OLG Wien 14R140/24x

14R140/24xCorte d'appello20 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 14R140/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00140.24X.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, ** und 2. Österreichische Gesundheitskasse, **, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich und 2. Land Burgenland, **, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 115.823,41 sA und EUR 38.822,52 sA (insgesamt EUR 154.645,93 sA) und Feststellung (Streitwert: gesamt EUR 10.000,-), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10.07.2024, **-49, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 3.970,68 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Unstrittiger bzw unbekämpfter Sachverhalt:

Am 07.04.2017 kam es in , in den Betriebsräumlichkeiten des Liegenschaftseigentümers A B junior, in welchen seit Generationen eine mehrgeschossige Getreidemühle betrieben worden war, zu einem Arbeitsunfall.

Bis zu diesem Unfall befand sich im zentralen Betriebsraum der Mühle ein im Jahr 1935 vom Großvater des Liegenschaftseigentümers in Eigenbauweise errichteter Aufzug. Dieser bestand aus einem dreiseitigen Holzschacht und einer Hebeplattform (ohne Fahrkorb), die von einem einfachen Tragseil gehoben wurde.

Am Unfalltag wurde der Aufzug vom Seniorchef (C* B* senior, dem Vater des Liegenschaftseigentümers) gemeinsam mit dem im Betrieb der Mühle beschäftigten, bei den klagenden Parteien sozialversicherten D* benutzt, um vom ersten in den dritten Stock zu fahren. Der Aufzug stürzte ins Erdgeschoß ab, da das Tragseil riss. Beide Fahrstuhlinsassen wurden dabei schwer verletzt.

Am 21.02.2007 – zu diesem Zeitpunkt wurde noch die Getreidemühle vom Juniorchef betrieben – fand eine Überprüfung der Betriebsanlage durch die Bezirkshauptmannschaft E* statt. Dabei wurde der Aufzug nicht beanstandet.

A* B* junior meldete ihm Jahr 2015 der Gewerbebehörde die Einstellung des Betriebes. Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2015 wurde die „F* GmbH“ gegründet, deren Geschäftsführerin G* und deren Gesellschafter unter anderem G* und B* junior waren. F* GmbH beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft E* am 23.10.2015 die Erteilung einer gewerbe- und baurechtlichen Bewilligung einer neuen Betriebsanlage auf diesem Grundstück. Gegenstand der Betriebsanlage war ausschließlich das Erdgeschoss, nicht aber die oberen Stockwerke des Mühlengebäudes. Auch der Betrieb eines Aufzugs war nicht Gegenstand des Antrags. Im Einreichplan waren Maschinen (Kuchenmühle, Röstöfen, Presse, Knetmasse und Elevator) eingezeichnet. Am Ort des – nicht als solchen bezeichneten – Aufzugschachts war ein Symbol in Form eines Rechtecks mit zwei sich kreuzenden Querstrichen eingezeichnet, das in Grundrissen das Vorhandensein hoher Einbauten bezeichnet, ohne die Einzeichnung näher zu konkretisieren.

Am 25.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, die aber nur „Sprechtag-Charakter“ hatte, da der Verhandlungsleiter der Ansicht war, dass noch Unterlagen fehlten. Nach Vorlage weiterer Unterlagen fand am 18.05.2016 wieder eine Verhandlung an Ort und Stelle statt; das Vorhandensein eines Aufzugs wurde nicht thematisiert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E* vom 19.05.2016 wurde der F* GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erteilt. Der Bewilligungsbescheid umfasst lediglich das Erdgeschoss. Der Betrieb und die Nutzung eines Lastenaufzuges wurden nicht genehmigt.

In der Folge wurde vermehrt auch die im Obergeschoß von H*, einem Agrarproduktehändler, gelagerten Kürbiskerne verarbeitet und der Aufzug wurde wieder regelmäßig verwendet. Davon wurde die Gewerbebehörde nicht verständigt.

Die klagenden Parteien erbrachten an ihren Versicherungsnehmer D* aufgrund der von ihm beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen Bar- und Sachleistungen.

