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10R74/24v•OLG Innsbruck 10R74/24v
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* SA (B*.), wider die beklagte Partei C*, D*, Handelsgesellschaft m.b.H. Co KG, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen EUR 268.773,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 268.773,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
[1]
[BEGRÜNDUNG:
[2]Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Maschine **, dabei handelt es sich um einen Wärmetauscher für eine Abwasserreinigungsanlage, erworben.
[3]In diesen Grundzügen kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
[4]Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 268.773,00 s.A., wobei sich der von der Klägerin begehrte Betrag aus nachfolgenden Positionen zusammensetzt:
[5]Fabrikation eines neuen Wärmetauschers mit Ausbauund ZusammenbauEUR 82.000,00,--
[6]Vertragsstrafen und Kosten für den Verzug der ReparaturEUR 78.908,00
[7]Kosten für die Aufbereitungen respektive Entsorgung des AbwassersEUR 107.865,00
[8]gesamtEUR 268.773,00
[9]Die Klägerin brachte dazu zusammengefasst vor, sie habe bei der Beklagten die Fertigung dieser Maschine in Auftrag gegeben. Trotz vollständiger Bezahlung sei die Maschine nach wie vor mangelhaft. Mehrfache Aufforderungen zur Verbesserung seien – trotz Zusage der Beklagten – nicht zeitgerecht und nicht fachgerecht durchgeführt worden. Die Maschine erfülle nicht die entsprechend vertraglich bedungene Kapazität in Bezug auf die Bewältigung der zu reinigenden Wassermengen. Die Beklagte habe es entgegen der Vereinbarung verabsäumt, die Maschine technisch so herzustellen, dass die vereinbarte Leistung, nämlich der Wirkungsgrad von 30.000 Liter pro Tag, erreicht werden könne. Die Maschine sei nicht im vereinbarten Maße funktionsfähig.
[10]Die Beklagte habe die Spezifikation des Projektes beim Erwerb der Maschine gekannt. Ihr sei auch der entsprechende Einsatz dieser Maschine im Projekt „E* F*“ bekannt gewesen. Mit der am 20.11.2020 getroffenen weiteren Vereinbarung (als Abänderung des Vertrags vom 3.4.2020) habe die Beklagte bestätigt, dass die Maschine gemäß dem Angebot montiert worden und an sich technisch funktionsfähig sei, dass jedoch der endgültige Wirkungsgrad von 30.000 Litern pro Tag nicht erreicht werden könne. Die Beklagte habe in weiterer Folge die Mangelhaftigkeit der Maschine im Sinne der verminderten Durchflussmenge anerkannt und Verbesserung zugesichert. Sämtliche Verbesserungsversuche seien ergebnislos geblieben.
[11]Da die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mängelbehebung die bedungene Funktionsfähigkeit der Maschine nicht hergestellt habe, seien der Klägerin die nunmehr geltend gemachten Schäden entstanden:
[12]Für die Fabrikation eines neuen Wärmetauschers, dessen Zusammenbau und Austausch seien der Klägerin Kosten von EUR 82.000,00 aufgelaufen.
[13]Die Beklagte habe – entgegen ihrer Zusage – den Termin für die zugesagte Reparatur nicht eingehalten, weshalb die Klägerin an ihre Auftraggeberin, die E* G*, an Vertragsstrafen und Kosten für den Verzug der Reparatur EUR 78.908,00 zu leisten gehabt habe.
[14]Dadurch, dass die Maschine mangels ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in Betrieb genommen werden habe können, sei der Klägerin für die „Aufbereitung und Entsorgung der Abwässer“ ein Schadensbetrag von EUR 107.865,00 entstanden.
[15]Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – ein, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden von gesamt EUR 268.773,00 für sie nicht nachvollziehbar seien. Die Klägerin habe lediglich behauptet, dass die Maschine mangelhaft sei und nicht die bedungenen Eigenschaften erfülle, worin die Klägerin eine Mangelhaftigkeit erblicke, sei nicht nachvollziehbar. Der Verweis der Klägerin auf Urkunden sei unzulässig. Diese würden kein Vorbringen ersetzen.
[16]Die Klägerin sei ausschließlich als Händlerin tätig und habe die in Rede stehende Maschine an ihren Kunden weiterverkauft. Dadurch seien sämtliche allfälligen gewährleistungsrechtliche und/oder schadenersatzrechtliche Ansprüche auf den Endkunden übergegangen.
