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21Bs224/24f•OLG Wien 21Bs224/24f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 232 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Sachverständigen DI Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Mai 2024, GZ **-92, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 15.3.2024 bestellte das Landesgericht St. Pölten DI Dr. B* zum Sachverständigen und beauftragte diesen, binnen sechs Wochen Befund und Gutachten zu den Fragen, ob der Verurteilte C* im Sinn des § 39 Abs 1 SMG an Suchtmittel gewöhnt sei und ob die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG vorliegen würden, wobei auch auf die Therapiefähigkeit wie Therapiewilligkeit des Verurteilten sowie positivenfalls auch auf die vielversprechendste Art der Therapie (§ 11 Abs 2 SMG) eingegangen werden möge. Zusätzlich wurde gefragt, welche der in § 11 Abs 2 SMG genannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen als vielversprechendste Art der Therapie anzusehen sei, die konkreten Erfolgsaussichten der empfohlenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen und ob für den Erfolg der empfohlenen gesundheitsbezogenen Maßnahme eine stationäre Behandlung erforderlich und zweckmäßig sei (ON 73.1).
Zugleich mit der Gutachtenserstattung (ON 82) begehrte der Sachverständige mit Gebührennote vom 3.5.2024 Gebühren in Höhe von 1.199 Euro inkl. 20 % USt, wobei er unter anderem Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von 168,50 Euro für ein neurologisches Gutachten ansprach (ON 83.1).
Dagegen erhob die Revisorin des Oberlandesgerichts Wien Einwendungen, in der sie die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG nicht begründet sah und die Mühewaltung für das neurologische Gutachten daher nach § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu vergüten sei (ON 83.2).
In seiner Stellungnahme wies der Sachverständige auf den Wortlaut der lit d des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG hin und darauf, dass zur Fragebeantwortung eine neurologische Untersuchung nötig gewesen sei, die auch ausführlich begründet worden sei. Der Gebührenanspruch werde aufrechterhalten (ON 83.3).
In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme verweist die Revisorin des Oberlandesgerichts Wien auf zahlreiche Entscheidungen dieses Gerichts und darauf, dass danach eine Gebühr nach der angesprochenen Gesetzesstelle nur bei der neurologischen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens, somit in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich über dem Durchschnitt liegend, zustehe (ON 83.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht - soweit hier relevant - die Gebühren des Sachverständigen für Mühewaltung für die neurologische Untersuchung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG, wies das Mehrbegehren ab und wies die Rechnungsführerin an, den Betrag von insgesamt 1.065 Euro auf das Konto des Sachverständigen zu überweisen.
Begründend wurde dazu im Anschluss an die Äußerung der Revisorin angeführt, dass für eine Untersuchung samt Befund und Gutachten bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung und einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Personen ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden könne, je mit eingehender Begründung des Gutachtens, die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG 168,50 Euro betrage. Eine solche eingehende Begründung liege nach Literatur und stRspr dann nicht vor, wenn das Gutachten aus wenigen Sätzen oder Zeilen bestehe, wobei es auf die Aussage und des Gehalts des Gutachtens ankomme. Gegenständlich umfasse der neurologische Befund in zwölf Zeilen kurze Ausführungen hinsichtlich des Zustandes im Bereich des Kopfes und Halses sowie der oberen und unteren Extremitäten. Hinsichtlich der Begründung der neurologischen Diagnose habe der Sachverständige auf etwa einer Dreiviertelseite ausgeführt, dass es sich um einen im Wesentlichen unauffälligen neurologischen Zustandsbefund handle, sich keine Hinweise auf relevante neurologische Störungen ableiten ließen und somit in neurologischer Hinsicht keine Erkrankung festzustellen seien, die das Gehirn betreffen würden. Es sei daher nicht von keiner eingehenden Begründung auszugehen (ON 92).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Sachverständigen erhobene Beschwerde, in der er im Wesentlichen die Argumente in seiner zitierten Stellungnahme (83.3) wiederholt, bekräftigt, dass die Begründung des neurologischen (Normal-)Befundes tatsächlich in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich erfolgt sei und daher über dem Durchschnitt liege und beantragt, den bezeichneten Beschluss entsprechend der von ihm gelegten Gebührennote abzuändern (ON 94).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG steht, worauf bereits das Erstgericht hinwies, bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens, zu. Eine eingehende Begründung liegt dann nicht vor, wenn das Gutachten nur aus wenigen Sätzen oder Zeilen besteht (Krammer/Schmidt/Guggenbichler GebAG4 § 43 E 37).
Fallbezogen beschränkte sich die neurologische Diagnose, wie vom Erstgericht zutreffend zitiert, auf zwölf Zeilen, in denen festgehalten wurde, dass Kopf und Hals in der Beweglichkeit unbeeinträchtigt, Sensibilität und Motorik des Gesichts unbeeinträchtigt seien. Keine Beeinträchtigung des Sensoriums, Pupillen rund, mittelweit, prompte und ausreichende Reaktion auf Licht und Konvergenz. Optomotorik unbeeinträchtigt, kein Nystagmus. Zunge komme gerade, Gaumensegel heben seitengleich. Tonus, Trophik, Beweglichkeit der oberen und unteren Extremität seitengleich unbeeinträchtigt, Eudiadochokinese (hintereinander schnelle, entgegengesetzte Bewegungen) der oberen Extremität, Zehen- und Fersengang der unteren Extremität unbeeinträchtigt, Stand gerade, keine Falltendenz, kein Absinken oder Pronieren im Armvorhalteversuch, Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher (AS 11f in ON 82). Zur Diagnose wurde darüber hinaus ausgeführt, dass bei C* im Untersuchungszeitpunkt ein im wesentlichen unauffälliger neurologische Zustandsbefund zu erheben sei. Aus dem Studium der schriftlichen Unterlagen, den Ergebnissen Exploration und der eigenen klinisch-neurologischen Untersuchung seien keine Hinweise auf relevante neurologische Störungen abzuleiten. Somit seien in neurologischer Hinsicht keine Erkrankungen festzustellen, die das Gehirn direkt oder indirekt betreffen, insbesondere keine Hinweise auf kreislaufabhängige Erkrankungen des Gehirns, raumfordernde intrakranielle Prozesse, traumatische Schädigungen des Gehirns und seiner Hüllen, Epilepsie, entzündliche oder toxische Gehirnsschädigungen, kognitive Einbußen, Störungen der Bewegungskoordination, Störungen der Willkürmotorik, Sprech- oder Sprachstörungen, bzw. gravierende Störungen des Sinnesfunktionen oder auf gravierende Erkrankungen des Rückenmarks. Weiters seien keine Hinweise auf periphere neurologische Erkrankungen oder systemische Erkrankungen mit neurologischen Auswirkungen festzustellen. C* sei somit im Untersuchungszeitpunkt in neurologischer Hinsicht gesund (AS 14f in ON 82).
Eine besonders zeitaufwendige neurologische Untersuchung und eingehende Begründung kann dem nicht entnommen werden. Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG nicht vor, sodass nur der Tarifansatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG herangezogen werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO E 38).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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