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32Bs83/25b•OLG Wien 32Bs83/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Einspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 erster Satz StPO vom 20. Februar 2025, Zahl **, GZ **-34 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 erster Satz StPO ist rechtswirksam.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist iSd § 175 StPO nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Mit dem oben angeführten Antrag vom 20. Februar 2025 begehrt die Staatsanwaltschaft Wien die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil er in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er zurechnungsunfähig gewesen sei (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20), Nachgenannte schwer am Körper zu verletzen versucht bzw am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht habe, und zwar
I./ am 17. September 2024 B*, indem er eine Glasflasche an einer Laterne zerbrach und diese sodann in dessen Richtung schleuderte, wobei er B* verfehlte;
II./ am 9. Jänner 2025 C*, indem er heißes Wasser, welches er sich zuvor in einen Papierbecher gefüllte hatte, in dessen Gesicht schleuderte und wodurch C* eine Rötung der linken Gesichtshälfte erlitt.
A* habe hiedurch Taten begangen, die jeweils mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, und die ihm, wäre er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, als die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen und zwar die Verbrechen der schweren oder absichtlichen schweren Körperverletzung begehen werde.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 36.2), in dem dieser – ohne erkennbare Bezugnahme auf einen der in § 212 StPO angeführten Einspruchsgründe – ausführt, dass er niemanden (schwer) verletzen habe wollen. Sein einziges Bestreben sei es, wieder nach England zurückzukehren, wo seine Familie lebe und auch er in den letzten Jahren gelebt habe. Er habe zu Österreich keinen Bezug und verfüge hier über keine Wohnung. Die Unterbringung sei sicher nicht das Mittel, um ihm das Gefühl einer gerechten Entscheidung zu geben und ihn allenfalls von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Feststehe, dass er – sofern die Medikamenteneinnahme funktioniere – ruhig und auch gesprächsbereit sei. In Wien sei er jedoch auf sich allein gestellt und habe – auch nach der Unterbringung – keine Perspektive. Er beantrage jedenfalls ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung von Bewährungshilfe bzw Unterbringung in einer Wohngemeinschaft mit sozialer Betreuung.
Nach § 21 StGB erfordert die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum die Begehung einer Anlasstat nach § 21 Abs 3 StGB unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB zudem die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) wegen dieser Störung im Tatzeitpunkt sowie die Prognose, dass beim Betroffenen nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Für den Fall der Begehung einer Anlasstat mit einer drei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigenden Strafdrohung verlangt § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB zudem, dass sich diese Befürchtung auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung bezieht.
Gemäß § 434 Abs 1 zweiter Satz StPO gelten für einen Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215 StPO) sinngemäß.
Demnach hat das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO im Einspruchsverfahren über einen solchen Antrag zu prüfen, ob die zur Last gelegte Anlasstat außer im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder ein Grund vorliegt, der die Unterbringung des Betroffenen aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1), ob Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Unterbringung auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2), ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine strafrechtliche Unterbringung nahe liegt (Z 3), ob der Antrag an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Z 4), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (Z 5 und 6), ob ein nach dem Gesetz allenfalls erforderlicher Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (Z 7) oder die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nachträglich das Verfahren fortgesetzt hat (Z 8).
Dem Einspruchsgericht obliegt sohin lediglich die Prüfung, ob der Unterbringungsantrag den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Staatsanwaltschaft und die daran anknüpfenden rechtlichen Darlegungen zur objektiven Tatseite und zur Prognosetat sowie der Begehung der angelasteten Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB) denkrichtig und möglich sind sowie, ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Ob all diese Umstände schließlich zu einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB führen werden, muss dem – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung – erkennenden Schöffengericht vorbehalten bleiben und darf das Einspruchsgericht mit seiner Begründung der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (vgl Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25). Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Verdacht begründet und eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, Rz 18).
Dem Einspruch kommt auch nach umfassender amtswegiger Prüfung keine Berechtigung zu.
Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, aaO § 212 Rz 4) – mit gerichtlicher Strafe bedrohte, für eine Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in Frage kommende Anlasstaten (§§ 15, 84 Abs 4 StGB); rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Das Vorliegen eines für die Stellung eines Unterbringungsantrages erforderlichen Verdachts in Richtung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB gründet sich in Ansehung des Tatgeschehens vom 17. September 2024 in objektiver Hinsicht auf den Abschlussbericht der PI D* vom 17. Dezember 2024, AZ ** (ON 2), insbesondere auf die darin enthaltene Vernehmung des Zeugen B* (ON 2.5), sowie den unmittelbar nach dem Vorfall aufgenommenen polizeilichen Amtsvermerk vom 17. September 2024 (ON 2.8) und den Nachtragsbericht vom 8. Jänner 2025 (ON 9), insbesondere auf die darin enthaltenen Vernehmungen der Zeugen E* (ON 9.3) und F* (ON 9.4).
Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Jänner 2025 ergibt sich die erforderliche Verdachtslage aus dem Abschlussbericht der PI G* vom 10. Jänner 2025, GZ ** (ON 4), insbesondere aus den darin enthaltenen polizeilichen Amtsvermerken vom 9. und 10. Jänner 2025 (ON 4.8 und 4.9), aus den Vernehmungen der Zeugen H* (ON 4.6) und C* (ON 4.7) und dem ebenfalls enthaltenden Krankenhausbefund des Letztgenannten vom 9. Jänner 2025 (ON 4.12), sowie dem vorhandenen Videomaterial, auf welchem der Tathergang dokumentiert ist (ON 27.3).
Die subjektive Tatseite konnte die Anklagebehörde in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise aus dem objektiven Verhalten erschließen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Ausgehend von den sich auf Grundlage der dargelegten Beweisergebnisse ergebenden äußeren Umständen ist jedenfalls mit einfacher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Betroffene habe jeweils auch schwere Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen der von ihm angegriffenen Personen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Daran vermögen auch die nunmehrigen Ausführungen des Einspruchswerbers, der sich bislang zu keinem der Vorfälle zur Sache geäußert hatte (vgl ON 4.5, 7, 17 und 20.4), wonach er aus seiner Sicht weder jemanden verletzen noch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeiführen habe wollen (ON 36.2 S 2), nichts zu ändern. Selbst wenn man dieser nunmehrigen Verantwortung folgt, stünde dies nämlich der Annahme eines Handelns mit bedingtem Vorsatz nicht entgegen.
Die Anklagebehörde hat damit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung gebracht, wobei auch die von dieser gezogenen Schlüsse zur objektiven, aber auch zur subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind.
Zum Verdacht des Vorliegens des Schuldausschließungsgrundes des § 11 StGB und einer tatkausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sowie der in § 21 Abs 1 StGB geforderten Gefährlichkeitsprognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer Prognosetat in absehbarer Zukunft (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21-25, Rz 4; RIS-Justiz RS0090401) kann sich die Anklagebehörde auf das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie Univ.Doz. Dr. I* vom 9. Februar 2025 (ON 24.2) stützen. Dieser gelangte zur Einschätzung, dass bei A* eine paranoide Schizophrenie (ICD 10, F 20) bestehe und dieser an beiden relevanten Tattagen in einem schizophren-psychotischen Zustand gewesen sei. Für die Tatzeiten sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jeweils davon auszugehen, dass beim Genannten eine unbehandelte, dauerhaft bestehende schwere Geisteskrankheit iSd § 11 StGB tat- und handlungsbestimmend und die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die schwere Geisteskrankheit des A* habe die Dimension einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, welche bei den Tathandlungen am 17. September 2024 und am 9. Jänner 2025 wirksam gewesen sei. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut mit strafbaren Handlungen mit schweren Folgen, wie schweren und absichtlichen schweren Körperverletzungsdelikten, zu rechnen. Auf sich alleine gestellt würde der Genannte keine Medikamente nehmen, sofort wieder in einen hochaggressiven-psychotischen Zustand verfallen und entsprechende Taten setzen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB seien aus Sicht des Sachverständigen daher gegeben. Eine Substituierbarkeit durch Weisungen sei nicht gegeben, zumal es keinerlei erprobten sozialen Empfangsraum, keine etablierte therapeutische Begleitung oder ähnliches gebe, sodass die Gefährlichkeit nur intramural hintangehalten werden könne.
Soweit der Einspruchswerber – bereits mit Blick auf ein von ihm angestrebtes, im Einspruchsverfahren jedoch nicht zu prüfendes, mögliches Vorgehen nach § 157a StVG - ausführt, er sei – sofern seine Medikamenteneinnahme funktioniere – ruhig und gesprächsbereit, vermag er weder Widersprüche aufzuzeigen, noch sonst Zweifel an den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu wecken.
Des weiteren sind die Ermittlungen auch soweit gediehen, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen, können doch die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel – die von der Staatsanwaltschaft aktenkonform aufgearbeitet wurden – überblickt werden und sind diese so vorbereitet, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 16).
Nach dem Vorgesagten liegt sohin ein hinreichend geklärter, eine Unterbringung des Betroffenen naheliegend erscheinen lassender Sachverhalt vor.
Der Unterbringungsantrag enthält auch einen die Anlasstat mit allen in § 211 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen individualisierenden Anklagetenor (RIS-Justiz RS0120036), weshalb er auch nicht an formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO) und wurde dieser beim sachlich (§ 434 Abs 2 StPO) und (mit Blick auf den Handlungsort) örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsache Wien als Schöffengericht eingebracht (§ 212 Z 5 und 6 StPO).
