OLG Linz 3R57/25k

3R57/25kCorte d'appello20 mag 2025

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OLG Linz 3R57/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00057.25K.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag.a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* B*, geboren am **, Unternehmer und Landwirt, **, , vertreten durch Dr. Johannes Wolfgang Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, als bestellten Verfahrenshelfer, wider den Beklagten C B, geboren am **, Pensionist, **, *, vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen (eingeschränkt) EUR 112.034,43 sA über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 57.566,22 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. März 2025, Cg-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.742,02 (darin EUR 623,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist der Vater des Klägers und Eigentümer der Liegenschaft EZ *, KG D, BG Vöcklabruck, auf dessen Grundstück Nr 220 im Jahr 2018 eine Maschinenhalle errichtet wurde. Der Kläger ist der einzige Sohn des Beklagten.

Der Kläger begehrt vom Beklagten zuletzt EUR 112.034,43 sA im Wesentlichen mit der Begründung, dass er sämtliche Aufwendungen für die Errichtung einer Maschinenhalle getätigt habe, die er mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten errichtet habe. Aufgrund der außerordentlichen Kündigung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrags könne er diese Maschinenhalle nicht mehr nützen. Er stützt seine Ansprüche im Wesentlichen auf Bereicherungsrecht.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der Präklusionsfrist von sechs Monaten ab Kündigung des Pachtvertrags gemäß § 1097 ABGB geltend gemacht habe. Im Übrigen bestritt der Beklagte auch die Höhe des Anspruchs, da er die Maschinenhalle im Wesentlichen selbst errichtet und der Kläger nur bei diversen Tätigkeiten mitgeholfen habe. In der abschließenden Verhandlung vom 29. Oktober 2024 wendete er noch eine Gegenforderung von EUR 14.700,00 compensando bis zur Höhe einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung ein (ON 47.5, 3).

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 57.566,22 zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger EUR 57.566,22 samt 4% Zinsen pa daraus seit 30. August 2022 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von EUR 54.468,21 sA wies das Erstgericht – unbekämpft – ab. Es verpflichtete den Kläger zum anteiligen Kostenersatz.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – folgenden (von beiden Parteien unbekämpft gebliebenen) Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2011 schlossen die Streitteile einen schriftlichen Pachtvertrag, der unter anderem wie folgt lautet:

„I. Pachtobjekt

Verpachtet werden die gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen der EZ ** KG D*, im unverbürgten Ausmaß von 1,5456 ha. […]

II. Pachtdauer

Das Pachtverhältnis beginnt am 1.5.2011 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. […]

III. Pachtzins

Der Pachtzins beträgt pro Jahr € 0,00 (in Worten: Euro ohne Gegenleistung). [...]“

Die Streitteile wollten übereinstimmend nicht, dass das Grundstück Nr 220, auf dem auch das Wohnhaus des Beklagten, seiner Ehefrau und Mutter des Klägers E* B* und (damals auch noch) des Klägers errichtet ist, Teil des Pachtvertrags ist.

Mündlich vereinbarten die Streitteile darüber hinaus, dass der Beklagte vom Kläger als Gegenleistung Futtermittel für seine Pferde in ausreichender Menge erhält. [...]

Der Beklagte war mit der Errichtung der Maschinenhalle auf seinem Grundstück Nr 220 immer einverstanden und wollte diese auch selbst haben.

Der Kläger beantragte mit Bauansuchen vom 7. November 2017 die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Zubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“, die ihm nach einer Verhandlung am 12. Dezember 2017 mit Bescheid der Marktgemeinde F* vom 18. Dezember 2017 auch erteilt wurde. […]

Eine gegen den Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung von Nachbarn wies die Marktgemeinde F* mit Bescheid vom 5. Juli 2018 ab […] Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen. […]

Im Jahr 2018 wurde mit der Errichtung der Maschinenhalle begonnen.

Am 22. August 2020 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin G* einerseits und dem Beklagten und E* B* andererseits, in deren Zuge es auch zu Verletzungen kam.

