OLG Wien 11R192/24x

11R192/24xCorte d'appello21 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 11R192/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00192.24X.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH Co KG, C*, ** B*, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 16.165,24 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. September 2024, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.631,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 2019 wurde über den alleinvertretungsbefugten Funktionsträger der Klägerin Mag. D* A* wegen einer Finanzordnungswidrigkeit sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe von EUR 18.000 verhängt, über die Klägerin wurde eine Verbandsgeldbuße von EUR 13.000 verhängt. Beide Strafen wurde am 28.6.2019 ausgesprochen, Rechtsmittel wurden keine erhoben.

Die von der Klägerin an den Standorten C*, ** B*, und **, **, betriebenen Autohandelsbetriebe waren während der Covid-19-Pandemie aufgrund behördlicher Maßnahmen mehrfach beschränkt. Die Klägerin erlitt dadurch im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 15.6.2020 einen Umsatzausfall in der Höhe von EUR 1.850.846,61 (41,4 %), die Fixkosten der Klägerin aus „operativer inländischer Tätigkeit“ betrugen in diesem Zeitraum EUR 64.660,98.

Die Klägerin beantragte am 27.11.2020 aus dem Titel des Fixkostenzuschusses I eine Entschädigung (Förderung) in der Höhe von EUR 16.165,24. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte mit Email vom 3.12.2020 die Gewährung des beantragten Fixkostenzuschusses mit der Begründung ab, dass das Antragskriterium nach Punkt 3.1.3 der Richtlinie nicht erfüllt sei.

Der Individualantrag der Klägerin vom 7.6.2021 mit welchem sie den Ausschlussgrund nach Punkt 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung Fixkostenzuschuss I als unsachlich und damit gesetz- bzw verfassungswidrig bekämpfte, wurde vom VfGH mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Zivilrechtsweg zur Erlangung der Förderung nicht unzumutbar wäre.

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 29.5.2024 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Zahlung von EUR 16.165,24. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte sie vor, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung des Fixkostenzuschusses; das Ausschlusskriterium der Verhängung einer den Betrag von EUR 10.000 übersteigenden rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße sei nicht mehr anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.10.2023 V 145/2022-13 die entsprechende Wortfolge wegen Unsachlichkeit mit Wirkung zum 15.4.2024 aufgehoben habe.

Mit Schriftsatz vom 16.7.2024 (ON 11) stützte die Klägerin ihren Anspruch überdies auf Amtshaftung. Werde der Leistungsanspruch der Klägerin unter Hinweis auf eine gesetz- bzw verfassungswidrige Verordnung verneint, sei evident, dass die Klägerin durch die gesetzwidrige Erlassung von Punkt 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung Fixkostenzuschuss I BGBl II Nr. 225/2020 idF BGBl II Nr. 72/2020 durch den Bundesminister für Finanzen, sohin durch ein Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze, im Ausmaß des nicht erhaltenen Fixkostenzuschusses geschädigt worden sei. Auf den Einwand der Verjährung sei durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten verzichtet worden.

Mit Beschluss vom 3.9.2024 sprach das Erstgericht die Zulässigkeit der Klagsänderung aus.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Klagsabweisung. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte sie vor, dass bei der Klägerin ein Ausschlussgrund gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II Nr. 225/2020, vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 5.10.2023 bewusst keine Aufhebung ex tunc angeordnet. Die Aufhebung trete mit 15.4.2024 in Kraft, folglich sei die Verordnung - ungeachtet deren Aufhebung - auf früher verwirklichte Sachverhalte weiter anzuwenden. Ein Anlass- oder Quasi-Anlassfall liege nicht vor.

