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1R32/25b•OLG Innsbruck 1R32/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* GmbH, und 2. D* GmbH, beide vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. G* H*-I*, und 2. L* H*, beide vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 2,200.000,-- s.A., über das als Rekurs und Berufung bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.12.2024, N*, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.12.2024, N*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der – von den beklagten Parteien als Rekurs bezeichneten – Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck wird n i c h t Folge gegeben.
II. Darüber hinaus wird der Berufung F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Streitteile sind Gesellschafter der O* P* Q* R* S* Limited T* (im Folgenden kurz: O* P*). Diese ist eine Limited nach türkischem Recht, hat ihren Sitz in O*/Türkei und ist im U* V* unter der Handelsregisternummer ** eingetragen. Sie hat eine Postadresse in V*/**/Türkei.
Die O* P* wurde im Jahr 2005 vom [damaligen] Geschäftsführer der Erstklägerin W* X*-Y* gemeinsam mit Z* gegründet. Der damalige Geschäftsführer der Erstklägerin wurde damals auch Geschäftsführer der O* P*.
Im Jahr 2006 erwarb die O* P* ein Grundstück in V*/Türkei mit einer Grundstücksgröße von 6.771,63 m². Geplant war die Bebauung dieses Grundstücks mit 22 Appartements und 4 Bungalows. Ebenfalls im Jahr 2006 besichtigte der Zweitbeklagte im Rahmen einer Investorenreise das Projekt. In der Folge entschieden sich der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte, Anteile an der O* P* zu erwerben, während der ursprüngliche Miteigentümer Z* aus dem Projekt ausstieg. In der Folge hielten die Beklagten rund 50 % der Anteile an der O* P*. Im Jahr 2008 wurde mit dem Bau begonnen.
Circa im Jahr 2016 übertrug der Geschäftsführer der Erstklägerin seine Anteile an der O* P* an die Erstklägerin. Ebenfalls circa im Jahr 2016 erwarb die Zweitklägerin Anteile an der O* P*.
Mit E-Mail vom 17.3.2021 teilte der Geschäftsführer der Erstklägerin den Beklagten mit, dass er und der Geschäftsführer der Zweitklägerin, BA* BB*, sich entschlossen hätten, ihre Anteile an der O* P* zu verkaufen.
Am 18.3.2021 fand daraufhin eine Besprechung zwischen den Geschäftsführern der Klägerinnen und den beiden Beklagten statt. Der damalige Rechtsvertreter des Geschäftsführers der Erstklägerin verfasste das Protokoll der Sitzung wie folgt:
„Die Herrschaften besprechen sich über die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile von der A*- B* GmbH sowie der D* GmbH. Herrn W* X*-Y* und Herrn BA* BB* liegt ein Angebot eines türkischen Interessenten für die beiden Geschäftsanteile von EUR 2,8 Mio. vor.
Die Herren H* erklären, dass ihnen ein Angebot eines Interessenten mit Sitz in Katar vorliegt, mit welchem ein Asset-Deal bezüglich des Bauvorhabens in V* (Türkei) über EUR 14,3 Mio. vorliegt. Das Geschäft ist nach Darstellung der Herrschaften H* spätestens am 29.3.2021 abschließbar.
Im Hinblick auf diese Ausgangslage kommen die Herrschaften zu nachstehendem Übereinkommen:
Um das Geschäft mit den Investoren aus Katar zu ermöglichen, wird Herrn G* H*-I* eine Spezialvollmacht in beglaubigter Form vom Geschäftsführer der O* P* zur Verfügung gestellt, damit dieser in der Lage ist, rechtswirksam für die O* P* Ltd. zu zeichnen. Diese Spezialvollmacht wird befristet bis zum 19.4.2021 ausgestellt werden.
Für den Fall des Gelingens des Rechtsgeschäfts verpflichten sich die Herrn H*, die Anteile der abgebenden Gesellschaften bis spätestens 23.4.2021 zu kaufen.
Alle Gesellschafter halten fest, dass der Geschäftsführer erklärt, dass mit heutigem Tag alle Verbindlichkeiten der O* P* Ltd. gegenüber Behörden und Gläubigern beglichen sind. Nach dem heutigen Tag entstehende Verbindlichkeiten, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsgang entsprechen, trägt der Geschäftsführer W* X*-Y* persönlich.
Im Falle, dass das Rechtsgeschäft über den Verkauf des Bauvorhabens in V* gelingt, wird der Geschäftsführer W* X*-Y* Herrn G* H*-I* eine Generalvollmacht ausstellen, damit dieser die Geschäfte ordnungsgemäß weiterführen kann. Zugleich erklärt Herr W* X*-Y*, dass er dem Bevollmächtigen auch mit seiner Expertise weiter zur Verfügung stehen wird.
Für den Fall des erfolgreichen Verkaufs und der Übernahme der Anteile per 23.4.2021 erklären die Gesellschafter, dem bisherigen Geschäftsführer Herrn W* X*-Y* die Entlastung zu erteilen.
Für den Fall, dass bei Veräußerung des Bauvorhabens Steuern (aller Art) anfallen, werden diese entsprechend den Geschäftsanteilen an der O* P* Ltd. aufgeteilt.“
Dieses Protokoll wurde von den Anwesenden unterschrieben.
In der Folge wurde der Asset-Deal mit den Interessenten aus Katar nicht durchgeführt und es kam zu keinem Verkauf der Anteile der Erst- und Zweitklägerin an die Beklagten. Das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechterte sich und es kam zu gegenseitigen Vorwürfen, es sei zu illegalen Vorgängen innerhalb der O* P* gekommen.
Am 19.4.2022 erwarb die [in der Türkei registrierte] BD* R* Ltd Anteile an der O* P*. Deren Geschäftsführer BE* BF* BG* wurde gleichzeitig auch zum Geschäftsführer der O* P* bestellt. Ab diesem Zeitpunkt hielten die Erstklägerin 390 Anteile, die Zweitklägerin 385 Anteile, der Erstbeklagte 355 Anteile, der Zweitbeklagte 385 Anteile und die BD* R* Ltd 35 Anteile an der O* P*.
Vereinbart wurde weiters, dass eine grundbücherliche Pfandrechtseintragung auf der Liegenschaft der O* P* über EUR 2,5 Mio zugunsten des Geschäftsführers der Zweitklägerin wieder aus dem Grundbuch ausgetragen werden solle, damit der Verkauf des Grundstücks durchgeführt werden könne.
Am 12.7.2022 richtete der Klagsvertreter folgendes Schreiben an den Beklagtenvertreter:
„[…] Mit Protokoll vom 18.3.2021 wurde vereinbart, dass meine Mandanten ihre Anteile an der O* P* Ltd. zu einem Fixpreis von EUR 2,2 Mio. an Ihre Mandanten verkaufen. Dies bis spätestens zum 31.12.2021. Meine Mandanten sind selbstverständlich nach wie vor zur Übertragung der Gesellschaftsanteile bereit.
Gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile durch meine Mandanten habe ich Zug um Zug dafür Ihre Mandanten aufzufordern, nachstehende Beträge zu leisten:
Kaufpreis Gesellschaftsanteile€ 2.200.000,--
Unternehmenszinsen daraus vom 1.1.2022 bis 26.7.2022€ 97.318,36
Kosten der Mandanten meiner Kanzlei (20 % USt. inkl.)€ 6.543,20
Gesamt€ 2.303.861,56.
