OLG Graz 8Bs121/25t

8Bs121/25tCorte d'appello20 mag 2025

Testo completo

OLG Graz 8Bs121/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00121.25T.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leoben gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 10. April 2025, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben widerrufen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. April 2025 wurde A* B* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I.a), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB (I.b, II., V.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (IV.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Unter einem sah das Erstgericht – wenn auch verfehlt im Rahmen des Strafausspruchs anstatt mit Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) – vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ C* des Landesgerichts Leoben sowie vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts Leoben ab und verlängerte im zweitgenannten Verfahren die Probezeit auf fünf Jahre. Hinsichtlich beider Verfahren erteilte es dem Angeklagten die Weisung, sich jeglicher alkoholischer Getränke zu enthalten.

Dem (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte

I. am 16. November 2024 D*

a) durch Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich seine Wohnung nicht zu verlassen, genötigt, indem er sie von hinten am Hals erfasste, zu sich drehte, folglich gegen die Wand drückte und mit der rechten Hand würgte, wobei er den Griff erst löste, als D* ihm ins Gesicht schlug;

b) durch die unter Punkt I.a. angeführte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatome am Hals und am Kinn);

II. am 23. November 2024 D* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie im Zuge einer Diskussion fest am linken Oberarm erfasste, wodurch diese anhaltende Rötungen am Oberarm erlitt;

III. am 14. Dezember 2024 D* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Pistole vorzeigte und sie aufforderte, dass sie sich selber mit der Waffe "ausknipsen" solle, da sie ansonsten eh wisse, was passiere;

IV. seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 14. Dezember 2024 eine Pistole, sohin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist;

V. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 21. und 22. Dezember 2024 in ** seinen Vater E* B* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihn in den Schwitzkasten nahm und würgte, wobei es mangels Eintritts einer Verletzung beim Versuch blieb.

Gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ C* des Landesgerichts Leoben richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 27.3), welcher Erfolg zukommt.

Der Verurteilte erstattete keine Äußerung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

Im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben wurde A* B* mit Urteil vom 9. Oktober 2020 der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III.) und der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 12 zweiter Fall, 295 StGB (IV.) schuldig erkannt und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dem lagen im Wesentlichen Tathandlungen gegen seine Ex-Freundin und ihren neuen Freund zugrunde. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 6).

Innerhalb zweier offener Probezeiten beging A* B* jedoch weitere mit Strafe bedrohte Handlungen und wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 21. Juni 2022, GZ *-16, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür (in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit im Verfahren AZ C des Landesgerichts Leoben wurde auf fünf Jahre verlängert.

Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurde A* B* mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 28. Mai 2024, AZ **, der Rest der Strafe (drei Monate und zehn Tage) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und er am 27. Juli 2024 bedingt entlassen. Unmittelbar und für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen (Beschäftigung; psychotherapeutische Behandlung) wurden erteilt (ON 9).

Im raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe beging er die dem gegenständlichen Urteil zugrunde liegenden, im engsten Sinn einschlägigen Taten (US 4f).

Da der Verurteilte nun zum wiederholten Mal während der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit delinquiert hat und ihn in der Vergangenheit weder der Vollzug einer Freiheitsstrafe noch der drohende Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnte, bedarf es entgegen der Einschätzung in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich zu der im gegenständlichen Verfahren verhängten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe auch des Vollzugs der im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, um die gebotene spezialpräventive Wirkung, und zwar A* B* von weiteren Straftaten abzuhalten, zu erreichen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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