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5R12/25s•OLG Innsbruck 5R12/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Halil Arslan, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, als Verfahrenshelfer, wegen (ausgedehnt) EUR 13.230,-- sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 3.000,--; Gesamtstreitinteresse: EUR 16.230,-- sA), über die Berufungen der klagenden (Berufungsinteresse: EUR 6.000,-- sA) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.000,-- sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben.
III. Der Berufung der beklagten Partei wird in der Hauptsache Folge gegeben.
IV. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass ein Betrag von EUR 1.000,-- samt 4 % Zinsen von 15.6.2023 bis 26.8.2024 und seit 29.8.2024 abgewiesen wird; im Übrigen wird sie mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt, dass nachfolgender Spruchpunkt 3. eingefügt wird, sodass sie unter Einschluss des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, des bestätigten und des abgeänderten Teils insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen EUR 9.150,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 8.810,-- von 15.6.2023 bis 26.8.2024 und aus EUR 9.150,-- seit 29.8.2024 zu zahlen sowie die mit EUR 9.438,77 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 4.080,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 4.190,-- von 15.6.2023 bis 26.8.2024, aus EUR 1.080,-- von 29.8.2024 bis 2.10.2024 und aus EUR 4.080,-- seit 3.10.2024 wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Folgen, die auf die Körperverletzung vom 24.11.2022 zurückzuführen sind, haftet.“
V. Mit der Berufung im Kostenpunkt wird die beklagte Partei auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.
VI. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.776,52 bestimmten Kosten der Berufungsverfahren zu ersetzen.
VII. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
VIII. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 24.11.2022 verletzte der Beklagte den Kläger am Körper, indem er ihm mit einem Taschenmesser in die rechte Hand stach. Dadurch erlitt der Kläger eine Schnittverletzung mit Durchtrennung der oberflächlichen und tiefen Beugesehne des Zeigefingers sowie Durchtrennung des vierten Fingernervs. Der Beklagte wurde aufgrund dieser Tat mit [rechtskräftigem] Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.5.2023, **-13, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; dem Kläger wurde ein Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,-- zugesprochen.
Aufgrund der erlittenen Verletzung hatte der Kläger – jeweils komprimiert – zwei Tage starke, acht Tage mittelstarke und sechs Wochen leichte Schmerzen zu erdulden. Als Dauerfolgen verblieben eine Gefühlsstörung im Bereich des rechten Zeige- und Mittelfingers, Schmerzen bei grober Belastung sowie eine eingeschränkte Grobkraft der rechten Hand. Die Gefühlsstörung, die sich wahrscheinlich nicht bessern wird, verursacht im Alltag keine Probleme; lediglich bei feinstmanipulativen Tätigkeiten wie zB eines Uhrmachers führt die Gefühlsstörung des Zeigefingers zu Einschränkungen. Zudem ist beim – unverheirateten – Kläger vorfallsbedingt eine Z-förmige Narbe auf der rechten Handinnenfläche (ein Lichtbild derselben integrierte das Erstgericht in seine Feststellungen [US 5]) verblieben. Spätfolgen können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zur Lösung der Narbenproblematik ist eine – sehr riskante – Operation geplant; sofern diese komplikationsfrei verläuft, hat der Kläger mit weiteren fünf Tagen mittelstarken und zwei Wochen leichten Schmerzen in komprimierter Form zu rechnen.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 20.11.2023 eingebrachten Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 13.000,-- sA, bestehend aus EUR 11.000,-- (global bemessenem) Schmerzengeld und EUR 2.000,-- (fiktiven) Pflege- und Haushaltshilfekosten (darin EUR 190,-- Pflegekosten und EUR 1.820,-- Haushaltshilfekosten gemäß Aufschlüsselung im Schriftsatz vom 10.1.2024 [ON 11]), sowie die mit EUR 3.000,-- bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten „für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden, Schmerzen und sonstigen Nachteile, sohin für Spät- und Dauerfolgen, die auf die Körperverletzung vom 24.11.2022 zurückzuführen sind“. Im weiteren Verfahren folgten nachstehende Ausdehnungen und Einschränkungen des Zahlungsbegehrens:
Anspruchsbegründend brachte der Kläger – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – vor, das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die sichtbare Narbe an der rechten Hand störe ihn in psychischer Hinsicht; da er zudem unverheiratet sei, stehe ihm die Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,-- zu.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete – ebenfalls soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, dem Kläger sei im Strafverfahren bereits ein Teilschmerzengeld von EUR 1.000,-- zugesprochen worden; der darüber hinaus begehrte Betrag sei überhöht. Spät- oder Dauerfolgen seien nicht zu erwarten, weshalb auch das Feststellungsbegehren nicht berechtigt sei. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil sich die Narbe an der Innenseite der Hand befinde und praktisch kaum sichtbar sei, sodass sie sein besseres Fortkommen nicht beeinträchtige.