Für das Einlangen des bezeichneten Betrags auf meinem Fremdgeldkonto […] und die Übermittlung der unterschriftsreifen Abtrittserklärung nehme ich mir den 26.7.2022 in Vormerk. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist verfüge ich bereits jetzt über Klagsauftrag.“
Mit Antwortschreiben des Beklagtenvertreters vom 14.7.2022 wurden Vorwürfe gegenüber dem Geschäftsführer der Erstklägerin erhoben, er sei seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer der O* P* nicht ordnungsgemäß nachgekommen, er habe den Beklagten trotz mehrmaliger Aufforderung Bankkonten, Urkunden, Verträge und sonstige Informationen der O* P* vorenthalten und jede Kontaktaufnahme blockiert. Weiters wurde ausgeführt:
„[…] Meine Mandanten hatten und haben ein großes Interesse, dies insbesondere, um das Projekt für alle zufriedenstellend abzuschließen und für alle annehmbare Lösung zu finden. […] Meine Mandanten haben nach wie vor ein großes Interesse daran, zusammen zu kommen und den Schaden zu begrenzen und eine Lösung zu finden, damit die Investoren und die Gesellschafter mit einem geringen Schaden das Projekt abschließen können. […]“
Mit Schreiben vom 8.8.2022 teilte der Klagsvertreter den Beklagten [richtig: dem Beklagtenvertreter] folgendes mit:
„Bezugnehmend auf die Besprechung vom 28.7.2022 kann ich nach Rücksprache mit den Mandanten mitteilen wie folgt: […] Unter diesem Gesichtspunkt ist eine weitere konstruktive Zusammenarbeit sehr schwierig. Die Mandanten nehmen zur Kenntnis, dass derzeit keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen, damit sie im Sinne der Vereinbarung vom 18.3.2021 abgegolten werden. Sie wären jedoch zu Teilzahlungen bzw. Erstreckung des Zahlungszieles bereit, nämlich derart, dass binnen 2 Monate ein Betrag von € 400.000,-- bezahlt wird und der Rest (sohin € 1,8 Mio zuzüglich Zinsen) 12 Monate danach. Mit dieser Zahlung erfolgt die Freistellung von jeglichen Forderungen meiner Mandanten im Grundbuch. Ein allfälliger Verkaufserlös hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Forderung meiner Mandanten, da diese bereits rechtsverbindlich vereinbart wurde […]“
Im November 2022 konzipierte der Klagsvertreter schließlich folgende, von allen Gesellschaftern der O* P* nachfolgend unterfertigte Vereinbarung (Beilage I, Hervorhebungen durch das Berufungsgericht):
„VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
Insoweit steht der stark verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Die Klägerinnen begehren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 2,200.000,-- s.A. zur ungeteilten Hand Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerinnen an der O* P*.
Anspruchsbegründend brachten sie dazu – soweit im Rechtsmittelverfahren von Interesse – zusammengefasst vor, mit Vereinbarung vom November 2022 seien die Streitteile darin übereingekommen, dass die Beklagten die Gesellschaftsanteile der Klägerinnen an der O* P* zu einem Fixpreis von EUR 2,2 Mio spätestens bis zum 31.3.2023 kaufen. In dieser Vereinbarung hätten die Streitparteien die Anwendung von materiellem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Innsbruck vereinbart. Bei der Vereinbarung vom November 2022 handle es sich um ein beiderseitiges Unternehmensgeschäft, weshalb Zinsen nach § 456 UGB geltend gemacht würden. Der Betrag sei zur Zahlung am 31.3.2023 fällig und begründe sich so der Beginn des Zinslaufs. Zum 1.1.2023 habe der Basiszinssatz 1,88 betragen, weshalb sich die Höhe der Zinsen mit 11,08 % errechne.
Im Herbst 2022 sei vom Geschäftsführer der O* P* unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die baulichen Maßnahmen beendet werden müssten, damit das Projekt erfolgreich abgewickelt werden könne. Die Klägerinnen hätten den Standpunkt vertreten, dass sie ihre Anteile an die Beklagten bereits abgetreten hätten, jedoch kein Kaufpreis dafür erstattet worden sei. Dennoch hätten sie sich einer vernünftigen Lösung nicht verschlossen, um das Projekt erfolgreich abzuwickeln. Es sollten liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden und sollte der Geschäftsführer der Zweitklägerin sein Pfandrecht auf einigen Liegenschaften des Projekts austragen, damit diese Liegenschaften verwertet und weitere liquide Mittel zur Fertigstellung fließen könnten. Weiters sei vereinbart worden, dass die Beklagten jedenfalls EUR 2,2 Mio zum 31.3.2023 zu bezahlen hätten. Diesen Entwurf zur Vereinbarung habe der Klagsvertreter am 4.11.2022 an den Geschäftsführer der Erstklägerin verschickt. Mit Mail vom 6.11.2022 habe dieser die von allen unterschriebene Vereinbarung retour an den Klagsvertreter übermittelt. Den Beklagten sei es jederzeit freigestanden, diesen Entwurf mit ihrem Rechtsvertreter zu besprechen. Ob dies erfolgt sei oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Klägerinnen und sei rechtlich irrelevant. Nicht nachvollziehbar sei, warum diese Vereinbarung nicht gültig zustande gekommen sein solle.
Bereits in der Sitzung vom 18.3.2021 hätten sich die Beklagten zur Leistung im Sinne des Klagebegehrens verpflichtet. Zu Unrecht würden die Beklagten damit argumentieren, dass diese Vereinbarung nicht rechtswirksam sei, da die Bedingung der Spezialvollmacht für den Erstbeklagten nicht erfüllt worden sei. Im Wissen der Verpflichtung aus der Sitzung vom 18.3.2021 hätten die Beklagten die Vereinbarung im November 2022 abgeschlossen. Diese sei im Einvernehmen zur Rechtssicherheit aller erstellt worden.
Die Beklagten seien stets über die finanzielle Situation der O* P* informiert gewesen. Insofern die Beklagten einwendeten, dass die O* P* „ausgehöhlt“ worden sei, so seien sie selbst es gewesen, die Immobilien in die türkische Firma BQ* V* Ltd übertragen und davon profitiert hätten. Per 16.12.2022 seien die Einheiten A2, A4, C1 und D1 mit einem Gesamtausmaß von 2.226 m² in das Eigentum der BQ* V* Ltd übertragen worden. Diese Firma stehe im ausschließlichen Einflussbereich der Beklagten. Damit hätten die Beklagten nach der Vereinbarung im November 2022 Immobilien in einem erheblichen Gegenwert erhalten und in ihr Vermögen überführt. Nunmehr zu argumentieren, die türkische Gesellschaft sei nahezu vermögenslos und sohin der Kaufpreis für die Anteile ohne Gegenwert, sei falsch. Die Beklagten könnten sich daher weder auf Irrtum, noch auf eine Verkürzung über die Hälfte oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Die O* P* verfüge auch nach wie vor über Substanz. Selbst wenn sie jetzt substanzlos wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Klagsgegenständlich sei ausschließlich die Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Nicht klagsgegenständlich seien allfällige Werte von Liegenschaften. Eine allenfalls nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Wertveränderung sei nicht von Relevanz und würde allenfalls in den Risikobereich der Beklagten fallen.
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien sich die Parteien über sämtliche Details einig gewesen und habe die verfasste Vereinbarung dem gemeinsamen Willen sämtlicher Vertragsparteien entsprochen. Von einer Drucksituation bei der Unterzeichnung des Dokuments könne nicht ausgegangen werden.
Bei richtiger sinnzusammenhängender Leseart der Vereinbarung vom November 2022 sei die Zahlungspflicht der Beklagten für die Gesellschaftsanteile an keine Bedingung geknüpft. Es handle sich um eine Zug-um-Zug-Übertragung. Die Treuhandvereinbarung sei für den gegenständlichen Prozess nicht von Relevanz. Die Vereinbarung vom November 2022 beinhalte mehrere Vereinbarungen in sich. Jeder Punkt sei einzeln für sich durchsetzbar und nicht in Abhängigkeit zu einer anderen Vereinbarung.
Mit der Beilage 34 habe der Geschäftsführer der O* P* eine Erweiterung zu den bisherigen Vereinbarungen gefasst. Diese Erweiterung ersetze keine der vorhergehenden Vereinbarungen. Es finde sich darin keine Ausführung, dass mit dieser Vereinbarung allfällige vorhergehende weitere Vereinbarungen aufgehoben seien.
Zu Unrecht würden die Beklagten behaupten, Verbraucher bzw Konsumenten zu sein. Sie seien international tätige Unternehmer im Bereich Bauträger und Baumeistergewerbe. Grundlage des Rechtsstreits sei die Vereinbarung vom November 2022. Deren Inhalt nach könne es sich hier denkunmöglich um ein Verbrauchergeschäft handeln. Vereinbart werde damit der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, was zwangsläufig die Unternehmereigenschaft bedinge.
