OLG Linz 8Bs77/25t

8Bs77/25tCorte d'appello8 mag 2025

Testo completo

OLG Linz 8Bs77/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00077.25T.0508.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 ADBG 2021 und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 16. April 2025, HR*-47, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B*, geboren am ** in C*, Kroatien, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 8. Juli 2025.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Wels behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* B* wegen des Verdachts der Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 ADBG 2021 und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB sowie des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB. Nach seiner über gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung (ON 24) vom 1. April 2025 erfolgten Anhaltung und Einlieferung in die Justizanstalt D* (vgl ON 26) wurde über A* B* nach seiner Vernehmung zur Person, zum Tatverdacht und zu den Haftgründen am 3. April 2025 (ON 32) von der Haft- und Rechtsschutzrichterin die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2, Abs 5 ADBG 2021, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB sowie des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit längster Wirksamkeit bis 17. April 2025 (beschwerdelos) verhängt (ON 33) sowie in der Haftverhandlung vom 16. April 2024 aus denselben Haftgründen mit längster Wirksamkeit bis 16. Mai 2025 fortgesetzt (ON 47).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde dieses Beschuldigten (ON 50), der eine Abänderung des angefochtenen (in ON 51 ausgefertigten) Beschlusses und die Enthaftung des Beschwerdeführers, gegebenenfalls gegen gelindere Mittel, begehrt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Entgegen der (wenngleich nicht näher ausgeführten) Kritik eines fehlenden dringenden Tatverdachts besteht ein solcher im Sinne einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit, dass A* B* die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, auf Basis der Ermittlungen des Bundesministeriums für Inneres II/BK Referat 3.1.6 Wettbetrug, Doping und Arzneimittelkriminalität zu GZ ** und den bisherigen Ermittlungsergebnissen.

Dazu ist resümierend auf den Anlassbericht ON 2.2, ausgehend von Kontobewegungen, insbesondere Geldtransfers in gesamt höherer fünf- bis sechstelliger Höhe von Konten der Ehegatten B* [deren Eingänge bzw Transfer auf ein kroatisches Konto dieses Beschuldigten auch bedenklich im Sinne des § 165 StGB stimmen], zu Konten der Tätergruppe, aber auch anderen Überweisungen (an chinesische Chemie- und Pharmafirmen) als Ermittlungsansatz (ON 2.5ff), den Anlassbericht ON 7.2, beinhaltend Observation mit Auswertung und Analyse von GPS-Daten der von auch diesem Beschuldigten verwendeten Fahrzeugen, falschen oder gefälschten Kreditkartenzahlungen (ON 7.3ff), weiters Auskünften aus dem Kontenregister (ON 11f) und Auskunftserteilungen von „**“ (ON 14), auf den wesentlichen Anlassbericht (ON 15) mit Observation, Peilerdatenanalyse, Auffindung des Lagers sowie Erkenntnissen über die Garagenanmietung in der gasse , ** E (vgl ON 15.2) sowie Sicherstellungen (ON 15, 3) bei Durchsuchung einer Paketabgabestation von ** in der straße , ** D, schließlich sichergestellten Kartons mit falschem Absender und diversen Pharmazeutika (ON 15, 3), den Anlassbericht ON 20.2 insbesondere wegen vier (von insgesamt 39) sichergestellten Paketen im Zeitraum vom 26. November 2024 bis 11. Dezember 2024 und dem Absender A B unter Aliasnamen zuordenbar, beinhaltend dort näher angeführte gefälschte Arzneimittel und Dopingpräparate (vgl ON 20.4), den Anlassbericht (ON 23) mit Einvernahmen von unter anderem und A B (ON 23.3) als Beschuldigten, den Zwischenbericht (ON 26) und den Anlassbericht (ON 29) über auffällige Transaktionen des A B zu verweisen. Demnach ist es dringend indiziert, dass er

