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3R50/25f•OLG Linz 3R50/25f
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, **straße **, *, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen den Beklagten B, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, **straße **, *, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen EUR 22.200,00 s.A., über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 31. März 2025, Cg-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird in der Hauptsache (hier Wiedereinsetzung), nicht aber im Kostenpunkt Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, dessen Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) bestätigt wird, wird in seinem übrigen Umfang (Spruchpunkt 1.) aufgehoben.
Insoweit wird dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.490,82 (darin EUR 248,47 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner am 30. Oktober 2024 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 22.200,00. Die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung erfolgte durch Übernahme der Postsendung noch vor Beginn der Abholfrist am 5. November 2024 durch den Beklagten.
Ein am 6. Dezember 2024 beim Erstgericht eingebrachter Einspruch wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Am 26. Dezember 2024 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung des Einspruchs und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Versäumung auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei. Der Beklagte habe in einem relativ kurzen Zeitraum mehrere gerichtliche bzw behördliche Schriftstücke erhalten, weshalb er die Kuverts verwechselt habe. Deshalb sei er irrtümlich davon ausgegangen, die Klage sei ihm erst am 15. November 2024 zugestellt worden. Als er den Beklagtenvertreter am 26. November 2024 zu einem Erstgespräch aufgesucht habe, sei er daher von diesem Zustellzeitpunkt ausgegangen. Da es sich jedoch um eine bloße Verwechslung handle, sei dem Beklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit anzulasten.
Der Kläger beantragte in seiner Äußerung, dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge zu geben und brachte vor, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei, zumal im Falle von RSb-Sendungen besondere Aufmerksamkeit verlangt werden müsse, damit es zu keinen Verwechslungen komme. Auch der Beklagtenvertreter habe grob fahrlässig gehandelt, weil dieser die ungewöhnlich lange Zustelldauer von zwei Wochen hinterfragen hätte müssen. Der Beklagte könne sich somit auch nicht auf den Wegfall des Hindernisses mit 13. Dezember 2024 berufen, weshalb auch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages verfristet sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.
Das Erstgericht legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
„Der Beklagte übernahm den am 30.10.2024 erlassenen Zahlungsbefehl persönlich am 5.11.2024, wobei die Hinterlegung zur Abholung ab 6.11.2024 erfolgte (Zustellnachweis). Der Beklagte öffnete das Kuvert sogleich im Auto, nachdem er dieses bei der Post abgeholt hat. Im Zahlungsbefehl wurde auf die 4-Wöchige Einspruchsfrist hingewiesen, wovon der Beklagte nach Durchlesen des Zahlungsbefehls auch Kenntnis nahm. Er bemerkte auch das Datum 15.11. Neben dem Zahlungsbefehl hat der Beklagte im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte November 2024 auch noch weitere gerichtliche bzw. behördliche RSb-Zustellungen erhalten, dessen Wichtigkeit er sich bewusst war. In weiterer Folge verwechselte der Beklagte die gegenständlichen Kuverts und steckte den Zahlungsbefehl in ein falsches Kuvert (PV Beklagter). Wie es zu dieser Verwechselung gekommen ist, kann nicht festgestellt werden, da der Beklagte ausschließt, die Schriftstücke aus den Kuverts herausgenommen und gemeinsam auf dem Tisch in seiner Wohnung abgelegt zu haben.
Am 26.11.2024 suchte der Beklagte die Kanzlei des Beklagtenvertreters auf und überreichte diesem den Zahlungsbefehl in einem Kuvert, das handschriftlich das Datum 15.11. als Beginn der Abholfrist vermerkt hatte. Beim Erstgespräch wies der Beklagte nicht auf die anderen behördlichen bzw. gerichtlichen Schriftstücke hin, die er in diesem Zeitraum erhalten hat. In weiterer Folge kalendierte der Beklagtenvertreter den Ablauf der Einspruchsfrist mit 11.12.2024. Nach der Zurückweisung übermittelte der Beklagte seinem Vertreter die anderen RSb-Schreiben samt den dazugehörigen Kuverts. Der am 6.12.2024 bei Gericht einlangte Einspruch wurde am 12.12.2024 zurückgewiesen, die Zustellung an den Beklagtenvertreter erfolgte am 16.12.2024. Der Beklagte und sein Vertreter hatten erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Beginn der Abholfrist am 6.11.2024. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 26.12.2024 bei Gericht überreicht.„
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Beklagten als grobes Verschulden anzulasten sei, dass er seinem Rechtsvertreter unrichtig mitgeteilt habe, der Einspruch sei erst am 15. November 2024 zugestellt worden. Dass es bei Zustellung mehrerer behördlicher bzw gerichtlicher Schreiben zu Verwechslungen der Kuverts kommen könne, sei durchaus lebensnah. Dem Beklagten sei jedoch die Wichtigkeit solcher Schreiben bewusst gewesen, weshalb von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt werden könne, damit es zu keinen Verwechslungen der Kuverts komme. Dem Beklagten sei noch das Datum 15. November auf dem Kuvert unmittelbar nach der Abholung aufgefallen. Letztlich stehe nicht fest, wieso es überhaupt dazu kommen habe können, dass sich der Zahlungsbefehl in diesem Kuvert befunden habe.