[17]Für die vorliegende Maschine sei ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Die Klägerin habe einen Teilbetrag von EUR 22.866,25 noch nicht bezahlt. Sie sei daher nicht Eigentümerin der Maschine und auch nicht zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert. Aus prozessualer Vorsicht werde dieser noch aushaftende Betrag einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber kompensando eingewendet.
[18]Gemäß den AGB der Beklagten sei die Klägerin dazu verpflichtet, jeglichen Mangel binnen acht Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich bei der Beklagten zu rügen, was nicht geschehen sei. Losgelöst davon, handle es sich bei den behaupteten Mängeln nicht um Konstruktions- oder sonstige Fertigungsmängel, sondern seien diese allesamt durch eine grob mangelhafte und nicht fachgerechte Installation durch die Klägerin selbst bzw von ihr beauftragter Professionisten bedingt.
[19]Die Beklagte habe der Klägerin lediglich aus Kulanzgründen ihre Expertise und Unterstützung angeboten. Die Klägerin habe aber jegliche Verbesserungsversuche und sonstige kulante Empfehlungen und Hinweise der Beklagten ignoriert und die Mängelbehebung dadurch verunmöglicht.
[20]Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren infolge Unschlüssigkeit ab. Aus diesem Grunde unterließ das Erstgericht eine Beweisaufnahme und die Feststellung eines Sachverhalts.
[21]In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Klagsvorbringen sei zu entnehmen, dass die Klagsforderung darauf gestützt werde, dass die Maschine nicht die bedungene Abwasserfördermenge von 30.000 Liter pro Tag erreiche, wodurch ihr die geltend gemachten Schäden entstanden seien. Sie stütze ihre Ansprüche daher erkennbar auf § 933a ABGB. Ein Übernehmer könne Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet oder den Mangel vor der Übergabe schuldhaft nicht beseitigt habe.
[22]Das Gericht habe die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass sie ein entsprechendes anspruchsbegründendes Vorbringen erstatten müsse. Trotz dieser Erörterung habe es die Klägerin unterlassen, Vorbringen zum Verschulden der Beklagten zu erstatten. Aus dem Klagsvorbringen gehe auch nicht hervor, dass der geltend gemachte Mangel der zu geringen Födermenge bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sei.
[23]Die Klägerin mache pauschalierte Schadenersatzbeträge geltend, die sich aus mehreren Teilpositionen zusammensetzen würden. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, diese pauschalierten Schadenersatzbeträge aufzuschlüsseln. So hätte sie darlegen müssen, in welcher Höhe ihr Schäden für die Fabrikation, für den Zusammenbau und für den Austausch des Wärmetauscher aufgelaufen seien.
[24]Trotz mehrfacher Aufforderung zur Schlüssigstellung ließen sich aus dem Vorbringen die rechtserzeugenden Tatsachen nicht ausreichend ableiten, weshalb die Klage wegen Unschlüssigkeit bzw. mangelnder Individualisierung abzuweisen sei.
[25]Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[26]Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
[27]
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[28]Zum Richter:innwechsel im erstinstanzlichen Verfahren:
[29]Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat ein Richterwechsel stattgefunden. Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen. Der Richter, der das Urteil fällt, muss an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Die mündliche Streitverhandlung muss wiederholt werden, wenn ein Richterwechsel während der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist. Dabei schafft § 412 Abs 2 ZPO gewisse Erleichterungen für die Wiederholung nach einem Richterwechsel. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur dann ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird. Nimmt der neue Richter – wie im vorliegenden Fall – an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch nicht (zur Gänze) den Voraussetzungen des § 412 ZPO entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem genannten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustandegekommen (vgl RS0036578).
[30]Eine derartige Mangelhaftigkeit wurde von den Parteien weder in erster Instanz gemäß § 196 ZPO gerügt noch im Rechtsmittel geltend gemacht, sodass der mangelnden Beschlussfassung nach § 412 ZPO keine Relevanz zukommt .
[31]Zur Berufung:
[32]Zum anzuwendenden Recht:
[33]1. Die Klägerin fordert in diesem Verfahren erkennbar Schadenersatz.
[34]Die Klägerin hat ihren Sitz in Polen, die Beklagte in Österreich. Die von der Klägerin nach ihren Behauptungen gekaufte Maschine wird offenbar in Polen bei einer Abwasserreinigungsanlage verwendet.
[35]Aufgrund des vorliegenden Auslandsbezugs ist daher zunächst zu prüfen, ob fremdes Recht anzuwenden ist (§§ 1 und 3 IPRG), was bislang im vorliegenden Verfahren weder vom Gericht noch von den Parteien thematisiert wurde.