Allfällige Amtshaftungsansprüche seien gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährt. Der Fixkostenzuschuss I sei von der Klägerin am 27.11.2020 begehrt und am 3.12.2020 abgelehnt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ihrer Ansicht nach ein Schaden vorliege. Vergleichsgespräche habe es nur über Ansprüche, die gegen die COFAG gerichtet gewesen seien, gegeben. Die COFAG sei weder Verordnungsgeberin noch mit der Abwicklung von Amtshaftungsansprüchen betraut gewesen, Erklärungen hätten sich daher nicht auf Amtshaftungsansprüche beziehen können.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Neben den unstrittigen Sachverhaltselementen traf die Erstrichterin die auf der Seite 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen. Ausgehend vom eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt kam sie rechtlich zum Ergebnis, dass die vom VfGH im Erkenntnis vom 5.10.2023, V 145/2022, ausgesprochene Aufhebung der Wortfolge „und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein“ der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten, BGBl II Nr. 225/2020 idF BGBl II Nr. 72/2021, erst mit 15.4.2024 Wirksamkeit entfalte. Da keine Aufhebung ex tunc erfolgt sei, sofern - wie vorliegend - kein Anlassfall vorliege, weiterhin die Verordnung in ihrer ursprünglichen Form anzuwenden. Aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergebe sich auch, dass es dem Grunde nach nicht unsachlich sei, finanzielle Maßnahmen an das steuerliche Wohlverhalten zu knüpfen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich keine Unsachlichkeit bezüglich des im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Punktes 3.1.3 der Verordnung Fixkostenzuschuss I; die nunmehr bereinigte Rechtslage sei nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Gänze endgültig abgeschlossen gewesen sei.

Ein allfälliger Anspruch nach dem AHG sei gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährt. Der Klägerin sei der Schaden seit Zustellung des Ablehnungsschreibens am 3.12.2020 bekannt.

Die COFAG sei weder Verordnungsgeberin noch in diesem Bereich für den Bund tätig gewesen; Verjährungsverzichtserklärungen und Vergleichsgespräche könnten daher in diesem Bereich nicht für die nunmehr Beklagte gelten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:

1. Zum Fixkostenzuschuss:

1.1. Gemäß § 3 Abs 1 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, Artikel 1 des BGBl. I Nr. 86 2024 (kurz: COFAG-NoAG), das am 19.7.2024 in Kraft trat (§ 25 leg cit), sind die in § 2 Abs 9 leg cit angeführten Verordnungen auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden. Zu diesen Verordnungen zählt nach § 2 Abs 9 Z 2 leg cit die Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020 in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 COFAG-NoAG gehen sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderanträgen mit 1.8.2024 unverändert auf den Bund über. Nach § 6 Abs 2 COFAG-NoAG tritt in sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die wie hier vor dem 1.8.2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.

In diesem Sinn hat das Erstgericht die Bezeichnung der Beklagten mit Beschluss vom 3.9.2024 auf die Republik Österreich berichtigt.

1.2. Gemäß Punkt 2.3. des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021, die auf Klägerin zur Anwendung gelangte, wurde die COFAG vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.9. 2020 Umsatzausfälle erleiden („Fixkostenzuschüsse“), wobei die Antragstellung gemäß Punkt 1.3. bis zum 31.8.2021 zu erfolgen hatte.

Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO lautet auszugsweise:

„3 Begünstigte Unternehmen:

3. 1 Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

[…]

3.1. 3 […] und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;“

Mit Erkenntnis vom 5.10.2023, V 145/2022, (Spruchpunkt II) hob der Verfassungsgerichtshof die zitierte Wortfolge in Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO als gesetzwidrig auf.

1.3. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, führte der VfGH begründend aus, dass es dem Grunde nach nicht unsachlich ist, finanzielle Maßnahmen an das steuerliche Wohlverhalten zu knüpfen (Erkenntnis des VfGH V 145/2022, Rz 124). Zentrale Begründung dafür, dass die angefochtene Wortfolge aufgehoben wurde, war, dass die Regelungen nicht auf den Tatzeitpunkt des Finanzvergehens, sondern auf den Zeitpunkt der Verhängung der Sanktion abstellen; darin sah der VfGH eine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringenden Sachlichkeitsgebots. Weiters sprach der VfGH nach Art 139 Abs 5 B-VG aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 15.4.2024 in Kraft träten.

Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG sind alle Gerichte und Behörden an den Spruch des VfGH gebunden, wenn dieser eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat. Sofern der VfGH in seinem Erkenntnis – wie vorliegend - nichts Gegenteiliges ausspricht, ist die Verordnung allerdings auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden.

1.4. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Rechtslage, dass die vom VfGH aufgehobene Wortfolge in Punkt 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten weiterhin anzuwenden ist, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmungen mit 15.4.2024 konkretisiert hat und es sich unbestritten um keinen Anlassfall handelt (vgl. 1 Ob 141/24b zur VO Lockdown-Umsatzersatz).

1.5. Dass der Funktionsträger der Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags (am 27.11.2020) auf Erhalt des Fixkostenzuschusses eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat, stellt die Berufungswerberin gar nicht in Abrede. Damit geht ihre Behauptung, der Ausschluss von der Förderung sei aus unsachlichen Gründen erfolgt ebenso ins Leere wie die Argumentation, das Gericht hätte Punkt 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung als unsachlich und damit unbeachtlich zu beurteilen gehabt.

