OLG Graz 10Bs317/24d

10Bs317/24dCorte d'appello19 mar 2025

Testo completo

OLG Graz 10Bs317/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00317.24D.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Tröster und Dr.in Steindl-Neumayr in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 19. März 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Griss über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. April 2024, GZ **-19, zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.

Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (rechtskräftigen) Teil-Freispruch vom Vorwurf der Datenbeschädigung nach § 126a Abs 1 StGB enthält, wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* zu I. und III. 2. je des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, zu II. des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und zu III.1. des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 144 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* B*

I. am 4. Jänner 2024 in ** dadurch, dass er ihr das Mobiltelefon entriss, mithin durch Gewalt, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe des Mobiltelefons genötigt;

II. am 5. Jänner 2024 in ** durch die Äußerung, er werde ihrem Ehegatten, ihrer Familie und ihren Freunden von ihrer außerehelichen Affäre mit ihm erzählen, wenn sie ihm nicht einen Betrag von EUR 2.000,-- gebe, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des geforderten Bargeldbetrags zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern;

III. am 8. Jänner 2024 in **

1. widerrechtlich gefangen gehalten, indem er für längere Zeit die Türe ihrer Physiotherapiepraxis versperrte, den Schlüssel einsteckte und ihr das Mobiltelefon wegnahm;

2. dadurch, dass er sie auf einen Sessel drückte, am Arm und an der Schulter packte, mithin durch Gewalt, und sie aufforderte zu schreiben, was er ihr diktierte, zu einer Handlung genötigt, und zwar zum Verfassen eines Schreibens des Inhalts, demnach sie Schulden in Höhe von EUR 40.000,-- bei ihm habe sowie dass er am Freitag die Türe nicht versperrt und sie ihn nicht absichtlich verletzt habe.

Gegen diese Urteil meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 16), das er in der Folge nicht ausführte.

Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme dem Rechtsmittel des Angeklagten entgegen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.

Die Schuldberufung bleibt erfolglos, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen entscheidender Tatsachen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Nötigungen, der Freiheitsentziehung und der versuchten Erpressung stützen sich entgegen der alle Tatvorwürfe leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 18.1, AS 3ff) auf die vom Erstgericht unter Verwertung des unmittelbaren Eindrucks für glaubhaft befundenen Angaben des Opfers B* (ON 18.1, AS 8ff, ON 2.8, ON 2.9), deren Schilderungen der Tatabläufe (zu I.) des Entreißens des Mobiltelefons (ON 18.1., AS 9: weil der Angeklagte vermutet habe, sie betrüge ihn; vgl damit in Einklang Whatsapp-Korrespondenz ON 2.19, AS 3ff; auch BV ON 18.1, AS 4, wonach er die Handtasche genommen habe und auf dem Mobiltelefon ein Foto der Zeugin mit einem anderen Mann gewesen sei), (zu II.) der Drohung der Information des Ehegatten der Zeugin über deren außereheliche Affäre mit Blick auf die von B* im Zusammenhang mit der letzten Geldforderung des Angeklagten erklärte Beendigung der außerehelichen Affäre und (zu III.) der Vorfälle vom 8. Jänner 2024, wo sie der Angeklagte in ihrer Ordination einsperrte und durch Festhalten usw zum Verfassen eines ihn entlastenden Schreibens nötigte, im Sinne der überzeugenden beweiswürdigenden Erwägungen der Erstrichterin auch unter Bedachtnahme auf die vorliegenden sonstigen Beweisergebnisse (Kontounterlagen ON 2.13, Screenshots ON 2.11 und ON 2.16, Whatsapp-Kommunikation ON 2.19, Schriftstück ON 2.14) sehr schlüssig sind, wogegen die (teils widersprüchlichen) Darstellungen des Angeklagten nicht überzeugen können.

Der Bedeutungsgehalt der ernstlichen Ankündigung einer Verletzung an der Ehre erschließt sich aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Äußerung, wonach der Ehegatte des Opfers über die (einen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich bringende; vgl RIS-Justiz RS0111352) ihm nicht bekannte außereheliche Affäre informiert werden sollte.