In einem Vorprozess, der von der Erstklägerin gegen A* B* junior geführt wurde, wurde Letzterer zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 93.745,94 Euro sA, sowie zur Haftung für alle künftig an D* und seinen Arbeitgeber erbrachten Pflichtleistungen verpflichtet (**-42 des Landesgerichts Eisenstadt; Oberlandesgericht Wien 16 R 107/20b).

II. Parteienvorbringen:

Mit gegenständlicher Klage begehren die Erstklägerin 115.823,41 Euro sA und die Zweitklägerin 38.822,52 Euro sA von den beiden beklagten Gebietskörperschaften zur ungeteilten Hand (gestützt auf Amtshaftung) als Ersatz (bzw Regress) für die an ihren Versicherungsnehmer D* unfallbedingt erbrachten Pflichtleistungen (jeweils näher aufgeschlüsselt in der Klage ON 1 S 4 f und 9 f). Ferner begehren sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige unfallbedingt zu leistende Pflichtleistungen, soweit hiefür ein sachlich und zeitlich kongruenter Deckungsfonds gegeben ist.

Dazu bringen sie zusammengefasst vor, der gegenständliche Aufzug sei nie ordnungsgemäß abgenommen, gewartet oder technisch überprüft worden und habe nie dem Stand der Technik entsprochen. Der Betrieb des Aufzugs habe der Arbeitsmittelverordnung und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung bzw deren Vorgängerbestimmungen widersprochen; er hätte niemals betrieben werden dürfen. Die technischen Mängel seien offenkundig gewesen.

Dennoch sei er bei einer im Jahr 2007 durchgeführten Begehung der Mühle im Rahmen einer Überprüfung der Betriebsanlage durch die Bezirkshauptmannschaft E* als Gewerbebehörde nicht beanstandet worden. Auch im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens der F* GmbH in den Jahren 2015 und 2016 sei der Aufzug nicht beanstandet worden, obwohl sich der Aufzug unübersehbar mitten im Hauptbetriebsraum befunden habe. Bei der Genehmigung von Betriebsanlagen seien auch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zwingend zu berücksichtigen. Die Gewerbebehörde treffe eine Handlungspflicht zugunsten aller Personen, die sich in einem Betrieb aufhalten könnten.

Wäre der Aufzug beanstandet worden, dann wäre dieser außer Betrieb gesetzt und entweder modernisiert oder endgültig stillgelegt worden, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Da es im Betrieb der Ölmühle keinen Platz für die Lagerung des Pressguts gegeben habe, sei es offenkundig gewesen, dass der Aufzug dem Transport von Säcken mit Kürbiskernen in den Pressraum gedient habe. Auch der Schaltschrank, über den der Lift in Betrieb zu nehmen war, habe sich in den Räumlichkeiten der Ölmühle befunden. Auch wenn der Aufzug allenfalls von anderen Personen als den im Betrieb der Ölmühle involvierten betrieben worden wäre, mache dies keinen Unterschied, weil die Möglichkeit der Inbetriebnahme auch von den Betriebsräumlichkeiten der F* GmbH aus bestanden habe, weshalb eine Gefahrensituation für alle Personen geschaffen worden sei, die sich in der Ölmühle aufhielten.

Die Organe der Bezirkshauptmannschaft E* hätten bei ihren Begehungen die Existenz des Aufzugs zur Kenntnis genommen; dieser sei bei der Begehung des Jahres 2007 sogar vorgeführt worden. Sie hätten auch davon ausgehen müssen, dass der Aufzug von Arbeitnehmern des Betriebs verwendet werde, und diesen daher in das Genehmigungsverfahren einbeziehen bzw anlässlich der Begehung des Jahres 2007 beanstanden müssen. Die im Jahr 2007 gewonnene Erkenntnis von der Existenz des Aufzugs habe sich die Behörde auch für das Jahr 2015/2016 zurechnen zu lassen; sie hätte daher eine dem Stand der Technik entsprechende Außerbetriebnahme des Aufzugs vorzuschreiben gehabt.

