OLG Linz 12Rs40/25a

12Rs40/25aCorte d'appello21 mag 2025

Testo completo

OLG Linz 12Rs40/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00040.25A.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Herwig Mayer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch die Angerer-Harreiter Rechtsanwälte OG in Bad Aussee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, LLB.oec., Landesstelle *, wegen Rückforderung einer Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 2025, Cgs-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Urteil wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz in Punkt 2. des Spruchs zu lauten hat:

„Ab Rechtskraft der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2025 je eine monatliche Rate in der Höhe von EUR 200,00;“

Die Durchführung der Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezog nach ihrem im Sommer 2011 verstorbenen Vater Waisenpension von zuletzt EUR 207,59 zuzüglich einer Ausgleichszulage von EUR 119,70. Aufgrund der Beendigung ihrer Schulausbildung entzog die Beklagte der Klägerin die Waisenpension mit Ablauf des Monats Jänner 2018. Ab Februar 2018 ging die Klägerin unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach und bezog teilweise auch Arbeitslosengeld. Seit dem Wintersemester 2022/23 ist die Klägerin an einer Fachhochschule für den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege inskribiert und daher wird ihr seit 1. Oktober 2022 die Waisenpension samt einer Ausgleichszulage weiter gewährt. Diese betrug zunächst EUR 433,12; ab 1. Jänner 2023 wurde eine Ausgleichszulage iHv EUR 141,32 als Vorschuss ausbezahlt. Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 sprach die Beklagte das Ende des Anspruchs auf Ausgleichszulage mit 31. Dezember 2022 aus und forderte einen vom 1. Jänner 2023 bis 30. April 2024 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 2.685,08 zurück. Der Überbezug wird in Raten von EUR 80,00 von der monatlichen Leistung abgezogen.

Am 26. Juni 2023 ging auf dem Konto der Klägerin eine Zahlung über EUR 25.930,42 mit dem Verwendungszweck „PV ** NACHZLG.LT.BESCH.“ ein. Die Anweisung dieses Betrags durch die Beklagte erfolgte am 23. Juni 2023 infolge eines Fehlers in der Eingabe irrtümlich und ohne Rechtsgrund; die Beklagte schuldete der Klägerin diesen Betrag nicht. Die Klägerin war vom Eingang des Betrages auf ihrem Konto überrascht, weil sie damit überhaupt nicht rechnete. Es war das erste Mal in ihrem Leben, dass sie einen derart hohen Betrag überwiesen bekommen hatte. Sie erhielt auch keinen Bescheid im Vorhinein. Die Klägerin kontaktierte sogleich ihren Bankberater und erkundigte sich, ob dieser Betrag so stimmen könne, es sich vielleicht um einen Kommafehler handle und ob der Verwendungszweck passe. Die Klägerin dachte sogar an Betrug, weil der Eingang des Geldes für sie so überraschend kam. Noch am 26. März [gemeint wohl: Juni] 2023 kontaktierte sie die Beklagte; eine Mitarbeiterin glich die Daten ab und teilte der Klägerin mit, dass es sich um eine Waisenpension handle und alles seine Ordnung habe. Den Überweisungsfehler erkannte die Mitarbeiterin der Beklagten damals nicht. Mit einem Teil des Geldes zahlte die Klägerin einen Konsumkredit zurück; die restlichen ca EUR 5.000,00 verbrauchte die Klägerin für ihr Leben. Erst aufgrund einer Anfrage des Finanzamts am 11. September 2024 bemerkten Mitarbeiter der Beklagten die irrtümliche Auszahlung des Betrags.

Mit Bescheid vom 13. September 2024 forderte die Beklagte den im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2022 entstandenen Überbezug an bereits ausbezahlter Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 25.330,42 zurück.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Feststellungsbegehren, dass die Klägerin nicht zum Rückersatz verpflichtet sei. Nach Erhalt der Einmalzahlung habe sie nachgeforscht und das Geld sodann gutgläubig verbraucht. Die Klägerin sei zumindest weitere drei Male mit der Beklagten in Kontakt gestanden. Die Beklagte habe jedoch sämtliche Meldungen ignoriert und sei nicht binnen angemessener Frist von maximal sechs Monaten tätig geworden.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin erkennen habe müssen, dass ihr die Zahlung von EUR 25.330,42, nicht gebühre. Zudem habe die Klägerin im Zeitraum 1. Februar 2018 bis 30. September 2022 keinen Anspruch auf Waisenpension und daher auch keinen Anspruch auf Ausgleichszulage gehabt, maßgebende Tatsachen bewusst verschwiegen und Meldevorschriften verletzt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung von EUR 25.330,42, wobei es der Klägerin die Möglichkeit einer Zahlung in monatlichen Raten von EUR 200,00 bzw EUR 500,00 einräumte. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt legte das Erstgericht seiner Entscheidung noch folgende Feststellungen zugrunde:

