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23Bs78/25a•OLG Wien 23Bs78/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Nichteinrechnung in die Strafzeit über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen vom 24. Februar 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Das errechnete Strafende fiel auf den 16. März 2025.
Auf sein Ansuchen erhielt er am 11. Jänner 2025 von 08:30 Uhr bis 18:30 Uhr einen Ausgang gemäß § 99a StVG gewährt. Als er nicht in die Anstalt zurückgekehrte, wurde die Fahndung eingeleitet. Nach seiner Festnahme am 13. Jänner 2025 um 09:45 Uhr wurde er noch am selben Tag um 11:10 Uhr in die Justizanstalt Wien-Simmering eingeliefert (ON 2.1, 3).
Daraufhin verhängte der Anstaltsleiter wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 1 iVm § 21 Abs 1 StVG über den Strafgefangenen gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von sieben Tagen (ON 2.5).
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 6) rechnete der Erstrichter
1. gemäß §§ 16 Abs 2 Z 3a iVm 99 Abs 4 StVG die Zeit des Ausgangs gemäß § 99a StVG vom 11. Jänner 2025 von 08:30 Uhr bis 18:30 Uhr sowie
2. gemäß §§ 16 Abs 2 Z 6 iVm 115 StVG die vom 7. Februar 2025, 09:00 Uhr, bis 14. Februar 2025, 09:00 Uhr, im Hausarrest verbrachte Zeit
nicht in die Strafzeit ein.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), die sich nunmehr als unzulässig erweist.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht entgegen § 17 Abs 1 Z 1 StVG dem Strafgefangenen vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich zum Antrag des Anstaltsleiters zu äußern. Da der Strafgefangene selbst Beschwerde erhoben hat und es ihm dabei freistand, in dem Rechtsmittel sämtliche für ihn sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) fallkonkret ohne Auswirkungen.
Die Anordnung und/oder der Vollzug der Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit eines Ausganges ist, ebenso wie die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit, nur bis zum Zeitpunkt der Entlassung (§ 148 StVG) möglich (RIS-Justiz RS0088399 und RS0088447). Dadurch entfällt die allenfalls bestehende Notwendigkeit eines nochmaligen Strafantritts nach der Entlassung zur Verbüßung nicht eingerechneter Strafzeit, was einem „Ratenvollzug“ gleichkäme und den Strafzwecken zuwiderliefe (Pieber in WK2 StVG § 17 Rz 16, § 99a Rz 16).
Dies gilt auch für den Vollzug einer (wie hier) vom Vollzugsgericht noch rechtzeitig vor Ablauf der Strafzeit ausgesprochenen Nichteinrechnung von im Ausgang und Hausarrest zugebrachten Zeiten, wenn dieser Ausspruch infolge einer Beschwerde, der – wie hier - die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde (vgl § 17 Abs 1 Z 4 StVG), nicht mehr vor Ende der (ursprünglichen) Strafzeit in Rechtskraft erwachsen kann. Kann über eine solche Beschwerde nicht mehr rechtzeitig entschieden werden, so kommt selbst dann, wenn sie unberechtigt ist, ein nachträglicher Vollzug der nicht in die Strafzeit eingerechneten Zeiten nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0088447 [T1] und RZ 1992/90, 286).
Nachdem der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bereits am 14. März 2025, 9.02 Uhr, aus der Strafhaft entlassen wurde und der Vollzug der nicht in die Strafzeit einzurechnenden Zeiten damit nicht mehr in Betracht kommt (womit auch der Antrag des Anstaltsleiters hinfällig ist), war das erhobene Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen (RZ 1992/90, 286).
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