Die Beklagten beantragen die Klageabweisung und entgegnen (soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung), Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens sei ausschließlich das eingereichte Projekt, wie es anhand der Projektunterlagen beantragt werde. Ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage sei im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen. Der Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung habe lediglich das Erdgeschoss umfasst; weder die oberen Stockwerke, noch der Lastenaufzug oder dessen Betrieb seien Teil des Antrags oder Gegenstand des Verfahrens gewesen. Es habe daher für die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens keine Veranlassung gegeben, bezüglich des Lifts tätig zu werden.

Da der in Aussicht genommene Betrieb der Ölmühle Kleinpressungen von von den Kunden direkt ins Erdgeschoss gelieferten Kürbiskernen umfasst hätte, sei auch die Nutzung des Aufzugs als Lastenaufzug für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Dem gesamten Betriebsanlagenakt sei somit kein einziger Hinweis zu entnehmen gewesen, dass die Nutzung des Aufzugs geplant gewesen wäre. Der Behörde sei es verwehrt, vom Inhalt des Antrags abzuweichen oder Auflagen vorzuschreiben, die das Wesen des beantragten Betriebablaufs verändern würden. Soweit am Unfalltag eine Einlagerung von Kürbiskernen im Obergeschoss des Gebäudes geplant gewesen sei, sei dies konsenswidrig erfolgt.

Während des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sei der Aufzug vollflächig verplankt und nicht benutzbar, und nach den Angaben der Antragstellerin nicht mehr in Betrieb und von der Stromversorgung getrennt gewesen. Weitere Maßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen; eine Gefährdung habe nicht bestanden. Durch das Hinzutreten der Handlungen Dritter, nämlich der Lösung der Verplankung der Aufzuganlage und der konsenswidrigen Nutzung der außer Betrieb genommenen Anlage sei eine weitere Schadensursache hinzugetreten, mit der die Behörde nicht zu rechnen gehabt hätte.

Die im Jahr 2007 durchgeführte Überprüfung der damaligen Getreidemühle stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, da deren Betrieb im Jahr 2015 eingestellt worden sei. Auch damals sei der Aufzug bereits außer Betrieb und von der Stromversorgung getrennt gewesen. Vom Schutzzweck der für die Getreidemühle vorliegenden Genehmigungen und der darauf fußenden Überprüfungen seien ausschließlich die Arbeitnehmer der Getreidemühle umfasst gewesen. Es fehle daher insoweit am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

III. Angefochtenes Urteil:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab.

Es traf die auf den Urteilsseiten 2 und 5 bis 7 enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs – soweit diese im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sind - gekürzt wiedergegeben wurden und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahingehend, dass ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtungen der Organe der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens 2015/2016 schon deshalb zu verneinen sei, weil der Umstand, dass der Aufzug (noch) vorhanden sei, vor der Behörde bewusst verheimlicht worden sei. Es habe auch keine Hinweise dafür gegeben, dass beim Betrieb der Ölmühle das Obergeschoß benutzt werde. Ginge man davon aus, dass die Organe bei der Betriebsanlagenüberprüfung im Jahr 2007 das Vorhandensein eines Aufzugs noch wahrnehmen hätten können, ändere sich daran nichts. Es folgt nämlich daraus noch nicht, dass dieser Jahre später auch noch vorhanden sei. Darüber hinaus seien die von der beantragten Anlage ausgehenden Gefahren immer nur anhand des eingereichten Projekts (Antrag samt Betriebsbeschreibung) zu beurteilen. Darin nicht angeführte Maschinen und Betriebsmittel seien nicht von der Genehmigung umfasst und daher konsenslos; deren Betrieb stelle eine Verwaltungsübertretung dar. Eine von der Genehmigung abweichende Betriebsweise dürfe dem Projektwerber nicht unterstellt werden. Die Genehmigungspflicht solle nur von jenen Gefährdungen schützen, die durch eine der Art des Betriebs gemäße Inanspruchnahme bewirkt werden könnten. Damit sei der Schaden, der dadurch entstanden sei, dass der Aufzug konsenslos, also gerade nicht projektmäßig in Betrieb gesetzt worden sei, nicht vom Schutzzweck der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens, die die Organe der Bezirkshauptmannschaft zu beachten gehabt hätten, umfasst. Umso mehr gelte dies für die Betriebsanlagenüberprüfung des Jahres 2007.