[36]2. Nach den Klagsbehauptungen ist zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag zustandegekommen. Bei einem internationalen Warenkauf enthält dazu das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht) Regelungen. Das UN-Kaufrecht kommt dann zur Anwendung, wenn der zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag auch dem sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens unterliegt. Seine Anwendungsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen.
[37]2.1. Der sachliche Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens erstreckt sich auf „Kaufverträge über Waren“ (Art 1 CISG). Der Anwendungsbereich wird durch dessen Art 3 Abs 1 auf „Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren“ ausgedehnt. Nach Art 3 Abs 2 CISG ist das Übereinkommen nicht auf Verträge anzuwenden, bei denen auf Seiten des die Ware liefernden Vertragspartners die Arbeits- und andere Dienstleistungen gegenüber den kaufmännischen Leistungen überwiegen. Dies kann vor allem bei typengemischten Verträgen, wie etwa Anlagenlieferverträgen, der Fall sein, die die Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Montage der Anlage umfassen. Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt (4 Ob 179/05k, 1 Ob 26/23i, ua).
[38]2.2. Österreich und Polen sind Vertragsstaaten des CISG. Daher ist dieses kraft autonomer Anknüpfung (Art 1 Abs 1 lit a CISG) anzuwenden.
[39]2.3. Bei der Prüfung, ob das UN-Kaufrecht anzuwenden ist, ist vorweg auf die allgemeinen Grundsätze dazu zurückzugreifen. Danach wird das UN-Kaufrecht als Teil der österreichischen Rechtsordnung verstanden, der auch von einer Rechtswahl mitumfasst ist. Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen (RS0115967; ähnlich RS0113574).
[40]2.4. Die Klägerin behauptet eine Schlechterfüllung des Kaufvertrags und damit eine Vertragsverletzung. Gegenstand des zu beurteilenden Kaufvertrags ist die Lieferung einer Maschine, weshalb – selbst wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob der Vertragsgegenstand auch die Montage der Maschine umfasst hat – zunächst grundsätzlich vieles für den sachlichen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens spricht. Die Beweislast für das Überwiegen kaufvertragsfremder Pflichten und damit für die Nichtanwendbarkeit des CISG trifft denjenigen, der sich auf seine Nichtanwendbarkeit beruft (RS0120301 = 4 Ob 179/05k; 4 Ob 159/11b; 1 Ob 26/23i).
[41]2.5. Bei einer Vertragsverletzung enthalten Art 74 ff des genannten UN-Kaufrechtsübereinkommens eigene Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz. Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil nach Art 74 CISG stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners (Verkäufers) sind keine Haftungsvoraussetzungen. Dem CISG liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleichs zugrunde. Ist die gelieferte Ware bzw Maschine – wie hier nach den Klagsbehauptungen – mangelhaft, steht dem Käufer daher ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu (4 Ob 208/12k; 1 Ob 26/23i; RS0104929 [T3]; RS0104937 [T4]).
[42]2.6. Sollte zwischen den Streitteilen in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag keine Rechtswahl getroffen worden und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechts nicht ausgeschlossen sein, wäre der Sachverhalt nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen, sonst nach dem nunmehr einheitlichen Kollisionsrecht für vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) zu beurteilen (vgl RS0122376 ua).
[43]3. Das Erstgericht hat es bislang unterlassen, die Frage der anzuwendenden Rechtsnormen zu erörtern. Damit kann aber die Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch nicht abschließend beurteilt werden, da nicht geklärt werden kann, ob der von der Klägerin begehrte Schadenersatz materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann oder nicht. So ist ein Klagebegehren dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren der Klägerin materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Mit anderen Worten bedeutet dies: Unterstellt man die Richtigkeit der aufgestellten Klagsbehauptungen und subsumiert man diesen Sachverhalt unter eine Rechts- bzw Vertragslage sowie unter die bestimmten Normen einer Rechtsordnung, so müsste dies zu einer Klagsstattgebung in Bezug auf den begehrten Schadenersatz führen.
[44]4. Bereits dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
[45]Zur Schlüssigkeit:
[46]1. Unter der Schlüssigkeit der Klage versteht man – wie oben aufgezeigt – die Möglichkeit der rechtlichen Ableitung des angestrebten Urteilsspruchs aus dem vorgetragenen Sachverhalt. Da diese Prüfung auf der Basis des materiellen Rechts zu erfolgen hat, ist die Frage der Schlüssigkeit der Klage eine Rechtsfrage (1 Ob 77/16d). Darauf hat die Klägerin in ihrer Berufung zutreffend hingewiesen.
