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1R7/25t•OLG Linz 1R7/25t
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb am , selbständig, ** (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Grubeck, Mag. Danner, Mag. Holzapfel in Schärding, gegen die beklagte Partei C B, geb am **, Arbeiterin, *, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fuchsbilchler in Wels, wegen EUR 35.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 12.101,95) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. November 2024, Cg-56, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das Urteil, das im Umfang einer Klagsstattgabe von EUR 254,60 sA und einer Klagsabweisung von EUR 22.643,45 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem angefochtenen Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
BEGRÜNDUNG:
„[…]
IV. Ehewohnung
Der Erstantragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der EZ ** KG ** mit der Wohnadresse **. Die Zweitantragstellerin lebt derzeit noch gemeinsam mit den beiden Kindern unter dieser Adresse. Die Zweitantragstellerin verpflichtet sich die Liegenschaft bis längstens 31.12.2022 von ihren Fahrnissen zu räumen und dem Erstantragsteller geräumt zu übergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich die Zweitantragstellerin bis zu ihrem Auszug monatlich eine Benützungsgebühr in Höhe von € 400,00 ab Mai 2022 zu bezahlen.
V. Ausgleichszahlung
Der Erstantragsteller verpflichtet sich der Zeitantragstellerin einen Betrag von € 100.000,00 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses über die einvernehmliche Scheidung zu bezahlen [...]
[...]
VIII. Generalklausel
Mit dieser Scheidungsfolgenvereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller gegeneinander, wie sie zum heutigen Tage bestehen oder aus Anlass der Scheidung entstehen könnten, bereinigt und verglichen.
Die Antragsteller halten übereinstimmend und unwiderruflich fest, dass nach vollständiger Erfüllung obiger Vereinbarung sämtliches eheliches Gebrauchsvermögen, alle ehelichen Ersparnisse sowie die im Zusammenhang stehenden ehelichen Verbindlichkeiten vollständig aufgeteilt sind.
Mit dieser Vereinbarung sind daher auch alle sonstigen wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und ehelichen Verbindlichkeiten geregelt und zwar sogar dann, wenn es sich um Ansprüche auf Vermögenswerte handelt, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich angeführt sind.
Die Antragsteller verzichten somit unwiderruflich auf jede weitere Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff EheG.“
I. Zu den Tatsachenrügen
Urteilsseite 8 (F1): „Es kann nicht festgestellt werden, wann es zu diesen Verfärbungen bzw Beschädigungen gekommen ist und wer diese verursacht hat.“
Urteilsseite 8 (F2): „Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Streitteile besprachen, dass die Fahrnisse im Haus zu verbleiben haben.“
Stattdessen werden diese Ersatzfeststellungen begehrt:
Anstatt F1: „Die Verfärbungen bzw. Beschädigungen sind in der Zeit zwischen August 2021 und März 2023 durch die unsachgemäße Behandlung des neuwertigen Bodens durch die Beklagte eingetreten. Die Verschmutzungen und Kleberückstände in den anderen Räumen sind reinigbar. Die Kosten dafür betragen EUR 486,00. Die Kosten für die Sanierung des Innenbodens in der Küche/Wohnraum betragen zum Zeitpunkt des formellen Auszuges der Beklagten im Juli 2022 EUR 4.685,95.“
Anstatt F2: „Es wurde zwischen den Streitteilen anlässlich der Scheidung vereinbart, dass die Fahrnisse im Haus ** zu verbleiben haben.“
II. Zur Rechtsrüge
„VI. Fahrnisse
Die Aufteilung der Fahrnisse ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Scheidungsfolgenvereinbarung bereits erfolgt. Die Antragsteller leben bereits seit geraumer Zeit getrennt.“
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