Die Beklagten wandten die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ein, erhoben die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck und bestritten im Übrigen. Soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant brachten sie zusammengefasst vor, die Vereinbarung vom November 2022, auf die sich die Klägerinnen berufen würden, sei nicht gültig zustande gekommen. Im Wesentlichen habe die Vereinbarung die Abtretung der Anteile an einer ausländischen Gesellschaft zum Inhalt. Die Abtretung und die Zahlung seien als eine Einheit zu sehen und würden einander bedingen. Die Rechtsform der O* P* Ltd. in der Türkei entspreche der Gesellschaftsrechtsform der GmbH in Österreich. Die O* P* unterliege dem türkischen Unternehmens-, Gesellschafts- und Handelsrecht. Es handle sich um eine ausschließlich türkische Gesellschaft mit Sitz in der Türkei. Sie habe ihr Vermögen ausschließlich in der Türkei. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf das Bundesgebiet der Türkei und auf die Realisierung eines Projekts in der Türkei. Es bestünden keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Sowohl Vereinbarungen als auch Verfügungen, die die Gesellschaft beträfen (Anteilsübertragungen, Abtretungen, Sitzverlegung, Anschriftsänderung, Eintrittsberechtigung, Erbschaft, Schenkung der Anteile etc) seien in der Türkei notariatsaktspflichtig. Die streitgegenständliche Vereinbarung hätte daher in der Türkei von einem Notar abgeschlossen werden müssen.
Da die Vereinbarung, auf die sich die Klägerinnen berufen würden, nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, habe ihr Inhalt keine Bindungswirkung und sei aus diesem Grund auch die Zuständigkeitsvereinbarung sowie die Wahl des österreichischen materiellen Rechts unwirksam. Über den Abtretungsvertrag habe ein in der Türkei zuständiges Gericht nach türkischem Recht zu entscheiden. Es handle sich dabei um eine zwingende bzw ausschließliche Zuständigkeit. Die Klage sei daher mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen.
Ein weiterer Grund, warum die Vereinbarung vom 4.11.2022 nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, sei das Übergehen des Rechtsvertreters der Beklagten. Obwohl den Klägerinnen und dem Klagsvertreter bekannt gewesen sei, dass die Beklagten anwaltlich vertreten seien, sei der Beklagtenvertreter in die Gestaltung der Vereinbarung nicht eingebunden worden und habe erst im Nachhinein über die Existenz dieser Vereinbarung erfahren. Darüber hinaus habe der Beklagtenvetreter seine Zustimmung zur Übernahme der Treuhandschaft, wie sie in der Vereinbarung vereinbart worden sei, nicht erteilt.
Selbst wenn jedoch die Vereinbarung vom 4.11.2022 rechtswirksam und die Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts und der Anwendung des materiellen österreichischen Rechts möglich sein sollte, so würden die Anteile dem vereinbarten Kaufpreis nicht entsprechen. Die Beklagten hätten nachträglich in Erfahrung gebracht, dass die O* P* von den Klägerinnen im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der O* P* ausgehöhlt und komplett entwertet worden sei. Es bestehe damit ein eklatantes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zwei Villen und zwei Appartements seien in die BR* Ltd, deren Gesellschafter der Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitklägerin sei, verschoben worden. Der Wert dieser zwei Villen und Appartements betrage ca EUR 3 Mio.
Den Beklagten würden seit Jahren Informationen (Buchhaltungsunterlagen, Bankkonten, Kontoauszüge etc) der O* P* vorenthalten. Die Klägerinnen hätten die Beklagten über den Wert ihrer Anteile in die Irre geführt. Die O* P* sei für den Erwerb und die Realisierung eines Projekts, bestehend aus mehreren Villen und Appartements, gegründet worden. Ihre einzige operative Ausrichtung sei der Bau und die Fertigstellung sowie der Verkauf dieser Villen und Appartements und schließlich die Verteilung der Erlöse an die Investoren und an die Gesellschafter gewesen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 4.11.2022 sei gegenüber den Beklagten ein Verkaufswert nach Fertigstellung des Objekts von EUR 8,5 bis EUR 11 Mio angegeben worden. Aus diesem Grund hätten sich die Beklagten bereit erklärt, die Anteile der Klägerinnen zu übernehmen. Die Klägerinnen hätten die Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Von den Klägerinnen sei den Beklagten immer der Eindruck vermittelt worden, dass sie ernsthafte Interessenten für den Kauf des Bauvorhabens hätten. Nach den nunmehr vorliegenden Informationen hätten die Anteile der Klägerinnen derzeit kaum einen Wert.
Die Vereinbarung vom 18.3.2021 sei nicht wirksam zustande gekommen, weil für die Abtretung der Anteile ein Notariatsakt erforderlich und in der Vereinbarung im Wesentlichen nicht näher geregelt sei, wie die Anteile übertragen werden sollten. Abgesehen davon, dass auch diese Vereinbarung nach türkischem Recht nicht wirksam sei, sei die Hauptbedingung in dieser Vereinbarung, dass dem Erstbeklagten eine Spezialvollmacht vom Geschäftsführer der O* P* ausgestellt werde, um ihm den Verkauf der gesamten Liegenschaft samt darauf errichteten Gebäuden zu ermöglichen. Diese Vollmacht sei nicht ausgestellt worden.
In der Vereinbarung vom November 2022 werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bedingungen, welche unter den Punkten I bis VI aufgelistet seien, erfüllt sein müssten, damit schließlich der Kauf der Anteile der Klägerinnen durch die Beklagten folge. Die Bedingungen seien jedoch zum größten Teil nicht erfüllt worden.
Selbst wenn der Anspruch der Klägerinnen zu Recht bestehen würde, so sei die Fälligkeit noch nicht eingetreten, da die Bedingungen, welche von den Klägerinnen zu erfüllen seien, nicht erfüllt worden seien. Die Austragung des Pfandrechts in Höhe von EUR 2,5 Mio sei nicht erfolgt und laste nach wie vor auf den Objekten A2, A4, C1 und D1.
Selbst wenn die Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen sein sollte und das österreichische Recht anzuwenden wäre, werde Irrtum, Verkürzung über die Hälfte und Wegfall der Geschäftsgrundlage eingewendet. Geschäftsgrundlage sei gewesen, dass der Wert der Immobilien/Anteile ab der Unterzeichnung der Vereinbarung bis zur Eintragung der Abtretung der Anteile im Handelsregister in der Türkei erhalten bleibe, was nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagten seien bereit, die Anteile zum Preis von EUR 2,2 Mio zu erwerben, wenn die Klägerinnen die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse lastenfrei wieder herstellen würden. Ein Vertrag dürfe dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar sei, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden müsse. Dieses Recht müsse einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen sei, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck unerreichbar geworden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien in ihrer Willensgestaltung ausdrücklich als Vertragszweck und als Endzweck vorausgesetzt, dass die Klägerinnen die gesamte Liegenschaft samt darauf errichteten Gebäuden in V* unbelastet Zug um Zug mit Bezahlung des Kaufpreises bzw Abtretungspreises im Zuge der Übergabe ihrer Geschäftsanteile an der Firma O* P* an die Beklagten übertragen. Im Vorgehen der Klägerinnen sei ein eklatanter Verstoß gegen Treu und Glauben festzustellen. Die Beklagten hätten niemals die Vereinbarung unterzeichnet, wenn sie gewusst hätten, dass zum Zeitpunkt der Erfüllung die Anteile der O* P* keinen bzw kaum einen Wert mehr beinhalten bzw über kein Immobilieneigentum mehr verfügen würden. Die vereinbarungsgegenständlichen Anteile hätten nur dann den Gegenwert von EUR 2,2 Mio, wenn die Liegenschaft samt darauf errichteten Gebäuden als unbelastetes Eigentum der O* P* verblieben wären.
