OLG Wien 11R74/25w

11R74/25wCorte d'appello22 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 11R74/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00074.25W.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Aigner und Mag.a ZwettlerScheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , S, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wieder die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch die Schlösser Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 18.349,19 sA, über die Berufung der beklagten Partei (wegen Zinsen) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Jänner 2025, GZ: **41, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt lautet:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 18.349,19 zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 18.349,19 samt 4 % Zinsen seit 19.04.2023 zu zahlen.

Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.

4. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 8.069,02 (darin EUR 828,07 USt und EUR 3.100,60 BA) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 412,02 (darin EUR 61,34 USt und EUR 44,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 7.11.2021 ereignete sich in Deutschland auf der A** in Fahrtrichtung *, ein Verkehrsunfall, an dem das in Schweden zugelassene Wohnmobil ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** einerseits und der von B gehaltene und bei der Beklagten haftpflichtversicherte ** mit dem behördlichen österreichischen Kennzeichen ** andererseits beteiligt waren.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten unter Berücksichtigung eines gleichteiligen Verschuldens die Zahlung von EUR 18.349,19 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (Vertragsabschluss: 19.04.2023) seit 19.04.2023, weil sie als Kaskoversicherung die Reparaturkosten am Wohnmobil in der Höhe von SEK 405.651,96 (= EUR 36.698,38) bezahlt habe und diese Forderung im Wege der Legalzession auf sie übergegangen sei.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Klageabweisung unter Verweis auf das Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges und wandte nach erfolgter Abtretung den am Beklagtenfahrzeug noch aushaftenden Sachschaden von restlichen EUR 2.510 compensando gegen die Klagsforderung ein.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.349,14 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (Vertragsabschluss 19.4.2023) seit 19.4.2023 an die Klägerin sowie zum Ersatz deren Verfahrenskosten. Ausgehend von den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und den auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen sowie dem Umstand, dass die Parteien die Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf den gegenständlichen Unfall vereinbart haben, gelangte das Erstgericht mangels feststellbaren Verschuldens und Vorliegens einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr zu einer gleichteiligen Haftung der Unfallbeteiligten nach dem EKHG.

Ausschließlich die Höhe des Zinsenzuspruchs bekämpft die Beklagte mit ihrer Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass lediglich Zinsen in der Höhe von 4 % zuerkannt werden; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Die Beklagte führt zusammengefasst aus, mangels bestehender Vereinbarung stünden nur Zinsen im Ausmaß von 4 % zu. § 456 UGB sei hier nicht anwendbar. Und selbst wenn man dessen Anwendbarkeit unterstellen würde, so wären mangels Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verzögerung nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen zuzusprechen gewesen. Da im angefochtenen Urteil weder zum Beginn des Zinsenlaufs noch zur Höhe der zugesprochenen Zinsen Feststellungen getroffen worden seien, leide es an einem sekundären Feststellungsmangel. Zudem sei die Zinsenentscheidung mangels Erörterung iSd § 182a ZPO völlig überraschend erfolgt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1.1. Grundsätzlich zutreffend ist, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die diese nicht bedacht haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RISJustiz RS0037300), so etwa, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (RS0037300 [T16]).

1.2. Im vorliegenden Fall rügt die Beklagte die Verletzung der Erörterungspflicht nur im Hinblick auf das Zinsenbegehren. § 182a Satz 2 ZPO nimmt jedoch derartige Nebenansprüche ausdrücklich von der Erörterungspflicht aus (vgl Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 182a ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at] Rz 25).

1.3. Die relevierte Mangelhaftigkeit aufgrund einer Verletzung der Erörterungspflicht haftet der angefochtenen Entscheidung damit nicht an.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Vorweg ist noch einmal darauf zu verweisen, dass die Streitteile die Anwendung österreichischen Rechts vereinbarten.

