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20Bs139/25z•OLG Wien 20Bs139/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Mai 2025, GZ **5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige von *, A, verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den 8-monatigen unbedingten Teil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Februar 2024, GZ ** (ON 3) wegen zweier Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende (des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe) am 5. September 2025. Der Stichtag für eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war der 7. Mai 2025, zwei Drittel des unbedingten Teils der Sanktion wird der Strafgefangene am 17. Juni 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.2) dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5). Begründend führte das Erstgericht aus, der Strafgefangene weise mittlerweile drei „teils einschlägige“ Vorverurteilungen auf, führte aus, er sei ohne Darlegung der Geschäftszahlen bzw der zugrundeliegenden Tathandlungen bereits zweimal vom Landesgericht St. Pölten zu jeweils zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt worden und legte weiters dar, A* sei im Jahr 2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe sei A* 2022 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden, wobei die vollzugsgegenständliche Verurteilung im Jahr 2024 innerhalb der Probezeit erfolgt sei. Der Antrag auf bedingte Entlassung des Strafgefangenen sei abzuweisen, weil die bedingten Strafnachsichten ebenso wie die bedingte Entlassung völlig wirkungslos gewesen seien, zumal er ungeachtet des bereits verspürten Haftübels innerhalb offener Probezeit erneut rückfällig geworden sei. Zudem habe A* „eine Ordnungswidrigkeit“ in der Justizanstalt ** zu verantworten, wobei „die Ordnungswidrigkeiten“ in seinem Vollzugsverhalten deutlich zeigen, dass er nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs ein regelkonformes Verhalten zu zeigen vermöge.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 6), zu ON 7 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, zu der im Nachhang eine Bestätigung über die Absolvierung einer freiwilligen klinischen psychologischen Behandlung seit 3. Februar 2025 übermittelt wurde (ON 9).
Aus Anlass der Beschwerde ist festzustellen, dass die Begründung des Beschlusses mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist.
Abgesehen davon, dass ungeachtet der Ablehnung der bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorleben des Strafgefangenen erfolgte (ON 4), sondern lediglich pauschal auf nicht näher bezeichnete Verurteilungen hingewiesen wurde (BS 3), ist festzustellen, dass die Begründung des Beschlusses, wonach A* „im Jahr 2019“ vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, von der ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt nachgesehen worden sei und der Genannte aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe „2022 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen“ worden sei, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist:
So ergibt sich aus der Strafregisterauskunft ON 4, dass A* mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B* wegen § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, von der 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. In Ansehung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe lässt sich der Strafregisterauskunft weder ein Vollzugsdatum noch eine bedingte Entlassung entnehmen, vielmehr geht aus der Strafregisterauskunft hervor, dass vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B* am 17. Jänner 2022 ein Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Damit steht auch die Ausführung des Leiters der Justizanstalt ** vom 25. April 2025 in Einklang, wonach der Strafgefangene erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt (ON 2.2, S 2).
Fraglich ist auch die Feststellung, dass der Strafgefangene in der Justizanstalt ** eine Ordnungswidrigkeit „zu verantworten hat“, geht doch aus dem Merkblatt des Leiters dieser Justizanstalt eine offene, jedoch nicht näher thematisierte Ordnungswidrigkeit hervor.
Eine amtswegige Nachschau in der IVV ergab, dass sich A* zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien weder in Untersuchungs noch in Strafhaft befand.
Da die Ablehnung der bedingten Entlassung sowohl zum Hälfte als auch zum ZweiDrittelStichtag sowohl auf den Rückfall in offener Probezeit ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und die Begehung einer Ordnungswidrigkeit während des Strafvollzugs gestützt wurde, aus dem Akteninhalt jedoch kein rechtskräftiges Ordnungsstraferkenntnis hervorgeht und eine vorangegangene Erfahrung des Haftübels (zumindest bis zum Zeitpunkt einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe) mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist, war der bekämpfte Beschluss aus Anlass der Beschwerde zu kassieren (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Im weiteren Verfahren wird das Vorleben des A* präzise darzustellen und zu prüfen sein, ob er sich im Rahmen seiner Vorverurteilungen tatsächlich bereits in Haft befand, dazu wird der Akt AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien beizuschaffen und der behauptete Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe (dort im Ausmaß von fünf Monaten) bzw. eine allfällige bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe zu überprüfen sein.
In Ansehung der aus dem Merkblatt hervorgehenden offenen Ordnungswidrigkeit werden diesbezüglich die näheren Umstände, für den Fall der Verhängung eines Ordnungsstraferkenntnisses dessen Rechtskraft zu eruieren und auf die vom Strafgefangenen nachgereichte Therapiebestätigung (ON 9) einzugehen sein.
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