1.6. Soweit die Berufungswerberin damit argumentiert, der geltend gemachte Anspruch sei – in Folge der Bestreitung des Rechtswegs - nach der durch den VfGH bereinigten Rechtslage zu beurteilen, ist ihr die oben zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 141/24b entgegen zu halten, wonach eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Norm in einem späteren Verfahren weiterhin anzuwenden ist, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht ausgedehnt wird.

2. Zum Amtshaftungsanspruch:

Die Berufungswerberin wendet sich gegen die vom Erstgericht angenommene Verjährung des Amtshaftungsanspruchs und führt dagegen folgende Argumente ins Treffen:

  • entsprechend der in § 2 Abs 2 AHG normierten Rettungspflicht hätte die Klägerin den Zivilrechtsweg beschreiten müssen. Erst mit der gerichtlichen Verneinung des primären Zahlungsanspruchs sei die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs eröffnet worden.

  • der Verjährungsverzicht der COFAG binde – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – auch die Beklagte.

Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch auf die gesetzwidrige Erlassung von Punkt 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung Fixkostenzuschuss I BGBl. II Nr. 225/2020 idF BGBl. II Nr. 72/2020 durch den Bundesminister für Finanzen. Die gesetzwidrige Erlassung von Verordnungen kann als Akt der Hoheitsverwaltung Amtshaftung zur Folge haben (Mader in Schwimmann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 115, § 1 AHG, Rz 32 (mwN).

2.1. Amtshaftungsansprüche verjähren gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AHG drei Jahre nach Ablauf jenes Tages, an dem dem Geschädigten der Schaden bekannt wurde, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung (Ablaufhemmung). Für den Fristbeginn kommt es neben der Kenntnis vom Schaden darauf an, wann der Geschädigte ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs schließen konnte (RIS-Justiz RS0050355). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss so weit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524), wobei es auf die Kenntnis vom objektiven Sachverhalt und nicht auf dessen richtige rechtliche Qualifikation ankommt (RS0050355 [T5]). Mit dem Wissen, nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist (1 Ob 56/13m mwN). Der Geschädigte darf nicht warten, bis sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduziert ist (RS0034524 [T6]) oder er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (RS0050338 [T12]). Damit kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auch nicht auf den Zeitpunkt des Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 5.10.2023, V 145/2022, an (vgl 1 Ob 47/24d). Wann eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Umstände besteht, hängt jeweils vom Einzelfall ab (RS0034524 [T23, T41]).

2.2. Bei einer Klageänderung, wenn also der Anspruch – wie vorliegend - nicht schon mit Klage, sondern erst mit der Änderung (Ausdehnung) geltend gemacht wird, tritt die Unterbrechungswirkung erst mit dem Wirksamwerden der Klageänderung ein (RS0034740; RS0034954), wobei bereits das Einlangen des Schriftsatzes, mit dem die Klagsausdehnung/änderung vorgenommen wird, maßgeblich ist (RS0034759).

2.3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020 trat (nach Kundmachung am 25.5.2020) am 26.5.2020 in Kraft. Dass der Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung als Schadenseintrittszeitpunkt zu qualifizieren ist (vgl auch Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), AHG Amshaftungsgesetz2 (2022) § 6 AHG Rz 57), stellt die Berufungswerberin nicht in Abrede.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erlangte die Klägerin mit dem Ablehnungsschreiben vom 3.12.2020 Kenntnis davon, dass ihr Antrag auf Zuerkennung eines Fixkostenzuschusses nicht den von der Verordnung geforderten Kriterien („Das Antragskriterium nach Punkt 3.1.3. der Richtlinie ist nicht erfüllt“) entspricht und der beantragte Fixkostenzuschuss daher nicht zur Auszahlung gelangt.

Wenngleich es auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts für den Beginn der Verjährungsfrist ohnedies nicht ankommt (vgl RS0034321 [T1, T2]), war der Klägerin, die nach eigenem Vorbringen (ON 10, S 3) bereits am 7.6.2021 beim VfGH einen Individualantrag einbrachte, mit dem sie den Ausschlussgrund nach 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung als unsachlich und damit gesetz- bzw verfassungswidrig bekämpfte, spätestens zu diesem Zeitpunkt der anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt, dass es ihr zu diesem Zeitpunkt jedenfalls möglich gewesen wäre, den erst mit Klagsänderung vom 16.7.2024 erhobenen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen.

