OLG Linz 8Bs42/25w

8Bs42/25wCorte d'appello22 mag 2025

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OLG Linz 8Bs42/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00042.25W.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A*, MA, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach §§ 12 zweiter Fall, 206 Abs 1, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. Jänner 2025, Hv*-90, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Jänner 2025, GZ Hv*-81, wurde A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen als Bestimmungstäter nach den §§ 12 zweiter Fall, 206 Abs 1 StGB, teilweise 15 Abs 1 StGB (zu I./1./ bis 2./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB, teilweise 15 Abs 1 StGB (zu II./1./ bis 2./), des Vergehens der pornografischen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I. Nr. 117/217 (zu III./), des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexual bezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3b (in Bezug auf Abs 3) StGB (zu IV./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (zu V./ 1./ bis 8./) sowie der Vergehen der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a Abs 1a StGB (zu VI./1./ bis 6./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in B*

I./ unter Verwendung des internetbasierten Instant-Messaging-Dienstes „C*“ und des Usernamens „“ in Live-Chatunterhaltungen mit der C*-Userin „“ (C* ID: live: **, Email-Adresse ** diese in mehreren Angriffen dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versucht, dass sie mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternimmt, und zwar

1. / indem er am 06.10.2021 Kontakt aufnahm und angab auf der Suche nach Sex mit sehr jungen Mädchen zu sein, woraufhin die Userin anbot ein 12-jähriges Mädchen oral, vaginal und anal zu penetrieren, er damit einverstanden war, wobei er für „3x Show““ die Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500,- philippinische Pesos (umgerechnet ca. 35 Euro) als Gegenleistung vereinbarte,

2. / indem er am 09.04.2022 Kontakt aufnahm und angab auf der Suche nach Sex mit Mädchen zu sein, woraufhin die Userin anbot, das Mädchen zu lecken und sie vaginal sowie oral zu penetrieren, er damit einverstanden war, wobei er als Gegenleistung für eine 1- stündige „Show“ die Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500,- philippinische Pesos (umgerechnet ca. 35 Euro) mit ihr vereinbarte, wobei es beim Versuch blieb.

II./ um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, unmündige Personen dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar

1. / am 18.11.2023 in einem Videotelefonat über den Messengerdienst „D*“ die 13-jährige E* dadurch, dass er sie zumindest zweimal aufforderte sich auszuziehen, ihre nackte Scheide und ihre nackten Brüste zu zeigen und sich mit dem Finger vaginal zu penetrieren, wobei er sich dabei selbst befriedigte,

2. / am 21.01.2024 über den Messengerdienst „D*“ die 12-jährige F* dadurch, dass er sie aufforderte ein Video aufzunehmen, wo sie sich die Finger in ihr Geschlechtsteil reinstecken solle, während er sich dazu befriedigte, wobei die Tat beim Versuch blieb, da F* „lediglich“ 1 – 2 Videos ihrer nackten Scheide übermittelte, ohne sich zu penetrieren,

III./ im Jahr 2018 oder 2019 einige pornographische Darstellungen minderjähriger Personen, und zwar Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt, wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen; bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3 welche er von einem unbekannten C*-User erhalten hat, einem anderen unbekannten C*-User durch Weiterleiten überlassen bzw. sonst zugänglich gemacht,

IV./ sich Abbildungen oder Darstellungen mündiger minderjähriger Personen nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft und/oder besessen, sowie Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen nach Abs. 4 verschafft oder besessen, und zwar (Z 1) wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person, (Z 2) wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person handelt, (Z 3) wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen; (Z 4) bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3, dies in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen mündiger minderjährigen aber auch unmündiger Personen, und zwar

1. / seit zumindest 01.01.2019 bis zum 22.01.2024 eine unbekannte Menge bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial, insbesondere jenes unter III.) angeführtes Material, sowie jedenfalls exemplarisch die auf AS 200 bis 227 in ON 22.2 und AS 80 bis 82 angeführten Bilddateien in ON 43.2,

