungen ergebe sich auch aus § 11 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 1 Z 4 UStG. Beim gewählten Modell des Ratenzahlungsplans A schreibe das BTVG vor, in welchen Teilschritten Teilzahlungen zu leisten seien. Die genannten Bestimmungen des UStG schreiben vor, wann bei der Vereinnahmung von Teilleistungen Rechnungen über die Teilzahlungen zu erstatten seien. Wenn der Kläger daher aufgrund der vertraglich zugrundegelegten gesetzlichen Teilzahlungsstaffel des BTVG Raten bezahle, zahle er damit Teilleistungen auch im Sinne des UStG, über die daher umsatzsteuergerechte Teilrechnungen auszustellen seien. Es könne nicht sein, dass das Zurückbehaltungsrecht des Klägers derart beschnitten werde, dass er über die Teilzahlungen nur dann umsatzsteuergerechte Rechnungen erhalte, wenn er ungeachtet der vorliegenden Mängel gehalten wäre, den vollen Erlag auf das Treuhandkonto zu leisten.
Abgesehen von den gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des § 11 Abs 1 Z 4 und § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Ausstellung von umsatzsteuergerechten Teilrechnungen auch aus dem Kaufvertrag, wonach dem Käufer nach Übergabe der kaufgegenständlichen Einheiten eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung zur Verfügung zu stellen sei. Der Kläger habe die Teilzahlungen zum Bruttokaufpreis von EUR 314.440,-- entsprechend dem Kaufvertrag geleistet und daher jeweils nach Zahlung der Teilleistungen inklusive Umsatzsteuer einen Anspruch auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung zur Geltendmachung der Vorsteuer. Die Übergabe habe längst stattgefunden, weshalb der Kläger jedenfalls in Ansehung des bisher bezahlten Betrags Anspruch auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung habe.
Zum zuletzt gestellten Eventualbegehren brachte der Kläger vor, dass die Verkäuferin nach Übergabe eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung über den Gesamtkaufpreis von netto EUR 262.000,-- zuzüglich 20 % USt von EUR 52.400,--, sohin über insgesamt EUR 314.400,-- schulde. Die Beteiligten seien sogenannte Soll-Versteuerer, nicht Ist-Versteuerer im Sinne des UStG, weshalb die Beklagte eine umsatzsteuergerechte Rechnungslegung über den Gesamtbetrag aufgrund der vertraglichen Bestimmungen schulde. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass für Teilrechnungen umsatzsteuergerechte Rechnungen nicht verlangt werden könnten, so werde aufgrund der genannten Bestimmung des Punktes IV. im Kaufvertrag die Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung über den Gesamtbetrag gefordert.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass der Kläger vom aushaftenden Gesamtkaufpreis von EUR 314.400,-- einen Teilbetrag von EUR 56.592,-- noch nicht bezahlt habe, obwohl dieser bereits zur Einzahlung auf das Treuhandkonto fällig gewesen wäre, zumal die Wohnungsanlage fertiggestellt und die Übergabe am 30.6.2017 erfolgt sei. Es gebe keinen Grund zur Zurückhaltung dieses Betrags. Sollten die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen, rechtfertige dies nicht zur Zurückbehaltung des aushaftenden Betrags. Der Kläger hätte den Restbetrag auf das Treuhandkonto einzahlen müssen. Lediglich der Treuhänder hätte weitere Beträge nicht auszahlen dürfen, solange die Frage der Mängelfreiheit nicht geklärt sei. Es sei in Punkt 5. des Bauträgervertrags klar geregelt, dass die Beklagte beim Zweck der unternehmerischen Nutzung verpflichtet sei, der Käuferseite eine gesonderte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Aufgrund dieser klaren Vereinbarung, wonach nur eine Rechnung mit Umsatzsteuer über den Gesamtbetrag von EUR 314.400,-- auszustellen sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet, über den bislang geleisteten Betrag eine umsatzsteuergerechte Rechnung auszustellen. Nach Zahlung des Restbetrags von EUR 56.592,-- sei die Beklagte zur Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung verpflichtet und werde dieser Verpflichtung dann auch nachkommen.
Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, dass erst die Schlussrechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werde, seien die laufenden Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt und bislang auch keine Vorsteuer geltend gemacht worden. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass Teilleistungen abgerechnet werden müssten; vertraglich sei lediglich die Ausstellung einer Rechnung nach Bezahlung des Gesamtbetrags vereinbart. Auf § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG könne sich der Kläger nicht stützen, weil darin lediglich geregelt sei, welche Angaben die Rechnung enthalten müsse. An diese Angaben werde sich die Beklagte bei Ausstellung der Gesamtrechnung halten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Aus § 11 Abs 1 Z 4 UStG ergebe sich gerade nicht, dass die Beklagte zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sei, sondern vielmehr, dass über Teilentgelte nicht unbedingt Rechnungen ausgestellt werden müssten. Es sei innerhalb von sechs Monaten, wenn der Rechnungsempfänger Unternehmer sei, eine Rechnung auszustellen, allerdings erst nach vollständiger Leistungserbringung. Da der Kläger seine Leistung nicht vollständig erbracht habe, müsse die Beklagte keine Rechnung ausstellen. Im Übrigen sei vertraglich vereinbart, dass erst die Schlussrechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werde. Über Teilrechnungen sei nicht gesprochen und solche seien auch nicht vereinbart worden. Eine Rechnung sei daher erst nach Bezahlung des Gesamtbetrags durch den Kläger auszustellen.
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt.
Dieser Entscheidung legte es neben dem eingangs leicht gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt (im Detail wird auf die Feststellungen in US 2 bis US 3 sowie US 6 bis US 8 verwiesen [§ 500a ZPO]) noch folgende weitere Feststellungen zugrunde, bei deren Wiedergabe die von der Beklagten in ihrer Berufung bekämpfte Feststellung in Fettdruck gehalten wird:
Über die im Bauträgervertrag vom 3.6.2016 und im Kaufvertrag vom 26.5.2017 getroffenen schriftlichen Vereinbarungen hinaus trafen die Parteien hinsichtlich der Rechnungslegung keine weiteren Vereinbarungen. Insbesondere sprachen die Parteien nicht zusätzlich darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnungslegung durch die Beklagte [Anmerkung gemeint: durch die Verkäuferin] erfolgen sollte, sowie, ob die Rechnungslegung von geleisteten Zahlungen durch den Kläger abhängig sein sollte. Beim gegenständlichen Bauprojekt gab es neben dem Kläger andere Käufer, die Wohnungen zu unternehmerischen Zwecken erwarben. Mit einem anderen Käufer vereinbarte die Beklagte etwa, dass dieser für jede Teilzahlung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten sollte.
Die Beklagte stellte die laufenden Rechnungen an den Kläger jeweils ohne Umsatzsteuerausweis aus. Bislang führte die Beklagte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht nach zutreffender Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Abs 1 Z 1, Z 3 lit d und Z 4 UStG zum Ergebnis, dass der Kläger sein Hauptbegehren nicht auf § 11 UStG stützen könne, weil sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten lasse, dass eine Verpflichtung zur Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung bereits zum Zeitpunkt der teilweisen Leistungserbringung durch den Kläger in Form von Akontozahlungen bestehe. Vertraglich sei zwischen den Parteien im Bauträgervertrag lediglich festgehalten, dass sich die Beklagte verpflichte, dem Kläger eine gesonderte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Ergänzend sei in Punkt IV. des Kaufvertrags vom 26.5.2017 vereinbart, dass sich die Beklagte verpflichte, nach Übergabe der kaufgegenständlichen Einheiten eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung auszustellen. Daraus ergebe sich sohin klar, dass die Parteien vertraglich lediglich die Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung, nicht hingegen mehrerer solcher Rechnungen vereinbart hätten. Da der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung über den Gesamtkaufpreis von EUR 314.400,-- vertraglich ab Übergabe der Einheiten geregelt sei, sei das Eventualbegehren berechtigt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen des Klägers sowie der Beklagten.
Der Kläger bekämpft in seiner Berufung die Abweisung des Hauptbegehrens und beantragt unter Ausführung einer Rechtsrüge eine Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung über das Hauptbegehren.
Die Beklagte bekämpft die Klagsstattgebung über das Eventualbegehren und beantragt unter Ausführung einer Verfahrens-, einer Beweis- sowie einer Rechtsrüge die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung (auch) des Eventualbegehrens. Darüber hinaus erhebt die Beklagte eine Berufung im Kostenpunkt. Sie begehrt die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass nicht die Beklagte zum Kostenersatz des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kläger im Betrag von EUR 10.134,80 verpflichtet werde, sondern umgekehrt, der Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte im Betrag von EUR 10.460,76.
Beide Berufungen sind im Sinne der hilfsweise beantragten Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt:
Zur Berufung der klagenden Partei:
Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, dass er bis zur Mängelbehebung berechtigt sei, Zahlungen zurückzuhalten, weshalb vorerst eine weitere Fälligkeit von Raten und Teilzahlungen nach dem Vertrag und BTVG nicht gegeben sei. Dieser Umstand entbinde die Beklagte aber nicht davon, über bisher erbrachte Teilleistungen eine umsatzsteuergerechte Rechnung zu erstellen. Nach § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG sei bei Leistungen, welche abschnittsweise abgerechnet würden, ein Abrechnungszeitraum anzugeben. Eine solche abschnittsweise Abrechnung sei gegenständlich sowohl vertraglich als auch gesetzlich (BTVG) zugrunde gelegt und verweise auch der Kaufvertrag des Klägers auf den zugrunde liegenden Bauträgervertrag. Für die bisher vom Kläger geleisteten Teilzahlungen zum Bruttokaufpreis von EUR 314.450,-- gemäß Kaufvertrag habe der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung zur Geltendmachung der Vorsteuer. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 11 Abs 1 UStG und § 11 Abs 1 Z 4 UStG; der Kläger sei im Hinblick auf die Umsatzsteueroption als Unternehmer anzusehen und die Teilleistungen seien durch die Beklagte vereinnahmt worden. Da die Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkomme, habe der Kläger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung.