Die Vereinbarung sei darüber hinaus unschlüssig und widersprüchlich. Selbst wenn die Vereinbarung schlüssig und frei von Widersprüchen wäre, wäre das Synallagma gestört.
Am 1.12.2022 hätten die Gesellschafter und der Geschäftsführer der O* P* eine weitere Erklärung/Vereinbarung unterzeichnet (Beilage 34). Darin sei festgehalten worden, dass die Geschäftsführer der Klägerinnen bestimmte Objekte auf eine eigene Firma übernehmen und der Mehrerlös über EUR 2,2 Mio aus dem Verkauf der Objekte den Beklagten zustehe. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer hätten daher abweichend von der Vereinbarung vom November 2022 eine weitere Vereinbarung bezüglich der Zahlung von EUR 2,2 Mio verbindlich getroffen, wonach die Geschäftsführer der Klägerinnen die Objekte, die sie auf eine eigene Firma übertragen erhielten, verkaufen, aus dem Erlös den Abtretungspreis von EUR 2,2 Mio erhalten und den Mehrerlös an die Herren H* bezahlen sollten. Diese Vereinbarung ersetze die Vereinbarung vom November 2022.
Es liege kein beiderseitiges Unternehmensgeschäft vor. Die Beklagten hätten keinen aktuellen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gehabt. Sie hätten auch keine organschaftliche Funktion. Sie seien daher als Verbraucher/Konsumenten einzustufen.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck (Spruchpunkt I.). In der Hauptsache gab es dem Klagebegehren vollinhaltlich statt (Spruchpunkt II.).
Dabei ging das Erstgericht unter anderem vom eingangs der Berufungsentscheidung zusammengefasst referierten Sachverhalt aus. Insgesamt legte es die auf den Seiten 1 und 2 sowie 5 bis 17 des Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die nachfolgenden Feststellungen wiedergegeben, wobei die von den Beklagten bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben und – entsprechend der Gliederung in der Berufung – mit vorangestellten Kleinbuchstaben gekennzeichnet werden:
„[…] (a) Die Finanzierung dieses Projekts erfolgte über Investorengelder. Geschäftsziel der O* P* war, die zu errichtenden Immobilien gewinnbringend zu veräußern.
[…]
(b) In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen den Streitteilen mit dem Ziel, schlussendlich eine Gesamtregelung zu finden. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Gespräche verfasst der Klagsvertreter folgende Vereinbarung (Beilage I):
[…]
(c) Der Zweitbeklagte leitete die vom Klagsvertreter verfasste Vereinbarung im noch nicht unterschriebenem Zustand an den Beklagtenvertreter weiter, der hierauf folgende Nachricht an den Klagsvertreter richtete:
„Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich beziehe mich auf meine E-Mail vom 4.11.2022 und darf Ihnen die genannte Vereinbarung weiterleiten. Ich ersuche um Rückmeldung, ob diese Vereinbarung von Ihnen verfasst wurde. Ich bin in dieser Vereinbarung ohne mein Wissen und Zustimmung als Treuhänder eingetragen. Ich lehne jedenfalls eine Treuhandübernahme ab, da ich weder eine Zustimmung erteilt habe noch hatte ich Gelegenheit, sofern ich eine Treuhand annehme, die Rahmenbedingungen für diese Treuhand mitzubestimmen.“
Diese Vereinbarung wurde von den Geschäftsführern der Klägerinnen, den beiden Beklagten und dem Geschäftsführer der BD* Ltd. jeweils ohne Angaben eines exakten Datums im November 2022 unterschrieben. Der Erstbeklagte, der Zweitbeklagte und der Geschäftsführer der BD* Ltd. unterschrieben die Vereinbarung nicht (wie dort angeführt) an ihrem jeweiligen Wohnort, sondern befanden sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Türkei in V*.
(d) Auf den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten wurde kein Druck ausgeübt, den Vertrag zu unterzeichnen.
Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gingen alle Vertragsteile davon aus, dass die Geschäftsanteile der Erst- und Zweitklägerin mindestens einen Wert von € 2,2 Mio aufweisen.
(e1) Der tatsächliche Wert der Gesellschaftsanteile kann nicht festgestellt werden.
(e2) Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerinnen den Beklagten im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung für die Unterzeichnung der Vereinbarung relevante und den Beklagten nicht bekannte Tatsachen nicht mitteilten und diese in die Irre führten.
(e3) In der Folge wurden die in der Vereinbarung enthaltenen Vertragspunkte nur zum Teil erfüllt. (e4) Der Geschäftsführer BE* BF* BG* richtete unter dem Betreff: „Umlaufbeschlusserweiterung“ folgendes E-Mail an die Streitteile:
„Sehr geehrter Herr BB*, X*-Y*,
L* und G* H*.
Kurzfassung V*
Es wurden über die BR* Ltd in 9 Einzelüberweisungen 98.000 Euro überwiesen, die aller Wahrscheinlichkeit nach BA* BB* zuzuordnen sind. Hierzu benötigt die O* P* eine kurze Bestätigung von Herrn BB*, dass dies so ist. Des weiteren wurden 88.000 Euro seitens der Herren H* überwiesen. Herr BB* hatte Rechtsanwalt BS* aus O* beauftragt, die Hypothek so zu löschen wie im Vertrag vorgesehen. Herr BG* als Geschäftsführer war in O* anwesend - sowie die Herren H* -.
Nach über 3 Wochen Wartezeit in O* wurde die Hypothek nicht gelöscht, sondern nur eine Teillöschung über 5 Wohnungen gemacht. Zu den Kosten dieser Teillöschung komme ich später. Von diesen 5 ‘Wohnungen, die freigestellt wurden, hat sich der ehemalige Steuerberater und der Rechtsbeistand BS* 2 Wohnungen für sich 'einbehalten'. Auch dazu komme ich später. 3 Wohnungen sind derzeit frei. Der Treuhandauftrag war klar und eindeutig. Alles wird vertraglich freigestellt und gleichzeitig abgesichert. Dies wurde nicht gemacht. So setze ich eine letzte Nachfrist bis 8.12.2022 diesen Jahres,
Schäden die entstanden sind.
[*]4 .000 Euro für die 5 Wohnungen
2 Käufer, die schon zugesagt haben und durch die die Baukosten abgedeckt worden wären, sind abgesprungen. Schaden 195.000 und 132.000 Euro. Da der Baumeister weiter gebaut hat, da wir ja mit der Löschung und gleichzeitigen Verkauf rechnen konnten, sind 56.000 Euro an den Baumeister ausbezahlt worden. Kosten des Geschäftsführers/Anwälte etc. 20.000 Euro. Gesamtschaden 90.000 Euro ohne die 2 Wohnungsverkäufe.
Diese Schäden müssen der O* P* erstattet werden, die durch meiner Meinung nach kriminellem Verhalten entstanden sind. Hierzu wird der Rechtsbeistand der O* P* die nötigen Schritte einleiten.
Ich als Geschäftsführer habe nun folgenden Vorschlag der innerhalb der nächsten 14 Tage umgesetzt werden sollte. Hypothek muss bis 8.12.2022 gelöscht werden mit gleichzeitiger Austragung so wie im Vertrag schon vereinbart wurde. Die Herren H* tragen auf eine eigene Firma aus und Herr BB* X*-Y* ihren Teil auf eine eigene Firma aus. Es verbleiben nur BT* und A2 in der O* P*, die für die Baukosten etc. verwendet werden. Der Mehrerlös wird an die Fa. der Herren H* erstattet. Der Mehrerlös über 2.2 Millionen aus dem Verkauf der Fa. BB*/Y* wird auch an die Fa. der Herrn H* erstattet. Als Kontrolle und Verkäufer wird für alle Objekte Herr BE* BF* BG* eingesetzt. Dies unwiderruflich und bei Nichteinbehaltung mit einer Vertragsstrafe von 1 Mio. Euro belegt.