2. / am 18.11.2023 die zu Faktum II.) 1.) durch Aufforderung von E* übermittelten Lichtbilder,

3. / am 21.01.2024 die zu Faktum II.) 2.) auf seine Aufforderung hin übermittelten Lichtbilder und Videos der Vagina und des Schrittbereiches von F*,

4. / am 8.10.2023 indem er von den zur Tatzeit 11-jährigen unmündigen Minderjährigen G* und H* über D* die Übermittlung von Nacktaufnahmen forderte, wobei die Tat beim Versuch blieb,

5. / am 16.12.2023 indem er von den zur Tatzeit 12-jährigen unmündigen Minderjährigen I* und J* über D* die Übermittlung von Nacktfotos bzw. Videos von ihren „Popo‘s“ forderte, wobei die Tat beim Versuch blieb,

6. / am 08.07.2023 indem er von der zur Tatzeit 11-jährigen K* und der zur Tatzeit 12-jährigen L* über D* die Übermittlung von Nacktbildern und auch Bildern, bei denen sie in ihrem Genitalbereich mit ihren Fingern „etwas machen“ sollten forderte, wobei die Tat beim Versuch blieb,

7. / am 01.01.2023 indem er von der 13-jährigen M*, die sich als 16-jährige ausgab, über einen Chat die Übermittlung von Nacktfotos, konkret „Brustbilder und Arschbilder“, sowie Videos forderte, in welchen sie sich selbst „fingern“ solle, wobei die Tat beim Versuch blieb,

8. / zwischen 07.06.2022 und 08.06.2022 indem er über D* von der zur Tatzeit 11-jährigen N* die Übermittlung von Nacktfotos forderte, wobei die Tat beim Versuch blieb,

9. / zwischen 07.07.2023 und 10.12.2023 indem er über D* von der zur Tatzeit 12-jährigen O* die Übermittlung von Nacktfotos forderte, wobei die Tat beim Versuch blieb,

V./ Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor nachangeführten unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar,

1. / am 18.11.2023 dadurch, dass er sich während des Chats mit der 13-jährigen unmündigen Minderjährigen E* für diese wahrnehmbar selbst befriedigte,

2. / am 21.01.2024 dadurch, dass er sich während des Chats mit der 12-jährigen unmündigen Minderjährigen F* für diese wahrnehmbar selbst befriedigte, wobei er auch mehrere Fotos seines Penis schickte,

3. / am 8.10.2023 dadurch, dass er sich während des Chats mit den 11-jährigen unmündigen Minderjährigen G* und H* für diese wahrnehmbar selbst befriedigte, wobei er auch mehrere Fotos seines Penis schickte,

4. / am 16.12.2023 dadurch, dass er sich während des Chats mit den 12-jährigen unmündigen Minderjährigen I* und J* für diese wahrnehmbar selbst befriedigte,

5. / am 08.07.2023 dadurch, dass er während des Chats mit der 11-jährigen K* und der 12-jährigen L* über D* anbot für diese „geil abzuspritzen“ und „vielleicht auch noch für euch pissen“,

6. / am 31.12.2023 dadurch, dass er sich während zweier Live-Videochats mit der 13- jährigen P* und der 11-jährigen Q*, für diese wahrnehmbar zweimal selbst befriedigte,

7. / zwischen 07.06.2022 und 08.06.2022 dadurch, dass er während des Chats mit der zur Tatzeit 11-jährigen N* ein Video übermittelte, in welchem er sich selbst befriedigte,

8. / zwischen 07.07.2023 und 10.12.2023 dadurch, dass er zumindest Fotos von seinem erigierten Penis über D* an die 12-jährige O* sendete,

VI./ seit 2019 bis zuletzt am 21.01.2024 zu unmündigen Personen in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4 dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt hergestellt, in dem er über internetbasierte Messengerdienste, den Videochat ** und D* Kontakt jedenfalls zu [im Urteil genannten] sechs Chatpartnerinnen herstellte.