1. Voranzustellen ist, dass der Kläger durch die Abweisung des Hauptbegehrens beschwert ist, weil ihm mit dem Eventualbegehren nicht all das zugesprochen wurde, was Gegenstand des Hauptbegehrens war, nämlich Ausstellung von Rechnungen auch über die erbrachten Teilleistungen. Werden von einer Partei neben dem Hauptantrag Eventualanträge gestellt, ist einer Partei das Beschwerdeinteresse nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie mit einem Eventualantrag Erfolg hatte (vgl RS0043917 [T4]).
2. Durch § 11 UStG 1972 wurde ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt. Die Fälligkeit der Schuld einschließlich der USt ist davon jedoch nicht abhängig (2 Ob 87/13b; 6 Ob 211/12s, RS0037913).
2.1. Ob der Kläger hinsichtlich der noch ausständigen Raten des vereinbarten Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB hat, braucht schon deshalb nicht geklärt werden, weil es für die Beurteilung, ob hinsichtlich der geleisteten Teilzahlungen ein Anspruch auf Ausstellung von Teilrechnung besteht, nicht darauf ankommt, ob weitere Raten zur Zahlung fällig sind, wie die folgenden Ausführungen noch zeigen werden.
2.2. Lediglich zur Klarstellung ist festzuhalten, dass dem Erwerber auch im Rahmen eines Bauträgervertrags ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB im Hinblick auf einen Ratenplan nach § 10 BTVG zusteht und dieses sich auch auf frühere als die letzte der Raten erstrecken kann (RS0134756). Ob tatsächlich Mängel vorliegen, die die Zurückhaltung eines Kaufpreisteils rechtfertigen, kann und braucht derzeit nicht beurteilt werden.
3. Die sich aus § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter; die in einem Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen hat das Gericht zu lösen (RS0045702 [T9]).
4. Dass der Kläger von der Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 UStG Gebrauch gemacht hat, ergibt sich eindeutig aus den getroffenen Feststellungen, wonach bereits im Rahmen einer Absichtserklärung vereinbart worden sei, dass er die Wohnung zu unternehmerischen Zwecken erwerben und daher eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten solle. Entsprechend ist dies sowohl im Bauträgervertrag in Punkt X. als auch im Kaufvertrag in Punkt IV. festgehalten, wonach sich die Verkäuferin jeweils verpflichtete, der Käuferseite „eine gesonderte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer“ bzw „eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung auszustellen“.
Strittig ist für die Beurteilung der Berechtigung des Hauptbegehrens lediglich, ob der Kläger – als Unternehmer, weil er die Wohnung zur Vermietung, sohin zu unternehmerischen Zwecken erworben hat – auch berechtigt ist, für die geleisteten Kaufpreisteilzahlungen umsatzsteuergerechte Rechnungen zu verlangen. Zuzustimmen ist der Beklagten grundsätzlich darin, dass vertraglich lediglich die Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Schlussrechnung vereinbart wurde. Wenn aber umsatzsteuerrechtlich der Kläger aufgrund der geleisteten Teilzahlungen zur Geltendmachung der Vorsteuer berechtigt wäre, die aus der vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Teilzahlungen resultiert, hätte er nach § 11 UStG auch das Recht, eine dem UStG entsprechende Rechnung zu verlangen, weil das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 11 UStG vorliegt.
4.1. Nach § 11 Abs 1 Z 2 UStG besteht die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für einen Unternehmer (unter anderem) dann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht; dies trifft hier auf den Kläger zu. Der Kläger ist aufgrund der angestrebten unternehmerischen Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung Versteuerer im Sinne des § 17 Abs 1 UStG. Eine aus Eigen- und Fremdmitteln finanzierte Eigentumswohnung, welche langfristig vermietet wird, gilt steuerrechtlich als „Vorsorgewohnung“; umsatzsteuerrechtlich liegt in der Vermietung eine unternehmerische Tätigkeit (vgl Harald Galla/Sebastian Lacha, Vorsteuerabzug bei Vorsorgewohnungen, taxlex 2016, 107). Noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht erzielt werden, können Vorsteuern steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Absicht zur Vermietung besteht (vgl Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz4 § 6 Rz 249/12 mwN).