IV. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerinnen wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag auf Abänderung in Richtung einer vollinhaltlichen Klagestattgebung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Klägerinnen nicht Folge zu geben.

V. Berufungsentscheidung:

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1. 1 Die Klägerinnen bekämpfen folgende Feststellungen des Erstgerichts (Berufung ON 51 S 13 f):

Anstelle dieser bekämpften Feststellungen werden nachstehende Ersatzfeststellungen begehrt:

1. 2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung den sechs bekämpften Feststellungen (bzw Feststellungsblöcken) sechs Ersatzfeststellungen (bzw Ersatzfeststellungsblöcke) entgegen stellt, ohne konkret darzulegen, anstelle jeweils welcher der beanstandeten Feststellungen ersatzweise jeweils welche Konstatierungen gefordert werden. Zwar werden die bekämpften Feststellungen und die ersatzweise begehrten mit gleichen Buchstaben (a – f) bezeichnet, sodass noch davon ausgegangen werden kann, dass dies eine gewisse Zuordnung darstellen soll, doch enthalten die nachfolgenden gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts gerichteten Berufungsausführungen zur Beweisrüge (Berufung S 14 - 19) keine solche erkennbare Zuordnung zu den jeweiligen Feststellungen bzw Ersatzfeststellungen. Es ist daher nicht erkennbar, aufgrund jeweils welcher unrichtigen Beweiswürdigung die einzelnen bekämpften Feststellungen getroffen worden sein sollen und aufgrund jeweils welcher konkreten Beweisergebnisse und Erwägungen die jeweils angestrebten Feststellungen zu treffen gewesen wären (vgl zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Tatsachenrüge ua RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]; Kodek in Rechberger, ZPO5 § 471 Rz 15). Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, diese notwendige Zuordnung auf Basis eigener Vermutungen selbst vorzunehmen, um herauszufinden, welche der angeführten Feststellungen die Berufungswerberinnen mit welcher Begründung anfechten wollen.

Daher ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1. 3 Aber selbst bei großzügiger Auslegung der Ausführungen zur Beweisrüge, gelänge es den Klägerinnen nicht, die nachvollziehbar getroffenen und umfassend begründeten Erwägungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung die bekämpften Feststellungen betreffend zu erschüttern:

Bei genauer Betrachtung wendet sich die Beweisrüge gegen die Feststellungen

  • zur Betriebsanlagenüberprüfung des Jahres 2007, wobei sie inhaltlich bekämpft, dass der Aufzug dabei nicht besichtigt, nicht thematisiert und insbesondere nicht vorgeführt worden sei (Fa und Fb);

  • zu den Begehungen der Jahre 2015/2016, wobei sie inhaltlich bekämpft, dass der Aufzugschacht dabei auf allen vier Seiten verplankt („verbarrikadiert“) gewesen sei (Fc, Fd, Ff);

  • dass vom Juniorchef bei der ersten Begehung 2015 auf Nachfrage des Sachverständigen für Hochbau angegeben worden sei, dass dort („verplankter Verbau“) einmal ein Aufzug gewesen sei, den es aber nicht mehr gebe (Fc);

  • außerdem tritt sie der Feststellung entgegen, dass die Verplankung deshalb erfolgt sei, weil sowohl Junior- als auch Seniorchef bewusst gewesen sei, dass der Aufzug in der bestehenden Form nicht hätte verwendet werden dürfen (Fe).

Nur hinsichtlich dieser vier Umstände enthält die Tatsachenrüge überhaupt gegenteilige Ersatzfeststellungen (vgl Berufung S 14 a - f); dem darüber hinausgehenden Inhalt der (formal) bekämpften Feststellungen wird mit den Ersatzfeststellungen inhaltlich gar nicht widersprochen. So wird etwa dem Umstand, dass über den Aufzug bei der Begehung 2016 nicht gesprochen wurde, inhaltlich nicht entgegengetreten; auch wird offenbar zugestanden, dass der Lift (jedenfalls) zum Transport von Lasten Verwendung gefunden hat und die Behörde von dessen Inbetriebnahme nicht verständigt worden ist.

1. 4 Zunächst kann auf die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu den inhaltlich bekämpften Feststellungen verwiesen werden (Urteil S 7 - 9; § 500a ZPO). Der Berufung gelingt es nicht, einigermaßen erhebliche Bedenken dagegen zu wecken.