Hingegen wurde A* vom Vorwurf, er habe in B*

I./ unter Verwendung des internetbasierten Instant-Messaging-Dienstes „C*“ und des Usernamen „“ in Live-Chatunterhaltungen mit der C*-Userin „“ (C* ID: live:**, Email-Adresse **) diese in mehreren Angriffen dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versucht, dass sie mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternimmt, und zwar am 10.02.2023 Kontakt aufnahm, wobei sich ein 11-jähriges Kind meldete und er dieses fragte, ob es auch eine jüngere Schwester hätte und dieses ihr ein ca. 4 Monate altes weibliches Baby zeigte, wobei es danach zu keinen geschlechtlichen Handlungen kam und die Tat daher beim Versuch blieb,

II./ sich Abbildungen oder Darstellungen mündiger minderjähriger Personen nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft und/oder besessen, sowie Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen nach Abs. 4 verschafft oder besessen, und zwar (Z 1) wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person, (Z 2) wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person handelt, (Z 3) wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen; (Z 4) bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3, und zwar am 03.12.2023, indem er mittels Chat vom zur Tatzeit 14-jährigen R* die Übermittlung eines Fotos von „unten“ forderte und tatsächlich ein Foto des Penis von R* erhielt,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Ried im Innkreis die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit EUR 47.143,00 an Sachverständigengebühren, einem Betrag von EUR 1.000,00 als Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO und einen Betrag von EUR 200,00 als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung nach § 381 Abs 1 Z 9, insgesamt daher mit einem Betrag von EUR 48.343,00. Begründend führte es aus, der Verurteilte habe ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 2.200,00 (14 mal), zwei Sorgepflichten, Vermögen in Form einer bebauten Liegenschaft und Ersparnisse von zumindestens EUR 40.000,00, demgegenüber Schulden von EUR 160.000,00 bei einer monatlicher Kreditrate von EUR 1.000,00. Die Höhe des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO entspreche dem Verfahrensaufwand sowie der Vermögenslage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten des Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten. Gleiches gelte für die nach § 381 Abs 1 Z 9 StPO zu ersetzenden Kosten. Die Sachverständigengebühren seien für insgesamt drei Gutachten (SV DI Dr. R* ON 40 in Höhe von EUR 22.440,00 und ON 43.4 in Höhe von EUR 24.085,00, SV Mag. Dr. S*, ON 61 in Höhe von EUR 618,00) angefallen, vom Landesgericht Ried im Innkreis rechtskräftig bestimmt und bereits angewiesen worden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 93), mit welcher dieser die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Uneinbringlicherklärung der Kosten, hilfsweise dessen Aufhebung im Umfang der auferlegten Sachverständigengebühren bzw. die Mäßigung der Kostenersatzpflicht, eine Stundung und die Gewährung eines Zahlungsaufschubs bzw. einer Zahlung in Raten anstrebt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Die zu ersetzenden Verfahrenskosten umfassen gemäß § 381 Abs 1 StPO – soweit hier relevant – (unter anderem) einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in genannter Bestimmung nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Z 1 leg cit), die Gebühren der Sachverständigen (Z 2 leg cit) sowie einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66b) bis zu EUR 1.000,00 (Z 9 leg cit).

Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen (Abs 2 leg cit). Die Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens sind vom Ersatz auszuscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es zu keinem formellen (Teil-)Freispruch in der Hauptverhandlung gekommen ist, sondern das Verfahren insoweit schon davor eingestellt worden ist oder das (in Rechtskraft erwachsene) Urteil die Anklage nicht zur Gänze erledigt hat.