Am 29. September 2020 kündigte der Beklagte schriftlich den Pachtvertrag vom 28. April 2011 „unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30. April 2021.“

Mit Antrag vom 15. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Vöcklabruck die Verlängerung des Pachtvertrags vom 11. April 2011 „für die Dauer eines Landpachtvertrags im gesetzlichen Ausmaß.“

Daraufhin schlossen die Parteien am 20. November 2020 einen neuen Pachtvertrag ab, mit dem der Beklagte dem Kläger mit § 1 („Pachtgegenstand“) Z 1 die landwirtschaftlichen Flächen der Grundstücke Nr 2100, 222/1, 223 sowie 226/1, alle inneliegend in EZ *, KG D, im verbücherten Flächenausmaß von 15.456 m2 (1,5456 ha) für eine Pachtdauer von vier Jahren ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtete, wobei in § 1 Z 2 weiter steht: „Der geschlossene Teil der landwirtschaftlichen Maschinenhalle wird dem Pächter zur Nutzung überlassen.“ In § 1 Z 3 des Pachtvertrags wurden schließlich jene Teile angeführt, die ausdrücklich von der Verpachtung ausgenommen sind.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 trat die Staatsanwaltschaft Wels von der Verfolgung der G* „wegen des Vergehens nach § 83 (1) StGB, § 15 StGB, § 105 StGB (Vorfall vom 22.8.2020 ) gemäß § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig“ zurück. [...]

Am 20. August 2021 kündigte der Kläger den Pachtvertrag vom 20. November 2020 unter Berufung auf das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 9 des Pachtvertrags, da die bisher geübte Bewirtschaftung nicht mehr fortführbar sei; er habe für die Erfüllung des Pachtverhältnisses weder Büroräumlichkeiten noch Werkstätten oder Stallungen zur Verfügung gestellt bekommen; auch die Reithalle sei vom Pachtverhältnis ausgenommen; des weiteren sei aufgrund der familiären Vorfälle in der Vergangenheit ein Aufrechterhalten des Pachtverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Der Beklagte nahm die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags mit Schreiben vom 31. August 2021 an.

Ausgehend vom tatsächlich bezahlten bzw durch Gegenleistungen abgearbeiteten oder für eigene Leistungen angemessenen Lohn von EUR 20,00 pro Stunde und den von ihm bezahlten Rechnungen hatte der Kläger für die Errichtung der Maschinenhalle einen Aufwand von insgesamt EUR 57.566,22. [...]

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass das Grundstück Nr 220 nicht Gegenstand des Pachtvertrags des Jahres 2011 gewesen sei, sodass die Bestimmung des § 1097 ABGB darauf und auf die auf diesem Grundstück errichtete Maschinenhalle nicht anzuwenden sei. Auch mit dem nach Errichtung der Maschinenhalle abgeschlossenen Pachtvertrag vom 20. November 2020 sei dieser Teil der Liegenschaft des Beklagten ausdrücklich nicht verpachtet, sondern dem Kläger lediglich „zur Nutzung überlassen“ worden. Die Ansprüche des Klägers seien daher nicht nach § 1097 ABGB verfristet. Der Kläger könne als redlicher Bauführer auf fremdem Grund gemäß § 418 2. Satz ABGB den Ersatz der notwendigen Kosten für die Errichtung der Maschinenhalle vom Beklagten insoweit fordern, als diese nützlich bzw vom Wertzuwachs des Grundstücks gedeckt gewesen seien. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz seines notwendigen und nützlichen Aufwands in Höhe von insgesamt EUR 57.566,22.

Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung von EUR 14.700,00 sA bestehe nicht zu Recht, zumal der Beklagte die Kreditschuld des Klägers nicht aus seinem eigenen Vermögen bezahlt, sondern lediglich den vom bzw für den Kläger angenommenen Kaufpreis auf dessen Kreditkonto eingezahlt habe. Zinsen stünden dem Kläger ab 30. August 2022 zu.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (mitsamt sekundärer Feststellungsmängel) und einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Berufungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Rechtsrüge:

1.1. Der Beklagte argumentiert zunächst, dass kein Anwendungsfall des § 418 ABGB vorliege, weil immer dann, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer (hier: dem Beklagten) und dem Bauführer (hier: dem Kläger) über die Bauführung vorliege, keine Ansprüche gemäß § 418 ABGB bestünden. Vielmehr schließe eine zwischen dem Bauführer und dem Grundeigentümer getroffene Vereinbarung die Anwendbarkeit des § 418 ABGB aus (unter Hinweis auf RS0011052).

