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10Bs109/25p•OLG Linz 10Bs109/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Finanzstrafsache gegen A* ua wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Oktober 2024, Hv*-83, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
In der angeführten Strafsache fand am 9. Oktober 2024 eine Hauptverhandlung statt, zu der der Zeuge B* nicht erschienen ist; daraufhin wurde über ihn beschlussmäßig eine Ordnungsstrafe iHv EUR 800,00 verhängt (US 3 in ON 82, ON 83).
Dieser Beschluss wurde B* am 31. Oktober 2024 persönlich ausgefolgt (siehe Rückschein [ON 98a]). Die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 88 Abs 1 StPO endete daher am 14. November 2024.
Die mit 3. März 2025 datierte, am 7. Mai 2025 beim Landesgericht Salzburg eingelangte Beschwerde (ON 107; mit dem Vermerk „Postaufgabe unleserlich“ versehen) ist daher jedenfalls verspätet und war gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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