Die Klägerin ist ledig, lebt in einer Partnerschaft und hat keine Kinder. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem Partner in einer Mietwohnung; die monatliche Miete beträgt einschließlich der Betriebskosten EUR 1.350,00. Die Lebenserhaltungs- und die Wohnungskosten werden von beiden zu gleichen Teilen getragen. Die Klägerin hat kein Vermögen und kein Sparguthaben, jedoch Kreditverbindlichkeiten von EUR 5.800,00 für die Anschaffung eines gebrauchten PKW. Neben ihrem Studium arbeitet die Klägerin geringfügig und verdient pro Monat ca EUR 510,00 vierzehn Mal jährlich. Ende September 2025 wird die Klägerin ihre Ausbildung voraussichtlich abschließen können und beabsichtigt sodann eine Vollzeitstelle anzunehmen.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass es sich um eine von der Beklagten zu Unrecht erbrachte Geldleistung handle und ein Recht auf Rückforderung gemäß § 107 Abs 1 ASVG bestehe. Die Klägerin habe es in Betracht gezogen, dass ihr die Geldleistung nicht zustehe. Ein Rückforderungsausschluss gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG bestehe nicht. Da die Klägerin einen Rückforderungstatbestand verwirklicht habe, könne sie sich auch nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch berufen. Die persönlichen Verhältnisse der Klägerin würden jedoch eine Rückzahlung in Teilbeträgen erlauben. Bis zur Beendigung des Studiums seien monatliche Raten von EUR 200,00 als angemessen anzusehen; ab angenommener Erwerbstätigkeit per 1. Jänner 2026 monatliche Raten von EUR 500,00.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; eventualiter begehrt die Klägerin die monatlichen Raten ab 1. Jänner 2026 auf EUR 200,00 zu reduzieren.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Das Erstgericht gewährte der Klägerin in seinem Urteil unter Spruchpunkt 2. eine monatliche Ratenzahlung iHv EUR 200,00 „ab Rechtskraft der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2024“. Die Berufung rügt, dass das Erstgericht fälschlich das Jahr 2024 anstatt 2025 angeführt habe. Es trifft zu, dass das Erstgericht den 31. Dezember 2025 gemeint haben muss. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Entscheidungsdatum 21. Februar 2025, zum anderen aus den Ausführungen des Erstgerichts zur Ratenzahlung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Die Anführung der falschen Jahreszahl kann somit nur irrtümlich erfolgt sein. Es liegt daher eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gemäß § 419 Abs 3 ZPO auch vom Berufungsgericht berichtigt werden kann. Der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Erstgericht.

2In ihrer Rechtsrüge hält die Klägerin dem Rückforderungsrecht der Beklagten lediglich dessen Ausschluss nach § 107 Abs 2 lit a ASVG entgegen. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, wie lange die Beklagte nach dem Zeitpunkt, in dem sie ihren Fehler erkennen habe müssen, untätig geblieben sei. Richtigerweise hätte das Erstgericht einen Zeitraum von 19 Monaten feststellen müssen. Der Rückforderungsbescheid hätte jedoch innerhalb eines Jahres ergehen müssen, sodass der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht zu Recht bestehe.

2. 1Gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG besteht das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung nicht, wenn er zum Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat.

2. 2Diese Regelung wird als eine im Interesse des Empfängers geschaffene „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers gedeutet. Es handelt sich um ein im Interesse des Zahlungs- oder des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot (OGH 10 ObS 158/21i [Rz 14] mwN). Der Rückforderungsausschluss des § 107 Abs 2 lit a ASVG bezieht sich aber nur auf Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist; nicht aber auf zuvor erbrachte Leistungen (Atria in Sonntag, ASVG16 § 107 Rz 35; Faber/Fellinger in SV-Komm § 107 ASVG [308. Lfg] Rz 26 mwN). Ignoriert der Versicherungsträger eine zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, besteht hinsichtlich der weiterhin zu Unrecht erbrachten Leistung kein Rückforderungsrecht (RIS-Justiz RS0084301).

2. 3Ob aufgrund des Anrufs der Klägerin am 26. Juni 2023 die Beklagte überhaupt erkennen musste, dass sie eine Leistung zu Unrecht erbrachte, kann dahingestellt bleiben, hat sie doch danach keine (unberechtigten) Leistungen an die Klägerin erbracht, sodass kein Fall des Rückforderungsausschlusses des § 107 Abs 2 lit a ASVG vorliegt. Es stellt sich damit auch nicht die Frage, ob in angemessener Frist erforderliche Maßnahmen gesetzt wurden. Zudem sieht die Klägerin ihren Anruf vom 26. März [gemeint wohl: Juni] 2023 als fristauslösendes Ereignis an; die Beklagte erließ Mitte September 2024 den Rückforderungsbescheid, sodass sich bereits auf Basis dieser Feststellungen der dazwischen liegende Zeitraum errechnen lässt, ohne das es „dezidierter“ Feststellungen dazu bedarf.

3Aus welchen Gründen eine Rate in Höhe von EUR 500,00 monatlich ab 1. Jänner 2026 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigen soll, legt die Berufung nicht konkret dar. Zwar traf das Erstgericht zum voraussichtlichen Verdienst der Klägerin keine Feststellungen, doch würde sie selbst nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich für das Jahr 2025 EUR 2.996,90 brutto zuzüglich EUR 132,71 brutto für ein Vollzeitmonat verdienen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund EUR 2.200,00 entspricht. Unter Berücksichtigung der halben Wohnungskosten sowie einer Rate von EUR 500,00 würden der Klägerin monatlich ca EUR 1.000,00 verbleiben, wobei die Sonderzahlungen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht wurden, sondern der Klägerin zur Gänze verblieben. Das Berufungsgericht hat daher keine Bedenken gegen die vom Erstgericht festgesetzte Ratenhöhe.

4Der Berufung musste damit ein Erfolg versagt bleiben.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden von der Klägerin weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.

6Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

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