1.2. § 418 ABGB bestimmt, dass dann, wenn jemand mit eigenen Materialien, aber auf fremdem Grund ohne Wissen und Willen des Eigentümers gebaut hat, das Gebäude dem Grundeigentümer zufällt. Da kein Miteigentum des Bauführers entsteht, erfolgt der Ausgleich schuldrechtlich: Der redliche Bauführer kann die Kosten der Bauführung (Arbeit und Material) beanspruchen, soweit das Grundstück einen objektiven Wertzuwachs erfahren hat (argumentum: „notwendige und nützliche Kosten“). Der unredliche Bauführer kann nur jene Kosten verlangen, aus denen dem Grundeigentümer subjektiv ein Vorteil entstanden ist (vgl Riss in KBB7 § 418 ABGB Rz 1).

§ 418 Satz 3 ABGB sieht eine Ausnahme vom Grundsatz vor, wonach das Eigentum am Gebäude jenem am Grundstück folgt. Danach erwirbt ein redlicher Bauführer Eigentum an der Baufläche, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie nicht untersagt. Zweck dieser Bestimmung ist vor allem eine Sanktionierung unredlichen (1 Ob 3/93: treuwidrigen) Verhaltens des Grundeigentümers (RS0011088 [T3]; RS0011074). § 418 Satz 3 ABGB will den Versuch eines Teils, den anderen zu benachteiligen, verhindern und setzt daher eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer voraus (RS0011074). Die „subsidiäre“ (RS0011052) Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB wird nach der Rechtsprechung durch eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung ausgeschlossen (RS0011052; RS0009923 [T7, T9]; RS0011074 [T4]). Auch wenn der vom Beklagten in seiner Berufung zitierte Rechtssatz RS0011052 in seiner ursprünglichen Form besagt, dass das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB (schlechthin) ausschließt, ist dieser Rechtssatz einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB von einer solchen Vereinbarung ausgeschlossen wird. Dies wurde sowohl von der ständigen Rechtsprechung (vgl RS0011052 [T6]; zuletzt 1 Ob 58/23w [Rz 20 ff]) als auch von der herrschenden Lehre klargestellt (vgl Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 418 Rz 7 mwN).

Das bedeutet, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 418 Satz 2 ABGB vom (allfälligen) Vorliegen einer Vereinbarung unberührt bleibt. Demnach hat der Kläger, der mit eigenen Materialien und mit eigener Arbeitskraft auf fremdem Grund gebaut (eine Maschinenhalle errichtet) hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen gegenüber dem Beklagten.

2.1. Der Beklagte argumentiert weiters, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz seines Aufwands habe, weil er kein redlicher Bauführer iSd § 418 Satz 2 ABGB sei.

2.2. Auch dieser Argumentation kommt keine Berechtigung zu: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Beklagte mit der Errichtung der Maschinenhalle auf seinem Grundstück Nr 220 immer einverstanden und wollte diese auch selbst haben (US 2). Dies sagten sowohl der Beklagte selbst (Protokoll ON 17.3, 10 und 15) als auch die Zeugin E* B* (ON 17.3, 21) übereinstimmend aus. „Redlich“ iSd § 418 Satz 2 ABGB ist, wer im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen annehmen durfte und auch tatsächlich angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet werde. Dies ist hier nach den (unbekämpft) getroffenen Feststellungen eindeutig der Fall, sodass der Kläger als redlicher Bauführer zu behandeln ist, der einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten der Bauführung gegen den Beklagten hat.

Soweit der Beklagte in seiner Berufung dem Kläger jegliche Redlichkeit abspricht, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041585, RS0043312).

3.1. Der Beklagte bringt in weiterer Folge vor, dass selbst dann, wenn der Kläger als redlicher Bauführer gemäß § 418 Satz 2 ABGB angesehen würde, diesem nur ein Aufwandersatz nach § 331 ABGB, daher nur der Ersatz der Aufwendungen nach dem gegenwärtigen Wert, zustünde. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Wert der Maschinenhalle aufgrund des Alters um 8% an Wert zu mindern sei; dasselbe müsse konsequenterweise auch für die vom Kläger getätigten notwendigen Aufwendungen gelten. Auch diese (im festgestellten Betrag von insgesamt EUR 57.566,22) müssten um 8% auf maximal EUR 52.960,92 reduziert werden.