Das Erstgericht begründete lebensnah, warum es der Verantwortung der Zeugen B* junior und senior keinen Glauben schenkte; diese versuchten schon im Ermittlungsverfahren und im Vorverfahren ** den Unfallhergang durch ein Stolpern des Verunfallten zu erklären und die Verletzung des Seniorchefs zu verheimlichen. Daher ist es auch verständlich, dass das Erstgericht der Aussage des unbeteiligten Zeugen D*, der selbst kein Interesse am Prozesserfolg oder -verlust einer der beteiligten Prozessparteien gehabt hat, folgte.

Entgegen der Ansicht der Berufung erklärt bereits der Versuch, den wahren Unfallhergang zu vertuschen – wie schon das Erstgericht erkannt hat –, dass den Beteiligten völlig klar gewesen sein muss, dass der Liftbetrieb nicht zulässig und insbesondere nicht von der Behörde genehmigt war.

Unter diesen Umständen kann auch jetzt nicht damit argumentiert werden, dass B* junior und senior nicht gewusst hätten, dass der Lift auch als Lastenaufzug nicht benutzt werden könne (Fe). Worauf diese Annahme gestützt werden könnte, wird nicht dargelegt; der festgestellte Sachverhalt bietet dafür jedenfalls überhaupt keinen Anhaltspunkt. Dass dies der Juniorchef bei der polizeilichen Beschuldigteneinvernahme so angegeben hat, hat das Erstgericht zu Recht nicht überzeugt. Wäre der Juniorchef tatsächlich davon ausgegangen, dass der Lastenaufzugbetrieb zulässig und für den Betrieb notwendig sei, wäre der Aufzug schon in den Antragsunterlagen als Lastenaufzug angegeben bzw im Nachhinein diesbezüglich eine Änderungsbewilligung beantragt worden.

Zur Äußerung des Juniorchefs zum Aufzugschacht anlässlich der Begehung 2015 (Fc) liegen bestätigende Aussagen der beiden Zeugen DI I* und Mag. J* vor, sodass die Beweiswürdigung nachvollziehbar ist (Protokoll ON 44 S 4 und ON 26 S 21).

Schließlich ist es einleuchtend, dass bei den Begehungen der Zugang zum Lift im Erdgeschoß verplankt gewesen sein muss (Fa, Fc), wäre doch sonst – wenn also die Holzverbauung als (betriebsbereiter) Aufzug zu erkennen gewesen wäre - nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum davon auszugehen, dass die Behörde, ohne dass das Vorhandensein dieses Aufzugs thematisiert worden wäre, eine Genehmigung erteilt hätte. Dazu kann auf die lebensnahe Aussage des Zeugen DI Dr. K*, Sachverständiger für Maschinenbau und Aufzüge, verwiesen werden; er hätte „aufgeschrien, wenn hier jemand ein Ding aus dem Jahr 1935 stehen hat“ (Protokoll ON 26 S 26).

Auch wenn durchaus zuzugestehen ist, dass die Erinnerung aller Zeugen durch die seither verstrichene Zeit schon sehr verblasst war, ist doch mit der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Aufzug in dem damals bestehenden äußerst mangelhaften Zustand, wenn er als solcher und seine Nutzung und Benutzbarkeit als Aufzug im Betrieb erkennbar gewesen wäre, jedenfalls eine Erwähnung in den Protokollen gefunden hätte. Diese Erklärung erscheint tatsächlich glaubhafter, als jene, die die Berufungswerberinnen nun bemühen, dass nämlich die Organe der Beklagten sehr unaufmerksam gewesen wären, ihrer Umgebung keine Beachtung geschenkt hätten, nicht sorgfältig vorgegangen wären bzw ihnen die bezughabenden Bestimmungen über Aufzüge nicht bekannt gewesen seien (Berufung S 16, 18).