Da auch der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO) vorliegt, stehen dem Unterbringungsantrag keine der in § 434 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 212 Z 1 bis 8 (bzw § 215 Abs 2 bis 4 StPO) angeführten Gründe entgegen, sodass – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien - der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Antrags festzustellen war.
Ob die Verdachtsgründe letztlich tatsächlich zur Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ausreichen, wird – wie bereits ausgeführt - das nach § 434 Abs 2 zweiter Satz StPO zuständige Schöffengericht nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung zu entscheiden haben.
Im Rahmen der gemäß § 434 Abs 1 zweiter Satz iVm § 214 Abs 3 StPO vorzunehmenden Entscheidung über die vorläufige Unterbringung hat sich das Einspruchsgericht entgegen dem nur einfachen Tatverdacht erfordernden (hier:) Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5) mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinn des § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 StPO auseinanderzusetzen.
Auch die vorläufige Unterbringung setzt einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen muss.
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) vom dringenden Verdacht aus, A* habe in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er zurechnungsunfähig gewesen ist (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20), Nachgenannte schwer am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB) bzw am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht (§ 15 StGB), und zwar
I./ am 17. September 2024 B*, indem er eine Glasflasche an einer Laterne zerbrach und diese sodann in dessen Richtung schleuderte, wobei er B* verfehlte;
II./ am 9. Jänner 2025 C*, indem er heißes Wasser, welches er sich zuvor in einen Papierbecher gefüllte hatte, in dessen Gesicht schleuderte, wodurch C* eine Rötung der linken Gesichtshälfte erlitt;
sohin Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, jeweils als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zuzurechnen wären, wobei diese Tathandlungen als Anlasstaten iSd § 21 Abs 3 StGB zu qualifizieren sind und, nach der Person des Betroffenen, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Die in objektiver Hinsicht jeweils dringende Verdachtslage ergibt sich schlüssig aus den bereits dargelegten Ermittlungsergebnissen, denen derzeit auch keine widersprechenden Beweisergebnisse entgegenstehen. Auf den jeweiligen dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite von A* war bei lebensnaher Betrachtung aus dem jeweiligen äußeren Geschehen zu schließen.
Der dringende Verdacht, dass der Genannte bei den Taten, deren er dringend verdächtig ist, wegen seiner Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich ebenso wie die entsprechende Gefährlichkeitsprognose jeweils aus dem oben bereits angeführten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie Univ.Doz. Dr. I* vom 9. Februar 2025 (ON 24.2).
Ausgehend von der dargestellten bestehenden dringenden Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor, weil dringend zu befürchten steht, dass der in Österreich nach eigenen Angaben weder sozial noch wirtschaftlich angebundene und unterstandslose A*, der schon im Ermittlungsverfahren für die Polizei nicht greifbar war (vgl ON 2.2 S 2), sich auf freiem Fuß belassen, dem Verfahren erneut entziehen werde, indem er sich verborgen hält.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO liegt vor, zumal – schon mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. I* (ON 24.2) - dringend zu befürchten ist, A*, dem nunmehr wiederholte Tatbegehung angelastet wird, werde auf freiem Fuß belassen aufgrund seines bestehenden und außerhalb der vorläufigen Unterbringung bislang unbehandelten psychischen Zustandsbilds ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen die körperliche Integrität, gerichtet sind, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen.
Nachdem sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem oben angeführten, erst kürzlich erstatteten (9. Februar 2025) Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. I* (ON 24.2) nicht ableiten lässt, dass sich der Zustand des Betroffenen in ausreichendem Ausmaß gebessert hätte, dieser vielmehr weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft zeigt (vgl ON 24.2 S 22, 25 und 29) und auch über keinen erprobten sozialen Empfangsraum oder eine etablierte therapeutische Begleitung verfügt (vgl ON 24.2 S 31), kommen gelindere Mittel im Sinne des § 431 Abs 2 StPO nicht in Betracht. Auch vom Einspruchswerber konnten, abgesehen von unsubstantiierten und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellenden Behauptungen, keine Umstände genannt werden, die einer vorläufigen Unterbringung hinreichend entgegenwirken könnten.
Im Hinblick auf den bereits eingebrachten Unterbringungsantrag und die klar umrissenen Beweismittel ist die Fortsetzung der erst seit 9. Jänner 2025 andauernden vorläufigen Unterbringung (bzw zunächst Untersuchungshaft) auch nicht unverhältnismäßig, weil in naher Zukunft mit einer Verhandlung und einem Urteil zu rechnen ist.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§ 431 Abs 1 StPO iVm § 175 Abs 5).
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