Der Wiedereinsetzungswerber habe sich zusätzlich ein Verschulden seines Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Dem Rechtsanwalt obliege es, die Mitteilung seines Klienten über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei dürfe sich der Rechtsanwalt nicht mit bloßen Vermutungen, Annahmen oder Unterstellungen begnügen. Auch wenn man auf den ersten Blick von einem unbedenklichen Anschein ausgehen möge, da der Beklagte das Kuvert vorgelegt habe, seien dennoch Indizien vorgelegen, die eine Überprüfung erforderlich gemacht hätten. Insbesondere datiere der Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2024. Eine Zustellung durch Hinterlegung erst am 15. November 2024 wäre auch unter Berücksichtigung der Herbstferien ein auffällig langer Zeitraum. Auch unter Annahme eines Schreibfehlers auf dem Kuvert hätte dies umso mehr eine Überprüfung notwendig gemacht. Auf dem Kuvert sei oben handschriftlich das Datum 25.11. vermerkt. Das hinterlegte Dokument sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten; diese Zeitspanne werde aber nach den handschriftlichen Vermerken nicht eingehalten. Eine Vollmachtsbekanntgabe und elektronische Akteneinsicht wäre nach Übernahme des Mandats am 26. November 2024 möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung wurde mit § 154 ZPO begründet. Demgemäß habe der Wiedereinsetzungswerber die Kosten seines Antrages selbst zu tragen und sei zum Ersatz der Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht wurden, zu verpflichten. Die Kosten für eine Äußerung seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Das dazu erstattete Vorbringen hätte auch in der Tagsatzung mündlich erstattet werden können, sodass der Beklagte lediglich die Kosten der Tagsatzung zu ersetzen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist im Sinne seines Eventualantrages auf Aufhebung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung berechtigt, nicht jedoch hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung.
Zutreffend wird im Rekurs aufgezeigt, dass die Feststellungen des Erstgerichts widersprüchlich und unvollständig sind. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte nach dem Öffnen des RSb-Briefes in seinem Auto in weiterer Folge das Kuvert mit anderen Kuverts behördlicher/gerichtlicher Schriftstücke verwechselt hätte, wodurch es dazu gekommen sei, dass der Beklagte am 26. November 2024 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters diesem den Zahlungsbefehl in einem Kuvert übergeben habe, das handschriftlich das Datum 15.11. als Beginn der Abholfrist vermerkt hatte. Andererseits wurde festgestellt, dass der Beklagte direkt nach Abholung des RSb-Briefes in seinem Auto das Kuvert öffnete, welches als Beginn der Abholfrist das Datum 15.11. vermerkt hatte. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung hätte jedoch der Beklagte den Zahlungsbefehl bereits mit dem Kuvert samt Vermerk des Beginns der Abholfrist 15.11. von der Post abgeholt und nicht erst in weiterer Folge durch Verwechslung des Kuverts diesem Kuvert fälschlicherweise zugeordnet.
Wenn sich also der Vermerk Beginn der Abholfrist 15.11. bereits auf jenem Kuvert befand, mit dem der Beklagte den bedingten Zahlungsbefehl am 5.11.2024 übernommen hat und wenn der Beklagte dieses Kuvert dem Beklagtenvertreter am 26. November 2024 mit dem bedingten Zahlungsbefehl übergeben hat, ist nicht nachvollziehbar, was womit verwechselt worden sein soll.
Wenn der Beklagte allerdings den bedingten Zahlungsbefehl irrtümlich in ein „falsches“ Kuvert mit dem Vermerk des Beginns der Abholfrist 15.11. gesteckt haben sollte, wäre nicht erklärbar, warum ihm dieses Datum bereits am 5. 11. bei Übernahme des bedingten Zahlungsbefehls auf dem Kuvert auffallen konnte.
Damit liegen widersprüchliche Feststellungen vor, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen.
Auch was das mögliche Verschulden des Beklagtenvertreters anlangt, liegen keine tragfähigen Feststellungen vor. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird zwar darauf Bezug genommen, dass der Beklagte dem Beklagtenvertreter ein falsches Zustelldatum mitgeteilt habe. Feststellungen dazu wurden aber nicht getroffen.
Da somit widersprüchliche Feststellungen vorliegen bzw Feststellungen fehlen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen, war der angefochtene Beschluss wegen eines rechtlichen Feststellungsmangels im Umfang der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl RS0042744, insb [T1]).
Zu bestätigen war allerdings die Kostenentscheidung (Pkt. 2. des angefochtenen Beschlusses), weil der Wiedereinsetzungswerber nach § 154 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, seinem Gegner alle Kosten zu ersetzen hat, die diesem durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht wurden. Unabhängig vom Ausgang des weiteren Wiedereinsetzungsverfahrens hat der Beklagte daher dem Kläger die schon in erster Instanz zugesprochenen Kosten für die Verrichtung der Tagsatzung zu ersetzen.
Auch die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 154 ZPO. Der Wiedereinsetzungswerber hat auch die Kosten einer erfolglos gebliebenen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners zu ersetzen, sofern diese nicht schon ex ante - so zB wegen inhaltlicher Dürftigkeit (zu verlangen ist eine substantiierte Befassung mit den Rekursargumenten) - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war. Auch im Fall, dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen wird, kann daher sofort eine Kostenentscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung (die sich im vorliegenden Fall substantiiert mit den Rekursgründen auseinandersetzt) getroffen werden (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.303 mwN; vgl auch OLG Linz 3 R 33/25f, 1 R 144/24p, 4 R 84/24m; OLG Innsbruck 2 R 142/24k und 4 R 88/24h; tw aA wohl OLG Graz 3 R 77/24k). Dem Kläger sind daher die sachlich und rechnerisch richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
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