Auch den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu dem festgestellten, aber nunmehr bekämpften Umstand, dass im Jahr 2007 der Aufzug der Behörde nicht vorgeführt worden ist (Fb), kommt Schlüssigkeit zu. Diesbezüglich reicht schon der Hinweis darauf, dass der Lift überhaupt nicht im Protokoll Erwähnung findet; es ist nämlich deshalb nicht davon auszugehen, dass dieser als Teil der Betriebsanlage wahrzunehmen gewesen wäre. Weder ist diese Beweiswürdigung denkunmöglich, noch aktenwidrig (vgl Berufung S 18 f). Auch diesbezüglich vermögen die Berufungsausführungen - auch jene zur Notwendigkeit eines Lastenaufzugs im Betrieb einer Rückschüttmühle - keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen zu erwecken.

1. 5 Die Berufung zeigt daher nicht erfolgreich auf, dass die bekämpften Feststellungen Fa - Ff zwingend unrichtig wären oder zumindest wesentlich überzeugendere Argumente für die jeweils gewünschten Ersatzfeststellungen a - f sprechen. Daher kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2. 1 Das Erstgericht hat die gegenständlichen Klagebegehren letztlich (auch) mit der rechtlichen Begründung abgewiesen, dass für den eingetretenen Schaden der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle, weil die Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 nur vor jenen Gefährdungen schützen soll, die durch eine der Art des Betriebs gemäße Inanspruchnahme bewirkt werden könnten. Der Schaden sei hier aber gerade dadurch entstanden, dass der Aufzug konsenslos - also gerade nicht projektmäßig - in Betrieb gesetzt wurde, sodass er vom Schutzzweck der Vorschriften, welche die handelnden Organe im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu beachten hatten, nicht umfasst sei.

2. 2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 9 - 11) ausdrücklich billigt und die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig hält. Es reicht daher aus, auf die vom Erstgericht dargelegten Entscheidungsgründe zu verweisen und nur auf die im Lichte der Berufungsausführungen als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO).

2. 3 Die Rechtsrüge der Klägerinnen wendet sich gegen diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, geht aber in weiten Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; sie ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605; RS0043312).

Insbesondere geht sie wiederholt davon aus, dass die Gewerbebehörde in „zahllosen Begehungen“ der Betriebsanlage seit 1935 den Aufzug als ein betriebsübliches und notwendiges Betriebsmittel, das nicht zu übersehen sei, pflichtwidrig nicht beanstandet hätte. Es ist allerdings überhaupt nicht festgestellt, dass der Aufzug als Aufzug zu erkennen gewesen wäre.

2. 4 Die Berufung verkennt auch den Umfang und den Zweck einer Betriebsanlagengenehmigung; diese hat nicht darin bestanden, den technisch veralteten Aufzug zu kontrollieren bzw zu beanstanden (so die Berufung S 11); der Behörde kam auch nicht die Rolle „der Aufzugbehörde“ zu (so die Berufung S 12). Die Rechtsrüge bleibt zudem bei all ihren weitwendigen Ausführungen jegliche zielführende rechtliche Argumentation und jegliches Zitat aus Lehre bzw Judikatur schuldig.

2. 5 Zutreffend wurde hier vom Erstgericht der Schutz des Verunfallten D* durch die Vorschriften der GewO 1994 bzw des ASchG (implizit) bejaht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen hier zwar Vermögensschäden geltend machen, diese aber als Folge der von D* erlittenen Gesundheitsschädigung eingetreten sind, sodass es sich nicht um „bloße Vermögensschäden“ handelt. Es war daher zu prüfen, ob die Organe der Beklagten Schutzvorschriften verletzt haben, die zumindest auch darauf abzielen, Gesundheitsschäden von Menschen – wie die im vorliegenden Fall eingetretenen - zu verhindern.

2. 6 Auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen haftet der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe nur dann, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte (RS0031143). Es wird für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest mitbezweckt (vgl Schragel, AHG³ Rz 130; va RS0050038, RS0031143 uva).

2. 7 Nach der Judikatur stellen freilich die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 74, 77 und 79) Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB dar (RS0109982). Bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften in gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren sind jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (vgl 1 Ob 157/04a; 1 Ob 55/95).

Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen unter anderem dann nur mit Genehmigung der Gewerbebehörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (vgl 1 Ob 93/00h).