Des weiteren stimmen alle Gesellschafter zu, dass die Wohnungen BL*, der sich dies widerrechtlich genommen hat, über Gerichte wieder an die O* P* zurückgeholt werden. Auch hier müssen die Gesellschafter die Kosten aufbringen. Der Schaden ist nur durch das Verhalten des Rechtsbeistandes von Herrn BB*/Y* entstanden, die hier für den Schaden aufkommen müssen, und die O* P* wird diesen Schaden gerne in O* für sie einklagen. Ich bitte Sie um Überweisung von 90.000 Euro auf das O* P* konto.
Abzuschließend möchte ich anmerken, dass wir alle nur eine Chance haben, aus diesem Objekt etwas herauszuholen, wenn ohne Streit und weiteren Anzeigen in Ruhe umgebaut wird und ich in Ruhe arbeiten kann. Unsinnige Kosten/Reisen müssen eingestellt werden und sich an unterschriebene Verträge gehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
BE* BG*
Der entstandene Schaden ist ausschließlich von den Herren BB*, BU*-Y*, BV* und deren Rechtsvertreter zu tragen, da die Herrn H* alle getroffenen Vereinbarungen erfüllt haben.
Diese Vereinbarung erhält nur Gültigkeit, wenn sie von allen Beteiligten unterfertigt wird“
(e5) Diese Vereinbarung wurde von BE* BF* BG*, den Beklagten, W* X*-Y* und BA* BB* unterschrieben (Beilage 34) und sollte für die Unterzeichnenden eine Zusatzvereinbarung zum Punkt ii. der Vereinbarung vom November 2022 darstellen.
Mit Schreiben vom Klagsvertreter […] bestätigte dieser, dass die BR* Ltd. und damit die gesamte Zahlung von € 98.000,-- an die O* P* BA* BB* zuzuordnen ist. Weiters hielt er fest, dass diese Zahlung im Sinne der allseits unterzeichneten Vereinbarung Punkt ii. erfolgt sei.
Die beiden Beklagten erhoben gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Türkei Vorwürfe unter anderem gegen W* X*-Y* und BA* BB* wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern und des Straftatbestands der Fälschung und des qualifizierten Betrugs. Das eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhoben die Beklagten gegen die Klägerinnen, deren Geschäftsführer sowie gegen BE* BF* BG* und die BD* R* Ltd. eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, Veruntreuung, Bilanzfälschung und Anlagebetrug.
Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der BW* GmbH mit Sitz in ** M*, weiterer Gesellschafter ist der Zweitbeklagte. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der BX* GmbH mit Sitz in K*, der Zweitbeklagte ist zweiter Gesellschafter der GmbH.“
In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht zunächst voran, dass die im November 2022 getroffene Vereinbarung von sämtlichen Beteiligten unterfertigt worden sei und sich diese an den Vertragstext gebunden fühlten, sodass entsprechend dieser Vereinbarung die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als gegeben erachtet werde. Darüber hinaus komme aufgrund der Rechtswahl österreichisches Recht zur Anwendung.
Auslegungsbedürftig in dieser Vereinbarung sei die Formulierung „Schließlich …“ [einleitend zu Pkt. vii.], wobei ausgehend vom Inhalt der Vereinbarung dies nur insofern als Bedingung der Erfüllung der weiteren Vertragspunkte erkannt werden könne, als die Notwendigkeit bestanden habe, die Liegenschaft vom bestehenden Pfandrecht zu Gunsten des Geschäftsführers der Zeitklägerin so weit zu befreien, als es für den Verkauf von Liegenschaftsanteilen nötig gewesen sei. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt seien die Liegenschaften so weit von Pfandrechten befreit, sodass der beabsichtigte Verkauf von Liegenschaftsanteilen möglich gewesen sei. Die Beklagten könnten sich daher nicht auf eine nicht erfüllte Bedingung der Vereinbarung stützen.
Die Frage, ob die Vornahme der gesellschaftsrechtlichen Verfügung in der Türkei eines Notariatsakts bedürfe, habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Den Beklagten sei der Beweis für das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und somit für das Vorliegen der laesio enormis nicht gelungen. Auch ein Irrtum der Beklagten, der von den Klägerinnen veranlasst worden wäre oder diesen auffallen hätte können, habe nicht unter Beweis gestellt werden können.
Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen wolle, müsse behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben seien. Nach der Rechtsprechung komme einer Unternehmensbeteiligung nur dann Wertanlagecharakter zu, wenn damit kein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei den Beklagten der Beweis für die Behauptung, sie hätten die Vereinbarung in der Eigenschaft als Konsumenten abgeschlossen, nicht gelungen. Es sei daher von einem Geschäft unter Unternehmern auszugehen. Der Klage sei daher stattzugeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie einen „Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede“ verbinden. Gestützt auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung streben sie primär die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit; in eventu die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerinnen beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
I. In formeller Hinsicht ist folgendes voranzustellen:
Das Erstgericht hat über die – von den Beklagten völlig begründungslos erhobene – Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht formell (im Spruch der Entscheidung) abgesprochen, jedoch diese in den Entscheidungsgründen erkennbar als nicht gerechtfertigt angesehen. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem die Klägerinnen einen vertraglichen Anspruch (bürgerliche Rechtssache, § 1 JN) gegen die Beklagten geltend machen, nicht gegeben sein sollte. Die Beklagten kommen in ihrem Rechtsmittel auf diese Prozesseinrede auch nicht mehr zurück. Dieser selbstständige Streitpunkt ist daher als erledigt anzusehen (RS0043338 [T15]).
II. Zum Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck:
1. Wurde der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO).
Hier hat das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Richtigerweise ist daher dieser Ausspruch mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels, nämlich mit Berufung, zu bekämpfen (RS0036404). Das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten gegen die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Innsbruck ist daher inhaltlich als Berufung zu verstehen und zu behandeln. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insofern in Beschlussform zu ergehen.
2.1. Die Beklagten machen geltend, dem Urteil des Erstgerichts sei keine Begründung dafür zu entnehmen, warum es die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten verworfen habe.
2.2. Mit dieser Argumentation machen die Beklagten erkennbar einen Begründungsmangel geltend, der jedoch nicht vorliegt.
Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Seite 21 erster Absatz des Urteils ausgeführt, dass die im November 2021 [richtig: 2022] geschlossene Vereinbarung (Beilage I) von sämtlichen Beteiligten unterfertigt worden sei und sich diese auch an den Vertragstext gebunden fühlten, sodass entsprechend dieser Vereinbarung die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als gegeben erachtet werde.
Auch wenn diese Begründung kursorisch gehalten ist, kann keine Rede davon sein, dass dem Ersturteil keine Begründung für die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede zu entnehmen sei. Ein Begründungsmangel liegt aber nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Nur der gänzliche Mangel der Begründung, nicht aber eine mangelhafte, unvollständige oder rechtlich verfehlte Begründung bildet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO oder gar den Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 (2018) § 477 E 140, 141, 143, 144).
3.1. Die Beklagten machen weiters geltend, die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede sei rechtlich unrichtig, und argumentieren im Wesentlichen damit, die Vereinbarung vom 4.11.2022 (Beilage I) sei nie umgesetzt, sondern durch die Vereinbarung vom 1.12.2022 (Beilage 34) zur Gänze ersetzt worden. Die Vereinbarung vom 1.12.2022 enthalte keine Zuständigkeitsregelung. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Sachverhalt mit ausschließlichem Auslandsbezug. Anknüpfungspunkte mit Österreich würden nicht bestehen. Bei der O* P* handle es sich um eine türkische Gesellschaft, die ihren Sitz und allfälliges Vermögen bzw Schulden ausschließlich in der Türkei habe. Mangels einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sei das angerufene Gericht unzuständig.
3.2. Der Rechtsansicht der Beklagten, der vorliegende Sachverhalt weise keine Anknüpfungspunkte mit Österreich auf, ist nicht zu folgen. Die Beklagten negieren, dass sämtliche Streitteile ihren Sitz bzw Wohnsitz in Österreich haben. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befindet sich in Tirol. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die europarechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen bei Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden, an denen als Kläger und Beklagte ausschließlich Personen beteiligt sind, die im Inland ihren (Wohn-)Sitz haben. Im Sinne der hier zu lösenden Zuständigkeitsfrage handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt daher um einen reinen Binnensachverhalt (RS0111491, 6 Ob 237/17x; 9 Ob 151/03a).