4.2. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht in dem Zeitpunkt zu, in dem die Leistung erbracht und eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 11 UStG) ausgestellt worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG), zusätzliche Voraussetzung für Ist-Versteuerer – wie den Kläger – ist, dass die Zahlung geleistet wurde. Ob dies bereits bei Einzahlung der Beträge auf ein Treuhandkonto der Fall ist, ist im Weiteren zu prüfen.
4.2.1. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht liegt bei Verkauf einer Vorsorgewohnung eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs 1 UStG vor. Diese wird gemäß § 3 Abs 7 UStG grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Dies gilt auch für Werklieferungen der Bauwirtschaft. Wird die Lieferung in abgrenzbaren Teilen erbracht, wird von einer Teilleistung (Teillieferung) gesprochen. Demgegenüber liegt (steuerrechtlich) eine Anzahlung vor, wenn bereits vor Ausführung des Umsatzes (das heißt vor Verschaffung der Verfügungsmacht) eine Zahlung an den Verkäufer geleistet wird. Das heißt, die vereinbarte Lieferung wurde nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten noch nicht erbracht (vgl Harald Galla/Sebastian Lacha, Vorsteuerabzug bei Vorsorgewohnungen, taxlex 2016, 107). Prinzipiell entsteht das Recht zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG erst nach Lieferung, sohin nach Übergabe der Wohnung an den Käufer. Abweichend davon ermöglicht aber § 12 Abs 1 Z 1 lit b UStG einen vorgezogenen Vorsteuerabzug bereits dann, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde (vgl. Klaus Pfeifer/Gernot Ressler, Die Rechnungslegung beim BTVG Projekt, immolex 2017, 108 mwN).
4.2.2. Erfolgt jedoch die Zahlung des Käufers auf ein Treuhandkonto nach dem BTVG, gilt dies steuerrechtlich nicht als Zahlung, weil das Treuhandkonto dem Käufer und nicht dem Bauträger zugerechnet wird. Von einer Zahlung kann erst ausgegangen werden, wenn entsprechend dem Baufortschritt die Auszahlung des betroffenen Kaufpreisteils vom Treuhandkonto an den Bauträger erfolgt ist. Erst zu diesem Zeitpunkt steht dem Käufer der Vorsorgewohnung der Vorsteuerabzug zu (vgl Harald Galla/Sebastian Lacha, Vorsteuerabzug bei Vorsorgewohnungen, taxlex 2016, 107 mwN [dort Verweis auf UStR 2000 Rz 1841]; Klaus Pfeifer/Gernot Ressler, Die Rechnungslegung beim BTVG Projekt, immolex 2017, 108 mwN).
4.2.3. Das Erstgericht stellte in US 2 fest, dass der Kläger die bislang geleisteten Teilzahlungen im Gesamtbetrag von brutto EUR 257.808,-- „an die beklagte Partei“ leistete, woraus zunächst entnommen werden könnte, dass die Leistung auf ein Konto der beklagten Partei erfolgte. Aus dem von den Streitteilen unterfertigten Bauträgervertrag ergibt sich jedoch, dass die dem Ratenplan A nach § 10 Abs 2 Z 2 BTVG festgelegten Kaufpreisteilzahlungen auf ein vom Vertragstreuhänder bekanntzugebendes Treuhandkonto zu leisten sind (US 7).
Ob nun aber die an den Treuhänder geleisteten Teilzahlungen von diesem bereits an den Bauträger weitergeleitet wurden, geht weder aus dem festgestellten Sachverhalt, noch aus dem Vorbringen der Parteien hervor. Da dieser Aspekt bislang im Verfahren unberücksichtigt blieb und auch das Berufungsgericht die Streitteile nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, ist den Parteien zunächst die Möglichkeit einzuräumen, hiezu Stellung zu nehmen. Bei der neuerlichen Entscheidung werden nach diesbezüglicher Ergänzung des Beweisverfahrens Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die an den Treuhänder geleisteten Teilzahlungen bereits an den Bauträger weitergeleitet wurden. Sollte dies der Fall sein, hätte der Kläger entsprechend den vorangehenden Ausführungen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 iVm Z 4 UStG das Recht, die Ausstellung von umsatzsteuergerechten Teilrechnungen über die vom Treuhänder an den Bauträger vorgenommenen Auszahlungen zu verlangen.
Damit ist der Berufung des Klägers im Sinne der hilfsweise beantragten Aufhebung Folge zu geben, was auch die Aufhebung der Entscheidung über das Eventualbegehren erforderlich macht, weil die Entscheidung über ein Eventualbegehren voraussetzt, dass zunächst über das Hauptbegehren entschieden wird (RS0037625) [insb T5]).
Im Ergebnis war daher beiden Berufungen im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt basiert auf § 52 ZPO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.