Arbeitnehmer sind zwar vom geschützten Personenkreis des § 74 Abs 2 GewO ausgenommen, wenn aber eine nach der GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliegt, sind die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit anzuwenden (§ 93 ASchG), sodass es sich diesbezüglich um zusätzlich zu berücksichtigende Genehmigungsvoraussetzungen handelt (vgl Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 Rz 42).

Liegt eine gewerbliche Betriebsanlage iSv § 74 Abs 1 vor, ist diese genehmigungspflichtig, wenn sie (der Bau, Bestand und/oder Betrieb) geeignet ist, die Schutzgüter des Abs 2 zu beeinträchtigen. Es genügt also die bloße Eignung zur Beeinträchtigung, dh dass Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen) auf bestimmte Personen (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche (§ 74 Abs 2 Z 3 bis 5) nicht auszuschließen sind. Aber: Es sind nur jene Auswirkungen relevant, die zum Zeitpunkt der Beurteilung erkennbar sind; wobei im Hinblick auf die Dauer des Bestands und Betriebs der Anlage mittel- und langfristige Gefahren miteinzubeziehen sind (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 Rz 31 mwN).

Nach § 77 Abs 1 GewO ist die Betriebsanlage (nur) zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen (jeweils iSd § 74 Abs 2) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach § 79 GewO können solche Auflagen auch noch nach Erteilung einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden.

2. 8 Das Erstgericht erkannte hier richtig, dass die Betriebsanlage - auf die sich die gegenständlichen Begehungen 2015 und 2016 bezogen haben – den gegenständlichen Aufzug nicht umfasste. Den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens bildete allein der Antrag einschließlich der Betriebsbeschreibung (Einreichunterlagen, vgl dazu § 353 GewO); dieser Antrag grenzt den Verfahrensgegenstand ab (vgl VwGH 91/04/0185). Die von der beantragten Anlage ausgehenden Gefahren sind auch nur anhand des eingereichten Projekts zu beurteilen. Nur das nach den Einreichunterlagen vorgelegte Projekt wird auf seine Genehmigungsfähigkeit überprüft; die Genehmigung umfasst nur das in den Unterlagen beschriebene Projekt (VwGH 2012/04/0017). Anlagen, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, haben außer Betracht zu bleiben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen notwendiger Bestandteil des Projekts sind, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies wegen Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrags führen (VwGH 91/04/0267). Nicht die tatsächliche Anlage ist Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sondern die konkret beantragte Betriebsanlage (VwGH 91/04/0105), auch wenn die Anlage bereits in einer vom Antrag abweichenden Weise errichtet worden ist (VwGH 98/04/0023). Ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH Ra 2023/04/0018 Rs 1 uHa 2001/04/0204). Daher ist auch ein Genehmigungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er über den Antrag und nicht eine davon abweichende tatsächliche Ausführung einer Betriebsanlage abspricht (VwGH 98/04/0043). Selbst wenn die in Rede stehende Betriebsanlage bereits errichtet ist und betrieben wird, sind nicht die vom tatsächlichen Bestand und vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen zu beurteilen, sondern diejenigen, die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwarten sind (VwGH 97/04/0122; Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 77 Rz 5 und Rz 10).

Nach den Feststellungen ist hier davon auszugehen, dass der gegenständliche Aufzugschacht gar nicht als Aufzug erkennbar war, zumal er auf allen Seiten verplankt und in den Plänen nur wie eine Säule bzw ein Einbau eingezeichnet war. Zudem gab der Juniorchef diesbezüglich an, dort, wo der Verbau zu sehen sei, sei einmal ein Aufzug gewesen, den es aber nicht mehr gebe. Auch beschränkte sich die Betriebsanlage nach den maßgeblichen Einreichunterlagen nur auf das Erdgeschoß; ein Aufzug war nicht angeführt. Dass ein Aufzug für den Betrieb nötig sein werde, war nicht absehbar; dies hat sich offenbar erst aufgrund der Einlagerung von mehr Material als ursprünglich angenommen ergeben. Eine etwaige Erkundigungspflicht der Behörde gibt es nach der GewO nicht.