Unabhängig davon, ob die Gerichtsstandsvereinbarung in der Vereinbarung vom November 2022 rechtswirksam zustande kam und nach wie vor gilt, ist daher die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck gegeben (§§ 49, 50, 66 JN). Die Beklagten unterlassen es in ihren Rekursausführungen auch geflissentlich anzugeben, auf Basis welcher Gesetzesbestimmung oder Regelung der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten hier nicht zum Tragen kommen sollte.
4. Darüber hinaus ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
4.1. Die Klägerinnen berufen sich zur Begründung ihres Klagsanspruchs und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf die Vereinbarung vom 4.11.2022 (Beilage I). Sie gehen von deren Rechtswirksamkeit aus und fordern deren Umsetzung (Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts hiefür). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Vereinbarung nicht durch die Vereinbarung vom 1.12.2022 ersetzt worden.
4.2. Nach dem Grundsatz der „doppelrelevanten Tatsachen“ (vgl RS0056159; RS0115860; RS0050455) sind für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Normalfall die Klagsangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien (RS0050455). Es hat daher bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen soll (RS0050455 [T2]). Ob diese „doppelrelevanten Tatsachen“ zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten (RS0050455 [T3]).
Dies bedeutet, dass es zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet. Sind diese Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens), dann ist die Frage der Zuständigkeit allein aufgrund der Klagebehauptungen zu prüfen. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden (RS0112838). Die Beurteilung der Zuständigkeit hat daher aufgrund der Klagebehauptungen zu erfolgen; ihre Richtigkeit ist zu unterstellen (RS0115860 [T4]).
4.3. Nach dem Grundsatz der „Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung“ bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Demnach kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Der Streit über das Nicht(mehr)bestehen eines Vertrags ist daher grundsätzlich von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst.
Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags erstreckt sich somit nicht automatisch auch auf die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel. Dies wurde etwa durch die Einführung des Art 25 Abs 5 in der EuGVVO 2012 im Sinne der schon bisher vertretenen Auffassung klargestellt. Der Ausdruck „Unwirksamkeit“ bezeichnet dabei jegliche Art von Unwirksamkeit im weiten, untechnischen Sinn und erfasst etwa mangelndes Zustandekommen, formelle Unwirksamkeit, materielle Unwirksamkeit, Geschäftsunfähigkeit, sowie Gesetz- oder Sittenwidrigkeit (6 Ob 202/19b Punkt 4.1. mwN).
4.4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich dann ergeben, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, etwa weil die Gerichtsstandsvereinbarung und der Hauptvertrag an demselben Wirksamkeitsmangel leiden und somit „Fehleridentität“ vorliegt (RS0132040).
4.4.1. „Fehleridentität“ liegt etwa dann vor, wenn die den Vertrag abschließende Partei nicht handlungsfähig oder nicht rechtswirksam vertreten war oder wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden Fehler in der Willensbildung, wie einem offenen Dissens, leidet oder durch Furchterregung erzwungen wurde (RS0132040 [T1]), wenn also der Mangel, der den Hauptvertrag ungültig macht, zwangsläufig auch dazu führen muss, dass auch die Gerichtsstandsvereinbarung an demselben Mangel leidet. Gerade der Fall der fehlenden Vertretungsmacht wird in der Literatur als einer jener Ausnahmefälle gesehen, in denen der geltend gemachte „Fehler“ sowohl die Gerichtsstandsvereinbarung als auch den übrigen Vertragsinhalt erfasst (6 Ob 202/19b Punkt 5.1).
4.4.2. Nicht darunter fallen hingegen beispielsweise Fälle von Wucher, Irrtum oder absichtlicher Täuschung, gröbliche Benachteiligung, Sitten- oder Gesetzwidrigkeit sowie Äquivalenzstörungen des Hauptvertrags, während es bei Willensmängeln darauf ankommt, ob auch die Gerichtsstandsvereinbarung bei isolierter Betrachtung von dem geltend gemachten Willensmangel betroffen ist (6 Ob 19/18i; RS0132040 [T1]).
4.4.3. Eine „Fehleridentität“ ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Beklagten behaupten zum Einen eine (bloße) formelle Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 4.11.2022 (Beilage I), da die den Gegenstand der Vereinbarung bildende Übertragung von Gesellschaftsanteilen notariatsaktspflichtig sei. Diese stellte aber nur eine von mehreren Regelungsgegenständen der Vereinbarung dar. Darüber hinaus machen die Beklagten Irrtum, laesio enormis und Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend und zielen damit im Ergebnis auf eine Äquivalenzstörung des Hauptvertrags ab. Nicht behauptet wird jedoch die Handlungsunfähigkeit einer der Vertragsparteien, ein Vertretungsmangel oder ein grundlegender Fehler in der Willensbildung, der zwangsläufig auch die Gerichtsstandsvereinbarung betrifft.
4.5. Unabhängig von der Frage des aufrechten Bestands und der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung Beilage I als Hauptvertrag ist daher nach dem Grundsatz der „Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung“ von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Streitteilen auszugehen. Auch aus diesem Grund ist daher die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck zu bejahen.
5. Der Berufung gegen die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit kommt daher keine Berechtigung zu.
6. Ein Ersatz der von den Klägerinnen gesondert verzeichneten Kosten der „Rekursbeantwortung“ kommt nicht in Betracht, da – wie oben ausgeführt – der „Rekurs“ der Beklagten richtigerweise einen Teil der Berufung darstellt.
7. Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gibt, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1, § 261 ZPO, Rz 79 und 87).
III. Zur Berufung „in der Hauptsache“:
1.1. Die Klägerinnen machen mit ihrer Klage einen vertraglichen Anspruch geltend, der jedoch auch einen gesellschaftsrechtlichen Konnex aufweist. Begehrt wird das vereinbarte Entgelt für die Zug um Zug zu erfolgende Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer im Handelsregister der Türkei eingetragenen Limited, die in der Türkei auch ihren Sitz hat und dort auch ihrem Unternehmenszweck nachgeht. Auch der vermutlich größte Teil ihrer Vermögenswerte (Liegenschaften) dürfte sich in der Türkei befinden. Der vorliegende Sachverhalt weist daher einen Auslandsbezug auf, auch wenn sämtliche Streitteile ihren (Wohn-)Sitz in Österreich haben.
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört – falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist – auch die des anzuwendenden Rechts (RS0009230; RS0045126).
Die Klägerinnen berufen sich auf die in der Vereinbarung vom 4.11.2022 (Beilage I) getroffene Rechtswahl des österreichischen materiellen Rechts. Die Beklagten bestreiten – mit gleicher Argumentation wie im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsvereinbarung – die Rechtswirksamkeit dieser Rechtswahlvereinbarung und wollen auf den gegenständlichen Sachverhalt türkisches materielles Recht zur Anwendung bringen, berufen sich andererseits in ihrer Rechtsrüge aber selbst auch auf österreichisches Recht (§ 934 ABGB, laesio enormis, GmbHG, UGB etc).
1.2. Die Frage nach dem anwendbaren Recht bei vertraglichen Schuldverhältnissen ist bei einem grenzüberschreitenden Bezug („Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“) nach der Rom IVO zu beantworten. Wann immer ein Sachverhalt mit Auslandsbezug – so etwa, wenn der Vertragsgegenstand (wie hier) im Ausland belegen ist – von einem österreichischen Gericht (Mitgliedsstaat) zu beurteilen ist, muss es auf der Grundlage dieser Verordnung prüfen, welches Recht anzuwenden ist (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Art 1 Rom IVO Rz 1 und 3, Art 2 Rz 5). Aus Sicht der EU-Mitgliedstaaten gilt die Verordnung nicht nur für binnenmarktbezogene Sachverhalte, sondern einheitlich auch gegenüber Drittstaaten (wie hier also die Türkei). Art 2 Rom IVO ordnet an, dass das berufene Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es sich um das Recht eines Drittstaats handelt, und folgt somit dem Grundsatz der universellen Anwendung (Verschraegen aaO Art 2 Rom IVO Rz 1).
