OLG Graz 8Bs379/24g

8Bs379/24gCorte d'appello21 mar 2025

Testo completo

OLG Graz 8Bs379/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00379.24G.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Dezember 2024, GZ **-199, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 15. November 2024 von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 15. Juni 2005 in ** B* durch Versetzen eines Messerstichs in die Herzgegend vorsätzlich getötet, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 192).

Mit Eingabe vom 21. November 2024 beantragte der Verteidiger des Freigesprochenen unter Vorlage des Kostenverzeichnisses den Zuspruch eines „Pauschalkostenbeitrages“ (Beitrag zu den Kosten der Verteidigung) von EUR 30.000,00 (ON 196).

Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen die Bestimmung eines angemessenen Beitrags im Sinn des § 393a StPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Freigesprochenen ein „Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung“ in Höhe von EUR 12.000,00 zuerkannt. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage insbesondere auf den Aktenumfang von rund 190 Ordnungsnummern bis zum freisprechenden Urteil, Beweisanträge im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an Haftprüfungsverhandlungen, an einer Tatrekonstruktion und kontradiktorischen Vernehmungen, Beschwerden und die Teilnahme an der (eintägigen) Hauptverhandlung verwiesen (siehe im Detail ON 199).

In der vom Freigesprochenen dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird (unverändert) die Zuerkennung von EUR 30.000,00 begehrt. Darin wird neben den vom Verteidiger gesetzten Handlungen insbesondere auch mit der Komplexität der zu lösenden Tatfragen, vor allem wegen zwei Belastungszeugen, die unterschiedlichste Versionen zum Tatablauf schilderten, argumentiert (siehe ON 204).

Diese ist nicht berechtigt.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat – soweit vorliegend relevant – der Bund einem freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst neben den nötig gewesenen und bestrittenen Barauslagen (außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO) einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf im Verfahren vor dem – soweit hier von Bedeutung – Landesgericht als Geschworenengericht EUR 30.000,00 nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten werden und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.

Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind Ermittlungs- und Hauptverfahren und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen; ausschlaggebend soll der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren sein. Daneben ist die Komplexität des Verfahrens in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6 f). Der Beitrag orientiert sich nicht (mehr) an der gesetzlichen Höchstgrenze, sondern an den durchschnittlichen Verteidigungskosten im Standardverfahren, von denen je nach Umfang und Komplexität des Verfahrens abgewichen werden kann.

Der nunmehr Freigesprochene war im 2005 eingeleiteten Ermittlungsverfahren erst ab Juni 2023 durch einen Verteidiger vertreten, wobei die (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigerleistungen in diesem und im Hauptverfahren (ein Rechtsmittelverfahren war nicht erforderlich) im angefochtenen Beschluss bzw auch in der Beschwerde konkret dargelegt wurden. Das gegenständliche Strafverfahren war nicht durch besonders komplexe Tat- oder Rechtsfragen gekennzeichnet. Der relevierte Umstand, dass zwei Belastungszeugen unterschiedlichste Versionen zum Tatablauf schilderten, vermag – der Beschwerdeausführung zuwider – eine bedeutsame Komplexität der zu lösenden Tatfrage noch nicht zu begründen. Die nunmehr geltenden Kriterien für den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6 ff) rechtfertigen im gegenständlichen Fall eine Erhöhung des im angefochtenen Beschluss zuerkannten Beitrags zu den Kosten der Verteidigung von EUR 12.000,00 nicht. Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet sich auf § 89 Abs 6 StPO.

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