Damit hatten die Organe der Beklagten bei den Begehungen auf Gefahren, die durch einen unbefugten Betrieb dieses in den Projektunterlagen - unstrittig – nicht vorgesehenen Aufzugs entstehen könnten, nicht Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Eignung zur Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung kommt es eben immer auf die Eignung der genehmigten Anlage an, daher auf Umstände, die von der Anlage der Art des Betriebs gemäß ausgehen, die also aus der konsensmäßigen (!) Ausübung des gewerblichen Betriebs entspringen. Hier verursachte ja nicht die Existenz des Aufzugschachts, so wie er sich bei den Begehungen präsentierte, den Schaden, sondern die spätere konsenswidrige Inbetriebnahme und Benutzung des Aufzugs. Diese wich vom Genehmigungsbescheid ab und stellte daher eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar (vgl § 81 GewO), die allenfalls einer neuerlichen gewerberechtlichen Genehmigung bedurft hätte.

Damit ist aber der Unfall und damit der dadurch entstandene Schaden (und der hier eingeklagte Folgeschaden) nicht vom Schutzzweck der gewerbebehördlichen Prüfpflichten anlässlich des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens umfasst.

2. 9 Außerdem besteht kein Anhaltspunkt im Sachverhalt, dass die Organe diesbezüglich ein Fehlverhalten zu verantworten hätten. Dies gilt auch soweit sich die Klägerinnen darauf stützen, dass die Behörde den Lift in den Genehmigungsumfang miteinbeziehen hätten müssen (Unterlassung). Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen überhaupt keine Hinweise dafür vor, dass der Aufzug augenscheinlich in das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre. Auch hier liegt daher kein rechtswidriges Organverhalten vor.

2. 10 Entgegen der Meinung der Berufung haben auch nicht etwa Versäumnisse der Behörden im Jahr 2007 (bzw davor und danach) dazu geführt, dass die Gewerbebehörde später vom Handlungsbedarf den Aufzug betreffend nichts erfahren hat, sondern ihr wurde das Vorhandensein eines Aufzugs und dessen im Gewerbebetrieb geplante Inbetriebnahme (die letztlich zum gegenständlichen Schaden führte) bewusst verschwiegen.

Selbst wenn also die Organe das Vorhandensein des Lifts im Jahr 2007 erkennen hätten können und müssen und diesbezüglich auch handeln hätten müssen, und selbst wenn das widerrechtliche Lösen der Verplankung und die Inbetriebnahme des Lifts die Kausalität und Adäquanz des Schadens nach der dafür geltenden Judikatur (vgl RS0022940) noch nicht zu beseitigen vermögen (vgl zB 4 Ob 208/23a), so muss doch der Rechtswidrigkeitszusammenhang des gegenständlich beim Unfall eingetretenen Schadens, der unstrittig beim Betrieb der Ölmühle erfolgte, mit den hier (ohnehin nur pauschal und unsubstanziiert) behaupteten Versäumnissen der Behörde im Zusammenhang mit dem Betrieb der Getreidemühle (also bis 2015) verneint werden. Es hat sich eben nicht gerade jenes Risiko verwirklicht, dem die Genehmigung bzw Überprüfung (nach der GewO und dem ASchG) entgegenwirken sollte. Auch diesbezüglich ist also der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen.

2. 11 Entgegen der Rüge sekundärer Feststellungsmängel in der Berufung (S 10) bedarf es daher auch keiner weiteren Feststellungen: Weder zu den Erfordernissen einer „Rückschüttmühle“, noch zu den „zahllosen“ „immer wieder“ stattfindenden (früheren) Begehungen und Kontrollen, und auch nicht dazu, ob das Vorhandensein eines Aufzugs so offenkundig gewesen sei, dass es den Sachverständigen des Vorverfahrens zur Äußerung veranlasst habe, es wäre ihm unerklärlich, dass keine Beanstandung erfolgt sei (vgl Berufung S 10). Einerseits leuchtet nicht ein, inwiefern diese Tatsachen für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein sollen (vgl RS0053317); andererseits kann ein rechtlicher Feststellungsmangel nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, die aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043480 [T15], RS0053317 [T1]).

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

4. Ein Ausspruch über den Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) war nicht erforderlich, weil schon die Leistungsbegehren jeweils für sich 30.000,- Euro übersteigen.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.

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