2.2. Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage neben dem Zuspruch des Kapitalbetrages auch einen Zinsenzuspruch von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und stützte sich diesbezüglich nur auf das Vorliegen eines beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäftes, ohne nähere Ausführungen dazu zu tätigen.

2.2.1. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, wobei sie dazu insbesondere auf das Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges und darauf verwies, dass eine etwaige Reparaturabsicht nicht behauptet werde und eine entsprechende Wertverbesserung beim Ersatz von Verschleißteilen im Zuge der Reparatur zu berücksichtigen sei. Auf das Zinsenbegehren ging die Beklagte weder in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufes noch auf die Höhe des Zinssatzes näher ein.

2.3. Die Bestreitung des Klagsanspruches durch die Beklagte schließt die Bestreitung des Zinsenbegehrens mit ein (RS0032066). Die fehlende ausdrückliche Bestreitung in Bezug auf das Zinsenbegehren könnte daher mangels gewichtiger Indizien für ein Zugeständnis nicht als solches gewertet werden (vgl auch RS0039927 [T3; T13]; 1 Ob 144/06t mwN; Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 182a ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at] Rz 25).

2.4. Im vorliegenden Fall ist aber ohnedies zu beachten, dass es sich beim Umstand des Vorliegens eines unternehmensbezogenen Geschäftes um keine geständnisfähige Tatsache, sondern um eine rechtliche Qualifikation handelt, sodass selbst ein Zugeständnis der Beklagten den Richter in seiner Rechtsanwendung nicht binden würde (RS0039938, insb auch [T1 und T2]).

2.5. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das Erstgericht den Zinsenzuspruch in keiner Weise begründete. Dies schadet im vorliegenden Fall jedoch insofern nicht, als sich die Klägerin nicht etwa auf eine Zinsenvereinbarung stützte, sondern nur darauf, dass die Zinsen aufgrund eines unternehmensbezogenen Geschäftes zustünden und damit offenkundig auf den bei Geschäften zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Zinssatz abstellte. Diesen Standpunkt hält sie auch noch in der Berufungsbeantwortung aufrecht. Tatsachenvorbringen, aus dem auf das Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäftes geschlossen werden könnte, erstattete die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht. Im Berufungsverfahren will sie die Anwendbarkeit des Zinssatzes nach § 456 UGB aus der Rechtsform (AG) der Parteien ableiten.

2.6. Bezüglich der Zinsen ist zunächst auf § 1000 ABGB zu verweisen, welcher in seinem Abs 1 den allgemeinen gesetzlichen Zinssatz mit 4 % per anno festlegt. Dieser Zinssatz ist anwendbar, wenn die Zahlung von Zinsen gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, jedoch keine Zinshöhe bestimmt wurde. Für diesen allgemeinen Zinssatz gibt es im Unternehmensrecht keine Sonderbestimmung, weil § 456 UGB nur die Verzugszinsen regelt (AichbergerBeig in Kletečka/Schauer, ABGBON1.04 § 1000 Rz 1f).

2.7. Gemäß § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1) vergütet. Dieser Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann (RS0109502 [T5]).

2.7.1. Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte (RS0109502 [T6]).

2.7.2. Gemäß § 1334 ABGB liegt eine Verzögerung vor, wenn der Schuldner den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.

2.8. Wie die Klägerin grundsätzlich zutreffend aufzeigt, sind im Fall einer verspäteten Zahlung einer Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft gemäß § 456 UGB im Vergleich zu § 1000 ABGB höhere Verzugszinsen zu zahlen. Für die Anwendbarkeit dieses höheren Zinssatzes ist aber nicht nur das objektive Element des Verzuges ausreichend, worauf die Beklagte zutreffend verweist. Vielmehr muss dem Schuldner die Verzögerung auch subjektiv vorwerfbar sein (vgl Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I⁴ § 456 [Stand 1.10.2020, rdb.at] Rz 12f mwN). Gemäß § 1298 ABGB ist es Aufgabe des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der höhere Zinssatz im Einzelfall mangels subjektiver Vorwerfbarkeit nicht zur Anwendung kommt. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, bleibt es bei der Anwendung von § 456 UGB (6 Ob 154/17s [ErwGr 4] mwN; Haberer/Zehetner aaO Rz 14).

