OLG Linz 11Ra17/25m

11Ra17/25mCorte d'appello21 mag 2025

Testo completo

OLG Linz 11Ra17/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00017.25M.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, , vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH (FN **), **straße **, **, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2025, Cga25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 2.5.2022 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 25.6.2024, dem Kläger zugegangen am selben Tag, zum 31.8.2024 gekündigt. Der Betriebsrat hat zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgegeben.

Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Der Kläger befinde sich im 60. Lebensjahr, weshalb der besondere Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer gemäß § 105 Abs 3b Satz 2 ArbVG auf den Kläger grundsätzlich Anwendung finde. Die Kündigung sei sozialwidrig. Sie stelle für den Kläger eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar, weil er damit zu rechnen habe, in nächster Zeit keinen adäquaten Arbeitsplatz zu finden bzw lediglich Arbeitsplätze aufzufinden, bei denen das zu erzielende Einkommen erheblich und somit sozialwidrig unter dem derzeitigen monatlichen Einkommen von rund EUR 2.600,-- brutto liege. Die monatlichen Fixkosten würden EUR 2.800,-- betragen. Die Kündigung sei weder durch Umstände begründet, die in seiner Person gelegen wären, noch lägen betriebliche Erfordernisse vor, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstünden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sozialwidrigkeit liege nicht vor. Weder das Alter des Klägers noch die momentane Wirtschaftslage stünden einer Wiedereingliederung des Klägers in das Berufsleben entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit eine vergleichbare Arbeitsstelle finden könne und auch künftig in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Ein Fall des § 105 Abs 3b Satz 2 ArbVG liege nicht vor, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Beklagten das 50. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Das Einkommen seiner Ehegattin sei bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Überdies seien in Detail dargestellte persönliche Gründe vorgelegen, welche für die Kündigung den Ausschlag gegeben hätten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Bis zum Eintritt in das Unternehmen der Beklagten im Mai 2022 war der Kläger für wechselnde Arbeitgeber tätig, dies meist als Produktionsmitarbeiter, Staplerfahrer bzw Lagerarbeiter. Zwischenzeitig war er auch selbständig im Gastronomiebereich. Seit September 2024 ist der Kläger arbeitslos gemeldet bzw bezieht er Krankengeld.

Zuletzt verdiente der Kläger monatlich EUR 2.600,-- brutto. Er leistete keine Nachtarbeit, Schichtarbeit oder Bereitschaft.

Mit seinem Alter von 59 Jahren zählt der Kläger zur Gruppe der schwer vermittelbaren älteren Arbeitnehmer.

Seine Ehegattin ist als Schichtarbeiterin erwerbstätig und verdient ein Einkommen von ca EUR 2.000,-- netto monatlich. Der Kläger bezieht derzeit etwa EUR 1.200,-- Arbeitslosenunterstützung.

Der Arbeitsmarkt für ungelernte Hilfskräfte in Österreich bietet derzeit in bestimmten Branchen (Logistik, Baugewerbe und Baunebengewerbe, Gastronomie) stabile bis gute Chancen. Der Konkurrenzdruck am Arbeitsmarkt ist jedoch hoch und langfristig wird die Automatisierung den Bedarf an ungelernten Hilfskräften weiter reduzieren. Der Kläger war in der Lagerlogistik als Staplerfahrer tätig. Die Nachfrage nach Staplerfahrern und Lagerhilfskräften ist derzeit als günstig einzuschätzen. Diese Einschätzung betrifft den Kündigungszeitpunkt 25.6.2024.

In Logistikunternehmen und insgesamt in der Lagerbranche besteht aufgrund des wachsenden E-Commerce-Sektors und des zunehmenden internationalen Handels eine hohe Nachfrage nach Staplerfahrern. Unternehmen suchen vermehrt Personal für Lagerlogistik, was für Staplerfahrer grundsätzlich gute Chancen schafft. Staplerfahrer können auch ohne spezifische Zusatzqualifikationen derzeit mit einer guten Vermittlungswahrscheinlichkeit rechnen. Die Chancen erhöhen sich, wenn auch eine längere Berufspraxis, wie im Fall des Klägers, nachweisbar ist. Als günstig zu werten ist auch eine uneingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Flexibilität zB für den Einsatz im Schichtbetrieb. In einer Zusammenschau aller Einflussfaktoren auf die konkrete Vermittlungswahrscheinlichkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung ist festzustellen, dass das Alter mit 59 Jahren wohl eine Vermittlungsbeeinträchtigung darstellt, einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirkt dieser Faktor jedoch nicht. Kompensiert wird er teilweise durch die einschlägige Berufserfahrung als Staplerfahrer, den Umstand, dass der Kläger den Staplerschein besitzt, die unbeeinträchtigte geistige Arbeitsfähigkeit und die unbeeinträchtigte Arbeitsmotivation. Die konkrete Vermittlungswahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsstelle ist mit einer Wartezeit von 3 bis 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme intensiver Bewerbungsbemühungen und Ausschöpfung der Serviceleistungen des AMS zu bewerten.