[47]2. Ein Zahlungsbegehren ist nach § 226 Abs 1 ZPO dem allgemein für Klagen geltenden Schlüssigkeitserfordernis zu unterwerfen. Die Schlüssigkeit der Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden (RS0037780).
[48]3. Ergibt sich das Klagebegehren nicht aus den behaupteten Tatsachen, ist es unschlüssig. Das kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Falle eines ergänzten Sachvorbringens – im Sinne einer Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn – der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; RS0037516 [T5];. Geroldinger in Fasching/Konecny³ § 226 ZPO Rz 194).
[49]4. Jede Klage hat nach § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, muss jeder der Ansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Wird in einem solchen Fall nur ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. Hat der Kläger die gebotene Aufschlüsselung unterlassen, ist er vom Gericht gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (8 Ob 131/18z; 4 Ob 137/17a). Eine alternative Klagenhäufung, bei der ein Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig (RS0031014 [T8, T9, T10, T15, T17, T20, T21, T26, T31]).
[50]4.1. Gemäß der Rechtsprechung besteht eine solche Aufschlüsselungspflicht der Klägerin ausnahmsweise nur dann nicht, wenn aus derselben Schadensursache Schadensersatzansprüche abgeleitet werden, die aus so vielen Einzelforderungen bestehen, dass deren weitergehende Aufschlüsselung unzumutbar erscheint (RS0037907). Ob eine Aufschlüsselung zumutbar ist oder dies nicht der Fall ist, hängt somit immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (für viele: 7 Ob 178/15z).
[51]4.2. Die vorangeführten Grundsätze gelten aber nur bei einer objektiven Klagehäufung. Wird hingegen ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert (4 Ob 137/17a; 4Ob 241/14s), also insbesondere, wenn er einen Pauschalbetrag aus einem einheitlichen Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache geltend macht (4 Ob 137/17a; 10 Ob 63/08z). Ob eine solche Konstellation vorliegt, hängt stets davon ab, ob die einzelnen Positionen kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, was wiederum nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann (10 Ob 37/13h; 4 Ob 137/17a). Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen die Forderung einer Gesamtsumme ausreicht (8 Ob 672/89). Auch ein Pauschalbegehren auf Ersatz von Mängelbehebungskosten ist zulässig, selbst wenn diese höher sind als der Pauschalbetrag (8 Ob 135/03s).
[52]5. Die Klägerin fordert Schadenersatz als Folge einer Schlechterfüllung oder Vertragsverletzung (Schadenersatz „ex contractu“). Wird infolge einer Schlechterfüllung oder Kaufvertragsverletzung nicht der geschuldete Kaufvertragsgegenstand übergeben bzw geliefert und entstehen als Folge der Vertragsverletzung (Schlechterfüllung) der Klägerin als Käuferin deswegen Aufwendungen (etwa zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands, frustrierte Aufwendungen, etc), so handelt es sich – legte man österreichisches Recht zugrunde – um einen typischen Schadenersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung.
[53]5.1. Auch die Prozessbehauptungen der Klägerin hinsichtlich einer Schlechterfüllung und damit einer Vertragsverletzung sind ausreichend. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass die von der Beklagten gekaufte Maschine die vertraglich bedungene Kapazität in Bezug auf die Bewältigung der zu reinigenden Wassermenge von 30.000 Liter pro Tag nicht erreicht und daher die Maschine nicht im Sinne des vertraglich vorgesehenen Zwecks funktionsfähig ist. Damit hat aber die Klägerin ausreichend eine Mangelhaftigkeit der gekauften Maschine und damit eine Schlechterfüllung behauptet. Nähere Ausführungen zur Ursache dieser nicht erreichbaren vertraglich bedungenen Leistungsfähigkeit (Kapazität) der Maschine bedurfte es nicht.
[54]6. Das Erstgericht legt dar, dass aus dem Klagsvorbringen nicht hervorgehe, dass die Maschine bereits bei der Übergabe die vereinbarte Abwasserfördermenge nicht erreicht habe. Diese Ausführungen sind insofern nicht überzeugend, als dass die Klägerin bereits in ihrer Klagsschrift darauf hinwies, dass sie ihre Ansprüche auf die Mangelhaftigkeit der Maschine zum Zeitpunkt der Auslieferung stütze. Dieses Vorbringen konkretisierte sie im weiteren Verfahren sodann dahingehend, dass diese Mangelhaftigkeit darin erblickt wird, dass die bedungene Kapazität in Bezug auf die Bewältigung der zu reinigenden Wassermenge von 30.000 Liter pro Tag nicht erreicht werde.
