OLG Wien 21Bs178/24s

21Bs178/24sCorte d'appello20 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs178/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00178.24S.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 127ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die B* betreffende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. April 2024, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In dem unter anderem gegen B* wegen §§ 127ff StGB und anderer strafbarer Handlungen geführten Verfahren wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 6.2.2024 Dr. C* zum Verfahrenshelfer des B* gemäß §§ 61 Abs 2 StPO, 39 JGG bestellt (ON 76.2).

Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragte der Verfahrenshelfer, ihm die nötig gewesenen Barauslagen gemäß § 393 Abs 2 StPO - soweit hier relevant - für elektronische Akteneinsicht, Abfrage in Höhe von 6,23 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 39,06 Euro von D* zum Landesgericht Wiener Neustadt und retour (93 km) zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Wiener Neustadt den Barauslagenersatz antragsgemäß (ON 123).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 123.2), der keine Berechtigung zukommt.

Die Anklagebehörde verwehrt sich gegen den Zuspruch von Kosten für die Fahrt des Verfahrenshilfeverteidigers mit dem eigenen PKW von seinem Kanzleisitz in D* zum Ort der Verhandlung am Landesgericht Wiener Neustadt, weil die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Regionalzug von D* nach Wiener Neustadt mit einer Fahrtdauer von 22 bis 32 Minuten sowie Gehzeit vom Bahnhof Wiener Neustadt zum Landesgericht Wiener Neustadt in der Dauer von 9 Minuten bzw. vom Kanzleisitz des Verfahrenshelfers zum Bahnhof D* 15 Minuten) alternativ möglich gewesen sei.

Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Nötig sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendigen Auslagen, also solche, die dem Angeklagten bzw. dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zu Gute kamen (Lendl WKStPO § 393 Rz 9).

Zur Rechtsverfolgung notwendig sind jedenfalls die Kosten der Anreise zu Gericht. Bestellt die Rechtsanwaltskammer einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, so entzieht sich dies der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und hiedurch notwendige Fahrtspesen sind zu ersetzen. In der Regel sind dies zwar die Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels, wie es die Staatsanwaltschaft ins Treffen führt, doch verwendet der Verfahrenshelfer für die Fahrt zu Gericht den eigenen PKW, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, sofern die Benützung an sich notwendig war (aaO Rz 10). Ein genereller Rechtsanspruch darauf besteht zwar nicht, mit Blick auf den Kanzleisitz in D* und die zurückzulegende Entfernung einerseits zum Bahnhof, andererseits zum Landesgericht Wiener Neustadt bestehen keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Einschätzung der beantragten und notwendig gewesenen Fahrtkosten.

Berücksichtigt man weiter den Beschwerdegegenstand von rund 20 Euro, also die Differenz zwischen dem vom Erstgericht zugesprochenen und dem von der Anklagebehörde ins Treffen geführten reduzierten Anspruch, bestehen auch aus wirtschaftlicher Sicht keine Bedenken an der erstgerichtlichen Ermessensentscheidung.

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