Mit dem bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 10.150,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 9.810,-- von 15.6.2023 bis 26.8.2024 und aus EUR 10.150,-- seit 29.8.2024 zu zahlen und die Prozesskosten von EUR 10.418,94 zu ersetzen; das Mehrbegehren von EUR 3.080,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 3.190,-- von 15.6.2023 bis 26.8.2024, aus EUR 80,-- von 29.8.2024 bis 2.10.2024 und aus EUR 3.080,-- seit 3.10.2024 wies es ab. Das erhobene Feststellungsbegehren fand keinen Eingang in den Urteilsspruch. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde, den es rechtlich dahin würdigte, dass der Beklagte ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers für die Folgen der Körperverletzung hafte. Neben den – im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlichen – Ansprüchen auf Ersatz von (fiktiven) Pflege- und Haushaltshilfekosten, die das Erstgericht wie (zuletzt) begehrt zusprach, erachtete es angesichts der Verletzungsfolgen, der vorfallkausalen Schmerzen und des jugendlichen Alters des Klägers ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 9.000,-- für angemessen. Eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB stehe hingegen nicht zu. Ihr Zuspruch setze voraus, dass dem Verletzten ein Nachteil an seinem beruflichen oder privaten Fortkommen entstehen könne. Unter einer Verunstaltung sei jede wesentliche nachteilige Veränderung der nach außen hin bemerkbaren Erscheinung zu verstehen; ob sie vorliege, sei nicht nach medizinischen Gesichtspunkten, sondern nach der allgemeinen Lebensanschauung unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs zu beurteilen. In Anwendung dieser Grundsätze sei nicht mit einer Beeinträchtigung des Fortkommens des Klägers zu rechnen; Gegenteiliges lasse sich auch aus seinem Vorbringen nicht ableiten. Abschließend führte das Erstgericht unter der Überschrift „Zum Feststellungsbegehren“ aus, ein Feststellungsinteresse sei immer dann zu bejahen, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs bestehe, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden könne. Der Eintritt von vorfallkausalen Spätfolgen und damit verbundenen Schmerzen könne beim Kläger nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Feststellungsbegehren demzufolge zu Recht bestehe.
Der Zuspruch von EUR 9.150,-- sA (darin EUR 8.000,-- Schmerzengeld, EUR 520,-- fiktive Pflegekosten und EUR 630,-- fiktive Haushaltshilfekosten) ist mangels Anfechtung ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Abweisung des Schmerzengeldmehrbegehrens von EUR 80,-- sA.
Gegen die Abweisung der Verunstaltungsentschädigung (EUR 3.000,-- sA) sowie den unterbliebenen Ausspruch der Feststellung der Haftung des Beklagten im Sinn des (mit EUR 3.000,-- bewerteten) Feststellungsbegehrens wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er [erkennbar] die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass ihm der weitere Betrag von EUR 3.000,-- sA zugesprochen und über die Haftung des Beklagten in Stattgebung des erhobenen Feststellungsbegehrens mittels Feststellungsurteil erkannt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag im Umfang der Anfechtung.