[55]6.1. Zu den weiteren Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass es für die Schlüssigkeit einer Klage genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RS0036973 [T15]). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz (§ 226 ZPO) nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird. Es ist daher im vorliegenden Verfahren etwa nicht ein gesondertes Vorbringen der Klägerin erforderlich, aus welchen konkreten Rechtsnormen sich der begehrte Schadenersatz ableiten lässt. Im Rahmen des der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises nach § 1298 ABGB wäre es an der Beklagten gewesen, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen hervorgeht, dass ihr hinsichtlich der erfolgten Verletzung vertraglicher Pflichten kein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten ist (10 Ob 66/24i mwN). Das anzuwendende Recht hat das Erstgericht von Amts wegen zu erforschen.
[56]7. Die Klägerin leitet die geltend gemachten Forderungen „Fabrikation eines neuen Wärmetauschers, Zusammenbau und Austausch“ auf den Mangel der zu geringen Förderkapazität der von der Beklagten gelieferten Maschine ab. Die geltend gemachten Forderungspositionen (Fabrikation, Zusammenbau und Austausch), die allesamt der Behebung des (behaupteten) Mangels des gelieferten Wärmetauschers dienen, können kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, sodass ein einheitlicher Gesamtschaden vorliegt, der keiner weiteren Aufschlüsselung bedarf (vgl. RS0037907 bspw [T6], [T8]).
[57]Hingegen ist das Vorbringen hinsichtlich der Klagsteilspositionen „Vertragsstrafen und Kosten für den Verzug der Reparatur“ und „Kosten für die Aufbereitungen respektive Entsorgung des Abwasser“ bislang nicht nachvollziehbar und in keiner Weise schlüssig. So geht daraus beispielsweise nicht hervor, weswegen die Klägerin Vertragsstrafen und Kosten für den Verzug der Reparatur in welcher Höhe, für welche Verzugsdauer, wann zu leisten gehabt haben soll. Ebenso geht aus dem bisherigen Vorbringen nicht hervor, ob behauptet wird, dass die Klägerin das Abwasser selbst aufbereitete und entsorgte und dafür Kosten aufgelaufen sind, oder an Dritte für diese Tätigkeiten Zahlungen leistete. Ebenso bleibt offen, um welche Mengen es sich gehandelt haben soll und wann der Klägerin die Schäden aufgelaufen sind. Die Erstattung weiteren Vorbringens sowie die Aufschlüsselung ist daher hinsichtlich dieser Klagsteilspositionen für die Klägerin unumgänglich.
[58]Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
[59]1. Aufgrund des vorliegenden Auslandsbezugs ist im zweiten Rechtsgang zunächst zu prüfen, ob und bejahendenfalls welches fremdes Recht anzuwenden ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob der von der Klägerin begehrte Schadenersatz materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann oder nicht.
[60]2. Sollte österreichisches Recht zur Anwendung gelangen, wird die Klägerin, um den Schlüssigkeitsanforderungen im Sinne der obigen Grundsätze zu entsprechen, die Klagsteilspositionen „Vertragsstrafen und Kosten für den Verzug der Reparatur“ und „Kosten für die Aufbereitungen respektive Entsorgung des Abwassers“ jedenfalls aufzuschlüsseln und zu diesen ergänzendes Vorbringen zu erstatten haben.
[61]3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Klägerin ihre Prozessbehauptungen (einer Schlechterfüllung und der daraus resultierenden Schäden) – insbesondere unter Heranziehung von fremdsprachigen Urkunden – nachweisen kann, nicht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu beurteilen ist, sondern letztlich eine Frage der Begründetheit des Klagebegehrens nach Aufnahme aller von den Parteien angebotenen und vom Erstgericht als wesentlich erachteten Beweise ist.
[62]Im Hinblick darauf, wird es – selbst wenn ihr Vorbringen zu einer Klagsteilsposition gerade noch den Schlüssigkeitserfordernissen entspricht – im Interesse der Klägerin sein, im zweiten Rechtsgang ihr Vorbringen zu verbreitern.
[63]4. In Stattgebung der Berufung der Klägerin war das Urteil daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
[64]5. Der Kostenvorbehalt bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.
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