B* Deponate zu den dem Angeklagten während der gut vierjährigen Dauer ihrer Affäre gemachten Geld-Zuwendungen (in einer Größenordnung von insgesamt EUR 80.000,--) werden durch die vorliegenden Kontounterlagen und Überweisungsbelege gestützt (ON 2.16) und wurden in der Hauptverhandlung letztlich auch vom Angeklagten bestätigt (ON 18.1, AS 5f). Bei einer Gesamtbetrachtung der damaligen Lebenssituation des Angeklagten als Asylwerber, der über kein Konto verfügte, einerseits und der als Physiotherapeutin tätigen Zeugin B* andererseits bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte dem Opfer nicht umgekehrt auch EUR 50.000,-- geliehen hat (dies klar verneinend ZV B* ON 10.2, AS 3f) und seine Verantwortung (ON 2.7, AS 3f; ON 18.1, AS 4 und 7), es würden davon noch EUR 40.000,-- aushaften (und liege daher kein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz in Bezug auf die Forderung von EUR 2.000,-- zu Punkt II. vor), als Schutzbehauptung zu werten ist. Ihre (im Kontext missverständliche) Antwort auf eine Rückzahlungsforderung des Angeklagten im Rahmen einer Whatsapp-Kommunikation (vgl Screenshot ON 8.2, AS 2: mach ich gerne) erklärte die Zeugin B* damit, dass die Antwort auf eine andere Frage bezogen war (ON 10.2, AS 3f), was im Sinne der Ausführungen im Ersturteil unter den gegebenen Umständen plausibel und nicht geeignet ist, Bedenken gegen die auf die belastenden Angaben des Opfers gestützten Feststellungen zu begründen, die auch mit der tatzeitnahen Whatsapp-Korrespondenz (ON 2.19, AS 5ff) in Einklang stehen. Falschbeschuldigungstendenzen der Zeugin B*, die bei ihrer Aussage – wie auch von der die polizeiliche Einvernahme durchführenden GIC* bestätigt (ON 18.1, AS 15) – vielmehr den Eindruck vermitttelte, den Angeklagten in Schutz zu nehmen, sind nicht ersichtlich (vgl ON 18.1, AS 8ff).

Klarzustellen ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Selbst wenn außer den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen getroffenen Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichters zu wecken (RIS-Justiz RS0098336). Solcherart ist bei einer Gesamtbetrachtung der vom Opfer bei den tatzeitnäheren und insoweit authentischeren polizeilichen Einvernahmen geschilderten Tatabläufe auch unbedenklich, dass der Angeklagte am 4. Jänner 2024 heftig am von der Zeugin gehaltenen Mobiltelefon anriss (US 4), um sich in dessen Besitz zu setzen (ZV B* ON 2.8, AS 4, ON 2.9, AS 5 – mit Gewalt aus der Hand gerissen) und das Opfer am 8. Jänner 2024 zumindest 15 Minuten in den Praxisräumlichkeiten einsperrte (vgl ZV B* ON 2.9, AS 4 – Zeitraum zwischen Anruf bei Polizei um 17.51 Uhr [nach dem Einsperren] und Eintreffen bei der fußläufig [binnen ca. 2 Minuten] erreichbaren Polizei, wohin das Opfer nach dem Aufsperren der Tür flüchtete, um 18.15 Uhr [ON 2.2, AS 5]).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite können jeweils aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Auf Basis der solcherart unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts erfolgte die Subsumtion der vom Angeklagten gesetzten Taten unter zu I. und III. 2. je das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zum Gewaltbegriff: RIS-Justiz RS0093617 [T3] – Aus-der-Hand-Schlagen/Wegreißen, 14 Os 149/06b), zu II. das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und zu III.1. das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (Schwaighofer in WK² StGB § 99 Rz 22, wonach 10 bis 15 Minuten auch in einem leichten Fall genügen) rechtskonform.

Strafbestimmend ist § 144 Abs 1 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Erschwerend sind das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens (zu III.1. und 2., RIS-Justiz RS0119271)

Mildernd ist der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten zu werten, zu dem die Tathandlungen in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), und dass die Erpressung beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

Zugunsten des Angeklagten kann auch die Alkoholisierung bei einem Teil der Tathandlungen gewertet werden, weil keine Hinweise auf eine vorher bekannte Neigung zu aggressivem Verhalten in alkoholisiertem Zustand aktenkundig sind (§ 35 StGB, Riffel in WK2 StGB § 35 Rz 4). Hinzu kommt eine nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigte Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Überschreitung der Frist für die Ausfertigung des am 29. April 2024 mündlich verkündeten Urteils (§ 270 Abs 1 StPO) um vier Monate (§ 34 Abs 2 StGB), was durch eine Reduktion der Strafe auszugleichen ist (RIS-Justiz RS0120138).

Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungsgründen erweist sich auf Basis der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB), bei Einbeziehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen (Tipold in L/St, StGB4 § 32 Rz 9) sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs für die Verzögerung bei der Urteilsausfertigung die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten weiterhin als tat- und schuldangemessen und einer Reduktion nicht zugänglich.

Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit (§ 43 Abs 1 StGB) folgt bereits aus dem Verschlechterungsverbot (§ 295 Abs 2 StPO).

Eine diversionelle Erledigung kam schon wegen der fehlenden Verantwortungsübernahme nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). Der Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB steht im Berufungsverfahren ohnehin das Fehlen eines Antrags bzw der Zustimmung des Angeklagten nach § 295 Abs 2 StPO entgegen. Sie war mit Blick auf das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, wobei der Angeklagte einen Teil der Tathandlungen in Kenntnis des anhängigen Verfahrens mit dem Ziel der Schaffung für ihn günstiger Beweismittel beging, zudem aus spezialpräventiven Erwägungen kontraindiziert.

Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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