Der Beklagte wendet sich mit ebenfalls fristgerechter Berufung gegen den Zuspruch von Schmerzengeld im Ausmaß von EUR 1.000,-- sA und beantragt unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des bekämpften Urteils dahin, dass dem Zahlungsbegehren lediglich mit einem Betrag von EUR 9.150,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 8.810,-- von 15.6.2023 bis 26.8.2024 und aus EUR 9.150,-- seit 29.8.2024 stattgegeben werde. Darüber hinaus führt er eine Berufung im Kostenpunkt aus, mit der er anstrebt, dem Kläger lediglich einen Kostenersatz in Höhe von EUR 9.787,26 anstelle von EUR 10.418,94 zuzuerkennen.
In seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen; der Kläger hat keine Rechtsmittelgegenschrift erstattet.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Rechtsmittel insgesamt in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 480 Abs 1, 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sich die Berufung des Klägers als nicht, jene des Beklagten (in der Hauptsache) als berechtigt.
A. Zur Berufung des Klägers:
1. Der Kläger macht den Umstand, dass das Erstgericht im Spruch der angefochtenen Entscheidung nicht – stattgebend – über sein Feststellungsbegehren erkannt hat, als Nichtigkeit ebenso wie als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO), Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
1.1. Der – vom Kläger hier erkennbar herangezogene – Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO soll die objektive Überprüfbarkeit des Urteils schützen. Der erste der in dieser Bestimmung genannten Nichtigkeitsgründe liegt dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils oder dessen Gründe isoliert im Auge. Maßgebend ist vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit. Der zweite dort angeführte Nichtigkeitstatbestand erfasst nur den Urteilsspruch selbst. Der letzte liegt dann vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 477 ZPO Rz 77, 81, 82 und 83 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Die Tatbestände des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO können nur dann als Nichtigkeitsgrund gelten, wenn das Berufungsgericht diesem Mangel nicht durch eine Urteilsberichtigung abhelfen kann. Sie bilden demzufolge nur dann Nichtigkeitsgründe, wenn diese Gerichtsfehler nicht in einer Diskrepanz zwischen Entscheidungswillen des Gerichts und erklärter Entscheidung liegen, sondern wenn der Entscheidungswille des Gerichts auf ein solches gesetzwidriges Urteil gerichtet war. Andernfalls ist dieser Fehler vom Berufungsgericht durch Berichtigung des Ersturteils (von Amts wegen) zu beheben und die auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Berufung zurückzuweisen (G. Kodek aaO, Rz 79; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 77).
1.2. Hier setzte sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung mit dem Feststellungsinteresse des Klägers auseinander und zog in der Folge aus den getroffenen Feststellungen den Schluss, dass das Feststellungsbegehren zu Recht bestehe (US 10). Somit erschließt sich aus den Entscheidungsgründen der eindeutige und unmissverständliche Entscheidungswille des Erstgerichts, (auch) dem Feststellungsbegehren stattzugeben. Eine Nichtigkeit ist daher ebenso wenig verwirklicht wie die übrigen in diesem Zusammenhang herangezogenen Berufungsgründe; vielmehr ist die Diskrepanz zwischen dem offenkundigen Entscheidungswillen des Erstgerichts und dem Spruch der Entscheidung vom Berufungsgericht im Wege einer Maßgabebestätigung (§ 419 Abs 3 ZPO) zu beheben. Dadurch wird (bloß) der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht, der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt hat (RIS-Justiz RS0041519; RS0041489).
1.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren so zu verstehen wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440), wobei es insbesondere nicht an die Formulierung eines Feststellungsbegehrens gebunden ist (8 ObA 165/02a). Das Gericht ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet (vgl RIS-Justiz RS0037440 ua; 4 Ob 51/88; RIS-Justiz RS0039357 [T19] = RS0041254 [T13]); dies muss insbesondere dort gelten, wo der vom Kläger formulierte Wortlaut das Begehren – etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinn des § 228 ZPO – von vornherein unzulässig machen würde (1 Ob 25/15f). In diesem Sinn war das Feststellungsbegehren durch das Berufungsgericht wie aus dem Spruch ersichtlich verdeutlichend zu fassen.