2.9. Im vorliegenden Fall scheitert ein Zuspruch des höheren Zinssatzes nach § 456 UGB aber ohnehin schon an der entscheidenden Voraussetzung des von der Klägerin behaupteten Vorliegens eines unternehmensbezogenen Geschäfts. Dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, also ein beiderseitiges unternehmerisches Geschäft, vorgelegen hätte, lässt sich nämlich weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem festgestellten Sachverhalt entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus einem Verkehrsunfall in Deutschland resultiert, aufgrund dessen die Klägerin als Kaskoversicherungsunternehmen dem Lenker des Klagsfahrzeuges Ersatz leistete und die Forderung im Wege der Legalzession auf sie überging.

2.9.1. Wenngleich § 456 UGB auch Schadenersatzforderungen umfasst (RS0120608), so gilt dies nur dann, wenn es sich dabei um Forderungen aus einem unternehmerischen Geschäft handelt, die verspätete Zahlung sohin aus einem unternehmerischen Geschäft zwischen Unternehmern resultiert (RS0120608). So gelangt bei Verwendungsansprüchen nach § 1041 ABGB nach stRsp (nur) der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % pa zur Anwendung (3 Ob 285/05s; 7 Ob 6/06t; 4 Ob 62/07g). Auch deliktische Ansprüche sind von § 456 UGB nicht erfasst (Haberer/Zehetner aaO Rz 10).

2.9.2. Dass das Erstgericht, wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend aufzeigt, den Zuspruch des höheren Zinssatzes in keiner Weise begründet hat, verursacht im vorliegenden Fall somit keinen sekundären Feststellungsmangel. Der Klägerin stehen ohnedies nur die gesetzlichen Zinsen nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zu, also 4 % pa (§ 1000 Abs 1 ABGB).

2.10. Auf den im Zusammenhang mit dem Beginn des Zinsenlaufs relevierten sekundären Feststellungsmangel ist mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht näher einzugehen. Außerdem wurde der Beginn des Zinsenlaufs von der Beklagten weder im Verfahren erster Instanz substantiiert bestritten, noch geht sie inhaltlich in ihrer Berufung darauf ein. Dem Berufungsantrag lässt sich ebensowenig ein anderer Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs entnehmen. Der Klägerin stehen daher die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 4 % ab 19.4.2023 zu.

2.11. Nur aus Gründen der Vollständigkeit ist noch darauf zu verweisen, dass die außergerichtliche Einmahnung gemäß Beilage ./B, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen kann (RS0121557 [T3]), vom 18.4.2023 datiert. Auch vor diesem Hintergrund bestehen daher gegen den Beginn des Zinsenlaufs mit 19.4.2023 keine Bedenken.

3. Der Berufung war somit aus den angeführten Gründen Folge zu geben und das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang abzuändern. Auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens hat die nur im Zinsenpunkt vorgenommene Abänderung keine Auswirkung (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 54 JN [Stand 30.11.2013, rdb.at] Rz 23).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung ist (analog) der Nebengebührenstreitwert gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG (EUR 1.000) (RS0107153 [T1]; Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 2.42), wobei die Beklagte Kosten ohnedies nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 200 verzeichnete.

5. Wird das Klagebegehren erst im Zuge des Verfahrens auf Zinsen eingeschränkt (oder wie hier im Rechtsmittelverfahren nur mehr hinsichtlich der Entscheidung zum Zinsenbegehren bekämpft), gelten die Zinsen nicht als selbstständig eingeklagt; vielmehr bleibt bloß die Nebenforderung streitverfangen. Der Streitwert sinkt gemäß § 54 Abs 2 JN auf Null (RS0042793; Obermaier aaO Rz 2.9).

5.1. Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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