OLG Wien 20Bs137/25f

20Bs137/25fCorte d'appello20 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 20Bs137/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00137.25F.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, GZ **-41, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ *, wurde der am ** geborene A der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (ON 23.1).

Der Schuldspruch erfolgte, weil A* in **

A./ Nachgenannte am Körper verletzte, und zwar

I./ B*

1. / am 26. März 2024 durch das Versetzen von Schlägen, wodurch die Genannte nicht näher festzustellende blutende Verletzungen erlitt;

2. / am 31. Juli 2024, indem er sie würgte, wodurch sie nicht näher festzustellende Verletzungen erlitt;

3. / am 1. August 2024 durch das Versetzen von Schlägen, wodurch sie Hämatome und eine Schwellung im Gesicht erlitt;

II./ am 15. Jänner 2024

1. / C*, indem er ihn am Hals packte und vom Barhocker riss, wodurch er auf den Rücken fiel und Hämatome am Handgelenk, am Rücken, auf den Unterschenkeln sowie Schmerzen am Hals und Schluckbeschwerden erlitt;

2. / D*, indem er ihr mit dem Ellbogen ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Hämatom am Jochbein erlitt;

III./ am 26. März 2024

1. / E*, indem er ihm wiederholt Schläge mit der Faust und mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen die linke Schulter versetzte, wodurch er leichte Abschürfungen im Gesicht und eine Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule erlitt;

2. / Insp. F* durch die unter B./ geschilderte Handlung während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, wodurch der Genannte eine Fraktur des Nasenbeins erlitt;

B./ am 26. März 2024 Insp. F* durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, zu hindern versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte;

C./ am 1. August 2024 B* gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, dass er sie abstechen und umbringen werde, wobei er ein Küchenmesser in der Hand hielt;

D./ am 26. März 2024 fremde Sachen beschädigt, und zwar

I./ die Wohnungstüre der B* zum Nachteil der G* GmbH, indem er mehrmals heftig dagegen schlug;

II./ das Handy des E*, indem er es zu Boden schmiss;

E./ am 26. November 2024 B* schwer am Körper zu verletzten versucht (§ 15 StGB), indem er sie an den Haaren zu Boden zog und ihr Tritte gegen den Oberkörper und Faustschläge ins Gesicht verpasste, wodurch Genannte Kratzer, Rötungen und Schwellungen im Gesicht erlitt.

In der Folge wurde der Genannte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, AZ ** (ON 39), neuerlich schuldig gesprochen, und zwar des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (erneut) zum Nachteil der B*. A* wurde unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das oben genannte Urteil nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er am 5. Jänner 2025 in ** B* absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er sie mit einem Faustschlag zu Boden stieß und sodann mehrfach mit der Faust auf sie einschlug und eintrat, wodurch die Genannte einen Trümmerbruch des Nasengerüstes mit Verschiebung der Bruchstücke von links nach rechts und in Richtung Nasenwurzel, sowie einen Bruch des Augenhöhlenbodens und der angrenzenden Innenwand der Kieferhöhle verbunden mit einer Verlagerung von Fettgewebe in die Kieferhöhle links und eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Augenbraue, somit eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde auf Antrag des Anklägers (ON 34) und nach Anhörung des Verurteilten (ON 37) sowie Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 40) die mit oben genanntem Urteil vom 7. Februar 2025 gewährte bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 55 Abs 1 StGB iVm §§ 494a Abs 1 Z 4, 495 Abs 1 StPO widerrufen (ON 41).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er die ersatzlose Behebung der Entscheidung begehrt, weil der Widerruf rechtlich nicht zulässig sei bzw. die Zusatzstrafe ad absurdum geführt werde (ON 43.1).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Ziel der Bemessung einer Zusatzstrafe ist, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre (§ 40 StGB; vgl dazu etwa Bauer-Raschhofer, SbgK § 40 StGB Rz 3 ff mwN; Ratz in WK StGB2 § 40 Rz 1). § 55 StGB regelt den Widerruf bedingter Strafnachsicht für den Fall, dass mehrere Taten, die Gegenstand desselben Urteils hätten sein können, in zwei verschiedenen Erkenntnissen abgeurteilt worden sind. Ein Widerruf setzt hier immer voraus, dass die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 55 Rz 1; Jerabek/Ropper in WK StGB2 § 55 Rz 1). Diese Bestimmung sorgt dafür, dass eine getrennte Verfahrensführung dem Rechtsbrecher keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Im Rahmen des § 55 StGB wird nicht über den Prozessgegenstand neu entschieden, sondern die Strafbemessung wird im Sinne einer Gesamtbetrachtung neu vorgenommen. Das Urteil im bereits abgeschlossenen ersten Verfahren hat nur insoweit über Schuld und Strafausmaß endgültig abgesprochen, als die Frage, ob die verhängte Strafe tatsächlich zu vollziehen ist, für die Dauer der dem Verurteilten gewährten Probezeit und der daran anschließenden gesetzlichen Widerrufsfrist wegen §§ 53 ff StGB gerade nicht davon erfasst ist, sondern diese Entscheidung unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen modifiziert werden kann (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 55 StGB Rz 11; Nimmervoll, JSt 2015, 432). Ob die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, erfordert eine Beurteilung nach den Kriterien der §§ 41 Abs 3, 43 ff und 54 StGB. Allgemeingültige Regeln sind fehl am Platz, eine auf die Besonderheit des Einzelfalls bezogene Beurteilung ist geboten (Jerabek/Ropper in WK2 § 55 Rz 1, Rz 3). Die bedingte Nachsicht erfordert aus spezialpräventiver Sicht die Annahme künftig deliktsfreien Verhaltens, wobei an die darin enthaltene Prognose keine besonders strengen Anforderungen zu stellen sind, die begründete Wahrscheinlichkeit künftig deliktsfreien Lebens reicht aus (Jerabek/Ropper aaO § 43 Rz 16, 17).

Fallbezogen ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher den beiden Urteilen zugrundeliegender strafbarer Handlungen angesichts der vielfachen, teils massiven Delinquenz eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährt worden wäre. Insbesondere die sich steigernde Gewaltbereitschaft, immer brutaler werdende Delinquenz zum Nachteil der B* verdeutlicht die extrem hohe kriminelle Energie des Rechtsmittelwerbers. Aber auch die anderen abgeurteilten Verstöße gegen das StGB machen deutlich, dass A* den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit und der Unversehrtheit des Eigentums gleichgültig gegenübersteht. Somit vermag er aktuell keine günstige Zukunftsprognose für ihn anzusprechen, die das Kalkül gebotenen Widerrufs zu erschüttern vermag, und erscheint es in spezial-, aber auch generalpräventiver Hinsicht, um potentielle Straftäter abzuschrecken, unbedingt erforderlich, die Freiheitsstrafen von insgesamt 29 Monaten, die den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe gerade einmal zu 24 % ausschöpfen, auch tatsächlich vollziehen zu lassen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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