2. Soweit sich die Rechtsrüge des Klägers ferner mit dem Argument, die festgestellte Narbe beeinträchtige ihn gravierend in seinem Fortkommen, gegen die Abweisung der begehrten Verunstaltungsentschädigung wendet, ist ihr ein Erfolg zu versagen:
2.1. Ob eine Verunstaltung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Diese ist – wie das Erstgericht völlig zutreffend erkannte – nicht nach medizinischen Kriterien, sondern unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. Als Verunstaltung gilt jede wesentliche nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung. Diese braucht weder besonders abstoßend noch muss sie bei einem normal bekleideten Menschen sichtbar sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Verletzung selbst nach außen hin erkennbar ist. Es genügt, dass die Folgen der Verletzung die Gesamterscheinung beeinträchtigen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1326 Rz 5 mwN [1.8.2022, rdb.at]).
2.2. Die Rechtsprechung bejaht eine Verunstaltung bei erheblicher Narbenbildung (Hinteregger aaO Rz 8 mwN aus der Rsp), verneint sie jedoch im Fall einer unbedeutenden, die äußere Erscheinung nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigenden Narbenbildung (8 Ob 209/83 = ZVR 1984/345).
2.3. Hier ist dem in die Feststellungen des Erstgerichts integrierten Lichtbild, das die rechte Hand des Klägers zeigt, eine lediglich kleinflächige, unauffällige, an der Handinnenseite befindliche Narbenbildung zu entnehmen, die als unbedeutend im dargestellten Sinn zu werten ist und die äußere Erscheinung nicht wesentlich beeinträchtigt. Bereits mangels Vorliegen einer Verunstaltung hat das Erstgericht einen Anspruch nach § 1326 ABGB somit zutreffend verneint. Die Feststellung, die Narbe würde den Kläger in psychischer Hinsicht stören, ist dabei nicht entscheidungswesentlich, weshalb auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
3. Zusammengefasst ist die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit somit zu verwerfen und seinem Rechtsmittel im Übrigen keine Folge zu geben.
B. Zur Berufung des Beklagten:
1. Zutreffend argumentiert der Beklagte in seiner Rechtsrüge, das Erstgericht hätte den Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren beim Zuspruch des Schmerzengelds berücksichtigen müssen: Das Erstgericht erachtete ein – vom Beklagten in seinem Rechtsmittel nicht beanstandetes – Schmerzengeld in Höhe von EUR 9.000,-- als angemessen. Davon ist der dem Kläger im Strafverfahren zuerkannte Betrag von EUR 1.000,-- abzuziehen, sodass sich ein restlicher Zuspruch von EUR 8.000,-- ergibt; dementsprechend ist die bekämpfte Entscheidung abzuändern.
2. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das Erstgericht den im (rechtskräftigen) Strafurteil erfolgten Zuspruch von Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 1.000,-- eingangs seiner Entscheidungsgründe – zutreffend – als unstrittig festhielt.
3. Auch der abändernden Entscheidung ist die vom Erstgericht gewählte Zinsstaffel zugrunde zu legen, zumal sie im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet geblieben ist.
C. Kosten und Verfahrensrechtliches:
1. Die teilweise Abänderung des bekämpften Urteils bedingt eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung:
1.1. Entsprechend der zutreffenden, vom Kläger im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet gebliebenen Beurteilung der kostenrechtlichen Einwendungen durch das Erstgericht stehen ihm für folgende verzeichneten Positionen keine bzw geringere als die angesprochenen Kosten zu:
Demgegenüber ist der Schriftsatz vom 10.1.2024 (ON 11) entgegen den erstinstanzlichen Kosteneinwendungen des Beklagten wie verzeichnet – und vom Erstgericht richtig beurteilt – zu entlohnen, zumal er die Voraussetzungen des § 257 Abs 3 ZPO erfüllt und das darin erstattete Vorbringen im Hinblick auf die Vorbereitung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.1.2024 (ON 13) auch als zweckmäßig zu werten ist.