I. ab zumindest 19. August 2021 bis zu seiner Festnahme in D* und andernorts des Bundesgebiets

1. zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität

für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr gesetzt habe, wobei er mit höherer Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und dies in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs 7 ADBG) übersteigenden Menge begangen habe,

insbesondere am 19. August 2021 an solchen anabolen Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandten Substanzen und Mimetika, Hormonen und Stoffwechsel-Modulatoren laut Verbotsliste

wobei er solche im Wert von insgesamt EUR 175.108,90 im Zeitraum vom 19. August 2021 bis 2. Februar 2024 über eine tschechische Tätergruppe angekauft, diese nach Österreich importiert, in einem Lager deponiert und von dort aus gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe, wobei er regelmäßig postalische Sendungen mit Substanzen wie den genannten über Unternehmen wie etwa die Post, DHL, DPD oder FedEX versendet habe (Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2, Abs 5 zweiter Fall ADBG 2021);

2. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich aus den unter Punkt 1. angeführten Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 ADBG 2021, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen sowie die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus den genannten kriminellen Tätigkeiten herrühren, verheimlicht oder verschleiert habe, indem er belgische Konten eröffnet habe (eines auch auf den Namen seiner Ehefrau F* B*) und im Zeitraum vom 19. August 2021 bis 2. Februar 2024 EUR 175.108,90 über diese Konten transferiert habe (Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 StGB);

II. im Zeitraum von Mai 2023 bis zu seiner Festnahme, mit einer Unterbrechung vom 1. Juni 2024 bis 11. Juli 2024, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten, insbesondere des AMS, unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, kein Einkommen zu beziehen bzw ohne staatliche Unterstützung einkommenslos zu sein, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Leistung von Arbeitslosengeld und sonstigen Sozialleistungen verleitet haben, die diese in einem noch festzustellenden, EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben (Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB).

Daran (der insofern dringenden Verdachtslage im genannten Umfang) vermögen auch die abseits eine Aussageverweigerung (ON 32) getätigten Ausführungen des A* B*, der grundsätzlich den Handel mit verbotenen Substanzen nach dem ADBG im Auftrag einer Organisation, die derartige Präparate vertreibt, abschwächend einräumt (ON 60.9), nichts Entscheidendes zu ändern. Soweit er etwa die ihm vorgehaltenen finanziellen Transaktionen nicht damit im Zusammenhang wissen will, sondern von Vermögensberatungen spricht, so nähren die belgischen Konten mit auffälligenZahlungsflüssen den Verdacht der Verschleierung durch Geldwäscherei, zumal auch nach Angaben des Beschuldigten vor der Polizei der Handel mit den Dopingsubstanzen gleichzeitig mit den Geldtransfers über die belgischen Konten begonnen habe. Zudem wurden, wie vom Erstgericht aktenkonform referiert, auch Zahlungsflüsse auf Konten dieses Beschuldigten in Kroatien in der oben genannten Höhe festgestellt, die dringend annehmen lassen, dass es sich dabei um (unversteuerte) Einkünfte handelt, die aus den inkriminierten Verkäufen stammen und schließlich, dass gegenüber dem Arbeitsmarktservice, von dem im oben angeführten Zeitraum Leistungen missbräuchlich – weil durch Betrug erlangt - in Anspruch genommen wurden, weil die sonstigen Einkünfte verheimlicht wurden. Gleichzeitig können die Zahlungsein- und -ausgänge auf den Konten des Beschwerdeführers und sener Frau auch nicht ohne Weiteres mit dem Bezug österreichischer Sozialleistungen schlüssig erklärt werden.

Ebensowenig entlasten die Ergebnisse der Durchsuchungen der Wohnung des Beschuldigten und einer von ihm angemieteten Garage und der dort vorgefundenen Gegenstände den dargelegten Verdacht und auch den Verdacht zusätzlicher Einkünfte gerade nicht, sondern legen erhebliche Einkünfte aus den inkriminierten Vertrieben nahe, zumal der wie seine Frau Sozialhilfe beziehende Beschuldigte offenbar ohne Kreditverbindlichkeiten ist, jedoch über drei PKW und ein neues Motorrad, über eine Elektromotorrad für ein Kind und hochpreisige Uhren (vgl On 42.3) sowie überdies über eine Eigentumswohnung in C* verfügt, wobei Hinweise für eine legale gewerbliche Verkaufstätigkeit und steuerliche Erfassung von allfälligen Einkünften aus einem offiziellen Handel fehlen. Bleibt anzumerken, dass Daten der sichergestellten elektronischen Geräte, zu denen entsprechende Zugangscodes nicht bekannt gegeben wurden, noch nicht ermittelt wurden, weil in in diesen Fällen erfahrungsgemäß mit längerer Dauer einer erfolgreichen Auswertung gerechnet werden muss. Auch die Angaben des G* (ON 60,10) entlasten den Beschwerdeführer angesichts der Observationsergebnisse und Sicherstellungen schließlich nicht.