Der sachliche Anwendungsbereich der Rom IVO wird in Art 1 festgelegt. Er umfasst vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Die Anwendungsvoraussetzung „Zivil- und Handelssache“ ist weit zu verstehen und unionsrechtlich autonom auszulegen. Es handelt sich um durch die Willensübereinstimmung zwischen den Parteien entstehende Rechte und Pflichten, die es zwischen ihnen sonst nicht gäbe; sie setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus. Ansprüche, die sich aus mangelhafter oder Nichterfüllung eines Vertrags oder aus der Nichtigkeit des Vertrags ergeben, sogenannte Sekundäransprüche, folgen ebenfalls dem Vertragsstatut (Verschraegen aaO Art 1 Rom IVO Rz 4, 11, 14, 16).
Die Rom IVO zählt in Art 1 Abs 2 einzelne zivil- und handelsrechtliche Bereiche auf, die von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dazu zählen nach Art 1 Abs 2 lit f Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person.
Die nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgeschlossenen Bereiche unterliegen dem Gesellschaftsstatut. § 10 IPRG legt als Gesellschaftsstatut das Recht des Staates fest, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (Sitztheorie).
Art 1 Abs 2 lit f der Rom IVO schließt jedoch nicht schlechthin sämtliche gesellschaftsrechtliche Fragen vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung aus. Der Ausschluss umfasst alle Rechtsakte (Verträge, Verwaltungsakte, Registrierung), die für die Errichtung einer Gesellschaft, also für ihre Gründung, notwendig sind. Der Ausschluss gilt ferner für die innere Verfassung (unter anderem Einberufung von Gesellschaftsversammlungen, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Bestellung von Gesellschaftsorganen) wie auch für die Auflösung der Gesellschaft oder das Erlöschen der Gesellschaft durch Fusion oder einen anderen Vorgang. Ferner fallen die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und Organe für die Schulden der juristischen Person nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (Verschraegen aaO Art 1 Rom IVO Rz 45, 50, 53).
Dem „Sitzrecht“ unterliegen somit alle Fragen, die das „Leben“ der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation und damit auch Fragen der wirksamen Formwandlung, der Verschmelzung und der gesellschaftsrechtlich relevanten Vermögensübertragung. Umfasst sind Regelungen von Satzungen und Satzungsänderung, der Organe und ihre Rechtsstellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis, ihre Aufgaben und Haftung einschließlich Geschäftsführung und Vertretungsmacht (RS0077060; 9 Ob 68/13k).
1.3. Es ist somit zu differenzieren zwischen typisch vertragsrechtlichen Fragen (Auslegung, Erfüllung, Erlöschen der aus solchen Verträgen stammenden Pflichten), die dem Vertragsstatut unterliegen, und typisch gesellschaftsrechtlichen Fragen, die nach dem Gesellschaftsstatut (Sitzrecht) zu beurteilen und mithin vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom IVO ausgeschlossen sind (Verschraegen aaO Rz 52).
Eine nur interne Beteiligung an einer Gesellschaft (unter anderem stille Gesellschaft) unterliegt der Rom IVO. Auch Verträge im Vorfeld einer Gesellschaftsgründung oder Verträge über den Erwerb einer Gesellschaft oder von – wie hier gegenständlich – Gesellschaftsanteilen sind nach dem Vertragsstatut zu beurteilen (Verschraegen aaO Rz 55).
1.4. Konkret in Bezug auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Veräußerung von GmbH-Anteilen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 186/21b klargestellt, dass diesbezüglich zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft zu differenzieren ist. Nur das Verpflichtungsgeschäft ist dem Vertragsstatut der Rom I-VO unterworfen. Hingegen fällt die Frage, unter welchen Voraussetzungen es zum dinglichen Rechtsübergang an verkauften Gesellschaftsanteilen kommt, unter die Ausnahme des Gesellschaftsrechts gemäß Art 1 Abs 2 lit f Rom IVO. Diese Frage untersteht daher dem autonomen Kollisionsrecht der lex fori, gemäß § 10 IPRG sohin dem Sitzrecht (6 Ob 186/21b Rz 80, 81, 84, 96). Das dingliche Verfügungsgeschäft wäre daher hier nach türkischem Sachrecht zu beurteilen. Diesfalls wäre daher zu klären, welche Formerfordernisse das türkische Recht für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vorsieht.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte fallen in der Praxis häufig zusammen. Sie können aber auch getrennt erfolgen. Entscheidend für die Frage, ob (auch) ein Verfügungsgeschäft vorliegt, ist, ob darin ein aktueller Übertragungswillen der Vertragsparteien zum Ausdruck kommt, sodass der Formulierung des Vertragstextes eine große Bedeutung zukommt (6 Ob 59/20z). Erst die Erklärung der Vertragsparteien, mit der Unterfertigung die Übereignung zu vollziehen, stellt ein Verfügungsgeschäft dar (siehe auch NZ 2003/24). Die Wirksamkeit der Übertragung ist nämlich nicht etwa von der Eintragung ins Firmenbuch (oder einem ausländischen Handelsregister) abhängig (RS0059827; RS0060058). Diese wirkt nur deklarativ und bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Außerhalb der Gesellschaft vollzieht sich die Übertragung der Gesellschaftsrechte, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch.
In der Entscheidung 6 Ob 59/20z sah der Oberste Gerichtshof in der Formulierung der Vereinbarung, wonach „spätestens am 31. März 2016 die Gesellschaftsanteile übertragen“ werden, einen Hinweis darauf, dass die Parteien das Verfügungsgeschäft separat abschließen wollten.
Wenn also die Anteilsübertragung erst später bzw. nach Eintritt von vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingungen wirksam werden soll, so ist von einem bloßen Verpflichtungsgeschäft auszugehen. Nur wenn der in der Zukunft liegende Verfügungszeitpunkt im Abtretungsvertrag bereits mit einem fixen Zeitpunkt vereinbart wird oder die aufschiebende Bedingung ausreichend klar und bestimmt einen fixen Übertragungszeitpunkt ergibt, kann bereits ein Verfügungsgeschäft vorliegen.
1.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Auch hier geht es um einen Vertrag, der die Übertragung von Gesellschaftsanteilen regelt, nicht aber um Fragen, die das Leben der Gesellschaft oder die Bereiche der inneren und äußeren Organisation an sich betreffen. Darüber hinaus stellt die als Rechtsgrund für die Klage geltend gemachte Vereinbarung vom November 2022 (Beilage I) ein bloßes Verpflichtungs- und kein Verfügungsgeschäft dar. Dies ergibt sich zum Einen aus der Formulierung des Vertragspunkts vii., wonach sich die Beklagten verpflichten, den Klägern deren Geschäftsanteile an der O* P* zu einem Fixpreis von 2,2 Mio spätestens zum 31.3.2023 abzukaufen, wobei sie dafür zur ungeteilten Hand haften. Abgesehen davon, dass der Übertragungszeitpunkt noch nicht fix vereinbart ist (allein aus einem spätestmöglichen Zeitpunkt ist dieser nicht ableitbar), ist diese Vereinbarung auch insoweit nicht ausreichend klar und bestimmt, als sich daraus nicht ergibt, welche konkreten Gesellschaftsanteile (die beiden abtretungwilligen Gesellschafterinnen haben unterschiedlich große Gesellschaftsanteile) in welchem Umfang auf welche konkreten Gesellschafter übergehen sollen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das auf eine Zug-um-Zug-Übertragung der Gesellschaftsanteile gerichtete Klagebegehren daher bislang auch unschlüssig und unbestimmt ist.
Die Vereinbarung Beilage I kann daher kein Verfügungsgeschäft darstellen.
1.6. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall an das Vertragsstatut der Rom IVO anzuknüpfen ist und die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit f der Rom IVO hier nicht zum Tragen kommt.
1.7. Ist – wie hier – der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, dann ist das maßgebliche Recht nach den Art 3 ff zu bestimmen (Verschraegen aaO Art 2 Rom IVO Rz 5).