1.2. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte hat kostenrechtlich eine Phasenbildung zu erfolgen: Die erste Phase erstreckt sich von der Klagseinbringung bis zur (exklusive) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.10.2024 (ON 28), die zweite Phase umfasst (nur) die genannte Tagsatzung. In der ersten Phase beträgt der echte Streitwert (kostenunschädliches Unterliegen gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO hinsichtlich Schmerzengeld, vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.182) EUR 13.000,--. Davon ausgehend ist der Kläger lediglich geringfügig unterlegen, weshalb er Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags hat (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO). In der zweiten Phase beträgt der echte Streitwert EUR 15.150,--. Davon ausgehend drang der Kläger mit rund 80 % seiner Ansprüche durch, sodass er Anspruch auf Ersatz von 60 % seiner Vertretungskosten und 80 % der Barauslagen hat (§ 43 Abs 1 ZPO).
1.3. Somit berechnet sich der Kostenersatzanspruch des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt wie folgt:
Phase 1:
14.7. 2023 Antrag pflegschaftsgerichtliche Genehmigung TP3A EUR 416,80
50 % Einheitssatz EUR 208,40
ERV-Kosten EUR 2,60
20.11. 2023 Klage TP3A EUR 416,80
100 % Einheitssatz EUR 416,80
ERV-Kosten EUR 5,00
10.1. 2024 Schriftsatz TP3A EUR 416,80
50 % Einheitssatz EUR 208,40
ERV-KostenEUR 2,60
17.1. 2024 Verhandlung TP3A 1/2 EUR 416,80
100 % Einheitssatz EUR 416,80
27.5. 2024 Schriftsatz TP3A EUR 416,80
50 % Einheitssatz EUR 208,40
ERV-KostenEUR 2,60
Summe nettoEUR 3.555,60
zzgl 20 % UStEUR 711,12
zzgl Barauslagen (EUR 792,-- PG + EUR 2.999,76 SV-Gebühren)EUR 3.791,76
EUR 8.058,48
Phase 2:
2.10. 2024 Verhandlung TP3A 3/2 EUR 625,20
100 % Einheitssatz EUR 625,20
Summe nettoEUR 1.250,40
davon 60 %EUR 750,24
zzgl 20 % UStEUR 150,05
zzgl anteilige Barauslagen (80 % von EUR 600,-- SV-Gebühren)EUR 480,00
EUR 1.380,29
Summe Phase 1 + Phase 2: EUR 9.438,77
1.4. Mit der Berufung im Kostenpunkt ist der Beklagte auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen, zumal diese eine reformatorische Entscheidung über die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bedingt. Er hat daher die – gesondert verzeichneten – Kosten seiner Berufung im Kostenpunkt selbst zu tragen. Die Verweisung eines Kostenrekurses (einer Kostenrüge) auf die abändernde oder aufhebende Entscheidung über die Berufung stellt keinen Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO dar (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 50 Rz 2 mwN).
2. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Zumal das Rechtsmittel des Klägers erfolglos blieb, hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung von EUR 1.095,12. Mit seiner eigenen Berufung in der Hauptsache drang der Beklagte durch, sodass er ferner Anspruch auf Ersatz der – gesondert zur Berufung im Kostenpunkt – ebenfalls rechtzeitig und nicht überhöht verzeichneten Kosten dieses Rechtsmittels hat; das sind EUR 681,40. Nach Summierung der dem Beklagten zustehenden Kostenersatzansprüche ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 1.776,52.
3. Auch wenn das Berufungsgericht – wie hier – über zwei Berufungen zu entscheiden hat, liegt bei einem einheitlichen Anspruch nur ein Streitgegenstand vor. Bei einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist die Revisionszulässigkeit daher nach der Summe der mit den Berufungen angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen (2 Ob 15/86 = EvBl 1987/33; RIS-Justiz RS0042478; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO Rz 134). Entsprechend haben auch die Bewertungsaussprüche bei einem nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand zu erfolgen (4 Ob 221/16b).
Hier bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und vom Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 3.000,-- abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs- und des Feststellungsbegehrens sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0042923). Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht erkannte, übersteigt daher EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
4. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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