3.2. Hat ein redlicher Besitzer an einer einem anderen gehörenden Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen notwendigen oder zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht, so gebührt ihm als Kondiktionenschuldner Aufwandersatz nach § 331 ABGB (RS0010232), und zwar der Ersatz nach dem gegenwärtigen Wert, insofern dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt (vgl auch 4 Ob 159/21t [Rz 1]). Das Erstgericht stellte den vom Kläger getätigten Aufwand – unbekämpft – mit insgesamt EUR 57.566,22 fest (US 8) und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der für die Errichtung der Maschinenhalle getätigte Aufwand in dem vom Sachverständigen festgestellten Verkehrswert Deckung findet, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im Verhältnis zur Gesamtsumme nur ca 80% des Wertzuwachses herbeigeführt hat (US 18). Tatsächlich ermittelte der Sachverständigen ÖR H* einen Sachwert der Maschinenhalle von knapp EUR 108.000,00 und einen Verkehrswert (unter Berücksichtigung eines 15%igen Abschlags) von ca EUR 92.000,00 (vgl Gutachten ON 35, 17 ff [19]). Der vom Erstgericht festgestellte Aufwand des Klägers findet in diesem Betrag Deckung.

Soweit der Sachverständige ÖR H* bei der Berechnung des Werts der Maschinenhalle von einer voraussichtlichen Lebensdauer von 80 Jahren und einem Alter von sechs Jahren ausging und daher einen linear berechneten 8%igen Abschlag vornahm (ON 35, 17), gilt dieser Abschlag nur für den vom Sachverständigen errechneten Sachwert der Maschinenhalle. Warum auch die vom Erstgericht unbekämpft festgestellten tatsächlich gemachten Aufwendungen des Klägers einem solchen 8%igen Abschlag unterliegen sollten, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Vielmehr ergeben sich die vom Kläger erbrachten Leistungen und die von ihm getragenen Kosten aus dem ebenfalls eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I* vom 21. Juni 2024 (ON 41), dessen Erörterung oder Ergänzung von keiner der Parteien beantragt wurde.

4.1. Letztlich releviert der Beklagte im Rahmen seiner Rechtsrüge, dass der Kläger seine Ansprüche aus einem Pachtvertrag ableite und § 1097 ABGB normiere, dass der Pächter den Ersatz des von ihm während des Pachtverhältnisses getätigten Aufwands längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern müsse. Da diese Präklusivfrist im gegenständlichen Fall längst abgelaufen sei, seien sämtliche Ansprüche des Klägers verjährt bzw verfristet.

4.2. Auch hier geht der Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Erstgericht hat nämlich – wiederum unbekämpft – festgestellt, dass das Grundstück Nr 220, auf dem das Wohnhaus des Beklagten und dessen Ehefrau (der Mutter des Klägers) stand und auf dem später die Maschinenhalle errichtet wurde, nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht Teil des Pachtvertrags sein sollte (US 2). Insofern fallen die klagsgegenständlichen Ansprüche, die der Kläger aus der Errichtung der Maschinenhalle ableitet, gerade nicht unter das abgeschlossene Pachtverhältnis und damit das Regime des § 1097 ABGB.

Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen unter Punkt II. verwiesen.

II. Zu den geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln:

1. Der Beklagte argumentiert zusammengefasst, dass zwar nach dem ursprünglich geschlossenen Pachtvertrag im Jahr 2011 das Grundstück Nr 220 und die auf ihm später errichtete Maschinenhalle nicht Teil des Pachtverhältnisses gewesen seien. Durch den im November 2020 neu abgeschlossenen Pachtvertrag sei es aber zu einer Ausweitung des Pachtgegenstands infolge der gewollt und gemeinsam errichteten Maschinenhalle auf Grundstück Nr 220 gekommen. Vor diesem Hintergrund hätte das Erstgericht Feststellungen darüber treffen müssen, dass