2.4. Soweit die Klägerin argumentiert, sie hätte im Hinblick auf die in § 2 Abs 2 AHG normierte Rettungspflicht zunächst den Zahlungsanspruch gegen die COFAG gerichtlich geltend machen müssen, ist zu erwidern:

Amtshaftungsansprüche sind insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter gemäß § 2 Abs 2 AHG zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Ein Schaden, der noch durch ein Rechtsmittel iS des § 2 Abs 2 AHG abwendbar ist, lässt die Verjährungsfrist nicht beginnen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern (RS0053128 T5). Wenngleich die Judikatur von einem weiten Rechtsmittelbegriff ausgeht, sind materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe vom Rechtsmittelbegriff ebenso auszuschließen (RS0053128 T3), wie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (RS0053128 T5). Daher sind Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbstständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, ebenso wenig wie die Geltendmachung materiellrechtlicher Ansprüche von der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG erfasst (vgl. Vollmaier in Schimmann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 11, § 2 AHG Rz 7).

Die Argumentation der Berufungswerberin, die gerichtliche Verneinung des Zahlungsanspruchs hätte die Amtshaftung erst eröffnet, weil die Klägerin in Entsprechung ihrer Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG zunächst Klage gegen die COFAG erheben hätte müssen, geht damit ins Leere.

Selbst wenn man der Argumentation der Berufungswerberin - mit Blick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 9/03k (dort gegenständlich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) und die Vorlagepflicht des Zivilgerichts nach § 89 Abs 2 B-VG - folgen und die Geltendmachung der Förderung im Zivilrechtsweg als verjährungshemmende Rettungsmaßnahme anderer Art qualifizieren würde, ist auch daraus für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Aus der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt nämlich, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekannt gewordene Schaden unabänderlich feststeht (vgl OGH 1 Ob 373/98d = JBl 2000, 307, jüngst 1 Ob 173/24h). Dies ist vorliegend der Fall. Das gegenständliche Verfahren gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde am 29.5.2024 und somit erst nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 23.10.2023 über die hier beanstandete Wortfolge in Punkt 3.1.3 der Verordnung eingeleitet. Das Zivilgericht war damit bereits an die Entscheidung des VfGH, die ein Außerkrafttreten von Punkt 3.1.3 des Anhangs zur Verordnung erst mit 15.4.2024 anordnete, gebunden; eine (nochmalige) Vorlage nach § 89 Abs 2 B-VG an den VfGH durch das Zivilgericht war somit vorliegend jedenfalls ausgeschlossen.

2.5. Wie die Berufungswerberin selbst erkennt, wurde die COFAG zum Zweck errichtet, Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nach den vom Bund vorgegebenen Richtlinien zu prüfen und auszuzahlen.

Die hier maßgebliche Verordnung nach § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten wurde jedoch vom dafür ermächtigten Bundesminister für Finanzen und nicht von der COFAG selbst erlassen.

Schon davon ausgehend geht die Argumentation der Klägerin, der Verjährungsverzicht der COFAG binde den Bund, ins Leere. Die COFAG konnte für Ansprüche, die ihr gegenüber nie bestanden haben, keine ihren Rechtsnachfolger bindende Verjährungsverzichtserklärung abgeben.

Abgesehen davon bezieht sich die Verjährungsverzichtserklärung der COFAG – wie sich aus der von der Klägerin vorlegten Urkunde (Beilage ./C)) ergibt - inhaltlich auf die Geltendmachung des Förderungsanspruchs.

Insofern ist die für den vorliegenden Fall in § 11 Abs 1 iVm § 6 COFAG-NoAG angeordnete Rechtsnachfolge des Bundes nicht maßgeblich.

3. Soweit die Klägerin primäre und sekundäre Verfahrensmängel im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, sie habe den Amtshaftungsanspruch auch auf die Untätigkeit des Vorordnungsgebers, nach zahlreichen und einhellig im Schrifttum gegen die Rechtmäßigkeit des Ausschlussgrundes geäußerter Bedenken, gestützt, unterlässt sie es, die Relevanz des geltend gemachten primären Verfahrensmangels sowie für ihren Rechtsstandpunkt relevante sekundäre Feststellungsmängel darzustellen. Die Berufung ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Insgesamt war daher der unberechtigten Berufung der Erfolg zu versagen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich die Entscheidung im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung hält.

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