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6Bs115/25z•OLG Innsbruck 6Bs115/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10.1.2025, GZ **-66, nach der am 21.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, BA, des Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Platzgummer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ (dreieinhalb) Jahre h e r a b g e s e t z t.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 382,64 an die Privatbeteiligte B*-AG binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft aktenkonform auf die Strafe angerechnet. Zwei Privatbeteiligte wurden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Schließlich wurde der Antrag auf Konfiskation von sichergestellten Gegenständen abgewiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung je unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung sowie gewerbsmäßig nachgenannten Geschädigten je durch Einbruch in Gebäude fremde bewegliche Sachen in einem gesamt EUR 300.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, namentlich noch unbekannten Mittätern am 02.09.2022 in , dem C aus dessen Fahrradgeschäft „D“ vorzufindende hochpreisige Fahrräder und Sportartikel, indem sie versuchten, das Zylinderschloss der hinteren Türe des Fahrradgeschäfts mittels „Ziehfix“ aufzubrechen, wobei sie von einem Nachbarn beobachtet wurden, der auf sich aufmerksam machte, weshalb sie flüchteten und die Tat, die auf Diebesgut in einer Größen- und Wertordnung wie bei Faktum 2) gerichtet war, beim Versuch blieb;
im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten (** des Landesgerichts Feldkirch) E* und weiteren, namentlich noch unbekannten Mittätern am 06.09.2022 in , dem F aus dessen Fahrradgeschäft „G“, indem sie eine Türe zum Geschäft (Werkstatttüre) durch Abdrehen bzw. -brechen des Zylinders aufbrachen, 44 neue Fahrräder im Gesamtwert von EUR 238.892,65 aus dem Geschäft verbrachten und in einen Mercedes Sprinter mit Planenaufbau verluden, wobei die Tat deswegen beim Versuch blieb, weil sie vor der herannahenden Polizei, die von einem Nachbarn verständigt worden war, flüchten und das Fahrzeug samt Diebesgut zurücklassen mussten.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die Privatbeteiligtenansprüche an. Unter ausdrücklicher Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde mündet die schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 71) in die Anträge, eine mildere Strafe zu verhängen und die Privatbeteiligte B*-AG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck erachtet in ihrer Stellungnahme weder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe noch jene wegen des Privatbeteiligtenzuspruchs für berechtigt.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt Berechtigung zu, jener wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht.
Die vom Erstgericht genannten Strafzumessungsgründe wurden zutreffend und vollständig erfasst. Der zitierte Milderungsgrund der Sicherstellung des Diebesgutes (US 6) ist insofern zu relativieren als die Tatsache, dass eine Vielzahl der Fahrräder durch das unsachgemäße Verladen beschädigt worden war, dem genannten Milderungsgrund einiges an Gewicht nimmt.
Sämtliche von der Berufung genannten Milderungsgründe („reumütiges Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel des Angeklagten und auffallender Widerspruch der Taten zu seinem sonstigen Verhalten, Versuch und Sicherstellung von Diebesgut) wurden vom Erstgericht bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt.
Warum sich die Tatsache, dass die beiden Fahrradgeschäfte über eine Versicherung verfügen, für den Angeklagten mildernd auswirken sollte, vermag die Berufung nicht zu erklären.
Dass der Angeklagte kein „führender Kopf“ in der kriminellen Vereinigung war, ist seiner Berufung zuwider ebenfalls kein mildernd wirkender Umstand. Vielmehr läge im gegenteiligen Fall der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 4 StGB vor. Von einer untergeordneten Rolle bei den beiden Taten am 2.9.2022 und 6.9.2022 kann mit Blick auf die Urteilskonstatierungen (US 5 f) nicht die Rede sein.
Sofern die Strafberufung einen Vergleich zum Urteil ** des Landesgerichtes Feldkirch zieht, mit welchem der Mittäter zu Spruchpunkt 2), E*, und der Mittäter bei einem weiteren Einbruchsdiebstahl der kriminellen Vereinigung, H*, verurteilt wurden, ist darauf zu verweisen, dass ein Vergleich mit anderen Einzelfällen nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0090736). Dass die über das weitere Mitglied der kriminellen Vereinigung, H*, im dortigen Verfahren verhängte Sanktion milder ausfiel, ist in erster Linie mit dem bei ihm zur Verfügung stehenden, deutlich geringeren Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) begründet.
Auch das „junge Alter des Angeklagten“ stellt keinen eigenen Milderungsgrund dar, könnte jedoch bei der Wertung der Schuld berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0091435). Der Angeklagte beging sämtliche Taten als Erwachsener mehr als sechs Monate nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Das Alter des Angeklagten ist daher weder als besonderer Milderungsgrund noch im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091435 [T2 und T5]).
Der Strafrahmen des § 128 Abs 2 StGB reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die genannten Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten sowie die personale Täterschuld und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe als etwas zu streng und war daher auf 3 ½ Jahre herabzusetzen.
Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht im Sinn des § 41 Abs 3 StGB scheitert bereits daran, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Mit Blick auf die Urteilsannahmen (US 6), wonach die B*-AG für den durch das Aufbrechen der Werkstatttüre entstandenen Sachschaden (beim Fahrradgeschäft F*) eine Versicherungsleistung in Höhe von EUR 382,64 erbrachte, bestehen gegen den Privatbeteiligtenzuspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Die Behauptung, dass die B*-AG allenfalls bereits durch den abgesondert verurteilten E* vollumfänglich befriedigt worden sein könnte, ist rein spekulativ und entbehrt jeglicher Beweisergebnisse.
Der Berufung war sohin nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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