OLG Innsbruck 6Bs70/25g

6Bs70/25gCorte d'appello19 mar 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 6Bs70/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00070.25G.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.3.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, dies seit seiner Überstellung von der Justizanstalt ** aufgrund einer Strafvollzugsortsänderung gemäß § 10 StVG seit 25.2.2025 in der Justizanstalt . Im Anschluss an diese Freiheitsstrafe ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorgesehen (Widerruf zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.12.2025. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde in beiden Instanzen abgelehnt ( des Landesgerichtes Krems an der Donau, ** des Oberlandesgerichtes Wien).

Am 30.5.2025 wird A* zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag mit Einsichts- und Besserungsbeteuerungen (ON 2.3) an. Die Leitung der Justizanstalt ** befürwortet eine bedingte Entlassung nicht, weil der Strafgefangene die im Gesetz geforderten Voraussetzungen aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht erfülle. Die Führung während der Haft sei jedoch ohne Beanstandung und entspreche den Zwecken des Strafvollzuges und der Hausordnung. Es hätten keine Ordnungsstrafen verhängt werden müssen (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Vorweg ist anzumerken, dass die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht zur Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 1 StVG gegeben ist, weil die verfahrensauslösende Eingabe am 25.2.2025 und somit nach der Strafvollzugsortsänderung und Überstellung des Strafgefangenen in die Justizanstalt ** bei Gericht einlangte (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 16 Rz 7).

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des A* weist vier Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Bei der derzeitigen handelt es sich bereits um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Vom 23.7.2022 bis 23.8.2022 wurde er in Untersuchungshaft zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angehalten. In diesem Verfahren wurde er wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu der zunächst bedingt ausgesprochenen, aufgrund des Widerrufs nunmehr im Anschluss an den derzeitigen Vollzug zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom 17.12.2022 bis 17.8.2023 verbüßte der Strafgefangene den unbedingten Teil von acht Monaten einer über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.3.2023 zu ** verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten. Bereits am 25.9.2023, somit nur etwas mehr als einen Monat nach seiner Entlassung, beging er das zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilte Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 und 5 SMG sowie eine weitere strafbare Handlung. Die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde vom 25.9.2023 bis 25.3.2024 ungekürzt an ihm vollzogen. Wiederum im raschen und nunmehr zudem gemäß § 39 Abs 1 StGB strafschärfenden Rückfall beging der Strafgefangene am 10.5.2024 die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, die dem derzeitigen Strafvollzug zugrundeliegen.

Dieses Vorleben des Strafgefangenen, insbesondere der zweimalige fast sofortige Rückfall nach Haftentlassung, lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu. Daran vermögen auch die wiederholten Einsichts- und Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sowie allfällige Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB nichts zu ändern.

Die Beschwerde musste erfolglos bleiben.

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