Die jeweilige innere, auch qualifizierende Merkmals der jeweiligen Deliktskategorie umfassenden Tatseite (§ 5 Abs 1 StGB) einschließlich auch gewerbsmäßiger Tatbegehung nach Abs 4 Z 2 des § 28 ADBG erschließt sich bei den verdachtsmäßigen Verstößen nach dem § 28 ADBG ebenso wie bei der Geldwäscherei oder dem Betrug aus dem objektiven Geschehen innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums. Hievon erfasst sind auch die nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen jedenfalls ein bis mehrfach überschrittenen Grenzmengen in Bezug auf die anabolen Substanzen Testosteron, Trenbolon und Boldenon (ON 7.2,10).

Entgegen der Beschwerde ist weiterhin auch zumindest vom Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit b des § 173 Abs 1 und Abs 2 StPO auszugehen. Fluchtgefahr nach Z 1 ist ungeachtet der fallspezifisch zweifelhaften tatsächlichen Verfestigung im Inland trotz mehrjährigen Aufenthalts in einer Mietwohnung und des Bezugs sozialer Leistungen durchaus denkbar: die vorgebrachte und vage bis zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Pandemie angegebene zweijährige Tätigkeit als Lagerarbeiter in E* imponiert dabei angesichts des verdachtsmäßigen Schwerpunktes illegalen Erwerbs und starker Anbindung an eine Eigentumsimmobilie in C* und auch Kapitalvernögen im Ausland, wenngleich innerhalb der EU, nicht; allerdings sind daraus derzeit mangels offensichtlicher Fluchttendenz und mangels Hinweises auf gefälschte Reisepapiere (vielmehr unbare Zahlungsmittel) nicht ohne Weiteres jene bestimmten Tatsachen abzuleiten, die die Annahme (auch dieses) Haftgrundes zweifelsfrei tragen würden, auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich nach eigenen Angaben seit etwa drei Jahren lebe, also kaum denkbar vor Beginn des Tatzeitraums, sodass nach der Verdachtslage der Aufenthalt im Inland in nahem Zusammenhang mit dem verpönten Handel mit Dopingsubstanzen stehen könnte (nicht entscheidend).

Ohne jede Einschränkung zutreffend ist allerdings der Beschwerde zuwider die erstgerichtliche Annahme der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten auf freiem Fuß (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO): konkret, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei Beachtung seines lebensnah durch die verpönten Handlungen ermöglichten Lebensstandards im Rahmen dieser international agierenden Täterorganisation den inkriminierten Dopingmittelhandel sowie Geldwäscherei unterworfene Transaktionen weiter fortführen würde, um seinen Lebensstandard weiter zu finanzieren, gerade auch wenn erwartbar missbräuchlicher Sozialleistungsbezug nicht mehr ermöglicht würde, dementsprechend Handlungen, die in ihrer Gesamtauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (vgl dazu Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 46) jedenfalls als strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen zu werten sind. Die von der Beschwerde reklamierte Berücksichtigung der Änderung der Verhältnisse schlägt daher derzeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, mag er auch erstmals in Haft sein.

Dabei ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch rund fünf Wochen mit Blick auf die im Falle eines konformen Schuldspruchs zu erwartende Strafe auch nicht unverhältnismäßig. Nicht näher genannte gelindere Mittel, die das Gewicht dieses Haftgrundes substituieren könnten, wurden nicht angeboten und sind derzeit auch nicht ersichtlich.

Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei den Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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