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9Bs106/25i•OLG Linz 9Bs106/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Dr. Henhofer und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 4. April 2025, Hv*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. April 2025 (ON 6) wurde A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt und er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Nach Urteilsverkündung und Rechtsbelehrung gemäß § 57 Abs 2 StPO gab der unvertretene Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 6, 3).
Mit am 30. April 2025 persönlich bei Gericht überreichtem Schreiben samt Beilagen erhob der Angeklagte „Einspruch“ gegen dieses Urteil (ON 10, 6). Seine als Berufungsanmeldung zu wertende Eingabe ist jedoch unzulässig.
Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO). Da die dreitägige Frist hier mit Ablauf des 7. April 2025 (Montag) endete, war die Eingabe des Angeklagten vom 30. April 2025 verspätet, woraus deren Zurückweisung folgt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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