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11R10/25g•OLG Linz 11R10/25g
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, , vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH (FN ), C, D, und 2. E GmbH (FN **), **, **, beide vertreten durch die Wintersberger Rechtsanwälte GmbH in Ried im Inkreis, wegen jeweils EUR 24.289,73 sA, über den Kostenrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2025, Cg*7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 27.3.2025 begehrte die Klägerin von den Beklagten jeweils die Zahlung von EUR 24.289,73 sA an Vermittlungsprovision.
Während der daraufhin vom Erstgericht am 28.3.2025 erlassene Zahlungsbefehl (ON 2) der Zweitbeklagten am 29.3.2025 zugestellt wurde (ON 3), langte hinsichtlich der Erstbeklagten ein Postfehlbericht ein; die Empfängerin sei an der angegebenen Zustelladresse (C*, E*) unbekannt (ON 4).
Nach Mitteilung dieses Zustellhindernisses an die Klägerin durch das Erstgericht (vgl ON 5) beantragte diese mit Schriftsatz vom 7.4.2025 (ON 6) unter gleichzeitiger Verzeichnung von Kosten im Gesamtbetrag von EUR 231,29 die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls an die Erstbeklagte (ohne Adressänderung). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Mahnklage nicht zustellbar gewesen sei, weil die Erstbeklagte nach Klagseinbringung an die obige Anschrift „verzogen“ sei. Unter einem wurde eine ZMR-Auskunft vorgelegt; darin ist als Hauptwohnsitz des Geschäftsführers die Adresse C*/**, D* angeführt.
Mit der angefochtenen, vom Erstgericht als Beschluss bezeichneten Entscheidung ordnete es die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls an die „Zweitbeklagte“ p.A. C*/**, D* an. Davon abweichend wird in der schriftlichen Ausfertigung der Antrag der Klägerin auf neuerliche Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach Berichtigung der Angaben betreffend die Erstbeklagte bewilligt und diese zum Kostenersatz im Gesamtbetrag von EUR 231,29 verpflichtet.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Erstbeklagten mit dem Abänderungsantrag dahin, dass die Klägerin die Kosten des Zustellantrags selbst zu tragen habe. Unter einem hat die Erstbeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495, RS0041770 [T25, T64, T80]). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht (mehr) erreichen, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]) und ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).
2. 1 Der Einspruch setzt den Zahlungsbefehl grundsätzlich zur Gänze außer Kraft, also einschließlich der Kostenentscheidung. Auch als Ergänzung des Zahlungsbefehls zu deutende nachträgliche Kostenzusprüche für Anträge auf neuerliche Zustellung treten außer Kraft, und zwar auch dann, wenn diese nicht den Zusatz enthalten, dass die Kosten weitere Kosten des Zahlungsbefehls sind (G. Kodek in Fasching/Konecny³ § 249 ZPO Rz 3; vgl auch Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 249 ZPO Rz 12 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 248 ZPO Rz 4, § 249 ZPO Rz 1; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 249 Rz 3).
2. 2 Wird somit ein rechtzeitiger Einspruch erhoben, bevor über einen Kostenrekurs entschieden wurde, so fällt dadurch wegen des damit verbundenen Außerkrafttretens der angefochtenen Entscheidung die Beschwer weg; der Kostenrekurs ist daher zurückzuweisen (G. Kodek aaO § 249 ZPO Rz 5 und 5/2; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.81; OLG Linz 4 R 48/14b = RL0000146). Die Ansicht, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Rückziehung des Einspruchs und das damit verbundene Wiederaufleben des Zahlungsbefehls der Kostenzuspruch trotz Einspruchserhebung zuzulassen wäre (MietSlg 47.652), läuft auf die Überprüfung einer gar nicht mehr existenten Entscheidung hinaus und ist daher abzulehnen (G. Kodek aaO § 249 ZPO Rz 5/1; OLG Linz 4 R 48/14b). Ebenso abzulehnen ist die Ansicht, der Akt sei vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen und von diesem im Fall der Rückziehung des Einspruchs zur Erledigung des Kostenrekurses wieder vorzulegen (OLG Linz 2 R 135/03s = Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 249 ZPO E 3; OLG Linz 3 R 14/13v; vgl ua auch Fucik aaO § 249 Rz 6), weil das Liegenlassen eines Rechtsmittels keine in der Zivilprozessordnung vorgesehene Erledigungsform ist (OLG Linz 11 Ra 2/08f; 4 R 48/14b; G. Kodek aaO § 249 ZPO Rz 5/2).
2. 3 Aufgrund des rechtzeitig von der Erstbeklagten erhobenen Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl trat dieser somit samt der (allfälligen) Kostenentscheidung betreffend die neuerliche Zustellung außer Kraft. Mangels Beschwer ist der Kostenrekurs somit zurückzuweisen.
3. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht überhaupt über den Zustellantrag der Klägerin entschieden und dafür Kosten bestimmt hat.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl RS0044288, RS0044206).
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