Die Einkommensmöglichkeiten eines Staplerfahrers können je nach Branche, Region, Erfahrung und dem Unternehmen des Arbeitgebers variieren. Die Gehälter in Österreich bewegen sich zwischen EUR 1.900,-- und EUR 2.700,-- brutto monatlich mit der Möglichkeit, durch Überstunden und Schichtarbeit auch ein höheres Einkommen zu erzielen. Die besten Verdienstmöglichkeiten finden sich in Industrie und Logistik. Zusammenfassend ergibt sich über alle vom Sachverständigen recherchierten Arbeitsstellen für Staplerfahrer zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers ein Einkommen von durchschnittlich EUR 2.400,-- monatlich. Dies ist zwar geringer als das vom Kläger zuletzt bezogene Einkommen, jedoch liegt es nicht mehr als 20 % unter dem bisherigen Einkommen.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht vorliege. Die Wartezeit von 3 bis 6 Monaten für die Erlangung eines Arbeitsplatzes liege innerhalb des nach ständiger Judikatur als zumutbar erachteten Zeitrahmens. Beim zu erwartenden Einkommen sei nicht mit einer Reduktion von mehr als 20 % zu rechnen. Trotz des fortgeschrittenen Alters seien auch die Arbeitsmarktchancen ausreichend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufung meint, dass sich ausgehend von der Feststellung, dass es sich beim Kläger um einen schwer vermittelbaren 59-jährigen Arbeitnehmer handelt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als verfehlt erweise. Zudem releviert sie rechtliche Feststellungsmängel, insbesondere in Bezug auf das (Nicht-)Vorliegen personenbezogener Kündigungsgründe.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung

a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder

b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,

begründet ist.

1. 2 Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (RS0051746 [T7], RS0051753 [T5]). Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RS0116698).

1. 3 Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist (RS0051703, RS0051806). In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051806 [T9]).

1. 4 Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht, es sei denn, sie erreicht ein solches Ausmaß, dass sie unter Berücksichtigung aller Faktoren eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (RS0051727 [insb T3, T16], RS0051753). Gewisse Schwankungen in der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen (RS0051727 [T2]). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt betont, dass es keine starren Prozentsätze der durch die Arbeitgeberkündigung bedingten Einkommensminderung des betroffenen Arbeitnehmers gibt, bei denen das Vorliegen von Sozialwidrigkeit jedenfalls zu bejahen oder jedenfalls zu verneinen wäre (vgl RS0051727 [T10], RS0051753 [T7]). Es sind vielmehr alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten (RS0110944 [T3], RS0051845 [T10]).

2. Die Berufung verweist ausschließlich auf die Feststellung, dass der (im Kündigungszeitpunkt) 59-jährige Kläger zur Gruppe der schwer vermittelbaren älteren Arbeitnehmer gehört. Sie übergeht dabei jedoch insbesondere die weiteren, von ihr nicht bekämpften und mit der vorangeführten Feststellung nicht in Widerspruch stehenden Feststellungen, dass die konkrete Vermittlungswahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsstelle mit einer Wartezeit von 3 bis 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme intensiver Bewerbungsbemühungen und Ausschöpfung der Serviceleistungen des AMS zu bewerten ist, dies bei einem zu erwartenden monatlichen Einkommen von durchschnittlich EUR 2.400,-- (brutto). Bei gebotener Gesamtbetrachtung der erstgerichtlichen Feststellungen war daher im Kündigungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder eine Beschäftigung im bisher ausgeübten Tätigkeitsfeld findet, mit der ein Einkommensverlust von unter 10 % brutto verbunden ist. Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor, insbesondere wenn man weiters das monatliche Einkommen der Ehegattin von EUR 2.000,-- netto und die vom Kläger behaupteten monatlichen Fixkosten von EUR 2.800,-- (zuletzt allerdings bloß EUR 1.942,67; vgl ON 3) berücksichtigt.

3. Nach § 105 Abs 3b Satz 2 ArbVG sind bei älteren Arbeitnehmern sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Nach Satz 3 leg cit gilt dies allerdings nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung wie hier der Kläger das 50. Lebensjahr vollendet haben. Damit findet diese Bestimmung auf den Kläger keine Anwendung.

4. Da hier die Kündigung keine wesentlichen Interessen des Klägers beeinträchtigt, bedurfte es keiner Feststellungen zum von der Beklagten behaupteten Vorliegen besonderer personenbezogener Kündigungsgründe und einer darauf aufbauenden Interessenabwägung. Dieser von der Berufung relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

5. Ein solcher ist auch nicht in Bezug auf die von der Berufung relevierte Frage zu erblicken, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen das Erstgericht den Kläger aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als schwer vermittelbar ansieht, jedoch ver[m]eint, der Kläger würde in kurzer Zeit einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz finden. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist nämlich schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]). Das Erstgericht hat umfassende, oben im Detail wiedergegebene Feststellungen getroffen, warum der Kläger ungeachtet der Zugehörigkeit zur Gruppe der altersbedingt an sich schwer vermittelbaren Arbeitnehmer trotzdem in relativ kurzer Zeit einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz finden kann. Auch dieser von der Berufung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.

6. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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