Die Rom IVO sieht in Art 3 das Prinzip der Parteiautonomie vor. Demnach unterliegt der Vertrag primär dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen (Art 3 Abs 1 Rom IVO).
1.8. Im vorliegenden Fall haben die Streitteile eine solche Rechtswahl getroffen. Auf die Ausführungen unter Pkt II.3. wird verwiesen. Auch wenn dem Rechtsstandpunkt der Beklagten gefolgt würde, dass die Vereinbarung vom November 2022 (Beilage I) nachfolgend durch die Vereinbarung vom 1.12.2022 (Beilage 34) ersetzt worden wäre, so wäre davon auszugehen, dass die Streitteile zumindest die in der Vereinbarung vom November 2022 getroffene Rechtswahl beibehalten wollten. Anhaltspunkte dafür, dass sie von dieser „Nebenabrede“ in der Vereinbarung Beilage I abgehen wollten, liegen nicht vor.
Darüber hinaus würde auch die allgemeine Regel des Art 4 Abs 2 Rom I-VO dazu führen, dass auf den klagsgegenständlichen Vertrag zwischen den Streitteilen österreichisches Recht anzuwenden wäre, da die Klägerinnen, die ihre Geschäftsanteile verkaufen, die vertragscharakteristische Leistung erbringen und ihren Sitz in Österreich haben (siehe dazu auch 6 Ob 186/21b Rz 92).
2. Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass grundsätzlich auf die Fragen des Zustandekommens, der Rechtswirksamkeit, der Auslegung, der Anfechtbarkeit, der Gewährleistung etc hinsichtlich der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung Beilage I, auf die sich das Klagebegehren stützt, österreichisches materielles Recht zur Anwendung gelangt. Gemäß Art 10 Abs 1 Rom I-VO sind auch Willensmängel, insbesondere Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung, nach dem Vertragsstatut anzuknüpfen. Das Vertragsstatut entscheidet auch über die Rechtsfolgen von Willensmängel (6 Ob 186/21b Rz 83).
3. Die Beklagten verweisen nun auf die Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG und begründen damit die Unwirksamkeit der Vereinbarung und die Nichtberechtigung des Klagsanspruchs. In diesem Zusammenhang machen sie auch als sekundären Feststellungsmangel geltend, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Vereinbarung Beilage I nicht als Notariatsakt abgeschlossen worden sei. Dieser Umstand kann jedoch im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerinnen (siehe auch Berufungsbeantwortung Seite 20 2. Absatz) als unstrittig angesehen werden (§ 267 ZPO).
Die Klägerinnen vertreten demgegenüber die Rechtsansicht, die Vereinbarung Beilage I, welche die Grundlage für die Übertragung darstelle, sei „ein schlichter Vertrag, der nicht der Notariatsaktspflicht unterliege“. Nur der Übertragungsakt im formellen Sinn wäre bei weiterer Weigerung der Beklagten als Notariatsakt zu vollziehen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
3.1. Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Der gleichen Form bedürfen nach dem Gesetzestext auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt zur Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG Stellung genommen. Demnach bedarf (auch) der Abschluss eines Vorvertrags, die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH und auch die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, der Notariatsaktsform (RS0059756). Die Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter den Geschäftsanteil erwerben soll (8 Ob 259/02z; RS0059900; RS0060195 [T1]). Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform (6 Ob 59/20z; 6 Ob 180/17i; 8 Ob 259/02z; 4 Ob 517/80; RS0059939).
Wird die Formpflicht nicht eingehalten, dann hat dies die Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung, aber auch die Unwirksamkeit der Übertragung zur Folge (6 Ob 121/05w; 6 Ob 180/17i; 6 Ob 59/20z; RS0060201; RS0059756 [T3, T7]). Eine zunächst – entgegen § 76 Abs 2 GmbHG – nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Eine derartige Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu (6 Ob 180/17i ErwGr 3.3.3).
Ohne Notariatsaktsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam. Es kann daher auch nicht auf Erfüllung, dh weder auf Zahlung eines vereinbarten Abtretungspreises noch auf Errichtung eines Notariatsakts über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden, dies selbst wenn der Abtretungspreis bereits gezahlt wurde (RS0060256 [T3, T6]; 8 Ob 259/02z mwN; 4 Ob 52/95; 4 Ob 99/99h). Ein bereits bezahlter Abtretungspreis kann zurückgefordert werden (1 Ob 519/90).
3.2. Fraglich ist allerdings, ob – ungeachtet der getroffenen Rechtswahl – auf eine türkische Limited das österreichische GmbHG – wenn auch nur analog – angewendet werden kann (oder nicht etwa das keine Notariatsaktspflicht vorsehende FlexKapGG, das AktG, etc).
Die Beklagten argumentieren damit, die türkische Gesellschaftsform der Limited entspräche der österreichischen GmbH, und wollen sohin die Bestimmung des § 76 Abs 2 GmbH auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden. Dazu fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte und Feststellungen. Zwar hat der Geschäftsführer der Erstklägerin in seiner Einvernahme die O* Limited selbst immer als „GmbH“ bezeichnet und wird in der von den Klägerinnen vorgelegten Beilage A („Vereidigte Übersetzung von Türkisch auf Deutsch“ des Handelsregisterauszuges des BY* V*) die O* P* als „GmbH mit mehr als einem Gesellschafter“ bezeichnet. Allerdings ist auf der letzten Seite der Beilage A (betreffend der Anteilsübertragung an die BD* R* Limited) auch von einer „Aktienübertragung“ die Rede.
3.3. Für die abschließende Beurteilung der Fragen, ob die türkische Limited der Gesellschaftsform der österreichischen GmbH entspricht und welche Voraussetzungen das türkische Recht für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen vorsieht, fehlen also ausreichende Anhaltspunkte und Erhebungsergebnisse.
Die §§ 2 bis 4 IPRG ordnen die Amtswegigkeit der (fast) gesamten kollisionsrechtlichen Beurteilung an, beginnend bei der Ermittlung des kollisionsrechtlichen Sachverhalts (§ 2) bis zur Ermittlung und Anwendung des berufenen fremden Kollisions- und Sachrechts (§§ 3 f; RS0009230). Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG). Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten (§ 4 IPRG). Das Gericht hat sich die Kenntnisse über das fremde Recht aber unabhängig von Behauptungen der Parteien über den Inhalt des fremden Rechts oder die daraus abgeleiteten Ansprüche zu verschaffen.
Das Nichtermitteln der Voraussetzungen für die Anwendung fremden Rechts ist ein Verfahrensmangel eigener Art (RS0009230 [T3]) und muss in der Regel zur Aufhebung der Entscheidung führen (RS0116580). Dies legt schon das Gebot der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen nahe (6 Ob 112/97g).
4. Aus diesem Grund war daher die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Gesellschaftsform der türkischen Limited der österreichischen GmbH entspricht, aber auch welche Voraussetzungen das türkische Recht für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen vorsieht. Den Parteien ist auch Gelegenheit zu geben, dazu allenfalls ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
Sollte das Erstgericht aufgrund seiner Erhebungsergebnisse zum Ergebnis kommen, dass die türkische Gesellschaftsform der Limited der österreichischen GmbH entspricht, so wäre die Frage der Anwendbarkeit des GmbHG zu bejahen und das hier vorliegende Verpflichtungsgeschäft wäre mangels Notariatsaktsform der Vereinbarung unwirksam. Das Klagebegehren wäre abzuweisen.
Sollte die türkische Limited nicht der Gesellschaftsform der österreichischen GmbH (und auch keiner anderen vergleichbaren Gesellschaftsform des österreichischen Gesellschaftsrechts, deren Gesetzesgrundlage dann anwendbar wäre) entsprechen, so wäre darauf abzustellen, ob und allenfalls welche (formellen) Anforderungen das türkische Recht für die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Limited vorsieht.
5. Ein Eingehen auf die in der Berufung der Beklagten weiters vorgebrachten rechtlichen Argumente sowie auf die Verfahrensrüge und die Beweisrüge erweist sich in diesem Verfahrensstadium als entbehrlich.
6. In Stattgebung der Berufung war daher das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
IV. Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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