  • das Grundstück Nr 220 bei Abschluss des Pachtvertrags im Jahr 2011 nicht Teil dieses Pachtvertrags gewesen sei;

  • die auf dem Grundstück Nr 220 im Jahr 2018 vom Kläger und vom Beklagten gemeinsam errichtete Maschinenhalle (nach deren Fertigstellung) als weiteres Bestandobjekt einvernehmlich in den aufrechten Bestandvertrag und das Bestandverhältnis aufgenommen und vom Kläger auch tatsächlich genutzt worden sei; und

  • dies durch die explizite Aufnahme der Maschinenhalle in den Folgepachtvertrag 2020 bekräftigt worden sei.

2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die vom Beklagten begehrte Feststellung, dass das Grundstück Nr 220 im Jahr 2011 nicht Teil des damals abgeschlossenen Pachtvertrags gewesen sei, vom Erstgericht ohnedies so getroffen wurde (vgl US 2).

Die weiters begehrten Feststellungen sind durch die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht gedeckt. So stellte das Erstgericht (wiederum unbekämpft) fest, dass die Parteien am 20. November 2020 einen neuen Pachtvertrag abschlossen, mit dem der Beklagte dem Kläger in § 1 Z 1 (nur) die landwirtschaftlichen Flächen der Grundstücke Nr 2100, 222/1, 223 sowie 226/1, alle inneliegend in EZ *, KG D, im verbücherten Flächenausmaß von 15.456 m² für eine Pachtdauer von vier Jahren ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtete. Die landwirtschaftliche Maschinenhalle wurde in § 1 Z 1 gerade nicht aufgezählt; vielmehr wurde „der geschlossene Teil der landwirtschaftlichen Maschinenhalle dem Pächter zur Nutzung überlassen“ (US 6; vgl den Pachtvertrag laut Beilage ./B).

Nach ständiger Rechtsprechung liegen sekundäre Feststellungsmängel nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Wurden aber zu einem bestimmten Thema – wie hier – positive oder negative Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T3]).

Dazu kommt, dass der Beklagte – entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen in der Berufung (vgl S 6) – in erster Instanz niemals konkret vorgebracht hat, dass der ursprüngliche Pachtvertrag aus 2011 während der Bestandsdauer einvernehmlich auf die Maschinenhalle ausgeweitet worden sei. Ein derartiges konkretes Vorbringen findet sich weder in der Klagebeantwortung ON 3 vom 26. September 2022 noch im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 vom 8. November 2022 noch im Protokoll über die abschließende Verhandlung vom 29. Oktober 2024 (vgl ON 47.5, 3).

Letztlich spricht nicht nur der Wortlaut des § 1 Z 1 des neu abgeschlossenen Pachtvertrags, sondern auch der ausdrückliche Hinweis auf das Flächenausmaß von 15.456 m² dafür, dass das Grundstück Nr 220 (und die darauf errichtete Maschinenhalle) vom Pachtvertrag ausgenommen war und auch ausgenommen bleiben sollte. Legt man nämlich die Gesamtfläche der EZ *, KG D, im Ausmaß von 19.125 m² zugrunde (vgl Grundbuchsauszug Beilage ./A), so kommt man nur dann auf das im Pachtvertrag angegebene Flächenausmaß von 15.456 m², wenn man die Flächen der verbauten Grundstücke Nr 220 (1.693 m²) und 222/2 (1.976 m²) abzieht (vgl dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung US 10).

Zusammenfassend waren daher das Grundstück Nr 220 und die darauf errichtete Maschinenhalle zu keinem Zeitpunkt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag erfasst, sodass die Präklusivfrist des § 1097 ABGB nicht zur Anwendung kommt.

Auf die vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend festgestellte Gegenforderung kommt der Beklagte in seiner Berufung nicht (mehr) zurück.

III. Insgesamt war seiner Berufung daher keine Folge zu geben.

IV. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da der Beklagte mit seiner Berufung zur Gänze unterlag, ist auf seinen Antrag auf „Berichtigung/ Ergänzung des Kostenverzeichnisses“ vom 22. April 2025 (ON 57) nicht näher einzugehen.

V. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung erheblicher, im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war und das Berufungsgericht im Übrigen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgen konnte.

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