Wurde ein Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens zu mehreren Taten beauftragt und erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf einer der Taten, hat das Gericht eine Kostenteilung vorzunehmen und zu gewichten, welcher Anteil der gutachterlicher Tätigkeit auf die den Schuldspruch bildenden Tat(en) entfallen ist. Der Verurteilte ist somit zum Ersatz von Sachverständigengebühren nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO nur insoweit zu verpflichten ist, als die Gebühren durch ein Gutachten wegen Taten notwendig geboren sind, deretwegen er letztlich auch verurteilt wurde (Lendl in WK StPO § 381 Rz 18 und § 389 Rz 12). Im Falle eines teilweisen Freispruchs hat das Gericht zu gewichten, welcher Anteil der gutachterlichen Tätigkeit auf die den Schuldspruch bildenden Taten entfallen ist. Das Gericht hat dabei solche Kosten von der Haftung des Verurteilten ausnehmen, bezüglich derer die Frage nach der Verursachung durch das mit Schuldspruch endende Verfahren nicht eindeutig beantwortet werden kann (Lendl in WK StPO § 389, Rz 11f).

Der Sachverständige DI Dr. R* wurde – neben der unterstützenden Mitwirkung an der Beweissicherung anlässlich der Hausdurchsuchungen und der Befundaufnahme – mit der Untersuchung und Auswertung der sichergestellten Datenträger insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen von (versuchten) Bestimmungshandlungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen und damit in Zusammenhang stehende übermittelte Videos/Lichtbilder sowie von kinderpornografischem Material betraut (ON 4). Die gutachterliche Tätigkeit war insbesondere deshalb notwendig, da der – letztlich im Sinne der Anklageschrift geständige – Verurteilte wegen der Vielzahl an Opfern und Tathandlungen, des zum Teil längeren Zurückliegens der Taten sowie des Umstands, dass sich seine Delinquenz über mehrere Jahre hinzog, keine konkreten Angaben machen konnte (vgl ON 6.4 und ON 10) bzw – wie er selbst zugestand – im Ermittlungsverfahren (noch) versuchte, „sich herauszureden“ (ON 80, S 4). Insbesondere eine namentliche Zuordnung von Opfern zu einzelnen Tathandlungen war ihm nicht möglich (ON 80, S 5). Erst die genannten Gutachten des Sachverständigen DI Dr. R* sowie die daraus resultierenden Ermittlungsansätze machten weitere umfangreiche Erhebungen möglich, durch die insbesondere unmündige Opfer ausgeforscht und Tathandlungen konkretisiert werden konnten (vgl ON 48.2, S 2 und ON 66.2, S 5). Gleiches gilt auch für das in den Gutachten angeführte, den Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt 4./ bildende Bildmaterial.

Die Untersuchung sämtlicher sichergestellten Datenträger und die gutachterliche Auswertung deren Inhalts war somit schon wegen jener Taten notwendig, wegen derer letztlich ein Schuldspruch erfolgte. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Erstgericht in seinem Urteil die Beweiswürdigung ausschließlich auf das Tatsachen- und Schuldgeständnis des Angeklagten stützte, führte es doch aus, dass sich der Angeklagte bei seinem umfassenden Geständnis in der Hauptverhandlung auf die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe bezog und dieses Geständnis mit allen sonstigen Beweisergebnissen in Einklang stand (ON 81 S 10). Die angeführte Anklageschrift basierte jedoch allem voran auf den Ergebnissen der genannten Gutachten des Sachverständigen DI Dr. R*, die im übrigen auch im Urteilstenor (ON 81, S 3) angesprochen werden.

Der Umstand, dass wegen zwei weiterer (auch) auf den Gutachtensergebnissen fußenden Anklagepunkten ein Freispruch erfolgte, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer Kostenseparation, ist doch mit dem genannten umfassenden Prozess des Filterns von Daten regelmäßig untrennbar auch die Prüfung strafrechtlich (letztlich) nicht relevanter Daten verbunden.

Die im bekämpften Beschluss weiters angesprochenen Gebühren der Sachverständigen Mag. Dr.S* (ON 61) sind für deren Einschreiten bei der kontradiktorischen Einvernahme der E* (ON 60.2) angefallen. Bei der Minderjährigen handelt es sich um ein Opfer des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB, wobei A* wegen dieser Tat auch verurteilt wurde (II./1./). Ohne Zweifel waren auch diese Gebühren somit notwendig im Sinne der obigen Ausführungen.

Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO sind - im durch § 381 Abs 3 Z 2 StPO vorgegebenen Rahmen (vor dem Landesgericht als Schöffengericht von EUR 250,00 bis EUR 5.000,00) - die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.

Gemäß § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO).

Bei der Prüfung, ob durch die Eintreibung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, nicht oder schon gefährdet wird, ist eine Orientierung an den Kriterien der Verfahrenshilfe vorzunehmen. Die gesetzliche Zumutbarkeit, die Verfahrenskosten zu tragen, ist jener für die Tragung der Verteidigerkosten angepasst (Lendl in WK StPO § 391 Rz 2). Es ist solcherart auf eine einfache Lebensführung abzustellen. Als Richtwert hierfür wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen angenommen (zu den Kriterien Soja/Schumann, WK StPO § 61 Rz 51). Für eine grundsätzlich zulässige (Lendl, WK StPO § 391 Rz 9) Anordnung einer (teilweisen) Uneinbringlichkeit besteht kein Anlass, solange an einem Vermögenswert des Ersatzpflichtigen (etwa einer in einem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft) ein Zurückbehaltungsrecht (§ 5 GEG) ausgeübt werden kann (aaO § 391 Rz 6).

Ausgehend von den dargestellten Kriterien ist im konkreten Fall ein Pauschalkostenbeitrag von EUR 1.000,00 jedenfalls angemessen. Die Annahme einer faktischen Uneinbringlichkeit scheitert fallkonkret daran, dass die Aktenlage die Annahme einer fruchtlosen Exekution nicht tragen würde. A*, MA, ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus in B* im Wert von ca. EUR 400.000,00, Eigentümer eines Pkw im Wert von ca. EUR 5.000,00 und Dritteleigentümer einer Landwirtschaft im Wert von EUR 10.000,00. Weiters verfügt er über Wertpapiervermögen im Wert von EUR 50.000,00 bis EUR 60.000,00 sowie eine Einlage auf einem Sparkonto von EUR 13.000,00. Demgegenüber steht eine monatliche Rückzahlung von etwa EUR 1.000,00 für einem Kredit von EUR 160.000,00. Laut Angaben in der Hauptverhandlung kann er über Ersparnisse in Höhe von EUR 40.000,00 bis EUR 50.000,00 frei verfügen (ON 80, S 3). Die konkrete Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Verfahrenskosten liegt schon mit Blick auf dieses – die Verfahrenskosten bei weitem übersteigende – Vermögen trotz bestehender Sorgepflichten vor. Zukünftige (noch nicht realisierte) Riskiken betreffend sein Erwerbs- bzw Pensionseinkommen und der Wunsch des Beschwerdeführers nach Bildung von finanziellen Rücklagen führen vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung iSd § 391 StPO sind solcherart nicht gegeben; die Vorschreibung der einzubringenden Beträge erfolgt hingegen im Rahmen der Verwaltung (§§ 6, 6a GEG).

Nach § 381 Abs 5a sind bei Bemessung des Pauschalbetrages als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung – ähnlich wie beim Pauschalkostenbeitrag nach Z 1 – die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtungen und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen. Es kann daher grundsätzlich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mit Blick auf die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung von E* im Strafverfahren (ON 58), die unter anderem auch die Begleitung des Opfers bei der kontradiktorischen Einvernahme vom 09. August 2024 umfasste (ON 60), ist auch der diesbezügliche Pauschalbetrag, der sich bei nur einem Fünftel des möglichen Betrags bewegt, nicht zu beanstanden.

Über einen Antrag auf Stundung dieser Kosten, Gewährung eines Zahlungsaufschubs bzw. Entrichtung in Teilbeträgen (§ 409a StPO analog; Lendl, Wiener Kommentar StPO § 391 Rz 15) hat das Strafgericht erster Instanz zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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